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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 30.10.2000
Aktenzeichen: 6 U 101/00
Rechtsgebiete: HWiG, BGB, ZPO


Vorschriften:

HWiG § 2 Abs. 1
HWiG § 1 Abs. 3 Nr. 3
HWiG § 1
HWiG § 2
HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1
HWiG § 1 Abs. 1
HWiG § 5
BGB § 166
BGB § 166 Abs. 1
BGB § 166 Abs. 2
BGB § 171
BGB § 172
BGB § 173
ZPO § 91
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Leitsatz:

Der Abschluß i.d.R. standartisierter, vorformulierter Verträge durch einen zur Abwicklung eines Fonds-beitritts eingeschalteten Treuhänders ändert nichts daran, daß es für die Widerruflichkeit der Vertragserklärungen nach dem HTWG grds. auf die situativen Umstände der Abgabe der Erklärung durch den Treuhänder (Vertreter) ankommt (BGH ZIP 2000,1152 ff).


Oberlandesgericht Stuttgart - 6. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 6 U 101/00 vormals: 6 U 101/99 6 O 2498/98 Bi LG Heilbronn

In Sachen

Verkündet am 30. Oktober 2000

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Kunz) JS'in

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 10.10.2000 unter Mitwirkung

des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Hub,

des Richter am Oberlandesgericht Görlich und

des Richter am Oberlandesgericht Ellinger

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 25.5.1999 - AZ.: 6 O 2498/98 Bi -

abgeändert:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe zuwenden wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höher leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 72.443,72 DM.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, den er mit der Beklagten zur Finanzierung seiner Beteiligung an einem Immobilienfonds geschlossen hat.

Dem Kläger wurde im Juli 1989 von dem ihm entfernt bekannten Vermittler der Firma ein Anlagekonzept der UBG (im Folgenden: UBG) angeboten, welches den Abschluss eines Treuhandvertrages zwischen dem Kläger und der Dr. (im Folgenden: Treuhänderin) als Treuhänderin vorsah und darauf ausgerichtet war, dass die Treuhänderin für den Kläger Gesellschaftsanteile an der Immobiliengesellschaft UBG erwerben und deren Finanzierung in die Wege leiten sollte. Dieses Werbegespräch fand - nach dem von der Beklagten bestrittenen Vortrag des Klägers - in der Wohnung des Klägers statt. Aufgrund dieses Werbegesprächs zeichnete der Kläger in einer mit "Auftrag und Vollmacht" überschriebenen Urkunde eine Beteiligung in Höhe von 50.000,00 DM an diesem Fonds und beauftragte darin die Treuhänderin, seinen Beitritt zum genannten Fonds zu erklären zusammen mit der Ermächtigung, die dazu erforderlichen Kreditverträge abzuschließen.

Am 28.7.1989 unterbreitete der Kläger der Treuhänderin erneut ein notariell beglaubigtes Angebot zum Abschluss des Treuhandvertrages unter Einschluss einer Vollmacht zur Durchführung des Gesamtgeschäfts einschließlich der Finanzierungsabwicklung, welches die Treuhänderin am 24.8.1989 annahm. Ausgestattet mit diesen Vollmachten schloss die Treuhänderin im Namen des Klägers mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Darlehensvertrag über 44.444,00 DM (Darlehens-Nr. 103-181937-00) zur Finanzierung des Fondsanteils ab. Der Darlehensbetrag wurde vereinbarungsgemäß an die Fondsgesellschaft, der der Kläger, vertreten durch die Treuhänderin, beigetreten war, ausgezahlt. Die Tilgung des Darlehens sollte über eine an die Rechtsvorgängerin der Beklagten abgetretene Lebensversicherung erfolgen. Eine Belehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG wurde dem Kläger im Rahmen des Abschlusses des Darlehensvertrages nicht erteilt.

Mit Schreiben vom 8.6.1998 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag unter Hinweis darauf, dass er nach dem Haustürrwiderufsgesetz nicht belehrt worden sei. Die Beklagte hält den Widerruf für unwirksam. Der Kläger hatte bis zu diesem Zeitpunkt Zinszahlungen in Höhe von 27.999,72 DM erbracht.

