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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 29.10.2001
Aktenzeichen: 6 U 185/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 745 Abs. 2
BGB § 744 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 1004
BGB § 862
BGB § 744
BGB § 745 Abs. 1
BGB § 1010
BGB §§ 705 ff
BGB § 858
BGB § 863
BGB § 745 Abs. 3
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 100 Abs. 4
ZPO § 101
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 3
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1
1. Ein Anspruch des überstimmten Teilhabers auf eine Regelung "nach billigem Ermessen" gemäß § 745 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen solange der Mehrheitsbeschluss sich im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung hält.

2. Eine im Wege der Klage erstreitbare Zustimmung gemäß § 745 Abs. 2 BGB kann dem Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch der anderen Teilhaber nicht entgegengehalten werden. § 745 Abs. 2 BGB gestaltet nicht eigenmächtiges Handeln, sondern verleiht nur ein einklagbares Recht.


Oberlandesgericht Stuttgart - 6. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 6 U 185/00

Verkündet am: 29. Oktober 2001

In Sachen

wegen Beseitigung eines Asphaltbelages

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2001 unter Mitwirkung

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 16.11.2000 - 3 O 1027/00 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Klägerin.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

4. Die Beschwer der Beklagten beträgt 225.000,- DM.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 225.000,- DM.

Tatbestand:

Die Klägerin fordert die Beseitigung des von den Beklagten auf einem Parkplatz aufgebrachten Asphaltbelags und die Wiederherstellung des früheren Zustands des Parkplatzes mit Kiessplittung und Grünstreifen.

Die Klägerin, die Streithelfer und der Beklagte Ziff. 1 sind Miteigentümer des Grundstücks Flurstück der Gemarkung O welches als Parkplatz genutzt wird. Miteigentümer dieses Grundstücks sind die Klägerin zu 13/36, Frau L. (Streithelferin Ziff. 1) zu 3/36, die Eheleute M. (Streithelfer Ziff. 2) zu 3/36, der Beklagte Ziff. 1 zu 5/36, R G. S. zu 2/36, J. S. zu 3/36 und Frau S. W. zu 3/36.

Die Beklagte Ziff. 2 hat im Auftrag des Beklagten Ziff. 1 im Herbst 1997 die Asphaltierung des Parkplatzgrundstücks unter Entfernung des mittleren Grünstreifens und der seitlichen Rabatte durchgeführt.

Im Kaufvertrag vom 26.09.1984, mit welchem die Klägerin die Miteigentumsanteile an dem Grundstück u. a. an den Beklagten Ziff. 1 und die Streithelfer veräußert hatte, ist ausgeführt:

"Vorbemerkung:

...

Genannte Kommanditgesellschaft hat das Grundstücks zu dem Zweck erworben, um darauf für die Eigentümergemeinschaft des Geschäftszentrums O. Bauabschnitt I und II A. Straße 1, 3, 5 und 7 zusammen 36 Kfz-Abstellplätze einzurichten. Diese 36 Kfz-Abstellplätze sind entsprechend den Vorschriften in den Baugenehmigungen für die Errichtung des Geschäftszentrums O. Bauabschnitt I und II aufgrund der Größenverhältnisse der Teileigentumsanteile herzustellen. Die Baugesellschaft O. GmbH & Co. KG hat die Herrichtung des unbebauten Grundstücks als Kfz-Abstellplatz vorgenommen bzw. veranlaßt. Die in Betracht kommenden Wohnungs- bzw. Teileigentümer des Geschäftszentrums O. erwerben entsprechend den Miteigentumsanteilen an dem Grundstück Flurstück unter Zuweisung bestimmter Abstellplätze mit der Maßgabe, daß diese Miteigentumsanteile bzw. Abstellplätze der Gemeinschaft der Eigentümer des Geschäftszentrums O. zur Benutzung als Abstellplätze unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Nähere Bestimmungen:

1.

...

2.

Die eingangs aufgeführten Miteigentümer des Grundstücks treffen folgende Vereinbarungen:

a) Das Grundstück Flurstück der Markung O. mit 8 Ar 84 m² ist bestimmt zur Nutzung als Parkplatz für die Miteigentümer des Geschäftszentrums O. und deren Besucher wie Patienten, Mandanten, Kunden, Gäste und wird als Grundstück bezeichnet als "Parkplatz für die Besucher des Geschäftszentrums O.".

Zur Erreichung dieses Zwecks stellt jeder Erwerber eines Miteigentumsanteils an dem genannten Grundstück diesen Miteigentumsanteil bzw. ihm zugewiesenen Stellplätze der Gemeinschaft der Miteigentümer des Geschäftszentrums O. unentgeltlich zur Benutzung als Parkplatz zur Verfügung.

