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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 19.01.2006
Aktenzeichen: 5 W 66/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 2 Satz 1
Ein Wochenendhaus im Ausland ist kein Schonvermögen im Rahmen der Prozesskostenhilfegewährung. Es ist zur Prozesskostenfinanzierung zu verwerten, wenn dies zumutbar ist.
Oberlandesgericht Stuttgart 5. Zivilsenat Beschluss

5 W 66/05

19. Januar 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hier: Beschwerde des Bezirksrevisors gegen Prozesskostenhilfebeschluss

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgericht Stuttgart durch Richterin am OLG Rose - als Einzelrichterin -

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Landgerichts Ulm vom 09.08.2005, Az.: 3 O 314/05, abgeändert.

Der Antragstellerin wird für den 1. Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt (Name / Anschrift) zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die Antragstellerin hat aus ihrem Vermögen 1.000,-- € auf die Prozesskosten zu bezahlen; diese werden ihr bis zum 31.01.2007 gestundet.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 09.08.2005 (Bl. 47 d. A.) hat das Landgericht Ulm der Klägerin Prozesskostenhilfe für den 1. Rechtszug ohne Anordnung von Ratenzahlungen aus dem Einkommen oder sonstiger Beträge auf die Prozesskosten bewilligt.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, einen Zahlungsanspruch auf der Grundlage eines vor dem Landgericht Ulm am 09.12.2004 (Az.: 2 O 351/04) geschlossenen Vergleichs verfolgt. In diesem Vergleich hatte sich die Klägerin (und damalige Beklagte) verpflichtet, gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 10.000,-- € durch den Beklagten (und damaligen Kläger) an diesen ihren hälftigen Mieteigentumsanteil an einer Wohnung in (Ort) , (Straße) zu übertragen. Nachdem der Beklagte diesen Betrag bislang entgegen der Vereinbarung im Vergleich nicht hinterlegt hatte, begehrte die Klägerin mit der vorliegenden Klage die Titulierung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten (Zug-um-Zug gegen Übertragung und Bewilligung der Auflassung des hälftigen Miteigentumsanteils der Klägerin an diesem Grundbesitz).

Das Landgericht hat mit Urteil vom 16.11.2005 (Bl. 89 d. A.) der Klage in der Hauptsache weitgehend stattgegeben.

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten übersandte mit Schriftsatz vom 15.09.2005 (Bl. 65 d. A.) den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Landgerichts dem Bezirksrevisor mit dem Hinweis, dass die Klägerin Eigentümerin eines Grundstücks in Serbien sei. Wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.08.2005 (vgl. Bl. 56 d. A.) mitgeteilt habe, habe das Grundstück mit Haus einen Wert von mindestens 20.000,-- € bis 25.000,-- €. Mit Schreiben vom 04.10.2005 hat der Bezirksrevisor daraufhin gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm Beschwerde eingelegt. Das Hausgrundstück könne zur Bestreitung der anfallenden Prozesskosten herangezogen werden, da es das der Klägerin zustehende Schonvermögen weit übersteige. Insbesondere könne die Klägerin zur Deckung der Prozesskosten das Haus veräußern, beleihen oder vermieten. Lediglich die Behauptung der Klägerin, dass aus dem Haus keine Mieteinnahmen erzielt werden und das Haus zudem unverkäuflich sei, rechtfertigten es nicht, ihr Prozesskostenhilfe zum Nulltarif zu bewilligen. Vielmehr habe die Klägerin vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhand geeigneter Unterlagen darzulegen, dass eine wirtschaftliche Nutzung oder Veräußerung des Hausgrundstücks derzeit nicht möglich sei.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 101 d. A.).

II.

Die gemäß § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Bezirksrevisor gegen den Beschluss des Landgerichts, mit dem dieses der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen oder sonstiger Zahlungen aus dem Vermögen gewährt hat, ist begründet.

Gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die bedürftige Partei zur Finanzierung des Prozesses ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr das zumutbar ist. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII, auf den § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO Bezug nimmt, gehört zum einzusetzenden Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen.

1.

