Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 13.09.2005
Aktenzeichen: 5 Ws 109/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 153 f Abs. 1
StPO § 153 f Abs. 2
StPO § 172 Abs. 2 Satz 3 letzter HS
1. Gegen die dem Opportunitätsprinzip unterliegende Ermessensentscheidung des Generalbundesanwalts nach § 153 f Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2 StPO ist eine Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens nicht statthaft (§ 172 Abs. 2 S. 3, letzter Halbsatz StPO).

2. Es unterliegt jedoch der gerichtlichen Kontrolle, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 153 f Abs. 1, Abs. 2 StPO erfüllt sind.

3. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist die eigentliche Ermessensausübung des § 153 f Abs. 1, Abs. 2 StPO (d.h. das Ermessen im engeren Sinne) nicht justiziabel. Die Ermessensentscheidung ist nur dahingehend gerichtlich überprüfbar, ob überhaupt Ermessen ausgeübt und ob die Grenze zur Willkür überschritten wurde.


Oberlandesgericht Stuttgart - 5. Strafsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 5 Ws 109/05

vom 13. September 2005

wegen des Vorwurfs von Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) u.a..

Tenor:

Der gegen die Verfügung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2005 gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Am 29. November 2004 erstattete der Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwalt K., zunächst namens und in Vollmacht der Anzeigeerstatter Nrn. 1 bis 5, später erweitert um die Anzeigeerstatter Nrn. 6 bis 18, bei der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe Strafanzeige gegen die unter Nrn. 1 bis 10 aufgeführten Personen wegen des Vorwurfs, diese seien für in den Jahren 2003 und 2004 erfolgte Gefangenenmisshandlungen im Gefängnis von Abu Ghraib / Irak verantwortlich und hätten sich deshalb wegen Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland und anderen inländischen Strafvorschriften vor deutschen Gerichten zu verantworten.

Durch die auf § 153 f Abs. 1 S. 1 und Absatz 2 S. 1, S. 2 StPO gestützte Verfügung vom 10. Februar 2005 gab der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof der Strafanzeige keine Folge. Zur Begründung führte der Generalbundesanwalt aus, die nach Maßgabe des § 153 f StPO vorgenommene Abwägung habe ergeben, dass für ein Tätigwerden deutscher Ermittlungsbehörden in Ansehung der Grundsätze der Subsidiarität und der Nichteinmischung in die Angelegenheiten fremder Staaten kein Raum sei. Die gegen die Angezeigten erhobenen Vorwürfe würden in den Vereinigten Staaten von Amerika anderweitig verfolgt.

Hinweise, dass Behörden und Gerichte der Vereinigten Staaten von Amerika wegen der in der Strafanzeige geschilderten Übergriffe von einer Verfolgung Abstand genommen hätten oder Abstand nehmen würden, lägen nicht vor, weshalb es keiner Prüfung bedürfe, ob das Vorbringen der Anzeigeerstatter geeignet sei, einen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigenden Anfangsverdacht zu begründen.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Anzeigeerstatter Nrn. 2 bis 18 mit seinem zunächst an das Oberlandesgericht Karlsruhe gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. März 2005.

Mit Beschluss vom 27. Juni 2005 erklärte sich das Oberlandesgericht Karlsruhe (1 Ws 41/05) unter Hinweis darauf für unzuständig, dass die Landesregierung von Baden-Württemberg ihren Sitz nicht in Karlsruhe habe (§ 120 Abs. 1 S. 1 GVG).

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2005, eingegangen am 19. Juli 2005, beantragte Rechtsanwalt K. für die Anzeigeerstatter Nrn. 2 bis 18 beim Oberlandesgericht Stuttgart, vorab eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 2 GG über das Verhältnis des Weltrechtsprinzips nach § 1 VStGB zu § 153 f StPO einzuholen, des weiteren durch gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die angezeigten Personen beziehungsweise die Aufnahme von Ermittlungen durch die Bundesanwaltschaft anzuordnen.

Die Antragsteller sind der Auffassung, das in der Strafprozessordnung für Einstellungen von Ermittlungsverfahren oder Anzeigensachen nach §§ 172, 152 Abs. 2 StPO vorgesehene Klageerzwingungsverfahren sei ausnahmsweise statthaft, weil der Generalbundesanwalt die Tatbestandsvoraussetzungen einer Einstellung nach § 153 f StPO verkannt habe.