..."

Wegen des weiteren Inhalts des Vertrags vom 26.09.1984, I UR 1984 Nr. 1241, Notariat S. (I), wird auf Anlage K 1 verwiesen.

Dem Parkplatz gegenüber, getrennt durch die S. Straße, befindet sich auf den Flurstücken - A. Straße 7 - und - A. Straße 1-5 - in O. das "Geschäftszentrum O." das in verschiedene Wohnungs- und Teileigentumsrechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt ist.

In einem im Geschäftszentrum O. im Erdgeschoß liegenden Teileigentum wird ein SB-Markt betrieben. Der Beklagte Ziff. 1 ist Miteigentümer dieses Teileigentumsrechts; weitere Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Teileigentümer des SB-Marktes) sind.

Die Miteigentümer dieses Teileigentumsrechts, in dem sich der SB-Markt befindet, ließen 1997/1998 dessen Eingang verlegen und den Außenbereich neu gestalten. Hierdurch wurde der Eingang auf die Seite verlegt, die dem streitgegenständlichen Grundstück gegenüberliegt, und es gingen einige Parkplätze auf dem Grundstück, auf welchem das Geschäftszentrum steht, verloren. Wegen dieser baulichen Veränderungen am Geschäftszentrum O. haben einige Teileigentümer gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen. Es steht im Streit, ob ein die baulichen Veränderungen gestattender Beschluß der Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft A. Str. 1-7 vorliegt. Durch Beschluß des Landgerichts R. vom 11.03.1999 wurden die Mitglieder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die den SB-Markt betreibt verurteilt, die auf ihrem Anwesen A. Straße 7 in O. vorgenommenen baulichen Veränderungen rückgängig zu machen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde, die beim OLG Stuttgart unter Az.: anhängig ist, ist noch nicht entschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten OLG Stuttgart verwiesen.

Auf einer außerordentlichen Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft A. Straße 1-7 am 13.05.1997 wurde die Neugestaltung des Parkplatzes Flurstück diskutiert. Eine Beschlußfassung erfolgte nicht.

Auf das Protokoll vom 13.05.1997 (Anl. K 5) wird Bezug genommen.

Einen Mehrheitsbeschluß der Miteigentümer des Parkplatzgrundstückes Flurstück, der die Asphaltierung des Parkplatzes bewilligt, gibt es - wie jetzt in der Berufungsinstanz unstreitig ist - nicht. Vielmehr hat die Miteigentümergemeinschaft am 04.11.1997 die Umgestaltung des Parkplatzes mit Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen (P. S. und H. S.) und 3 Enthaltungen ausdrücklich abgelehnt (Protokoll der Versammlung vom 04.11.1997, Anl. K 7, Bl. 33 d.A.).

Obwohl eine Zustimmung der Miteigentümergemeinschaft des Flurstücks nicht vorlag, liess die Beklagte Ziff. 2 nach einer Kostenzusage der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche das Teileigentum am SB-Markt hält, im Auftrag des Beklagten Ziff. 1 das Parkplatzgrundstück asphaltieren unter Entfernung des mittleren Grünstreifens und der seitlichen Rabatte an der Schnittstelle der beiden mittleren Parkplatzreihen zur Albert-Reis-Straße. Außerdem wurde ein großes Schild "markt Kunden-Parkplatz" angebracht (zur Neugestaltung wird auf die drei Lichtbilder Bl. 44 d.A. verwiesen). Mit Ausnahme des Feinasphalts sind die Arbeiten abgeschlossen, in einem weiteren beim OLG Stuttgart, 6 U 184/00, anhängigen Rechtsstreit begehren die Mitglieder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts von den Miteigentümern des Parkplatzgrundstücks Flurstück die Zustimmung zur Aufbringung eines Feinbelags auf dem vorhandenen Teerbelag. Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten OLG Stuttgart 6 U 184/00 Bezug genommen.

Die Eigentümer des Teileigentums, in dem der SB-Markt betrieben wird haben sich gegenüber den Miteigentümern des Flurstücks als Gesamtschuldner verpflichtet, auf ihre Kosten auf dem Parkplatz einen Feinasphaltbelag aufbringen zu lassen, die Stellplätze gemäß der dem angefochtenen Urteil des Landgerichts R. vom 16.11.2000, 3 O 1027/00, beigefügten Planskizze (vom 07.04.1983 - Anlage zum notariellen Vertrag vom 26.09.1984 - I UR 1984 Nr. 1241 des Notariats S.) zu markieren und den Asphaltbelag auf dem nämlichen Parkplatz auf Dauer zu unterhalten, zu reinigen, zu räumen und zu streuen.