Der Senat lässt dahingestellt, in wie weit die Antragstellerin sich bereits den mit vorliegendem Urteil rechtskräftig titulierten, zu erwartenden Geldbetrag aus der Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils an der früheren Ehewohnung als gegenwärtigen Vermögenswert im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurechnen lassen muss, nachdem die Klägerin diese Wohnung selbst nicht mehr nutzt. Denn grundsätzlich ist ein Familienheim dem in zumutbarer Weise einzusetzenden Vermögen zuzurechnen, wenn feststeht, dass es im Hinblick auf eine Scheidung ohnehin veräußert wird (unstreitig vgl. Schoreit/Dehn, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, 8. Aufl. 2004 § 115 Rn. 45 m. w. Rechtsprechungshinweisen). Andererseits dient der Prozess hier gerade der Durchsetzung der Auseinandersetzungsforderung aus der Übernahme der gemeinschaftlichen Wohnung durch den Beklagten; insoweit sind die Meinungen in Rechtsprechung und Literatur geteilt, ob die Forderung, zu deren Durchsetzung Prozesskostenhilfe begehrt wird, im Rahmen der Vermögensprüfung zu berücksichtigen ist (bejahend OLG Nürnberg FamRZ 1989, 995 mit zustimmender Anmerkung Büttner, vgl. Dehn a.a.O. § 115 RZ 38 schlagen die Bestimmung zukünftiger Zahlungen analog § 120 Abs. 1 S. 2 ZPO vor, ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 765) oder ob es sich hierbei um künftiges Vermögen handelt, das lediglich im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen sein wird, sobald es der Klägerin gelingen möge, diesen Betrag gegen den Beklagten zu vollstrecken (vgl. Kalthoener/Büttner/Worbel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rn. 324 mit Nachweisen in Fn. 303-305).

2.

Der Klägerin steht jedoch in Gestalt des Grundstücks in Serbien, dessen Wert sie in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse selbst mit 20.000,-- € angibt, ein verwertbarer Vermögensgegenstand zu. Die Klägerin bezeichnet das Haus selbst (vgl. Schriftsatz vom 22.08.2005, Bl. 56 d. A.) als Wochenendhaus. Ein solches gehört jedoch nicht zum Schonvermögen gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch XII. Es reicht nicht aus, wenn das im Eigentum der Partei stehende Haus nur gelegentlich genutzt wird. Ferienhäuser unterfallen nicht dem Schutz des § 90 Abs. 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch XII (OLG Stuttgart JurBüro 1994, 46, Kalthoener a.a.O. Rn. 347). Objekte, die nicht unter § 90 Abs. 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch XII fallen, müssen zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden.

a)

Verfügt der Antragsteller wie hier etwa in Gestalt von Grundbesitz über einsatzpflichtiges Vermögen, dessen sofortige Verwertung allerdings nicht möglich oder zumutbar ist, so stellt die Belastung oder Beleihung dieses Vermögens zum Zwecke der Kreditaufnahme durch Finanzierung der Prozesskosten eine Teilverwertung dar, auf die der Antragsteller zur Finanzierung der Prozesskosten verwiesen werden kann.

Grundsätzlich kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, er könne aus seinem geringen Einkommen die Kreditzinsen nicht zahlen; denn sonst würden geringes Einkommen und erheblicher Grundbesitz immer zu einer Prozesskostenhilfe ohne Raten führen. Vielmehr wird er sich darauf verweisen lassen müssen, einen Kredit in Anspruch zu nehmen, den er nach einer etwaigen Veräußerung des Vermögensgegenstands zurückzahlen kann. Sonst würde vor allem Grundvermögen der Verwertung entzogen, obgleich es durch § 90 Abs. 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch XII nicht geschützt wird (vgl. Kalthoener, a.a.O. Rn. 350, OLG Köln FamRZ 2004, 1121; BFH BFH/NV 2001, 809, OLG Koblenz MDR 2002, 904).

Bei dem Haus handelt es sich um kein Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, da dieses Haus weder der Klägerin noch ihren Angehörigen als Wohnung dient. Seit ihrer Scheidung wird an dem Haus, an dem ihr geschiedener Ehemann offensichtlich in Eigenleistung tätig war, nicht mehr weitergebaut, es ist als Bauruine verblieben. Die Klägerin verfügt offensichtlich auch nicht über die Mittel, in Fremdleistung durch Dritte das Haus fertig stellen zu lassen. Durch das Sozialgesetzbuch geschützt wird die Erhaltung einer bescheidenen Familienheimstatt, nicht jedoch der Vermögenswert als solcher. Dieser ist, wenn er nicht unter das Schonvermögen fällt, grundsätzlich einzusetzen.

