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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 17.07.2009
Aktenzeichen: 6 U 79/09
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VerbrKrG


Vorschriften:

ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 513 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 529
ZPO § 531
ZPO § 546
BGB § 13
BGB § 14
BGB §§ 491 ff.
BGB § 497
BGB § 497 Abs. 3 Satz 3
BGB § 507
VerbrKrG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. April 2009 - 25 O 247/08 - durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

2. Der Berufungsstreitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

3. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.

Gründe:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.04.2009 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der gesetzlichen Frist mit einer Begründung versehen worden.

Nach übereinstimmender Auffassung des Senats hat das Rechtsmittel jedoch keine Aussicht auf Erfolg (§§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist, beabsichtigt der Senat eine Zurückweisung durch einstimmigen Beschluss.

I.

Zum Sachverhalt wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Darüber hinaus hat der Beklagte vorgebracht, er sei am 21.01.1992, dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, weder Gesellschafter, noch Geschäftsführer der zu gründenden Fa. M... und Co. ... mbH gewesen, vielmehr sei er selbstständig gewerblich tätig gewesen auf dem Gebiet des Vertriebs von Maschinen.

Mit der Berufung macht der Beklagte im wesentlichen geltend, das Landgericht sei aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit zu bejahen sei. Zuständig sei ausschließlich das örtlich zuständige französische Gericht, da es sich um eine Verbrauchersache handle und der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz in Frankreich gehabt habe.

Ferner rügt der Beklagte die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin. Er erhebt die Einrede der Verjährung und rügt das Verhalten der Klägerin als treu- und sittenwidrig.

II.

Das Rechtsmittel hat nach einhelliger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg.

Gem. § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung, § 546 ZPO, beruht oder dass die nach den §§ 529, 531 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

1. Das Landgericht hat zurecht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit bejaht. Die möglicherweise fehlende örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart ist gemäß § 513 Abs. 2 ZPO vom Berufungsgericht nicht zu prüfen.

a) Der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten ist nach Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO eröffnet, da eine ausschließliche Zuständigkeit der französischen Gerichte aus Art. 15, 16 Abs. 2 EuGVVO nicht vorliegt. Der Beklagte handelte bei Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages nicht als Verbraucher gemäß Art. 15 ff. EuGVVO.

Der Begriff "Verbrauchersachen" im Sinne der Art. 15 ff. EuGVVO ist losgelöst und unabhängig von den nationalen Rechtsordnungen gemeinschaftsrechtlich zu bestimmen (EuGH JZ 1998, 896; OLG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2004, 1 U 991/04, zitiert nach juris).

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bezieht sich die Vorschrift des Art. 15 EuGVVO (früher Art. 13 EuGVÜ) nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher (vgl. EuGH im Verfahren S L H in der Sammlung des EuGH 1993, I-139). Die EuGVVO vom 22. Dezember 2000 ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden, weil maßgeblich nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen ist, wobei Art. 15 EuGVVO im hier interessierenden Zusammenhang Art. 13 EuGVÜ aber ohnehin entspricht.

Jeder Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit hebt die Verbrauchereigenschaft auf (Palandt-Heinrichs, 68. Aufl., 2009, § 13 BGB, Rdnr. 3, zum europäischen Recht). Dies gilt auch dann, wenn der Darlehensvertrag nicht zum Zwecke der Ausübung einer nicht gegenwärtigen, sondern zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen worden ist (EuGH, Urteil vom 03.07.1997, C-269/95). Während nach dem Recht der EU jeder Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit die Verbrauchereigenschaft aufhebt, sind nach § 13 BGB nur Rechtsgeschäfte für selbstständige berufliche Zwecke vom Verbraucherschutz ausgeschlossen.

Der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verbraucherschutzgesetz und zu § 13 BGB entwickelte weite Verbraucherbegriff, nach dem nur Rechtsgeschäfte für selbstständige berufliche Zwecke vom Verbraucherschutz ausgeschlossen sind, ist nicht auf die EuGVVO übertragbar.

Für die Beurteilung der Frage, ob der Beklagte als Verbraucher im Sinne der Art. 15 ff. EuGVVO anzusehen ist, kommt es deswegen nur darauf an, ob irgendein Berufs- oder Gewerbebezug vorlag.

Dies ist vorliegend unzweifelhaft der Fall. Unabhängig davon, ob der Beklagte, wie er selbst behauptet, bereits selbstständig tätig war oder ob dies nicht der Fall war, handelte er bei Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages, der der Anschubfinanzierung einer zu gründenden GmbH dienen sollte, bei der er selbst als Geschäftsführer angestellt sein sollte, sowohl berufs- als auch gewerbebezogen.

Da demnach keine Verbrauchersache im Sinne der Art. 15 ff. EuGVVO vorliegt, besteht auch kein ausschließlicher Gerichtsstand, vielmehr ist aus Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten eröffnet.

b) Es kommt deswegen nicht darauf an, ob auch gem. Art. 15 Abs. 1 c EuGVVO keine ausschließliche Zuständigkeit französischer Gerichte gegeben ist, weil die Klägerin in Frankreich keine Haupt- oder Zweigniederlassung unterhält oder weil sie in Frankreich keiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit überhaupt nachgeht, da schon deswegen Art. 15 EuGVVO nicht anzuwenden ist, da im europarechtlichen Sinne eine Verbrauchersache nicht vorliegt.

2. Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Dies ergibt sich bereits aus dem Darlehensvertrag vom 09.01./26.01.1992. In diesem als Anl. K 1 vorgelegten Vertrag ist die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Darlehensgeberin genannt, sie ist deswegen Vertragspartnerin des Beklagten und Gläubigerin des Darlehensrückforderungsanspruchs geworden.

Die Tatsache, dass die treuhänderisch zwischengeschaltete Volksbank H... eG die Darlehenskündigung namens und in Vollmacht der Rechtsvorgängerin der Klägerin ausgesprochen hat und darüber hinaus im Kündigungsschreiben angekündigt hat, sie behalte sich rechtliche Schritte vor, wenn das Darlehen nicht innerhalb der gesetzten Frist zurückbezahlt werde, ändert an der Forderungsinhaberschaft der Rechtsvorgängerin der Klägerin nichts.

Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Forderungsinhaberschaft nach dem Vertragsschluss von der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf die Volksbank H... eG übergegangen wäre, wurden vom Beklagten auch in der Berufungsbegründung nicht aufgezeigt.

3. Die nach Grund und Höhe unstreitig gebliebene Forderung ist auch nicht verjährt.

Auch insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat beitritt, Bezug genommen.

a) Zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Beklagten wurde ein Darlehensvertrag geschlossen, der in den Anwendungsbereich des § 1 VerbrKrG (jetzt §§ 491 ff. BGB) fällt.

Bei der Anwendung nationalen deutschen Rechts ist ein anderer Verbraucherbegriff zugrunde zu legen, als bei der Anwendung europarechtlicher Normen. Während bei der Prüfung, ob der Beklagte Verbraucher im Sinne der Art. 15 ff. EuGVVO ist, jeglicher berufliche oder gewerbliche Bezug ausreicht, um die Annahme, es liege ein Verbrauchergeschäft vor, entfallen zu lassen, ist dies bei der Anwendung nationalen Rechts anders zu beurteilen. Hier gilt der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum VerbrKrG (und später zu den §§ 491 ff. BGB) und zu § 13 BGB entwickelte weite Verbraucherbegriff, nach dem nur Rechtsgeschäfte für bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Zwecke vom Verbraucherschutz ausgeschlossen sind.

Hierbei ist die Frage, ob der Darlehensnehmer als Verbraucher oder als Unternehmer anzusehen ist nach den §§ 13, 14 BGB zu beurteilen. Abzustellen ist allein auf die Verbrauchereigenschaft des Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGHZ 133, 71, 76 f.; 134, 94, 97 und BGH, Urteil vom 24.7.2007, XI ZR 2008/06, Juris-Rdnr. 13).

Der Beklagte ist als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB in Verbindung mit § 1 VerbrKrG anzusehen. Er war nämlich entweder als Gesellschafter und Geschäftsführer der zu gründenden GmbH Verbraucher (a), oder er hat als natürliche Person ohne den erforderlichen Bezug zu einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt (b).

a) Die Geschäftsführung einer GmbH ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zuletzt Urteil vom 24.07.2007, XI ZR 208/06 m.w.N.). Ein GmbH-Geschäftsführer, der im eigenen Namen ein Geschäft abschließt, sei es auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer, ist danach Verbraucher. Das gilt nicht nur bei der Übernahme einer Mithaftung für eine Kreditschuld der GmbH, wie dies im zitierten Urteil der Fall war, sondern erst Recht, wenn das Darlehen vom GmbH-Geschäftsführer im eigenen Namen für sich als natürliche Person selbst aufgenommen wird. Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht selbstständig beruflich tätig, sondern Angestellter der GmbH.

Auch die Tatsache, dass das streitgegenständliche Darlehen als Gesellschaftereinlage in die zu gründende GmbH eingebracht werden sollte, ändert daran nichts. Das Innehaben eines GmbH-Anteils, unabhängig von dessen relativer Größe und Stimmgewicht, ist nicht gewerblicher Natur, sondern als private Vermögensverwaltung anzusehen.

Wenn selbst eine bestehende Gesellschafterstellung die Anwendung der Regelungen zum Verbraucherdarlehen nicht ausschließt, kann erst Recht der Abschluss eines Darlehens, das zur Finanzierung der Gesellschaftsanteile aufgenommen wird, nicht aus dem Anwendungsbereich des § 1 VerbrKrG herausfallen. Vielmehr dient das Darlehen zur Anschaffung eines Vermögenswertes, dessen anschließende Verwaltung grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit, sondern eine vermögensverwaltende Tätigkeit, darstellt. Diese Vermögensverwaltung wäre nur dann eine berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung, wenn der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation erfordert (BGH NJW 1988, 2039 (2040); 1992, 3242 (3243); BGH NJW 2002, 368 (369)). Dass vorliegend eine berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung erforderlich gewesen wäre, die die Anwendbarkeit des VerbrKrG (bzw. der §§ 491 ff. BGB) hätte ausschließen können, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