Zu den Regelungen der Parkplatzsituation des Geschäftszentrum O. wird ergänzend verwiesen auf das Baugesuch Neubau eines Geschäftszentrums in O. - I. Bauabschnitt - (Anlage BBK 1, Bl. 312-328 d.A.) und die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung (Anlage B 2, Akten 6 U 184/00).

Die Klägerin und die Streithelfer haben vorgetragen, die Veränderung des Parkplatzes durch Aufbringung eines Asphaltbelags stünde nicht in ihrem Interesse. Der frühere Bodenbelag habe sich in einwandfreiem Zustand befunden. Die Splittoberfläche sei einem Asphaltbelag eindeutig vorzuziehen. Die Benutzung sei sicherer, pflegeleichter und kostengünstiger.

Sie sind der Auffassung, die Beklagten hätten aus eigenen wirtschaftlichen Interessen ohne die notwendige Zustimmung der Miteigentümer des Parkplatzgrundstücks gehandelt. Den Teileigentümern des SB-Marktes stehe auch gar kein Nutzungsrecht am Flurstück zu.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, den Parkplatz auf dem Flurstück der Gemarkung O. in den früheren Zustand vor der durchgeführten Asphaltierung (entsprechend der Planskizze vom 07.04.1983, Anl. zum notariellen Vertrag vom 26.09.1984 - 1 UR 1984 Nr. 1241 des Notariats S.) jedoch mit der Maßgabe der Anlegung eines ca. 70 cm breiten Grünstreifens zwischen der Doppelreihe von Parkbuchten inmitten des Grundstücks, nebst Seiteneinfassung in Stein zu versetzen, insbesondere die Asphaltdecke zu entfernen, einen Schotterbelag in gelblichem Talksplitt aufzubringen und die früher vorhandenen Grünstreifen am äußeren Rand des Parkplatzes wiederherzustellen.

Die Streithelfer haben sich diesem Antrag angeschlossen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie sind in der Auffassung, der geänderte Belag entspreche den modernen Anforderungen an einen Parkplatz und sei wirtschaftlich sinnvoll.

Sie haben die Auffassung vertreten, als Miteigentümer stehe ihnen ein Anspruch auf Zustimmung der Klägerin und der Streithelfer nach § 744 Abs. 2 BGB wie auch nach § 745 Abs. 2 BGB zu. Eine Beseitigung des Belages und eine Wiederherstellung des früheren Zustandes scheide daher aus. Die Neugestaltung habe mannigfache Vorteile, insbesondere sei der Unterhaltungsaufwand eines asphaltierten Parkplatzes geringer, er sei ebener und damit leichter zu begehen sowie mit Einkaufswagen und Kinderwagen leichter zu befahren, sei mit geringerem Aufwand sauber zu halten und erfordere geringeren Aufwand bei der Schneeräumung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags in erster Instanz wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Zunächst war in dieser Sache ein Antrag auf einstweilige Verfügung beim Landgericht R. anhängig gemacht worden. Dieser wurde vom Landgericht R. mit Beschluß vom 17.10.1997, 4 O 1623/97, an das Amtsgericht S. verwiesen (Bl. 18 f d.A.). Dort wurde das Verfahren als WEG-Verfahren geführt; eine Entscheidung erging durch Beschluß vom 17.04.1998, GR 104/97 WEG (Bl. 52 ff d.A.). Mit Beschluß des Landgerichts R. vom 11.03.1999, 3 T 166/88, wurde über die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde entschieden (Bl. 132 ff d.A.). Das OLG Stuttgart, 8. Zivilsenat, hat mit Beschluß vom 16.03.2000, 8 W 169/99, den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts R. vom 11.03.1999 und den Beschluß des Amtsgerichts S. vom 17.04.1998 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht S. - Prozeßgericht - zurückverwiesen. Zur Begründung wird auf den Beschluß vom 16.03.2000 (Bl. 184 ff d.A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht S. hat sodann mit Beschluß vom 14.06.2000, 1 C 177/00, sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Ravensburg verwiesen (Bl. 212 d.A.).

Mit Urteil vom 16.11.2000 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung des Asphaltbelags und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aus §§ 823 Abs. 2, 1004 und 862 BGB. Die Asphaltierung des Parkplatzes sei keine zur Erhaltung notwendige Maßnahme nach § 744 Abs. 2 BGB. Die Prüfung, ob die Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung nach § 745 Abs. 2 BGB hätten, erübrige sich.

