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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 27.11.2008
Aktenzeichen: 7 U 89/08
Rechtsgebiete: AHB, Arch-Haftpfl


Vorschriften:

AHB § 5
Arch-Haftpfl II Nr. 1
1. Die Beschränkung des Deckungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung auf Schäden, die spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Vertrages gemeldet werden, ist als vertragliche Risikobegrenzung wirksam.

2. Versäumt der Versicherungsnehmer diese Frist, kann der Versicherer Deckungsschutz nicht versagen, wenn den Versicherungsnehmer nachweislich kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft.

3. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer bis zum Ablauf der Frist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt hat, ist der Beweis fehlenden Verschuldens nicht geführt.


Oberlandesgericht Stuttgart 7. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 7 U 89/08

Verkündet am 27. November 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Leistung aus Versicherungsvertrag

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2008 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Gramlich Richter am Oberlandesgericht Rieger Richter am Landgericht Barthelmess

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.03.2008 (18 O 494/07) wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen jeweils 1/3 der Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert in beiden Instanzen: 106.728,72 €

Gründe:

I.

Die Kläger, Rechtsnachfolger eines Architekten, verlangen von der Beklagten Deckungsschutz aus einer Berufshaftpflichtversicherung.

Architekt M. unterhielt bei der Beklagten seit 1988 eine Berufshaftpflichtversicherung. Er wurde mit dem Umbau und der Erweiterung eines Einfamilienhauses in E. beauftragt. Erstellt wurde dabei ein Wintergartenanbau. Wenige Wochen nach dem Bezug des Hauses im Herbst 1996 kam es zu einem Brand, bei dem der Wintergarten beschädigt wurde. Architekt M. erhielt auch den Auftrag zur Beseitigung des Brandschadens. Die Sanierung wurde an die Firma Metallbau S. vergeben, die den Wintergarten nicht hergestellt hatte. Vor Ausführung der Arbeiten meldete die Firma mit Schreiben vom 19.11.1996 gegenüber dem Architekten Bedenken gegen das bisherige Gewerk an und lehnte eine Gewährleistung ab. Nach der Sanierung rügte Architekt M. in den Jahren 1997 und 1998 gegenüber der Firma Metallbau S. Undichtigkeiten in der Glasdachkonstruktion. Architekt M. verstarb am 13.04.2000. Seine Alleinerbin, Rechtsanwältin S., teilte der Beklagten mit Schreiben vom 18.05.2000 den Tod des Architekten mit und bat unter Bezugnahme auf die Versicherung, keine weiteren monatlichen Abbuchungen vorzunehmen. Die Aufhebung der Versicherung wurde mit Schreiben der Beklagten vom 24.05.2000, dessen Zugang streitig ist, bestätigt. In dem Schreiben wurde auch auf die Nachhaftungsfrist von fünf Jahren und die Möglichkeit einer Verlängerung gegen Zahlung eines Einmalbetrages hingewiesen. Die besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten u. a. enthalten unter A II.1 folgende Regelung:

"Der Versicherungsschutz umfasst Verstöße, die zwischen Beginn und Ablauf des Versicherungsvertrages begangen werden, sofern sie dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Ablauf des Vertrages gemeldet werden."

Rechtsanwältin S. verstarb am 05.12.2002. Durch Schreiben des Rechtsanwalts der Bauherrin vom 20.12.2005 wurden der Beklagten mögliche Ansprüche gegen den Architekten in der genannten Bausache mitgeteilt. Gegen die Erben von Rechtsanwältin S. - die Kläger - ist seit 30.12.2005 beim Landgericht Stuttgart ein von der Bauherrin angestrengtes selbständiges Beweisverfahren anhängig (27 OH 18/05). Die Bauherrin behauptet, die Glasdachkonstruktion hinsichtlich des vorgenannten Wintergartens sei undicht, was auf dem Architekten zurechenbare Planungs- und Ausführungsfehler zurückzuführen sei.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Nachhaftungsfrist sei ohne Anzeige einer Inanspruchnahme der Versicherung abgelaufen. Das Verschulden des Versicherungsnehmers spiele bei der Versäumung von Ausschlussfristen keine Rolle.