Der Senat hat der Bundesanwaltschaft rechtliches Gehör gewährt.

Diese hält die Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens für unzulässig.

II.

Das Oberlandesgericht Stuttgart ist für die Entscheidung über den Antrag sachlich und örtlich zuständig.

Die sachliche Zuständigkeit resultiert aus § 172 Abs. 4 S. 1, S. 2 StPO in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG.

Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit besteht bei den Militärangehörigen ... und ... (angezeigte Personen Nrn. 3 und 4) der Gerichtsstand des Wohnsitzes gemäß § 8 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 9 Abs.1 S. 1 BGB analog. Beide haben als Soldaten der US-Streitkräfte ihren Wohnsitz an ihrem Standort H. . Soweit hinsichtlich ... und ... (angezeigte Personen Nrn. 7 und 8) gemäß §§ 8 Abs. 1 StPO, 9 Abs. 1 BGB wegen deren Standort W. auch eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main gegeben ist, kann der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach seiner Wahl bei jedem zuständigen Oberlandesgericht stellen (LR-Graalmann-Scherer, StPO, 25. Aufl., 2001, § 172 Rdnr. 177).

Eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 13 a StPO) ist im vorliegenden Fall nicht geboten, weil - wie dargelegt - zwei der angezeigten Personen ihren Wohnsitz in H. haben.

III.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 14. Juli 2005 ist unzulässig, weil die Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens nicht statthaft ist (§ 172 Abs. 2 S. 3, letzter Halbsatz StPO in Verbindung mit § 153 f StPO).

§ 172 StPO dient der Sicherung des Legalitätsprinzips, wohingegen die angefochtene Verfügung nach § 153 f StPO dem Opportunitätsprinzip unterliegt.

1. Der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 172 Abs. 2 S. 3, letzter Halbsatz StPO normiert einen ausdrücklichen Ausschluss des Klageerzwingungsverfahrens "in den Fällen der §§ 153 c bis 154 Abs. 1" StPO; diese Aufzählung umfasst gerade auch § 153 f StPO.

Da die Vorschrift des § 172 Abs. 2 S. 3 StPO letztmals durch Gesetz vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I 2491) geändert wurde, seit dem 28. Dezember 1999 unveränderte Gültigkeit besitzt und der Gesetzgeber die Vorschrift weder bei der zeitgleichen Einführung des Völkerstrafgesetzbuchs und des § 153 f StPO am 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254) noch bei späteren Gelegenheiten novelliert hat, ist von einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung gegen die Statthaftigkeit eines Klageerzwingungsverfahrens bei Verfügungen nach § 153 f StPO auszugehen.

2. Auch die Argumentation der Antragsteller, der Generalbundesanwalt habe die Tatbestandsvoraussetzungen des § 153 f StPO zu Unrecht bejaht, in Wahrheit liege ein Fall der möglichen Einstellung nach dieser Vorschrift nicht vor, weshalb auch der Ausschluss des Klageerzwingungsverfahrens nach § 172 Abs. 2 S. 3 StPO hier nicht gelte, greift nicht durch. Die insoweit - ähnlich dem Fall der Überprüfung einer Verfahrenseinstellung wegen eines Verbrechens unter fehlerhafter Heranziehung des § 153 a StPO, der nur bei Vergehen anwendbar ist - erfolgte gerichtliche Kontrolle ergibt, dass sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 153 f StPO vorliegen.

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit der auf § 153 f Abs.1 S.1, Abs. 2 S. 1, S. 2 StPO gestützten Verfügung vom 10. Februar 2005 der Strafanzeige nach erfolgter Abwägung über die Frage des Vorrangs möglicher nationaler Gerichtsbarkeiten keine Folge gegeben.