Denn die Möglichkeit, im Wege der Klage eine Zustimmung gemäß § 745 Abs. 2 BGB zu erstreiten, könne nicht im Wege der Einrede geltend gemacht werden, da andernfalls § 745 Abs. 2 BGB jede eigenmächtige Selbsthilfe eines Miteigentümers rechtfertige. Zur näheren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (Bl. 244-246 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses dem Beklagten am 27.11.2000 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 27.12.2000 Berufung eingelegt und diese, nachdem die Berufungsbegründungsfrist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 29.01.2001 bis 28.02.2001 verlängert worden war, mit dem am 28.02.2001 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 28.02.2001 begründet.

Zur Begründung der Berufung machen die Beklagten nicht mehr geltend, daß sie als Miteigentümer einen Anspruch aus § 744 BGB auf Zustimmung zur vorgenommenen Maßnahme hätten. Sie stützen sich vielmehr nur noch auf § 745 Abs. 2 BGB, den sie als Einrede geltend machen.

Sie sind der Meinung, die Voraussetzungen des § 745 Abs. 2 BGB seien erfüllt und der Beklagte Ziff. 1 habe daher einen Anspruch auf Einwilligung zur Vornahme der Asphaltierung, der der Geltendmachung des Beseitigungs- und Wiederherstellungsbegehrens gegen beide Beklagten entgegenstehe. Die vorgenommene Asphaltierung entspreche nach billigem Ermessen dem Interesse aller Teilhaber, da sie für alle Miteigentümer des Parkplatzes von Vorteil sei.

Die Beklagten beantragen,

1. das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16.11.2000 - 3 O 1027 /00 - aufzuheben,

2. die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Streithelfer beantragen ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivortrags in der zweiten Instanz wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28.02.2001 und den Schriftsatz vom 11.06.2001 der Beklagten, den Berufungserwiderungsschriftsatz vom 17.04.2001 der Klägerin nebst Anlagen und den Schriftsatz vom 12.04.2001 der Streithelfer ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Beseitigung des auf dem Parkplatzgrundstück aufgebrachten Asphaltbelags und auf Wiederherstellung des früheren Zustandes des Parkplatzes gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu (§§ 823 Abs. 2, 1004, 862 BGB).

Dem Beklagten Ziff. 1 (und den anderen Teileigentümern des Nachbargrundstücks (Geschäftszentrum O.), in welchem der SB-Markt betrieben wird, steht kein Anspruch auf Zustimmung zur vorgenommenen Veränderung des Grundstücks nach § 745 Abs. 2 BGB zu (hierzu nachstehend 2.). Darüber hinaus könnte die etwaige Verpflichtung zur Zustimmung auch nicht einredeweise geltend gemacht werden (hierzu nachstehend 3.).

1.

Der Beklagte Ziff. 1, der mit der Klägerin zusammen Miteigentümer des Flurstücks (Parkplatz) ist und mit der Klägerin und den übrigen Eigentümern zusammen in Bruchteilsgemeinschaft steht (§ 741 BGB), war nicht zur Asphaltierung des Parkplatzes nach § 744 Abs. 2 BGB berechtigt. Das Landgericht hat zutreffend - und auch von der Berufung nicht angegriffen - entschieden, daß die Asphaltierung des Parkplatzes keine zur Erhaltung notwendige Maßnahme nach § 744 Abs. 2 BGB war. Die Asphaltierung war nicht zwingend zur Erhaltung der Substanz und der Nutzbarkeit des Parkplatzes erforderlich. Auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils wird insoweit Bezug genommen.

2.

Den Beklagten steht ein Anspruch auf Zustimmung der Klägerin (und der anderen Miteigentümer des Parkplatzes) zur Asphaltierung des Parkplatzes nach § 745 Abs. 2 BGB nicht zu.

