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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 15.06.2000
Aktenzeichen: 7 U 46/2000
Rechtsgebiete: VAPS


Vorschriften:

VAPS § 64 Abs. 3 b Buchst. d
Ersatzleistungen für Einkünfte aus vormals selbständiger Tätigkeit erfüllen den Ruhenstatbestand des § 64 Abs. 3 b Buchst. d VAPS nicht, da der dort verwendete Begriff "Arbeitsentgelt" nur auf Einnahmen aus einer abhängigen Beschäftigung bezogen werden kann.

Sachverhalt: Der am 29.11.1930 geborene Kläger ist seit dem 14.8.1992 dienstunfähig. Ihm war seit 1.12.1992 gem. § 37 Abs. 5 VAPS eine Versorgungsrente gezahlt worden, gekürzt um das aus der Tätigkeit als selbständiger Nebenerwerbslandwirt bezogene Einkommen. Nachdem er diese Tätigkeit aufgegeben und statt dessen seit 1.10.1993 eine Produktionsaufgaberente bezogen hatte, minderte die Beklagte die Versorgungsrente entsprechend mit der Begründung, der Ruhenstatbestand des § 64 Abs. 3 b Buchst. d VAPS gelte für alle Leistungen, die als Ersatz für Arbeitseinkünfte bezogen würden, gleichgültig, ob die vormalige Tätigkeit eine selbständige oder eine unselbständige gewesen sei. Dem Umstand, daß bzgl. der Esatzbezüge hier der Begriff "Arbeitsentgelt" verwendet werde, komme keine entscheidende Bedeutung zu.


Geschäftsnummer: 7 U 46/2000 25 O 383/99 LG Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart - 7. Zivilsenat -

Im Namen des Volkes Urteil

In Sachen

wegen Forderung

Verkündet am: 15.06.2000

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Metzger Justizangestellte

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 08.06.2000 unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am OLG Gramlich,

des Richters am OLG Ruf und

des Richters am LG Andelfinger

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 08.02.2000 dahin

abgeändert,

daß festgestellt wird, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, DM 14.622,94 Postversorgungsrente, welche sie gem. § 37 Abs. 5 ihrer Satzung für den Zeitraum vom 01.10.1993 bis zum 30.11.1995 an den Kläger ausbezahlt hat, zurückzufordern.

2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für das Berufungsverfahren: DM 14.622,94.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da die dem Rechtsverhältnis der Parteien zugrundeliegende Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAPS) den von der Beklagten geltend gemachten Rückforderungsanspruch nicht rechtfertigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 256 ZPO an der entsprechenden Feststellung hat.

1.

Der behauptete Rückzahlungsanspruch könnte nur begründet sein, wenn die vom Kläger bezogene Produktionsaufgaberente unter den Ruhenstatbestand des § 64 Abs. 3 b Buchst. d VAPS fallen würde, so daß wegen der dann an zunehmenden Leistungsfreiheit der Beklagten die gem. § 37 Abs. 5 VAPS in ungekürzter Höhe geleistete Versorgungsrente insoweit als Überzahlung an gesehen werden müßte. Dies ist jedoch zu verneinen.

§ 64 Abs. 3 b Buchst. d VAPS regelt zunächst in seinem Hauptsatz, daß Arbeitseinkünfte jeglicher Art zu einem Ruhen der Versorgungsrente in entsprechender Höhe führen. Nach einhelliger und insoweit von den Parteien selbst auch übereinstimmend verwendeter Diktion sind "Arbeitseinkünfte" im Sinne dieser Bestimmung alle Einkünfte, die durch den Einsatz der eigenen Arbeitskraft erzielt werden, gleichgültig, ob aufgrund selbständiger oder aufgrund unselbständiger Tätigkeit (Hofbauer/Dembski, Kommentar zur Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost, § 64 Rz. 45). Da die Produktionsaufgaberente aber nicht (mehr) auf dem Einsatz der eigenen Arbeitskraft beruht; sondern einen Ersatz für diese frühere Einkunftsart darstellt, ist nicht diese Hauptaussage maßgeblich, sondern die im Nachsatz dieser Bestimmung enthaltene Regelung der Frage, inwieweit auch solche Ersatzbezüge als Arbeitseinkünfte zu gelten haben. Entgegen der Annahme der Beklagten kann diese Zusatzregelung aber gerade nicht im Sinne der Hauptaussage ausgelegt werden, also nicht dahin, daß auch bei den Arbeitseinkünfte ersetzenden Bezügen eine Kürzung ohne Unterscheidung danach vorzunehmen ist, ob die frühere Tätigkeit eine selbständige oder eine unselbständige gewesen war.