Die Kläger machen mit der Berufung geltend, bei der Meldefrist handele es sich um eines Obliegenheit. Die Bestimmung sei überraschend und benachteilige den Versicherungsnehmer in unangemessener Weise. Die Versäumung der Frist sei außerdem entschuldigt, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - vom Versicherungsfall keine Kenntnis gehabt habe. Eine Anzeigeobliegenheit habe Architekt M. nicht verletzt. Hierfür sei erforderlich, dass ein Dritter einen Verstoß behauptet, aus dem Schadensersatzansprüche resultieren können. Der Architekt habe nicht damit gerechnet, dass er in Anspruch genommen werden könne. Die Bedenkenanmeldung der Firma S. enthalte keinen für den Architekten beachtlichen Sachverhalt. Nachdem das Angebot zur Verlängerung der Nachhaftung nicht zugegangen sei, sei die Beklagte unter Schadensersatzgesichtspunkten zur Gewährung von Deckungsschutz verpflichtet.

Die Kläger beantragen:

Unter Abänderung des am 26.03.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart - Az.: 18 O 494/07 - wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern - als Gesamtberechtigten - vertragsgemäße Deckung für alle Schäden zu leisten, für die die Kläger aus Planungs- und Überwachungsfehlern des Architekten H. M. bei dem Umbau und der Erweiterung des der Frau E. W., H.straße 52, E. gehörenden Einfamilienhauses R. Straße 79, E., als Rechtsnachfolger in Haftung genommen werden und die Kläger von einer Inanspruchnahme freizustellen, soweit diese die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers überschreitet und im Rahmen der Deckungssumme.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Vertiefung ihres Vorbringens.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil, die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle und auf die beigezogenen Akten in dem genannten selbständigen Beweisverfahren Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen S.. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.11.2008 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Die Kläger können von der Beklagten die Gewährung von Versicherungsschutz wegen angeblicher Planungs- und Überwachungsfehler des Architekten M. nicht verlangen, weil die Beklagte sich darauf berufen kann, dass die Meldefrist nach A II. Nr. 1 der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren versäumt wurde.

1.

Die Meldefrist wurde nicht eingehalten. Die möglichen Fehler des Architekten sind der Beklagten erst nach Ablauf der Meldefrist von fünf Jahren bekannt geworden.

a) Die Frist begann mit Aufhebung des Vertrages Ende Mai 2000. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass zwischen der unmittelbaren Rechtsnachfolgerin von Architekt M., Rechtsanwältin S., und der Beklagten eine Aufhebungsvereinbarung zustande kam. In dem Schreiben der Rechtsnachfolgerin vom 18.05.2000 (B 3), in dem gebeten wird, keine weiteren monatlichen Abbuchungen vorzunehmen, ist ein entsprechendes Angebot zu sehen. Auf den Zugang der Annahme mit Schreiben der Beklagten vom 24.05.2000 (B 4) kommt es nicht an. Nach den Umständen liegt jedenfalls ein stillschweigend Verzicht des Antragenden auf den Zugang der Annahme nach § 151 BGB vor. Eine Bestätigung wurde von Rechtsanwältin S. nicht verlangt. Es genügte ersichtlich, dass weitere Abbuchungen nicht erfolgten.

Dahinstehen kann, ob die Versicherung bereits zuvor mit dem Tod des Versicherungsnehmers erloschen war (§ 9 IV AHB).

b) Unstreitig wurden der Beklagten mögliche Planungs- und Überwachungsfehler des Architekten erst im Dezember 2005 durch den Rechtsanwalt der angeblich geschädigten Bauherrin mitgeteilt (K 2). Zu diesem Zeitpunkt war die Meldefrist von fünf Jahren aber bereits abgelaufen.

2.

Zwar kann sich die Beklagte auf die Versäumung der Meldefrist nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft. Die Kläger haben ein fehlendes Verschulden aber nicht nachgewiesen.

a) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass es sich bei der Meldefrist um eine Risikobegrenzung durch eine Ausschlussfrist und nicht um eine Obliegenheit handelt. Dies ergibt die Auslegung der Versicherungsklausel.

