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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 22.05.2007
Aktenzeichen: 8 W 169/07
Rechtsgebiete: RVG, RVG-VV, BerHG


Vorschriften:

RVG § 2 Abs. 2
RVG § 44
RVG-VV Nrn. 2600 bis 2608 a. F.
RVG-VV Nrn. 2500 bis 2508 n. F.
BerHG § 1 Abs. 1 S. 1
BerHG § 1 Abs. 1 S. 3
BerHG § 2 Abs. 2
Zum Umfang der Prüfung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach der Bewilligung von Beratungshilfe.
Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 169/07

22. Mai 2007

In der Beschwerdesache

betreffend die Vergütung der Beratungshilfe für den Berechtigten:

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von

Richterin am Oberlandesgericht Dr. Zeller-Lorenz Richter am Oberlandesgericht Grüßhaber Richterin am Oberlandesgericht Tschersich

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird unter Aufhebung des Beschlusses der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 3. April 2007, Az. 1 T 35/07, und des Beschlusses des Amtsgerichts Freudenstadt vom 2. März 2007, Az. 13 BRH 404/05, und unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Antragstellerin der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Freudenstadt vom 5. Januar 2007, Az. BRH 404/05, dahin abgeändert, dass

die der Antragstellerin aus der Staatskasse zu bewilligende Beratungshilfe-Vergütung auf 542,88 Euro festgesetzt wird.

2. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1.

Mit Antrag vom 28. November 2005 beantragte die nunmehrige Antragstellerin im Vergütungsfestsetzungsverfahren, Rechtsanwältin ..., namens des Beteiligten ... die Bewilligung von Beratungshilfe für die Angelegenheit "Privatinsolvenz". Am 12. Dezember 2005 wurde dem Beteiligten ... ein Berechtigungsschein erteilt, mit dem ihm die rechtliche Beratung und - soweit erforderlich - Vertretung durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl in der Angelegenheit "laut Antrag vom 28. November 2005 (außergerichtliche Schuldenbereinigung nach INSO)" bewilligt wurde.

Die Antragstellerin beantragte am 8. September 2006 die Festsetzung ihrer Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 672,80 € (Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2507 -mehr als 15 Gläubiger- 560 €, Auslagenpauschale nach RVG-VV Nr. 7002: 20 €, Umsatzsteuer auf die Vergütung nach RVG-VV Nr. 7008: 92,80 €).

Der Rechtspfleger bat um Übersendung einer Gläubigerliste. Nach deren Erhalt äußerte er Zweifel, ob überhaupt die Voraussetzungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren und damit für die Aufstellung eines Schuldenbereinigungsplans vorgelegen hätten. Tatsächlich wurde über das Vermögen des Beteiligten ... mit Beschluss vom 12. Oktober 2006 das Regelinsolvenzverfahren eröffnet.

Mit Beschluss vom 5. Januar 2007 lehnte der Rechtspfleger, der hier die Funktion des für die Vergütungsfestsetzung zuständigen Urkundsbeamten ausgeübt hat, die beantragte Vergütungsfestsetzung ab, weil bei dem Beteiligten ... die Voraussetzungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren nicht gegeben gewesen seien und ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan nicht hätte aufgestellt werden dürfen. Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Freudenstadt vom 2. März 2007 zurückgewiesen. Auf ihre sofortige Beschwerde wurde die Vorinstanz durch das Landgericht Rottweil mit Beschluss vom 3. April 2007 abgeändert; die der Antragstellerin aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wurden unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde auf 34,80 Euro festgesetzt. Zugleich wurde die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Frage, ob und in welchem Umfang im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung für Beratungshilfe eine Überprüfung der vom Rechtsanwalt ergriffenen Maßnahmen und eine Ablehnung der Festsetzung erfolgen kann, bislang nicht abschließend geklärt sei und ihr über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.

Gegen die am 11. April 2007 herausgegebene Entscheidung - ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht bei den Akten - hat die Antragstellerin, die den Zugang am 16. April 2007 bestätigt hat, am 27. April 2007 per Telefax weitere Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass sie bei ihrer Erkenntnislage zum Zeitpunkt der Antragstellung davon habe ausgegehen dürfen, dass ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen sei. Die Praxis der zuständigen Insolvenzgerichte sei uneinheitlich gewesen. Der Rechtspfleger sei damit im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nicht in der Lage, über die Erforderlichkeit der zu ergreifenden Maßnahmen zu entscheiden, weil es sich um Ermessensentscheidungen der Insolvenzgerichte handle.

Die Bezirksrevisorin hat als Vertreterin der Staatskasse im Erinnerungsverfahren am 31. Januar 2007 zu dem Vergütungsfestsetzungsantrag Stellung genommen. Sie ist der Ansicht, dass die Beratungshilfe nur insoweit gewährt sei, als ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren auch tatsächlich erforderlich sei. Dies sei hier für die in Insolvenzsachen ständig tätige Antragstellerin erkennbar nicht der Fall gewesen. Vielmehr hätte sofort Insolvenzantrag gestellt werden müssen.

2.

