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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 01.03.2001
Aktenzeichen: 7 U 211/00
Rechtsgebiete: ARB 95


Vorschriften:

ARB 95 § 3 Abs. 1 d
Abwehransprüche gegen das Bauvorhaben Dritter werden nicht von der Baurisikoklausel des § 3 Abs. 1 d ARB 95 erfasst. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft zwei getrennte Gebäude umfasst und das zweite Gebäude auf eigene Kosten von anderen Wohnungseigentümern errichtet wird.
Oberlandesgericht Stuttgart - 7. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 7 U 211/00 17 O 182/00 LG Stuttgart

verkündet am: 01.03.2001

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Mezger) Justizangestellte

In Sachen

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2001 unter Mitwirkung

des Vors. Richters am OLG Gramlich,

des Richters am OLG Uebe,

des Richters am LG Haberstroh

für Recht erkannt:

Tenor:

1.) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichtes Stuttgart vom 08.09.2000 abgeändert und die Beklagte verurteilt,

a) an die Klägerin 21.608,51 DM nebst 4 % Zinsen hieraus ab dem 16.12.1999 zu bezahlen;

b) die Klägerin freizustellen von den Kosten, die ihr noch entstehen

aa) als Anwaltskosten für den Rechtsstreit gegen Herrn und Frau unter dem Aktenzeichen 10 T 365/98 des Landgerichts Stuttgart für den Fall, dass der Streitwertbeschluss des Landgerichts mit einem Beschwerdewert von 300.000,00 DM durch das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt wird;

bb) im Verfahren der weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 11.08.1999 in vorbezeichneter Angelegenheit, geführt vor dem Oberlandesgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 8 W 489/99.

2.) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites in beiden Rechtszügen zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung und Beschwer der Beklagten: 28.000,00 DM

Entscheidungsgründe:

I.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht seit dem 11. Juni 1996 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. Daraus nimmt die Klägerin die Beklagte in Anspruch.

Gegenstand des u.a. vereinbarten Grundstückrechtsschutzes ist die gelegene Eigentumswohnung der Klägerin. Beim Erwerb dieser im Erdgeschoss gelegenen Wohnung des dortigen Drei-Familienhauses mit Kaufvertrag vom 27.05.1994 wusste die Klägerin, dass der vormalige Alleineigentümer des Gesamtgrundstückes das Grundstück in sechs Wohnungseigentumsrechte aufgeteilt hatte. Drei Wohnungseigentumsrechte befanden sich in einem zum damaligen Zeitpunkt nur geplanten zweiten Drei-Familienhaus welches auf dem Gesamtgrundstück neben dem bereits bestehenden Haus noch errichtet werden sollte.

Eine entsprechende vorläufige Teilungsgenehmigung lag vor.

Der vormalige Alleineigentümer veräußerte im Frühjahr 1996 die in seinem Eigentum noch befindlichen Wohnungseigentumsrechte an dem noch nicht errichteten Gebäude. Die Bauausführung hatten die Erwerber auf eigene Kosten durchzuführen. In einer privatschriftlichen Vereinbarung vor Abschluss dieses Kaufvertrages, welche von allen zukünftigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft unterschrieben wurde, hat sich die Klägerin mit bestimmten Änderungen und Erweiterungen des Bauvorhabens der neuen Eigentümer einverstanden erklärt, im Gegenzug wurden dort auch Erweiterungen ihres Sondernutzungsrechtes behandelt.

Im Zuge der Errichtung des Hauses kam es dann zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern. Für drei dieser Verfahren, wobei zwei in zweiter Instanz abgeschlossen wurden, das dritte ist in der weiteren Beschwerde beim Oberlandesgericht anhängig, begehrt die Klägerin Rechtsschutz. Die Beklagte hat diesen mit Hinweis auf die Baurisikoklausel des § 3 Abs. 1 d der vereinbarten ARB 95 verweigert. Sie ist ferner der Auffassung, die Streitigkeiten seien schon vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung durch die privatschriftliche Vereinbarung im Frühjahr 1996 bzw. durch die bereits im Jahre 1994 eingeholte Baugenehmigung durch den vormaligen Alleineigentümer ausgelöst worden. Sie beruft sich diesbezüglich auf den zeitlichen Ausschluss des § 4 Abs. 1 c, Abs. 3 a ARB 95; die hier vereinbarten ARB 95 entsprechen in den angesprochenen Abschnitten den ARB 94.

II.

Die Klage erweist sich als zulässig und begründet.

1.)