Angesichts des Umstandes, dass es sich nach dem Anzeige- und Antragsvorbringen um Straftaten nach §§ 6 bis 14 VStGB - Kriegsverbrechen gegen Personen gemäß § 8 VStGB - handelt und insoweit abgesehen von den Stationierungsorten H. und W. kein Inlandsbezug dargetan oder ersichtlich ist, als die angeführten Tatorte im Irak und somit außerhalb Deutschlands liegen, die angezeigten Personen US-amerikanische, die Anzeigeerstatter irakische Staatsbürger und mithin keine deutschen Staatsangehörigen tatverdächtig sind, liegen die von den Antragstellern bezweifelten Tatbestandsvoraussetzungen des § 153 f Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 und S. 2 StPO vor.

a. Bei den sechs angezeigten Personen ... (Nr. 1), ... (Nr. 2), ... (Nr. 5), ... (Nr. 6), ... (Nr. 9) und ... (Nr. 10) liegen - ungeachtet der Frage der Immunität - die Voraussetzungen des § 153 f Abs. 1 S. 1 StPO vor, da sie sich nach dem Antragsvorbringen nicht im Geltungsbereich des Völkerstrafgesetzbuches aufhalten und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist.

Soweit sich die vier Angezeigten ... (Nr. 3), ... (Nr. 4), ... (Nr. 7) und ... (Nr. 8) nach dem Vortrag der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten - ... und ... sollen in H. stationiert sein, ... und ... in W. - oder soweit bei ihnen ein solcher Aufenthalt zu erwarten ist, wurde die angefochtene Verfügung des Generalbundesanwalts auf § 153 f Abs. 2 S. 2 StPO gestützt.

Auch während ihrer derzeitigen Stationierung bei den US-amerikanischen Stützpunkten unterliegen diese vier angezeigten Personen als Angehörige der US-Streitkräfte dem uneingeschränkten und ungehinderten Zugriff durch die Vereinigten Staaten. Sie unterstehen - wie andere, in den Vereinigten Staaten aufhältliche US-Militärangehörige - ungeachtet ihrer Stationierung in Deutschland der amerikanischen Befehlsgewalt und der amerikanischen Gerichtsbarkeit. Eine nach dem Weltrechtsprinzip zu vermeidende Strafbarkeitslücke existiert insofern nicht, so dass für eine Auffangzuständigkeit der deutschen Strafverfolgungsbehörden kein Bedürfnis besteht.

Infolgedessen erscheint die Anwendung des § 153 f Abs. 2 S. 2 StPO durch den Generalbundesanwalt auf in Deutschland stationierte US-Soldaten rechtlich zutreffend. Da nach § 153 f Abs. 2 S. 2 StPO von einer Verfolgung abgesehen werden kann, wenn eine Auslieferung an den verfolgenden Staat zulässig und beabsichtigt ist, muss dies nämlich erst recht dann gelten, wenn der verfolgende Staat - wie hier die Vereinigten Staaten von Amerika - uneingeschränkten Zugriff auf US-amerikanische Angehörige der Streitkräfte hat und mithin keine Auslieferung erforderlich ist.

Entsprechendes würde bei einem etwaigen zeitlich begrenzten Aufenthalt einer der sechs angezeigten Personen ... (Nr. 1), ... (Nr. 2), ... (Nr. 5), ... (Nr. 6), ... (Nr. 9) und ... (Nr. 10) im Geltungsbereich des Völkerstrafgesetzbuches gelten, zumal nach Erkenntnissen des Generalbundesanwalts im bevorrechtigten Staat (U.S.A.) zu dem Gesamtkomplex Ermittlungen geführt werden.

Die äußeren Tatbestandsvoraussetzungen des § 153 f Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2 StPO liegen somit vor.

b. Auch die im Rahmen des § 153 f StPO durch den Generalbundesanwalt getroffene (eigentliche) Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die angefochtene Ermessensentscheidung ist im Rahmen der gerichtlichen Prüfungs- und Beurteilungskompetenz nur dahingehend kontrollierbar, ob überhaupt Ermessen ausgeübt und ob die Grenze zur Willkür überschritten wurde.

Vorliegend unterfällt die angefochtene Verfügung weder der Fallgruppe der fehlenden Ermessensausübung noch derjenigen der Willkür.