aa) Aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers spricht schon der Wortlaut und die Stellung der Klausel für eine Risikobegrenzung. In der Überschrift zu den besonderen Versicherungsbedingungen ist ausdrücklich von besonderen Bedingungen und "Risikobeschreibungen", in der nachgeordneten Überschrift zu A II. der besonderen Versicherungsbedingungen ist vom "Umfang des Versicherungsschutzes" die Rede. Die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers sind demgegenüber unter § 5 AHB geregelt. Dort ist unter § 5 Nr. 2 Abs. 1 AHB bestimmt, dass jeder Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer unverzüglich anzuzeigen ist. Dies spricht gegen die Annahme, dass in der hier relevanten Klausel nur eine weitere Verhaltenspflicht geregelt werden soll.

bb) Für die Abgrenzung einer (verhüllten) Obliegenheit von einer Risikobegrenzung sind allerdings nicht allein Wortlaut und Stellung einer Klausel innerhalb eines Bedingungswerkes maßgeblich. Entscheidend ist nach ständiger Rechtsprechung der materielle Gehalt der Klausel. Es kommt darauf an, ob sie die individualisierte Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Wird von vornherein ausschnittsweise Deckung gewährt, handelt es sich um eine Risikobeschränkung. Wird hingegen ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers wieder entzogen, liegt eine Obliegenheit vor (BGH VersR 2000, 969, BGH VersR 2006, 215, BGH Urteil vom 18.06.2008, IV ZR 87/07).

Auch insoweit ergibt die Auslegung, dass durch die Ausschlussfrist eine Risikobegrenzung bestimmt wird. Mit der Befristung der Geltendmachung versicherungsrechtlicher Ansprüche bezwecken Versicherungsbedingungen grundsätzlich eine objektive zeitliche Begrenzung der Eintrittspflicht des Versicherers (BGH VersR 1982, 567 zu § 18 III Nr. 2 AKB a. F. = § 20 I Nr. 1 Abs. 2 AKB n. F.; BGH VersR 1992, 819 zu § 4 Abs. 4 ARB; BGH VersR 1995, 82 zu § 1 Abs. 3 Satz 2 BB-BUZ). Diesem Zweck dient auch die vorliegende Bestimmung. Im Vordergrund steht nicht die Begründung einer Verhaltensnorm für den Versicherungsnehmer. Mit der Festlegung einer vom Versicherungsnehmer zu wahrenden Frist zielt die Regelung vielmehr darauf ab, die nach Fristablauf schwerer aufklärbaren und kaum übersehbaren Spätschäden von der Einstandspflicht auszugrenzen. Eine bloße Obliegenheit könnte diesen Zweck nicht erfüllen. Selbst bei grober Fahrlässigkeit wäre der Versicherer nach der Regelung von § 6 Abs. 3 VVG nicht zuverlässig von einer Inanspruchnahme befreit (BGH VersR 1982, 567).

b) Allerdings hat das Landgericht unzutreffend angenommen, dass hinsichtlich der Versäumung der Ausschlussfrist ein Entschuldigungsbeweis nicht möglich ist. Zwar sehen die Versicherungsbedingungen eine solche Entlastungsmöglichkeit nicht ausdrücklich vor. Die Klausel ist aber so auszulegen, dass der Versicherer sich auf eine Versäumung der Frist nach Treu und Glauben nicht berufen kann, wenn den Versicherungsnehmer, was dieser zu beweisen hat, daran kein Verschulden trifft. Dies entspricht einem allgemeinen Grundsatz bei der Versäumung versicherungsvertraglicher Ausschlussfristen (BGHZ 43, 235; BGH VersR 1977, 442). Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass eine solche Auslegung des Ausschlussprinzips, sofern es auf die Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen einer bestimmten Frist abstellt, unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers geboten ist. Die Entscheidungen betrafen Ausschlussfristen in der Kraftfahrtversicherung, der Rechtsschutzversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH VersR 1982, 567; BGH VersR 1992, 819; BGH VersR 1995, 82; BGH VersR 1999, 1266). Bei der vorliegenden Ausschlussfrist im Rahmen einer Berufshaftpflichtversicherung besteht die gleiche Interessenlage, weshalb sich auch hier der Versicherer bei fehlendem Verschulden des Versicherungsnehmers nicht auf die Ausschlussfrist berufen kann (LG Berlin NJW-RR 2003, 803; LG Düsseldorf RuS 2008, 103; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Arch.-Haftpflicht, Rn. 9).

c) Bei dieser Auslegung hält die Klausel auch einer Kontrolle nach den §§ 305c, 307 BGB (§§ 3, 9 AGB a. F.) stand.