Der von der Beklagten mit der Klägerin geschlossene Vertrag umfasst ausdrücklich den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die streitgegenständliche Wohnung der Klägerin. Die Klägerin machte diesbezüglich Schadensersatzansprüche und Abwehransprüche geltend, diese sind vom Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz gemäß § 2 c und § 29 ARB unstreitig mit umfasst (Harbauer 6. Auflage § 2 ARB 94 RZ 5 und § 29 ARB 94 RZ 1-3). Die sonstigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beklagten als Rechtsschutzversicherer der Klägerin liegen ebenfalls vor. Der Umstand, dass die Klägerin nunmehr nicht mehr Eigentümerin der Wohnung ist, hatte auf die Rechtsstreite, für die die Klägerin Deckungsschutz gewährt, keinen Einfluß (§ 265 ZPO).

2.)

Entgegen der Auffassung der beklagten Versicherung ist die Gewährung von Rechtsschutz nicht durch § 3 Abs. 1 d ARB 95 ausgeschlossen. Abwehransprüche gegen das Bauvorhaben Dritter werden nicht von der Baurisikoklausel des § 3 Abs. 1 d ARB 95 erfasst. Daran ändert sich nach Auffassung des Senates auch dann nichts, wenn in einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus zwei getrennten Gebäuden besteht, das zweite Gebäude zwar auf dem gemeinschaftlichen Eigentum aller Wohnungseigentümer errichtet wird, der Versicherte aber das wirtschaftliche Risiko dieser Bebauung nicht zu tragen hat.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss.

Als Ausschlussklausel ist § 3 Abs. 1 d bb ARB 95 nicht weiter auszulegen als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der Zweck der Ausschlussklausel "Baurisiko" geht dahin, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen, im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Auseinandersetzungen um Baumaßnahmen aller Art, aber auch um die sie unmittelbar begleitenden Vorgänge vom Versicherungsschutz auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der Versicherten ein solches Risiko entstehen kann (BGH VersR 1996,132; OLG Köln r+s 97, 508).

Bauprozesse sind kompliziert, langwierig und teuer. Sie kommen auch nur für einen kleinen Teil der Versicherungsnehmer in Betracht. Dem verständigen Versicherungsnehmer erschließt sich ohne weiteres, dass durch die Klausel ein besonders großes Kostenrisiko, das mit einem Bauvorhaben verbunden ist, ausgeschlossen werden soll. Der Risikoausschluss bezieht sich erkennbar z. B. auf Auseinandersetzungen mit Handwerkern oder Architekten wegen deren Werklohn oder Honorar und auf Rechtsstreitigkeiten wegen Gewährleistungsrechten. Nicht zu diesen Risiken gehören Abwehransprüche eines Nachbarn gegen fremde Bauvorhaben. So liegt der Fall hier praktisch. Besonderheiten, die sich aus dem Vorliegen einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ergeben sind hier nicht prägend. Für das hier relevante Kostenrisiko ist es letztlich zufällig, dass statt einer Grundstücksteilung eine Teilung nach dem WEG erfolgt ist.

Zweck des Ausschlusses des Baurisikos in den Allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherungen ist ausschließlich, die sich aus einem Bauvorhaben des Versicherungsnehmers ergebenden höheren Kostenrisiken vom Versicherungsschutz auszunehmen (Harbauer 6. Auflage § 4 ARB 75 RZ 92).

3.)

Die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 1 c, Abs. 3 a ARB 95 greift ebenfalls nicht. Unter den Begriff der Willenserklärungen und Rechtshandlungen, die den Versicherungsfall ausgelöst haben, fallen nicht schon diejenigen Rechtsgeschäfte, deren Erfüllung oder Nichterfüllung im Streit ist (OLG Düsseldorf VersR 94, 1337 und Prölls/Martin 26. Auflage § 4 ARB 94 RZ 10, 15, § 14 ARB 75 RZ 41 f.).

Die Rechtsstreite, für die Deckungsschutz begehrt wird, wurden jeweils erst im Jahre 1997 im Zuge der Bauarbeiten durch eigenmächtige Maßnahmen der Erwerber der drei Eigentumswohnungen Nr. 5, 6 und 7 ausgelöst. Sie waren nicht bereits durch die früheren Regelungen praktisch "programmiert".

III.

Unter Beachtung der obigen Grundsätze ergibt sich daher für die drei streitgegenständlichen Rechtsstreitigkeiten folgendes Bild.

1.)

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 1.197,70 DM für die dieser im Verfahren vor dem Amtsgericht Stuttgart (AZ: 30 GR 2025/97) und dem Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Stuttgart (AZ: 19 T 381/98 ) entstandenen Kosten zu bezahlen.