Hierfür ist mangels anderer zu einem eindeutigen Ergebnis führender Auslegungskriterien der Umstand maßgeblich, daß die Satzung selbst nicht etwa bei der Ersatzregelung den Begriff "Arbeitseinkünfte" wiederholt, sondern hier den Begriff "Arbeitsentgelt" einführt. Nachdem die VAPS selbst keine nähere Bestimmung dieser Begriffe vornimmt, in vielen Regelungen aber auf das Sozialgesetzbuch (SGB) verweist und auch im übrigen zwischen diesen beiden Regelungswerken vergleichbare Zielsetzungen hinsichtlich der sozialen Versorgung bestehen, ist bei der begrifflichen Auslegung auf entsprechende Legaldefinitionen des SGB zurückzugreifen, zumal zum einen auch anzunehmen ist, daß dem Satzungsgeber diese Definitionen bekannt gewesen sind und zum andern auch das Verständnis des versicherten Mitglieds davon geprägt sein wird, daß bei Verwendung von in der eigenen Satzung nicht, dafür aber im SGB näher definierten Begriffen vom gleichen Bedeutungsgehalt wird aus gegangen werden dürfen.

Nach den Legaldefinitionen in §§ 14, 15 und 16 SGB ist unter den Begriffen "Arbeitsentgelt" und "Arbeitseinkünfte" verschiedenes zu verstehen. Bei Arbeitseinkünften handelt es sich um den Oberbegriff, ihm unterfallen zum einen als Arbeitsentgelt die Einnahmen aus einer abhängigen Beschäftigung und zum anderen als Arbeitseinkommen der Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Arbeitsentgelt ist damit also nur ein Teilbereich der umfassenderen Arbeitseinkünfte, mit diesen also gerade nicht deckungsgleich. Damit ergibt diese begriffliche Auslegung des § 64 Abs. 3 Buchst. d VAPS, daß zwar bezüglich der Einkünfte aus (noch) ausgeübter Tätigkeit die Versorgungsrente unterschiedslos zu kürzen ist, bezüglich der nach Beendigung der Berufstätigkeit als Ersatz für die bisherigen Einkünfte geleisteten Bezüge aber nur diejenigen zu einer Kürzung führen, die aus einer unselbständigen Beschäftigung herrühren, nicht jedoch auch die Ersatzleistungen für Einkünfte aus vormals selbständiger Tätigkeit. Da die Produktionsaufgaberente auf der zuvor selbständig ausgeübten Tätigkeit als Nebenerwerbslandwirt basiert, ist somit der Ruhenstatbestand des § 64 Abs. 3 b Buchst. d VAPS nicht erfüllt.

2.