aa) Die Klausel ist nicht überraschend im Sinne des § 305c BGB. Der Versicherungsnehmer muss vernünftigerweise damit rechnen, dass der Versicherer den Versicherungsschutz - schon aus Gründen der Kalkulierbarkeit - jedenfalls nicht auf unbegrenzte Zeit für solche Versicherungsfälle erbringen will, die ihm bei Beendigung des Vertrags noch nicht gemeldet worden sind (BGH VersR 1992, 819).

bb) Außerdem wird der Versicherungsnehmer durch die Klausel auch nicht unangemessen benachteiligt im Sinne von § 307 BGB. Ohne die Klausel könnten spät erkennbare und zweifelhafte Versicherungsfälle nicht wirksam vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden, was sich - durch erhöhte Prämien - nachteilig auf die Gemeinschaft der Versicherten auswirken würde (BGH VersR 1992, 819). Außerdem belässt die Regelung dem Versicherungsnehmer noch einen Zeitraum von 5 Jahren, um durch einfache Meldung Versicherungsschutz für die während der Vertragszeit eingetretenen Versicherungsfälle zu erlangen. Diese Frist entspricht im Prinzip der Gewährleistungsfrist in Bezug auf die Leistungen von Architekten bei Bauwerken nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (§ 638 Abs. 1 a. F. BGB).

Allerdings kann der Beginn der Gewährleistungsfristen bei einem Bauwerk unterschiedlich sein. Die Gewährleistungsfrist beginnt für den Architekten erst mit der Abnahme des Architektenwerks. Daher kann beim Architekten - abhängig von seinen Leistungspflichten - der Beginn der Verjährungsfrist bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Bauunternehmers hinausgeschoben sein (BGHZ 125, 111). Außerdem war nach altem Schuldrecht die Verjährungsfrist für die auf positive Vertragsverletzung gestützten Ansprüche länger. Für diese Ansprüche galt § 195 a. F. BGB. Die Gewährleistungsfrist des Architekten kann daher im Einzelfall länger laufen als die mit dem Ablauf des Vertrags beginnende Nachhaftungsfrist. Den sich daraus ergebenden Interessen des Versicherungsnehmers wird aber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass der Versicherungsnehmer zu seiner Entlastung die unverschuldete Versäumung der Meldefrist nachweisen kann. Ein fehlendes Verschulden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Architekt von möglichen Ansprüchen gegen ihn nichts wusste und ihn auch kein Verschulden hinsichtlich dieser Unkenntnis trifft.

d) Dass die Ausschlussfrist unverschuldet versäumt wurde, haben die Kläger aber nicht nachgewiesen.

aa) Bei der Frage, ob ein Verschulden des Architekten zur Versäumung der Meldefrist beigetragen hat, ist vorliegend auf die Verletzung der Anzeigeobliegenheit im Sinne von § 5 Nr. 2 AHB abzustellen. Zum Zeitpunkt des Beginns der Meldefrist nach den besonderen Versicherungsbedingungen war Architekt M. bereits verstorben. Die Ausschlussfrist wäre aber nicht versäumt worden, wenn der Architekt einer bestehenden Anzeigeobliegenheit nach § 5 Nr. 2 AHB nachgekommen wäre. Die Beweislast für das fehlende Verschulden und damit auch für das nicht Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung tragen die Kläger.

Entgegen der Berufung besteht eine Anzeigeobliegenheit nicht nur dann, wenn ein Geschädigter gegenüber dem Versicherungsnehmer einen Anspruch geltend macht (§§ 5 Nr. 2 Abs. 3 AHB, 153 Abs. 2 VVG). Vielmehr besteht eine Anzeigeobliegenheit auch dann, wenn der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls hat (§§ 5 Nr. 2 Abs. 1 AHB, 33 Abs. 1, 153 Abs. 1 VVG). Diese für die Anzeigepflicht vorausgesetzte positive Kenntnis des Versicherungsnehmers bezieht sich auf das Schadensereignis und zusätzlich darauf, dass er weiß oder zumindest damit rechnet, dass dieses Schadensereignis Haftpflichtansprüche Dritter gegen ihn zur Folge haben könnte. Ein bloßes Kennenkönnen oder Kennenmüssen des Schadensereignisses bzw. der Haftpflicht begründenden Tatsachen genügt nicht (BGH VersR 1971, 213; BGH VersR 1981, 173; BGH NJW 2003, 511; Voit/Knappmann, a.a.O., § 153, Rn. 2).