Es ist hierbei zu unterscheiden, ob ein Anspruch des Beklagten Ziff. 1 als Miteigentümer des Parkplatzes oder ob ein Anspruch des Beklagten Ziff. 1 und der Beklagten Ziff. 2 als Teileigentümer des SB-Marktes besteht.

a)

In seiner Eigenschaft als Miteigentümer des streitgegenständlichen Parkplatzes hat der Beklagte Ziff. 1 keinen Anspruch nach § 745 Abs. 2 BGB. Nach dieser Bestimmung kann jeder Teilhaber, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluß geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Was eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung oder Benutzung ist, ist Frage des Einzelfalles. Die konkreten örtlichen und sonstigen Verhältnisse und die bisherige Zweckbestimmung und Benutzung der Sache sind zu berücksichtigen. Im Vergleich zu dem, was durch Mehrheit beschlossen werden kann (§ 745 Abs. 1 BGB), ist der Kreis der Maßregeln, die nach § 745 Abs. 2 BGB gefordert werden können, enger. Was mehrheitlich nicht beschlossen werden kann, kann auch nicht nach § 745 Abs. 2 BGB durchgesetzt werden; aber nicht alles, was mehrheitlich beschlossen werden kann, kann nach § 745 Abs. 2 BGB gefordert werden. Nach letzterer Bestimmung darf unter mehreren zur Auswahl stehenden Maßregeln nur diejenige durchgeführt werden, die das Interesse aller Teilhaber bestmöglich wahrt. Nur eine solche Maßregelung entspricht dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen (Staudinger-Langhein, BGB, Bd. II, §§ 741-746, 13. Aufl., 1996, § 745 Rn. 55, 56).

aa)

Es fehlt bereits an den Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 745 Abs. 2 BGB. Denn Voraussetzung für die Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB ist stets, daß Uneinigkeit zwischen den Teilhabern besteht, die auch durch die Mehrheit nicht behoben werden kann (Staudinger-Langhein, aaO, § 745 Rn. 52). Nur dann, wenn die Teilhaber sich weder einigen noch trennen können und auch keine Mehrheit sich bildet, geht die Entscheidung, falls ein Teilhaber gestützt auf § 745 Abs. 2 BGB Klage erhebt, in die Hand des Gerichts über (Staudinger-Langhein aaO, § 745 Rn. 51).

Vorliegend besteht jedoch eine klare Nutzungsregelung im Vertrag vom 26.09.1984 und liegt insbesondere ein (eindeutiger) Mehrheitsbeschluß aus der Versammlung der Miteigentümer am 04.11.1997 vor, wonach - auch nach Kenntnis der veränderten Umstände durch Umgestaltung des SB-Marktes auf dem Nachbargrundstück - die Mehrheit der Bruchteilseigentümer eine Umgestaltung der Parkplätze ablehnt und am bisherigen Zustand festhalten möchte. Auch zuvor und danach wurde unstreitig nie eine Veränderung beschlossen.

Daß dieser Mehrheitsbeschluß einer ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung nach § 745 Abs. 1 BGB widerspricht, vermag der Senat nicht festzustellen. Die Asphaltierung des Parkplatzes mag Vorteile bieten und deshalb vernünftig erscheinen. Daß eine andere zweckmäßige Maßnahme denkbar ist, macht den Beschluß jedoch noch nicht unwirksam. § 745 Abs. 1 BGB beläßt die Entscheidung darüber, welche unter mehreren vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Maßnahmen den Vorzug verdient, dem Urteil der Mehrheit, und die Minderheit oder die von ihr angerufenen Richter haben nicht das Recht, ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch die Mehrheit zu setzen. Insbesondere ist ein Anspruch des überstimmten Teilhabers auf eine Regelung "nach billigem Ermessen" gemäß § 745 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, solange der Mehrheitsbeschluß sich im Rahmen des ordnungsgemäßen hält (Staudinger-Langhein aaO, § 745 Rn. 5; a.A. möglicherweise Münchener Kommentar-Schmidt, BGB, Bd. V, 3. Aufl. 1997, §§ 744, 745 Rn. 24: § 745 Abs. 2 BGB greife nicht nur, wenn jegliche Beschlußfassung fehle, sondern immer dann, wenn keine dem Interesse aller Beteiligten nach billigem Ermessen entsprechende Regelung vorhanden sei - eine allgemeine Zweckmäßigkeitsprüfung sei damit aber nicht möglich; letztere Ansicht widerspricht dem Gesetzeswortlaut und überbetont den Gedanken des Minderheitenschutzes). Nur ein Beschluß, der nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, bindet die Minderheit nicht (OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 1256).

bb)

Selbst wenn man den Mehrheitsbeschluß nicht als bindend ansehen wollte, kann nicht festgestellt werden, daß die Asphaltierung des Parkplatzes unter den konkreten gegebenen Umständen dem billigem Ermessen aller Teilhaber entspricht. Bei dieser Beurteilung sind die Interessen des SB-Marktes außer Betracht zu lassen. Diese wären nur zu berücksichtigen, wenn die Teileigentümer des SB-Marktes aus der vertraglichen Vereinbarung vom 26.09.1984 den Bruchteilseigentümern des Parkplatzes gegenüber einen Anspruch auf Asphaltierung des Parkplatzes hätten, was nicht der Fall ist (wird später ausgeführt, vgl. b)). Daß das streitgegenständliche Parkplatzgrundstück für den SB-Markt in Folge der Verlegung des Eingangsbereichs für den SB-Markt erheblich - wegen der Lage und des Wegfalls von ursprünglich für diesen bestimmten Parkplätzen - an Bedeutung gewonnen hat und es jetzt im Gegensatz zu früher intensiv von Kunden des SB-Marktes genutzt wird, spielt folglich für die Interessenbewertung keine Rolle.