Bei der Ermessensentscheidung herrscht mangels inländischen Aufenthaltes der sechs angezeigten Personen ... (Nr. 1), ... (Nr. 2), ... (Nr. 5), ... (Nr. 6), ... (Nr. 9) und ... (Nr. 10) und im Hinblick auf die primäre Verfolgungsmöglichkeit des Heimatstaats der vier in Deutschland stationierten angezeigten Personen ... (Nr. 3), ... (Nr. 4), ... (Nr. 7) und ... (Nr. 8) nicht das Legalitätsprinzip, sondern das Opportunitätsprinzip, welches einem Klageerzwingungsverfahren auch dann nicht zugänglich ist, wenn - wie hier - die Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft ohne gerichtliche Mitwirkung erfolgte (KK-Schmid, StPO, 5. Aufl., 2003, § 172 Rdnr. 41).

Der Gesetzgeber hat mit der Konstituierung des Weltrechtsprinzips für die Verbrechen des Völkerstrafgesetzbuches in § 1, 2. Halbsatz VStGB zugleich § 153 f StPO eingeführt, um die immense Ausdehnung der Zuständigkeit deutscher Strafverfolgungsbehörden auf prozessualer Ebene einzuschränken (LR-Beulke, StPO, Nachtrag zur 25. Aufl., 2003, § 153 f Rdnr. 4). Ohne dieses strafprozessuale Korrektiv würde der weite Anwendungsbereich des § 1 VStGB ansonsten zu einer uferlosen, völkerrechtlich bedenklichen Ausdehnung der inländischen Strafverfolgung führen, die dann weitgehend auch auf solche Fälle erstreckt werden müsste, in denen von vornherein keine oder nur eine äußerst geringe Aussicht besteht, die Tat in einem inländischen Verfahren aufzuklären und abzuurteilen (vgl. bereits BGH NStZ 1999, 236).

Zuständig für die Entscheidung nach § 153 f StPO ist der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (§§ 142 a Abs. 1, 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG) als oberste nationale Anklagebehörde, wodurch ein Höchstmaß an rechtlicher Qualifikation gewährleistet ist; die Zuständigkeitskonzentration wird auch der besonderen Bedeutung und Schwere von Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch gerecht.

§ 153 f StPO räumt dem Generalbundesanwalt bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen - insbesondere bei fehlendem Inlandsbezug - einen weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraum ein. Dieser geht so weit, dass nach § 153 f Abs. 3 StPO - abweichend vom Grundsatz des § 156 StPO - die Klage selbst dann noch zurückgenommen und das Verfahren eingestellt werden kann, wenn das Hauptverfahren bereits eröffnet ist. Eine Klagerücknahme ist in jeder Lage des Verfahrens möglich, auch in der Rechtsmittelinstanz und bei Teilrechtskraft (LR-Beulke, a.a.O., Rdnr. 44). Zur Klagerücknahme ist weder die Zustimmung des Gerichts, noch des Angeklagten oder des Nebenklägers erforderlich. Der Generalbundesanwalt soll somit nach dem Willen des Gesetzgebers in den Fällen des § 153 f StPO sogar über die Eröffnung des Hauptverfahrens hinaus alleiniger Herr des Verfahrens bleiben. Umso mehr muss dies im Stadium des Vorverfahrens (Ermittlungsverfahrens) gelten.

c. Die eigentliche Ermessensentscheidung, d.h. das Ermessen im engeren Sinne, ist im Rahmen des § 153 f StPO nicht justiziabel (LR-Beulke a.a.O., Rdnr. 44).

Insbesondere die Bejahung des Erfordernisses einer anderweitigen Verfolgung in § 153 f Abs. 2 S. 1 Nr. 4 StPO und die damit einhergehende Entscheidung des Generalbundesanwalts für einen Vorrang des Heimatstaates der angezeigten Personen (hier: der Vereinigten Staaten von Amerika) gegenüber der subsidiären Drittstaaten-Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland ist gerichtlich nicht überprüfbar (LR-Beulke a.a.O. Rdnr. 44; vgl. dazu Werle/Jeßberger, JZ 2002, 725, 733; Meyer/Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, § 153 f Rdnr. 1).

IV.

Zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG sah sich der Senat nicht veranlasst, da er § 153 f StPO nicht für verfassungswidrig hält (Art. 100 Abs. 1 GG) und vorliegend auch nicht zweifelhaft ist, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt (Art. 100 Abs. 2 GG).

Ende der Entscheidung

Zurück