Der Treuhandvertrag und die dem Treuhänder erteilte Vollmacht wurde vom Kläger nicht widerrufen. Zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde am 16.2.1989 eine Grundschuld über 13,5 Mio. DM an dem Fondsgrundstück bewilligt und eingetragen.

Der Kläger hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen den Kläger aus dem zwischen den Parteien mit der Darlehens-Nr. 103-181937-00 abgeschlossenen Darlehensvertrag zustehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 27.999, 72 nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage auf Rückzahlung der auf den widerrufenen Darlehensvertrag erbrachten Leistungen des Klägers in Höhe von 27.999,72 DM stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 103-181937-00 keine Rechte gegen den Kläger zustehen. Gegen dieses, der Beklagten am 1.6.1999 zugestellte Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten, die am 29.6.1999 einging und am 9.9.1999 - nach entsprechender Fristverlängerung - rechtzeitig begründet wurde.

Mit Beschluss vom 22.11.1999 wurde das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens in der Rechtssache OLG Stuttgart (6 U 141/98) bzw. hinsichtlich einer weiteren Entscheidung des OLG Bamberg angeordnet. Mit Schriftsatz vom 17.7.2000 hat die Beklagte das Verfahren wieder angerufen.

Die Beklagte hält an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest. Dem Kläger stehe kein Widerrufsrecht zu. Die Beklagte beruft sich auf das Urteil des BGH vom 2. Mai 2000, AZ.: XI ZR 108/99, dem ein vollständig gleichgelagerter Sachverhalt zu Grunde liege.

Die Beklagte beantragt:

Das am 25.5.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Heilbronn - AZ.: 6 O 2498/98 Bi - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von dem der genannten BGH-Entscheidung vor allem in drei Punkten: Zum ersten sei die Treuhänderin in der Auswahl des Vertragspartners und in den zu führenden Verhandlungen nicht frei gewesen, sondern sie habe von vornherein im Sinne des Initiators zur reibungslosen Abwicklung der Gesamtangelegenheit nur standardisierte Verträge mit bereits festgelegtem Inhalt abschließen können. Zum zweiten liege ein Umgehungsgeschäft vor, da die Gesamtkonzeption des Fondsmodells von vornherein darauf abziele, den Gesellschaftern ein inhaltlich gebotenes Widerrufsrecht zu entziehen. Zum dritten hätte die Beklagte Kenntnis gehabt oder zumindest haben müssen von der Widerruflichkeit des Treuhandvertrages bzw. der Vollmachtserklärung, da ihr die Umstände der Vertragsanbahnung durch den Struktur- bzw. Direktvertrieb bekannt gewesen seien.

Ferner beantragen die Kläger, nach Art. 234 EGV im Wege des fakultativen Vorabentscheidungsverfahrens die Vereinbarkeit der Anwendung des § 166 BGB und des § 1 Abs. 3 Nr. 3 HWiG mit europäischem Recht dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die von den Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19.4.1999 sowohl dem Vermittler S als auch der Firma UBG und der Dr. J Gesellschaft mbH, den Streit verkündet. Die Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Klage ist abzuweisen. Dem Kläger steht kein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zu; auch der Feststellungsantrag ist unbegründet. Der Darlehensvertrag Nr. 103-181937-00 vom 3.11.1989 ist wirksam.

Dem Kläger steht kein Widerrufsrecht nach §§ 1, 2 HWiG zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Vertragsanbahnung in einer Haustürsituation erfolgte oder nicht. Der Senat schließt sich der vom BGH im Urteil vom 2. März 2000 - XI ZR 108/99 - (ZIP 2000, 1152) vertretenen Rechtsauffassung an.

I.

1.

Die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung hat nicht der Kläger, sondern die von ihm beauftragte und bevollmächtigte Treuhänderin abgegeben. Die Treuhänderin ist zur Abgabe dieser Erklärung nicht in oder aufgrund einer Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG bestimmt worden. Aus dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB ist zu folgern, dass für die situationsbezogenen Voraussetzungen des Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 1 HWiG grundsätzlich allein die Person des Vertreters maßgebend ist (BGH ZIP 2000, 1152; 1155; 1156 f.).