Es kann nicht in Abrede gestellt werden, daß die Asphaltierung des Parkplatzes für seine Benutzung - auch unter Ausblendung der Interessen des SB-Marktes - Vorteile bietet (z. B. Schneeräumung, Reinigung des Parkplatzes, Sauberkeit für Benutzer bei schlechtem Wetter, evtl. auch geringere Unterhaltungskosten). Auf der anderen Seite haben jedoch auch die von der Klägerin vorgebrachten Argumente gegen eine Asphaltierung Gewicht (bisherige Akzeptanz durch die Miteigentümer und deren Kunden; keine Versiegelung unter Umweltgesichtspunkten; keine Eisglätte im Winter, nicht gewünschte Steigerung der Attraktivität des Platzes für Kunden des SB-Marktes, damit die Parkfläche für die Miteigentümer selbst und deren Kunden zur Verfügung steht). Der Umstand, daß die Beklagten (sowie die Teileigentümer des SB-Marktes) die Pflicht zur Tragung der Kosten der Asphaltierung und deren Unterhaltung auf Dauer übernommen haben (§ 748 BGB), bedeutet nicht, daß deshalb die Klägerin (und die anderen Miteigentümer) der Maßnahme zustimmen müssen. Die Kostenübernahme bewirkt nur, daß der Gesichtspunkt der durch die Maßnahme verursachten Kosten einer verlangten Zustimmung nicht entgegensteht.

cc)

Die vom Beklagten Ziff. 1 als Miteigentümer des Parkplatzgrundstücks gewünschte Regelung entspricht auch nicht deshalb billigem Ermessen, weil die Miteigentümergemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft) gegenüber den Teileigentümern des Teileigentums, in dem sich der SB-Markt befindet, verpflichtet ist, einer Asphaltierung zuzustimmen. Denn aus den hierfür maßgeblichen Regelungen im Vertrag vom 26.09.1984 ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Regelungen, aus denen die Teileigentümer des SB-Marktes gegenüber der Bruchteilsgemeinschaft Ansprüche herleiten könnten, sind nicht ersichtlich.

Vertragspartner des Kaufvertrags und der Vereinbarung nach § 1010 BGB vom 26.09.1984 (Anl. K 1) sind ausschließlich die Miteigentümer des Parkplatzgrundstückes. Legt man diese Vereinbarung und ergänzend den Bauantrag zum Bauabschnitt I des Geschäftszentrums O. vom 12.12.1980 (Anl. BBK 1, Bl. 312-328 d.A.) aus, dürfte es in der Tat so gewesen sein, daß der streitgegenständliche Parkplatz für die Wohnungs- und Teileigentümer des Bauabschnitts II, die Parkplätze rund, um das Geschäftszentrum für den Bauabschnitt I gedacht waren. Es ist fraglich, ob den Teileigentümern des SB-Marktes überhaupt ein Nutzungsrecht am Parkplatz Flurstück zusteht. Dies ist nur der Fall, wenn sich die Regelungen im Vertrag vom 26.09.1984 dahin auslegen lassen, daß auch die Wohnungs- und Teileigentümer des Bauabschnitts I des Geschäftszentrums von der Nutzungsregelung Buchstabe a) (S. 7 des Vertrages) betroffen sind.

