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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 18.11.2004
Aktenzeichen: 8 AR 35/04
Rechtsgebiete: BRAGO, RVG, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 19
RVG § 11
ZPO § 788 Abs. 2
Für die Festsetzung der Kosten eines Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten aus einer Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. Diese Zuständigkeit bleibt von § 788 Abs. 2 ZPO unberührt (Vorlage an BGH; Az. X ARZ 409/04).
Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 8 AR 35/04

vom 18. November 2004

In der Zwangsvollstreckungssache

wegen Kostenfestsetzung nach § 19 BRAGO

hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bräuning, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Zeller-Lorenz und den Richter am Oberlandesgericht Rast

beschlossen:

Tenor:

Die Akten werden dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über das zuständige Gericht vorgelegt.

Gründe:

Die antragstellenden Rechtsanwälte begehren die Festsetzung der Kosten gemäß § 19 BRAGO gegen ihren Auftraggeber für ihre Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Nach Abgabe des Antrags vom Amtsgericht Stuttgart als Vollstreckungsgericht an das Landgericht Stuttgart als Prozessgericht haben sich sowohl das Landgericht Stuttgart als auch das Amtsgericht Stuttgart - mit Vorlage der Akten an das OLG Stuttgart zur Zuständigkeitsbestimmung - zur Entscheidung über den Antrag für unzuständig erklärt.

Das Oberlandesgericht ist als das nach dem Landgericht nächsthöhere Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO grundsätzlich zuständig (§ 36 Abs. 2 ZPO).

Laut § 19 Abs. 1 BRAGO ist das Landgericht Stuttgart als Gericht des ersten Rechtszugs zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 19 BRAGO sachlich zuständig. § 788 Abs. 2 ZPO lässt auch in seiner neuen Fassung diese Zuständigkeit unberührt (Gerold / Schmidt / von Eicken / Madert BRAGO 15. Aufl., § 19 RN 25; Gerold / Schmidt RVG 16. Aufl., § 11 RN 37; BLAH ZPO 63. Aufl., § 788 RN 12; a.A. BayObLG JurBüro 2003, 326; OLG Köln MDR 2000, 1276; OLG Koblenz JurBüro 2002, 199; Hartung / Römermann RVG, § 11 RN 75 f; Göttlich / Mümmler RVG, Stichwort "Vergütungsfestsetzung" Nr. 10; vgl. zum Meinungsstand auch Gebauer / Schneider BRAGO, 2002, § 19 RN 94). Der Wortlaut des § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO verweist ausdrücklich nur auf die §§ 103 Abs. 2, 104 bis 107 ZPO und nicht auf § 19 BRAGO.

Beim Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO und dem Verfahren nach § 19 BRAGO handelt es sich im übrigen um Verfahren mit einem unterschiedlichen Zweck. Während das dem Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO entsprechende, als Nachverfahren des Hauptverfahrens ausgestaltete Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO der Abwicklung der Kostenerstattung im Verhältnis der Verfahrensgegner zueinander dient, ist im Verfahren nach § 19 BRAGO die Vergütung des Honorars für den Rechtsanwalt, das diesem aus dem Anwaltsvertrag und damit aus einem anderen Rechtsverhältnis mit anderen Beteiligten zusteht, zu titulieren (LAG Hamm MDR 2002, 59; Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 3.11.2003, AZ: 1 AR 32/03).

Da das OLG Stuttgart mit der geschilderten Rechtsauffassung in einer Rechtsfrage von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte abweichen möchte (vgl. BayObLG JurBüro 2003, 326; OLG Köln MDR 2000, 1276; OLG Koblenz JurBüro 2002, 199), hat es die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen (§ 36 Abs. 3 ZPO).



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