2.

Ob es in besonders gelagerten Fällen ausreichen kann, dass sich nicht der Vertreter, sondern - wie hier der Kläger bei Unterzeichnung der mit "Auftrag und Vollmacht" überschriebenen Urkunde - der Vertretene in einer Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG befunden hat, bedarf keiner Entscheidung.

Nach § 166 Abs. 2 BGB kann der Vertretene auf die Unkenntnis des Vertreters von solchen Umständen nicht berufen, die er selbst kannte, wenn er dem Vertreter vor dem Abschluss des Rechtsgeschäfts bestimmte Weisungen erteilt hat. Daraus und aus § 166 Abs. 1 BGB hat der BGH für den Fall der arglistigen Täuschung des Vertretenen den Grundgedanken entnommen, es komme bei einem Willensmangel jeweils auf die Person und die Bewusstseinslage desjenigen an, auf dessen Interessenbewertung und Entschließung der Geschäftsabschluss beruhe. Das sei, handle er selbständig, der Vertreter; dagegen sei es der Vertretene, wenn er dem Vertreter eine besondere Weisung erteilt und damit sein Geschäftswille Abgabe und Inhalt der Vertretererklärung entscheidend bestimmt habe (BGHZ 51, 141, 147; ZIP 2000, 1152, 1155, 1157). Ob dies auch in anderen Fällen von Willensmängeln oder unzulässiger oder unangemessener Willensbeeinflussung des Vertretenen gilt, kann dahinstehen. Der Kläger hat der Treuhänderin ausweislich des vorgelegten Treuhandvertrages für den Abschluss des Darlehensvertrages keine bestimmten Weisungen erteilt. Die Treuhänderin hat selbständig über den Abschluss des Darlehensvertrages und dessen Konditionen ohne Vorgaben der Kläger entschieden. Die abgegebene Darlehensvertragserklärung beruhte auf ihrer Entschließung. Dass dem Treuhandvertrag unter Einschluss des Zeichnungsscheins der von dem Kläger aufgrund einer - unterstellten - Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG geschlossen wurde, die Verpflichtung der Treuhänderin entnommen werden kann, zur Finanzierung des Immobilienanteils einen Vertrag über ein Darlehen in Höhe von 44.444,00 DM für den Kläger abzuschließen, ändert an der Berücksichtigung des Verkehrsschutzes, dem Rechnung zu tragen ist, nichts. Wollte man dies anders sehen, wäre es der Beklagten trotz noch so sorgfältiger und umsichtiger Verhandlung unmöglich, einen Widerruf der Darlehensvertragserklärung zu vermeiden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Beklagte habe dies durch eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG erreichen können. Eine derartige Erklärung hätte hier auch keinen Schutz des Klägers bewirkt. Die Widerrufsbelehrung konnte nämlich allein gegenüber der Vertreterin des Klägers erfolgen (BGH ZIP 2000 a.a.O.).

3.

Dass durch die Anwendung des Rechtsgedankens des § 166 BGB bei Einschaltung eines Vertreters nach der Werbung des Kunden in einer Haustürsituation der Kunde das Geschehen mit dem Abschluss des Treuhandvertrages und der Vollmachtserteilung aus der Hand gegeben hat, ist nach Ansicht des BGH, der sich der Senat zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung anschließt, rechtlich ohne Bedeutung (BGH ZIP a.a.O.). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass eine unterschiedliche Schutzwirkung des Haustürwiderrufsgesetzes für den Verbraucher eintritt, je nach dem ob ein Treuhänder/Vertreter in der Folge eingeschaltet wird oder nicht. Handelt der Kunde weiterhin selbst, genügt für das Widerrufsrecht, dass die Überraschungswirkung und Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit des Kunden aus der Haustürsituation nach § 1 Abs. 1 HWiG noch fortdauert (BGH NJW 94, 262); ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Vertragsverhandlungen und Abgabe der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung ist nicht erforderlich (BGHZ 131, 385). Hingegen besteht kein Widerrufsrecht bei. Einschaltung eines Vertreters nach der Haustürsituation und anschließender Abgabe der Willenserklärung durch diesen, obwohl die Schutzbedürftigkeit des Kunden - Schutz vor übereilter Entscheidung infolge Überrumpelung - bei dieser Fallgestaltung mindestens in gleichem, wenn nicht in höherem Maße besteht, weil er nach Vollmachtserteilung in der Regel keinerlei Einfluss mehr auf den Geschehensablauf hat.