Weder aus der angestrebten Geschäftsführerstellung, noch aus der Gesellschafterstellung folgt daher, dass der Beklagte unternehmerisch tätig gewesen wäre, vielmehr ist er gem. § 1 VerbrKrG und gemäß § 13 BGB als Verbraucher geschäftlich tätig geworden, da das abgeschlossene Rechtsgeschäft weder einer gewerblichen, noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen war.

b) Auch dann, wenn der Beklagte, wie er vortragen lässt, bereits selbstständig beruflich tätig gewesen wäre, wäre für das vorliegende Geschäft seine Unternehmereigenschaft zu verneinen, da das Geschäft nicht unternehmensbezogen war.

aa) Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten hat er nämlich den Darlehensvertrag abgeschlossen, um seine selbstständige Tätigkeit aufzugeben und in anderer rechtlicher Form, nämlich als Angestellter einer GmbH, fortzusetzen.

Der Beklagte hat nicht vorgebracht, in welcher Form er vor der Gründung der Fa. M... & Co. ... mbH selbstständig tätig gewesen sein will. Selbst wenn er als Kaufmann diese Tätigkeit, beispielsweise als freier Handelsvertreter, ausgeübt hätte, wäre er nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher zu behandeln, weil er dann seine Tätigkeit als Kaufmann aufgibt und stattdessen eine Stellung als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH annimmt, wodurch er seinen Kaufmannstatus verlieren würde, weshalb er auch nicht mehr als solcher behandelt werden darf (BGH, Urteil vom 24.07.2007, XI ZR 208/06, Juris-Rdnr. 15).

bb) Es kommt hinzu, dass der Beklagte in seinem Darlehensantrag für Existenzgründer vom 22. Oktober 1991, der dem Darlehensvertrag vorausging, angegeben hat, dass es sich bei dem Existenzgründungsvorhaben um den erstmaligen Schritt in die gewerbliche oder freiberufliche Selbstständigkeit des Beklagten handle (Anl. K 2, Nr. 6.1 des Darlehensantrages).

Über die Zuordnung zum privaten oder unternehmerischen Bereich entscheidet nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, in die erforderlichenfalls die Begleitumstände einzubeziehen sind (BGH NJW 2008, 435). Nach dem ausweislich des Darlehensantrages des Beklagten für die Rechtsvorgängerin der Klägerin erkennbaren Inhalt des Rechtsgeschäftes handelte daher der Beklagte als Verbraucher.

Da deswegen unter jeglichem rechtlichen Gesichtspunkt ein Verbraucherdarlehen vorliegt, gilt gem. § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB in Verbindung mit den bereits vom Landgericht zutreffend zitierten Vorschriften die 10-jährige Hemmungsfrist für den Eintritt der Verjährung. Auch insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden Gründen der landgerichtlichen Entscheidung in vollem Umfang an.

4. § 507 BGB steht der Anwendung des § 497 BGB nicht entgegen. § 507 BGB erweitert den Anwendungsbereich der §§ 491 ff. BGB auch auf solche Personen, die ein Existenzgründungsdarlehen aufnehmen und nicht unter den Verbraucherbegriff fallen, weil sie eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit aufnehmen wollen, für den Fall, dass der Nettodarlehensbetrag oder der Barzahlungspreis 50.000,00 EUR nicht übersteigt. Da vorliegend der Beklagte bereits originär unter den Verbraucherbegriff fällt, sind die §§ 491 ff. BGB und damit § 497 BGB unmittelbar anzuwenden. Der Wortlaut des § 507 BGB lässt für die Auffassung des Beklagten, § 507 BGB schließe die Anwendung der Vorschriften über das Verbraucherdarlehen aus, keinen Raum.

5. Irgendwelche treu- oder sittenwidrigen Verhaltensweisen seitens der Klägerin wurden von der Berufung nicht aufgezeigt.

Insbesondere sind die Ansprüche der Klägerin nicht verwirkt, da die Klägerin zwar einen langen Zeitraum zugewartet hat, ohne in Bezug auf die Beibringung des Darlehensrückforderungsanspruches Aktivitäten zu ergreifen, jedoch keine Umstände ersichtlich sind, die das ebenfalls erforderliche Umstandsmoment, das für das Vorliegen des Tatbestandes der Verwirkung erforderlich ist, begründen könnten.

III.

Nach alledem wird die Berufung keinen Erfolg haben.

Eine Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ist nicht geboten, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies nicht erfordern. Sämtliche zu entscheidenden Rechtsfragen sind bereits vom Europäischen Gerichtshof oder vom Bundesgerichtshof entschieden.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei einem zurückweisenden Urteil die vierfache Gerichtsgebühr anfällt, während sich die Gebühr bei Berufungsrücknahme auf das zweifache ermäßigt. Ausgehend von einem Gebührenstreitwert von 50.000,00 EUR beträgt der Gebührenunterschied 912,00 EUR.

Ende der Entscheidung

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