Hiergegen könnte in der Tat sprechen, daß für die Miteigentümer des Parkplatzes an und für sich kein Anlaß bestand, den Wohnungs- und Teileigentümern des Bauabschnitts I dieses Recht einzuräumen, da nach der Vertragslage umgekehrt ein entsprechendes Recht ebenfalls nicht eingeräumt war. Denn in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung (Anl. B 2) sind die im Zusammenhang mit dem Bauabschnitt I ausgewiesenen Parkplätze eindeutig von der gemeinschaftlichen Benutzung ausgenommen und den Teileigentümern zur ausschließlichen Benutzung und Unterhaltung zugewiesen, so insbesondere genau bezeichnete 30 Parkplätze der BGS-Gesellschaft nach §§ 705 ff BGB (Teileigentum SB-Markt). Ein Nutzungsrecht der anderen Miteigentümer des Geschäftszentrums O. ist nicht vorgesehen. Gestützt wird dies auch durch die Festlegungen zu den Parkplätzen im Baugesuch des Abschnitts I (Anl. BBK 1, Bl. 312 ff d.A.). Dort sind 49 Parkplätze ausgewiesen, wovon 12 Parkplätze der Bürofläche und 30 Parkplätze dem SB-Markt zugewiesen werden. Die verbleibenen 7 Parkplätze werden dem Bauabschnitt II zugeordnet. Dies zeigt, daß der SB-Markt - jedenfalls aus baurechtlicher Sicht - nicht auf die Mitbenutzung des Parkplatzes auf dem Nachbargrundstück angewiesen war und auch aus diesem Grund kein Anlaß bestand, ein Nutzungsrecht auf dem benachbarten Parkplatzgrundstück einzuräumen.

In der Praxis entsprach dies wohl auch der tatsächlichen Übung, bis die baulichen Veränderungen des Eingangsbereichs des SB-Markts durchgeführt worden waren. Gleichwohl ist festzuhalten, daß die Nutzungsregeln sich nicht nach der in dem Vertrag vom 26.09.1984 beigefügten Skizze allein richten, sondern daß unter Buchstabe a) geregelt ist, daß zur Erreichung dieses Zwecks jeder Erwerber eines Miteigentumsanteils an dem genannten Grundstück diesen Miteigentumsanteil bzw. ihm zugewiesene Stellplätze der Gemeinschaft der Miteigentümer des Geschäftszentrums O. unentgeltlich zur Benutzung als Parkplatz zur Verfügung stellt. Dazu gehören nach dem Wortlaut der Vorbemerkung alle Eigentümer - Bauabschnitt I und II. Ein ausschließliches Nutzungsrecht für eine Teilfläche ist nicht vereinbart. Ob mit der Vereinbarung ein Rechtsanspruch der Eigentümer des Bauabschnitts I zur Nutzung am Parkplatz Flurstück begründet worden ist, kann vorliegend letztlich jedoch dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls beschränkt sich dieses Recht auf die kostenlose Nutzung als Parkplatz. Dieses Recht wird aber nicht bestritten, ist jedenfalls nicht Streitgegenstand. Einen Anspruch, den Parkplatz grundlegend anders zu gestalten, d. h. zu asphaltieren, ist auch bei Bestehen eines Nutzungsrechts nicht ableitbar. Dies ist insbesondere auch deshalb nicht der Fall, weil im Jahre 1984 klar war, daß der Parkplatz als Schotterplatz (Splittbelag) hergerichtet wird. Eine grundlegende Veränderung der Umstände bezüglich Parkplätzen ist aber seit dem Jahre 1984 nicht eingetreten. Daß einvernehmlich eine derartige Veränderung selbstverständlich möglich wäre, ist ohne rechtlichen Belang.

b)

Auch in seiner Eigenschaft als Teileigentümer des SB-Marktes hat der Beklagte Ziff. 1 und hat auch die Beklagte Ziff. 2 keinen Anspruch auf Zustimmung zu der eigenmächtig vorgenommenen Maßnahme. In dieser Eigenschaft können sie sich nur auf den Kaufvertrag und die Nutzungsvereinbarung vom 26.09.1984 beziehen, welche, wie ausgeführt, keinen Anspruch begründen. Der Parkplatz in seinem bisherigen Zustand vor der Asphaltierung hatte allen Anforderungen an die Zweckbestimmung nach dem Vertrag vom 26.09.1984 genügt.

3.

Die Berufung der Beklagten ist auch unbegründet, weil die Beklagten dem Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch der Klägerin den Anspruch auf Zustimmung zur Veränderung nach § 745 Abs. 2 BGB, selbst wenn ein solcher bestehen sollte, nicht im Wege der Einrede entgegenhalten könnten. Der Senat teilt diese Auffassung des Landgerichts.

Die Frage, ob eine im Wege der Klage erstreitbare Zustimmung gem. § 745 Abs. 2 BGB im Wege der Einrede geltend gemacht werden kann, ist streitig.