Die Klägerin machte in diesem Verfahren unter anderem Schadensersatz wegen Verletzung ihres am Garten bestehenden Sondernutzungsrechtes durch die Bauarbeiten am neu zu errichtenden Gebäude geltend. Ohne Einverständnis der Klägerin sind im Zuge der Bauarbeiten der Gartenzaun abgeflext und Zypressen aus dem Erdboden gerissen worden. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens waren noch weitere Rechtsstreitigkeiten zwischen der Klägerin und den Neuerwerbern. Die Klägerin begehrt aber nur den Teil der ihr entstanden Kosten, der bei isolierter Geltendmachung nur des Streitgegenstandes der Gartenbeschädigung entstanden wäre. Dieser beträgt unstreitig 1.192,70 DM.

a)

Die Beklagte kann sich nicht auf einen Ausschluss ihrer Leistungspflicht nach der Baurisikoklausel des § 3 Abs.1 d ARB 95 berufen.

Die Entfernung der Zypressen und des Zaunes wurden durch fremde Baumaßnahmen verursacht, die der Klägerin nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 d ARB 95 zurechenbar sind. Sie wurden weder von ihr veranlasst noch von ihr bezahlt. Der Umstand, dass sie auf einem Grundstück durchgeführt wurden, deren Miteigentümerin die Klägerin war, ändert hieran aus den oben ausgeführten Gründen nichts.

b)

Die Leistungspflicht der Beklagten ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 c, Abs. 3 a ARB 95 zeitlich ausgeschlossen.

Die Beschädigung des Gartenzaunes und der Zypressen geschah Ende Januar 1997 und damit nach Abschluss des Versicherungsvertrages am 11. Juni 1996 und der darauf folgenden dreimonatigen Wartezeit.

Weder die Teilungserklärungen des Jahres 1994 noch die vom ursprünglichen Alleineigentümer ebenfalls im Jahr 1994 eingeholte Baugenehmigung haben den Rechtsstreit um die Zerstörung des Gartenzaunes und der Zypressen im Sinne von § 4 Abs. 1 und 3 ARB 95 ausgelöst. Es ist nicht ersichtlich, dass es bei der bereits im Jahre 1994 vorgesehenen Bebauung des Grundstücks mit einem zweiten Baukörper zwangsläufig zur Zerstörung des Zaunes und der Zypressen kommen musste. Diese beruhten vielmehr auf eigenständigen Vorgängen im Jahr 1997. Die zeitliche Ausschlussklausel des § 4 Abs. 1, Abs. 3 a ARB 95 ist daher nicht einschlägig.

2.)

Die Beklagte ist ferner verpflichtet, der Klägerin unstreitig entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 6.630,20 DM in dem von den Miteigentümern angestrengten Verfahren der Anfechtung des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 04.03.1997 in erster Instanz vor dem Amtsgericht Stuttgart (AZ: 35 GR 2036/98) und in zweiter Instanz vor dem Landgericht Stuttgart (AZ: 19 T 259/99) zu erstatten.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte am 04.03.1997 den Wohnungseigentümern des neu errichteten Gebäudes verboten, auf dem gemeinschaftlichen Grundstück eine oberirdische Garage zwischen den beiden Gebäuden zu bauen. Ferner wurde die Fortführung des Bauvorhabens der neuen Wohnungseigentümer von einer Sicherheitsleistung i.H.v. 25.000,00 DM abhängig gemacht.

a)

Die Beklagte kann sich auch diesbezüglich nicht auf einen Ausschluss ihrer Leistungspflicht nach der Baurisikoklausel des § 3 Abs. 1 d ARB 95 berufen.

Die neuen Wohnungseigentümer wollten die Garage auf eigene Kosten errichten. Sie wollten diese als Ersatz für die wohl aus Kostengründen weggefallene Tiefgarage ihres neuen Gebäudes erstellen. Diese sollten daher auch ausschließlich nur von ihnen genutzt werden. Es handelte sich bei diesem geplanten Bauvorhaben damit auch um fremde Baumaßnahmen, die der Klägerin nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 d ARB 95 zurechenbar sind. Der Umstand, dass sie auf einem Grundstück geplant waren, deren Miteigentümerin die Klägerin war, ändert hieran aus den oben ausgeführten Gründen nichts.

b)

Die Leistungspflicht der Beklagten ist auch hier nicht gemäß § 4 Abs. 1 c, Abs. 3 a ARB 95 zeitlich ausgeschlossen.