Der Senat lässt hier dahingestellt, ob der Eigentümer auch bei nicht als Schonvermögen geschütztem Grundbesitz nur dann darauf verwiesen werden kann, einen Kredit unter Belastung des Grundstücks aufzunehmen, wenn er die Kreditkosten aus dem Einkommen zahlen kann oder wenn die Kreditkosten pro Monat geringer sind, als die nach der Tabelle zu § 115 ZPO errechnete Monatsrate und der Kredit nicht länger als 48 Monate läuft (vgl. OLG Köln, FamRZ 1999, 997, KG FamRZ 2001, 631).

Denn hier erscheint es kaum denkbar, dass eine deutsche Bank der Klägerin einen Kleinkredit unter Beleihung ausländischen Immobilienbesitzes gewährt. Mit einem Bankkredit durch eine inländische, deutsche Bank, die bereit sein sollte, unter dinglicher Absicherung an dem in Serbien gelegenen Grundstück der Klägerin einen Kleinkredit zu gewähren, ist kaum zu rechnen.

b)

Nachdem eine Fertigstellung des Gebäudes durch Eigenleistungen des geschiedenen Ehemanns der Beklagten offensichtlich nicht mehr in Betracht kommt, erscheint jedoch ein Verkauf des Grundstücks für die Klägerin zumutbar.

Allgemein gilt, dass ein Verkauf von Grundstücken auch mit Verlust nicht stets unzumutbar ist, da ein solches Risiko auch bei anderen Vermögenswerten besteht. Dass die Veräußerung von ausländischen Immobilien ein unter Umständen langwieriges Verfahren ist, wird hier dadurch berücksichtigt, dass die Zahlung aus dem Vermögen auf einen späteren Zeitpunkt gemäß § 120 Abs. 1 ZPO festgesetzt wird (ebenso OLG Nürnberg, JurBüro 1995, 312; Kalthoener a.a.O. Rn. 326; anderer Ansicht OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1671; Musielak-Fischer, ZPO 4. Aufl. 2005, § 115 Rn. 47 für einen Miteigentumsanteil an ausländischen Grundstücken; zur Möglichkeit der Stundung Philippi in Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 120 RZ 10 m.w.N; Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen 2. Aufl. 2000 RZ 285; vgl. auch OLG Koblenz FamRZ 2000, 1094).

Während die Klägerin in ihrer Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ebenso wie ihr Prozessbevollmächtigter noch mit Schriftsatz vom 22.08.2005 (Bl. 56 d. A.) den Wert des Grundstücks in diesem Zustand (d.h. mit Bauruine) auf 20.000,-- bis 25.000,-- € bezifferten, hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde des Bezirksrevisors diese Wertangabe zurückgenommen, jedoch ohne dies näher zu begründen. An ihren eigenen, ursprünglichen Angaben muss sich die Klägerin festhalten lassen, nachdem der Zustand des Hauses nicht plötzlich eingetreten sein dürfte, sondern bereits zum Zeitpunkt der genannten Erklärungen zum Wert des Grundstücks mit unfertigem Bau derart gewesen sein dürfte. Gerade weil die Klägerin offensichtlich über keine finanziellen Mittel verfügt, um das Haus durch Dritte fertig stellen zu lassen, ist es nahe liegend, dieses Hausgrundstück mit der Bauruine zu veräußern. Die Klägerin hat hier nicht dargetan, dass der Verkauf des Grundstücks für sie eine unzumutbare Härte bedeutet. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde des Bezirksrevisors behauptet die Klägerin lediglich allgemein, dass das Haus unverkäuflich sei. Bislang hat die Klägerin im Einzelnen nicht dargelegt, worauf sich ihre Annahme, das Haus (mit Grundstück) sei unverkäuflich, stützt, insbesondere hat die Klägerin nicht darlegt, dass ihr eine Verwertung tatsächlich unmöglich ist, weil sie eine solche Verwertung überhaupt auch nur versucht hätte (vgl. zu dem insoweit strengen Maßstab BGH EzFamR ZPO § 115 Nr. 5 Beschluss vom 19.01.2000 XII ZB 202/99, zitiert nach Juris). In Gestalt des Grundstücks ist jedenfalls ein bereits gegenwärtig zumutbar einzusetzendes Vermögen der Antragstellerin vorhanden, auch wenn das Grundstück bislang noch nicht versilbert ist. Der Klägerin bleibt es freigestellt, bis zum 31.01.2007 das Haus entweder zu veräußern, oder es aber - sei es bei einer ausländischen Bank - als Kreditunterlage in Anspruch zu nehmen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, nachdem die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert.

Ende der Entscheidung

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