Die Beklagten berufen sich auf das Urteil BGH NJW 1953, 1427. In der Tat spricht dieses BGH-Urteil für die Rechtsauffassung der Beklagten. In diesem Fall, in dem einer von zwei Miteigentümern eines Hausgrundstückes nach Zerstörung des Hauses durch Fliegerangriffe auf eigene Kosten auf dem Grundstück einen Behelfsbau errichtet hatte, vertritt der BGH die Auffassung, daß der eigentlich nach § 1004 BGB bestehende Beseitigungsanspruch gegen den Störer ausgeschlossen sei, weil der sonst Abwehrberechtigte zur Duldung der Störung verpflichtet sei (§ 1004 Abs. 2 BGB). Nach § 745 Abs. 2 BGB könne jeder Teilhaber, sofern die Verwaltung und die Nutzung der gemeinschaftlichen Sache nicht durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluß geregelt sei, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Nutzung verlangen. Die Beseitigung einer Anlage könne der übergangene Teilhaber also nach Gemeinschaftsrecht dann nicht verlangen, wenn sie eine solche Maßregel war, auf deren Vornahme der ausführende Teilhaber dem anderen gegenüber einen Anspruch hatte. Es hätte keinen Sinn, wegen einseitiger, d. h. dem § 745 Abs. 1 BGB widersprechender Errichtung einen Anspruch auf Beseitigung einer Anlage zuzuerkennen, deren alsbaldige Wiedererrichtung verlangt werden könnte.

Die gegenteilige Auffassung - entsprechend dem Landgericht - wird von Staudinger-Langhein (aaO § 745 Rn. 57) vertreten. Der Anspruch aus § 745 Abs. 2 BGB müsse gegebenenfalls - denn Selbsthilfe sei nicht erlaubt - im Klageweg durchgesetzt werden. Die Klage sei Leistungsklage. Der Klagantrag müsse dahingehen, den übrigen Teilhaber zur Einwilligung in die vorgeschlagene Maßregel, gegebenenfalls auch zur Mitwirkung, zu verurteilen.

Fraglich erscheint, ob der BGH generell eigenmächtiges Handeln, soweit durch § 745 Abs. 2 BGB gedeckt, zulassen möchte. Der Entscheidung BGH NJW 1953, 1427 lag insoweit ein besonderer Sachverhalt zugrunde, als mit dem Wiederaufbau der frühere Zustand praktisch wiederhergestellt wurde und außerdem das erbaute Behelfshaus die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Beklagten in der schwierigen Nachkriegszeit darstellte. Nicht auseinandergesetzt hat sich der BGH in seiner Entscheidung NJW 1953, 1427 damit, daß auch ein Besitzstörungsanspruch nach § 862 BGB i.V.m. § 858 BGB (verbotene Eigenmacht) gegeben ist und nach § 863 BGB ein Recht zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden kann, daß die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist die rasche Wiederherstellung eines durch verbotene Eigenmacht beeinträchtigenden Besitzstandes.

Nach § 858 BGB setzt verbotene Eigenmacht voraus, daß das Gesetz die Störung nicht gestattet. Die Frage ist mithin, ob ein Anspruch nach § 745 Abs. 2 BGB eine gesetzliche Gestattung ist. Hierbei ist stets zu prüfen, ob eigenmächtiges Handeln gestattet ist oder nur ein einklagbares Recht verliehen wird (Palandt-Bassenge, BGB, 60. Aufl., 2001, § 858 Rn. 7).

Der Senat ist der Auffassung, daß nur ein einklagbares Recht anzunehmen ist. Andernfalls ist in diesem Bereich eigenmächtigem Handeln Tür und Tor geöffnet Die Gemeinschaft nach Bruchteilen ist eine Interessengemeinschaft, die, insbesondere wenn, wie hier, die Auflösung vertraglich auf Dauer ausgeschlossen ist, es gebietet, bei nicht lösbaren Meinungsverschiedenheiten durch Erhebung einer Klage auf Einwilligung in beabsichtigte Maßnahmen eine Klärung herbeizuführen und nicht durch eigenmächtiges, einseitiges Handeln Fakten zu schaffen.

4.

Die Frage, ob die von den Beklagten vorgenommene Umgestaltung des Parkplatzes eine wesentliche Veränderung des Grundstücks nach § 745 Abs. 3 BGB ist, die nicht beschlossen oder verlangt werden kann, kann dahingestellt bleiben, da nach den Ausführungen zu 2. und 3. diese Frage nicht mehr entscheidungserheblich ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 101 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts und des Werts der Beschwer stützen sich auf § 3 ZPO und § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Nach unstreitigem Vortrag belaufen sich die Kosten der Baumaßnahmen, zu deren Vornahme die Beklagten verurteilt werden, auf ca. 225.000,- DM.

Ende der Entscheidung

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