Der Beschluss, gegen den sich die Miteigentümer wenden, datiert vom 14.03.97 und erfolgte damit nach dem Vertragsschluss und der vereinbarten Wartezeit. Er wurde weder durch die Teilungsgenehmigungen des Jahres 1994 noch durch die Baugenehmigung des Jahres 1994 noch durch die Vereinbarung vom 02.04/10.04.1996 ausgelöst.

Der Bau der Doppelgarage war ursprünglich nicht vorgesehen. Es liegt daher kein adäquater Zusammenhang zwischen den oben genannten Willenserklärungen und der Streitigkeit über den Beschluss vom 14.03.1997.

Soweit in dem angegriffenen Beschluss die Fortführung der Bauarbeiten von einer vorherigen Sicherheitsleitung von 25.000,00 DM abhängig gemacht und der Verwalter ermächtigt wurde für den Fall eines Schadens am Gemeinschaftseigentum diese Sicherheitsleistung zu verwerten, ging es um weitere Schäden die aufgrund der bereits zuvor verursachten Schäden bei Fortführung der Bauarbeiten befürchtet wurden. Auf die obigen Ausführungen zu den durch die Bauarbeiten verursachten Schäden am Zaun und an den Zypressen kann daher verwiesen werden.

3.)

Die Beklagte ist ferner verpflichtet, der Klägerin unstreitig entstanden Kosten in Höhe von insgesamt derzeit 13:780,61 DM für die vom vormaligen Alleineigentümer gegen die Neuerwerber angestrengten Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Stuttgart, dem sich die Klägerin angeschlossen hatten, zu bezahlen.

In diesem Verfahren wandte sich der vormalige Alleineigentümer und später auch die Klägerin gegen bestimmte ihrer Meinung nach unzulässige Abweichungen von der im Jahr 1994 eingeholten Baugenehmigung.

a)

Die Beklagte kann sich auch diesbezüglich nicht auf einen Ausschluss ihrer Leistungspflicht nach der Baurisikoklausel des § 3 Abs. 1 d ARB 95 berufen.

Die Klägerin machte auch hier Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aufgrund ihres Wohnungseigentums gegen Baumaßnahmen geltend. Soweit diesen stattgegeben wurden, haben die Gerichte dies auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 15 Abs. 3, 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG gestützt. So hat das Landgericht unter Hinweis auf BGHZ 116, 392 ausgeführt, dass grundsätzlich einzelne Wohnungseigentümer auf §§ 1004, 22 Abs. 1 WEG gestützte Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend machen können, ohne dass es der Zustimmung und Beteiligung der anderen Wohnungseigentümer bedarf.

Das Landgericht ging daher ebenfalls von einem Bauvorhaben nicht der Klägerin, sondern der Neuerwerber aus, gegen das Unterlassungsansprüche Zugebilligt wurden. Die Baurisikoklausel des § 3 Abs. 1 d ARB 95 greift daher bezüglich der Klägerin aus den oben genannten Gründen nicht.

b)

Die Leistungspflicht der Beklagten ist nicht gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 3 a ARB 95 zeitlich ausgeschlossen.

Die Streitigkeiten, die hier Kosten von derzeit 13.780,61 DM verursacht haben, beruhen im wesentlichen darauf; dass die Neuerwerber bei ihrem Bauvorhaben sich gerade nicht an die im Jahr 1994 noch vom vormaligen Alleineigentümer eingeholte Baugenehmigung hielten, sondern im Jahre 1997 aufgrund einer selbstständig eingeholten Baugenehmigung die Erweiterung des Spitzbogens sowie die Nutzung desselben als Wintergarten vorhatten. Unter anderem hiergegen wandte sich der vormalige Alleineigentümer mit seiner Klage vor dem Amtsgericht, dem sich die Klägerin anschloss.

Die Vereinbarung vom 02.04./10.04.1996 hat diese Streitigkeit ebenfalls nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 und 3 ARB ausgelöst. So hat das Landgericht in seiner Entscheidung vom 11.08.1999 (AZ: 10 T 164/98) auf S. 23 ausdrücklich ausgeführt, dass zu dieser baulichen Veränderung der Erweiterung des Spitzbogens und der Nutzung desselben als Wintergarten keinerlei Zustimmung vorlag.

4.)

Die Klage erweist sich auch hinsichtlich des gestellten Freistellungsantrages als begründet.

Die Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart sind noch nicht abgeschlossen. Die Klägerin kann daher die ihr diesbezüglich entstehenden Kosten noch nicht beziffern.

Ausschlussgründe sind nicht gegeben; auf die obigen Ausführungen kann verwiesen werden.

IV.

Auf die Berufung der Klägerin war das Urteil des Landgerichtes Stuttgart abzuändern und der Klage stattzugeben.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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