bb) Die Kenntnis des Architekten von dem Schadensfall ergibt sich schon daraus, dass er 1997 und 1998 gegenüber der Firma Metallbau S. Undichtigkeiten in der brandsanierten Glasdachkonstruktion rügte. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme kann überdies nicht ausgeschlossen werden, dass Architekt M. mit seiner Inanspruchnahme für dieses Schadensereignis rechnete. Ihm lag eine vor Ausführung der Sanierung zugesandte Bedenkenanmeldung der Firma Metallbau S. vom 19.11.1996 vor. Die darin aufgeführten Mängel stehen zum Teil im Zusammenhang mit den aufgetretenen Undichtigkeiten. Es liegt daher nahe, dass dem Architekten klar war, dass die Undichtigkeiten zumindest auch auf eigene Versäumnisse zurückzuführen sind, weil den Bedenken der Firma S. bei der Bauplanung und Bauausführung nicht Rechnung getragen wurde.

Der Senat macht sich die Feststellungen des angehörten Sachverständigen S. zu Eigen, der in dem anhängigen selbständigen Beweisverfahren umfangreiche schriftliche Gutachten erstattet hat. Danach sind zwei der drei in der Bedenkenanmeldung vorgebrachten Mängel heute bei dem Glasdach noch vorhanden. Es handelt sich um die fehlerhafte Abdichtung mit Silikon und die nicht ausreichende Abdichtung der Durchbohrungen der Systemprofile (Hartmannprofil). Zwar kann der Sachverständige nicht aus eigener Anschauung über den Zustand des Daches im Jahre 1996 berichten. Der Senat hat aber keine Zweifel, dass die in der Bedenkenanmeldung beschriebenen und jetzt vom Sachverständigen festgestellten Mängel bereits vor der Sanierung vorlagen. Neben der Identität der Mängel spricht hierfür auch der Umstand, dass eine Mängelfeststellung bei einer Überprüfung des Daches im Jahre 1996 durch die Firma S. nach den Angaben des Sachverständigen möglich war. Außerdem kommt es nach den Erkenntnissen des Sachverständigen häufig vor, dass angemeldete Mängel nicht beseitigt werden. Hierfür Sorge zu tragen ist in erster Linie Aufgabe des mit der Sanierung beauftragten Architekten. Dabei ist unerheblich, dass das Ausgangswerk von einer Firma erstellt wurde, die nach dem Vorbringen der Kläger nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

Nicht entlasten kann den Architekten, dass für den Dachaufbau Spezialwissen erforderlich ist. Sofern eine solches Spezialwissen nicht vorhanden war, wäre es nach der genannten Bedenkenanmeldung notwendig gewesen, sich dieses Wissen, etwa durch die Hinzuziehung von Spezialisten, zu verschaffen. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass sich Architekt M. einer eigenen Pflichtverletzung, die zu einem späteren Zeitpunkt auch zu Schadensersatzansprüchen gegen ihn führen konnte, in den Jahren 1996 bis zu seinem Tod bewusst wurde. Damit steht nicht fest, dass die Meldefrist ohne Verschulden versäumt worden ist.

cc) Dahinstehen kann, ob die Bauherrin nach den aufgetretenen Undichtigkeiten gegenüber dem Architekten Haftungsansprüche geltend machte, was ebenfalls eine Anzeigeobliegenheit begründet hätte.

dd) Auch auf das fehlende Verschulden der unmittelbaren Rechtsnachfolgerin des Architekten M., Rechtsanwältin S., kommt es nicht mehr an.

3.

An die Behauptung, das Angebot zur Verlängerung der Nachhaftung sei Rechtsanwältin S. nicht zugegangen, kann ein Beratungsfehler der Beklagten, der zu einem Anspruch auf Deckungsschutz führen könnte, nicht geknüpft werden. Zu einer Verlängerung der Nachhaftung ist die Beklagte nicht verpflichtet. Im Übrigen ist aber auch nicht nachgewiesen, dass das Schreiben der Beklagten vom 24.05.2000 nicht zuging.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Aufgrund der gesetzlich bestimmten Haftung nach Kopfteilen war die erstinstanzliche Kostenentscheidung abzuändern. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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