Diese Erwägungen haben aber nach der Rechtsprechung des BGH hinter dem Vertrauensschutz, den der Vertragspartner des Kunden bei nachfolgender Einschaltung eines bevollmächtigten, eigenverantwortlich handelnden Vertreters genießen soll, offenbar zurückzustehen.

4.

Der Darlehensvertrag, den die Treuhänderin im Namen und in Vollmacht des Klägers abgeschlossen hat, ist nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger die Treuhandvertrags- und die damit verbundene Vollmachtserklärung aufgrund einer Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG abgegeben hat. Das ist schon deshalb der Fall, weil der Kläger weder den Treuhandvertrag noch die Vollmachtserklärung gegenüber der Treuhänderin widerrufen hat. Auch wenn der Beklagten, wie von dem Kläger behauptet, bekannt gewesen sein sollte oder hätte sein müssen, dass der entgeltliche Treuhandvertrag aufgrund einer Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG zu Stande gekommen war, da ihr die Umstände der Vertragsanbahnung im Wege des Struktur- und Direktvertriebs bekannt gewesen seien, ergibt sich hieraus nicht, dass sie bei dem erst Monate später erfolgten Abschluss des Darlehensvertrages die Widerruflichkeit des Treuhandvertrages und der darin enthaltenen Vollmachtserklärung kennen musste. Im Darlehensvertrag wird auf den Treuhandvertrag ausdrücklich Bezug genommen. Die Beklagte durfte daher gemäß §§ 171, 172 BGB auf die Bevollmächtigung vertrauen. Eine allgemeine Überprüfungs- oder Erkundigungspflicht besteht im Rahmen der Ausnahme von diesem Vertrauensschutz im Rahmen des § 173 BGB nicht (vgl. Münchner Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 173 Rn. 3). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass aus dem notariell beglaubigten Treuhandangebot des Klägers ein bestehendes Widerrufsrecht bezüglich des Gesellschaftsbeitritts hervorgeht. Daraus musste die Beklagte keine weitergehenden Schlussfolgerungen ziehen, als aus der - als ihr bekannt unterstellten - Tatsache der Vermarktung im Strukturvertrieb.

5.

Der Darlehensvertrag ist ferner auch nicht deshalb unwirksam, weil er mit dem finanzierten Vertrag, der Beteiligung an dem Immobilienfonds, eine wirtschaftliche Einheit bildet und deshalb dessen rechtliches Schicksal teilt. Für die Widerruflichkeit oder gar die Unwirksamkeit der Fondsgesellschaftsbeteiligung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG ist nichts dargetan. Auch der Gesellschaftsbeitritt ist nicht vom Kläger selbst, sondern von der Treuhänderin für diesen erklärt worden. Dass dies auch bezüglich der Treuhänderin in einer Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG geschehen sei, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

6.

Der Darlehensvertrag ist auch nicht nach den §§ 5, 1 und 2 HWiG widerruflich. Eine Umgehung der Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes durch Einschaltung eines Bevollmächtigten kommt hier nach der Rechtsprechung des BGH schon deshalb nicht in Betracht, weil bei geschlossenen Immobilienfonds in der Investitionsphase die Einschaltung eines Treuhänders aus organisatorischen Gründen sinnvoll ist (BGH ZIP a.a.O.). Dabei ist jedoch nicht zu verkennen, dass es rechtstatsächlich auch eine Vielzahl von Fällen gibt, in denen bei geschlossenen Immobilienfonds kein Treuhänder eingesetzt wird.

7.

Der Senat sieht keinen Anlass, im Wege des fakultativen Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EGV dem EuGH Fragen zur Entscheidung vorzulegen, da der Senat vorliegend nicht in letzter Instanz entscheidet.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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