Der Senat sieht keinen Anlaß für ein dieser begrifflichen Auslegung entgegenstehendes Ergebnis.

a) Das Argument der Beklagten, Sinn und Zweck der Versorgungsrente nach § 37 Abs. 5 erfordere eine Anrechnung aller Arbeitseinkünfte und aller diesbezüglichen Ersatzleistungen, gleichgültig, aus welcher Einkunftsart sie herrühren, ist nicht überzeeugend. Zum einen erklärt sich dadurch in keiner Weise, warum denn die Fassung dieser Satzungsbestimmung bei der Regelung der Ersatzleistungen nicht den Begriff "Arbeitseinkünfte" schlicht wiederholt, sondern statt dessen mit "Arbeitsentgelt" einen anderen Begriff verwendet. Und auch das Argument, wegen der besonderen Zweckbestimmung der Versorgungsrente müßten für die Festsetzung der Rentenhöhe und damit auch für die Frage der Anrechnung von anderweitigen Bezügen andere Maßstäbe als die für die sonstigen Renten nach der VAPS bzw. die Leistungen anderer Zusatzversorgungseinrichtungen gelten, führt nicht weiter.

Denn es geht hier nicht um die Auslegung einer allgemeinen Bestimmung; sondern um die Auslegung einer Regelung, die ausdrücklich gerade für die Versorgungsrente im Sinne des § 37 Abs. 5 gestaltet worden ist.

b) Ebensowenig hilft der Verweis auf § 18 a Abs. 3 SGB. Denn auch in dieser, das Erwerbsersatzeinkommen betreffenden Vorschrift, wird, wie sich aus Abs. 2 ergibt, das Erwerbseinkommen als Oberbegriff, Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen dagegen als eine Unterart dieses Erwerbseinkommens aufgefaßt. Der Umstand, daß im SGB die Regelungen des Erwerbsersatzeinkommens keinen Unterschied zwischen Renten aus selbständiger und aus unselbständiger Tätigkeit machen, kann daher gerade nicht als Argument dafür herangezogen werden, mit "Ersatz für Arbeitsentgelt" sei über die sonst übliche und in § 14 SGB sogar ausdrücklich legal definierte Begriffsbestimmung hinaus auch eine Rente aufgrund früherer selbständiger Tätigkeit gemeint. Auch aus der in der erstinstanzlichen Entscheidung hierfür genannten Zitatstelle bei Hofbauer/Dembski (§ 64 RZ. 106 ff) läßt sich deshalb gerade nicht die Auffassung entnehmen, Arbeitsentgelt sei dem Begriff Arbeitseinkünfte bzw. Erwerbseinkommen gleichzusetzen. Im Gegenteil spricht diese Kommentierung in Rz. 131 zu § 37 sogar ausdrücklich an, daß gem. § 64 Abs. 3 b jeglicher Bezug von Arbeitseinkünften zum Ruhen der Versorgungsrente führt und die "aus eigener Versicherung erwachsenden Entgeltersatzleistungen"; von Erwerbsersatzeinkommen unterschiedsloser Art ist also gerade nicht die Rede.

c) Auch im übrigen sieht der Senat keinen überzeugenden Grund dafür, den für die Ersatzbezüge verwandten Begriff des Arbeitsentgelts den Arbeitseinkünften jeglicher Art gleichzusetzen. Insbesondere kann dies auch nicht mit dem Argument begründet werden, diese Bestimmung führe ansonsten zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung.

Denn zum einen sind bereits ganz allgemein Rentenansprüche, die aufgrund abhängiger Tätigkeit verdient worden sind, in vielerlei Hinsicht nicht vergleichbar mit solchen Rentenansprüchen, die sich ein Selbständiger geschaffen hat. Hinzu kommt vorliegend, daß die Produktionsaufgaberente zwar in ihrem praktischen Ergebnis für den Begünstigten Versorgungscharakter hat. Die Zielrichtung ist aber eine andere, dient der Marktsteuerung und der Agrarstrukturverbesserung. Die Gewährung einer Rente an denjenigen, der seine Produktion aufgibt, ist von daher lediglich Mittel zum Zweck. Auch dies spricht dafür, jedenfalls aber nicht dagegen, die Beklagte an einer Differenzierung festzuhalten, die sie ausdrücklich durch die Verwendung verschieden besetzte, Begriffe in ihrer eigenen Satzung selbst niedergelegt hat.

3.

Auf die Berufung war daher die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts abzuändern und der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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