Nachdem die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache durch das Landgericht Rottweil als Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 3. April 2007 zugelassen wurde, ist das Rechtsmittel der Antragstellerin als sofortige weitere Beschwerde statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und damit auch sonst zulässig (§ 55 Abs. 1, Abs. 4 RVG, § 4 Abs. 1 BerHG, § 56 Abs. 1, Abs. 2 RVG i. V. m. § 33 Abs. 6, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und 4 RVG). Das Rechtsmittel kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 33 Abs. 6 Satz 2 RVG i. V. m. §§ 546, 547 ZPO).

In der Sache ist die weitere Beschwerde teilweise begründet, da ein Rechtsfehler des Landgerichts vorliegt, auf dem die Entscheidung auch beruht. Das Landgericht hat dem Kostenbeamten ein Verweigerungsrecht hinsichtlich der beantragten Vergütungsfestsetzung zugebilligt, das ihm nicht zusteht. Gem. § 44 RVG erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe aus der Staatskasse eine Vergütung nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 2600 bis 2608 RVG-VV a. F. (Nr. 2500 bis 2508 RVG-VV n. F.). Voraussetzung ist die Erteilung eines Berechtigungsscheins für die Beratungshilfe außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens in den in § 2 Abs. 2 BerHG aufgeführten Angelegenheiten. Dabei muss der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, angegeben werden und das Amtsgericht stellt dem Rechtssuchenden unter genauer Bezeichnung der "Angelegenheit" einen Berechtigungsschein für die Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl aus.

Örtlich zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe ist das Amtsgericht, in dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; funktionell zuständig ist gem. § 24 a Abs.1 S.1 RPflG der Rechtspfleger.

Sachliche Voraussetzung für eine Bewilligung ist zum Einen die Bedürftigkeit des Rechtssuchenden und zum Zweiten, dass die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 BerHG). Dagegen ist die Gewährung der Beratungshilfe nicht abhängig von der Erfolgsaussicht der Rechtswahrnehmung, die im Rahmen der Prozesskostenhilfe im übrigen durch den Richter zu prüfen ist. Entsprechend kann auch von dem Rechtsanwalt, der in diesem frühen Stadium für den Rechtssuchenden den Antrag stellt, noch keine eingehende Prüfung der Rechtslage erwartet werden. Die Beratungshilfe soll die sachkundige Beratung durch Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe gerade ermöglichen. Allerdings darf die Rechtswahrnehmung nicht mutwillig sein.

Der Rechtspfleger hat diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen und den Berechtigungsschein erteilt, verweigert aber jetzt im Festsetzungsverfahren die Festsetzung der beantragten Vergütung. Nach nunmehr näherer Prüfung kommt er zu dem Ergebnis, ein Verbraucherinsolvenzverfahren habe im Hinblick auf Forderungen von Sozialversicherungsträgern wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträgen absehbar nicht durchgeführt werden können. Vielmehr hätte sofort Insolvenzantrag gestellt werden müssen. Die abgerechnete Tätigkeit der Antragstellerin sei nicht notwendig gewesen und damit nicht zu vergüten.

Die Prüfungspflicht des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Festsetzungsverfahren, das vom vorhergehenden Bewilligungsverfahren zu unterscheiden ist, umfasst lediglich das Bestehen des Vergütungsanspruchs, ob die Vergütung nach § 49 RVG richtig berechnet ist und ob die berechneten Auslagen zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren (§ 46 RVG). Es findet dagegen keine Prüfung statt, ob die Beratungshilfe durch den Rechtspfleger zu Recht bewilligt worden ist oder die Vertretung oder die vergleichsweise Regelung zur Rechtsverfolgung "notwendig" im Sinne des § 91 ZPO war. Der Kostenbeamte ist an den Antrag des Rechtsanwalts gebunden. (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 1038; von Eicken/Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, § 55 Rdnr. 20, 27; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe, 8. Aufl., II § 55 Rdnr. 7, je m. w. N.). Dies ist auch eine Frage der Praktikabilität. Müsste der Urkundsbeamte tatsächlich jede gebührenrechtlich relevante Tätigkeit des Rechtsanwalts auf ihre Notwendigkeit hin überprüfen, würde dies eine unzulässige Einflussnahme auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts bedeuten, der in eigener Verantwortung entscheidet, wie er für den Rechtssuchenden im Rahmen der Beratungshilfe am besten tätig wird. Dem Urkundsbeamten fehlt hierfür zudem die Kompetenz. Nur dem Rechtsanwalt stehen alle Informationen zur Verfügung, die ihm eine interessengerechte Tätigkeit für den Rechtssuchenden ermöglichen. Dagegen kann der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, der kein Volljurist ist, auf Grund der meist wenigen ihm bekannten Informationen nicht beurteilen, ob der Rechtsanwalt zu gebührenintensiv gearbeitet hat (vgl. hierzu auch Hansens in JurBüro 1987, 329 mit ablehnender Anmerkung zu AG Steinfurt, Rpfleger 1986, 110; Hansens, Anmerkung zu AG Koblenz in JurBüro 1995, 200). Daraus ergibt sich jedoch auch für den Rechtsanwalt eine besondere Verpflichtung, nur das wirklich Notwendige zu veranlassen. Nur insoweit genießt er Vertrauensschutz, der sich aus der Bewilligung der Beratungshilfe ergibt.

Dem Vertrauensschutz kommt auch insofern eine grundlegende Bedeutung zu, als das Beratungshilfegesetz, anders als die Regelung der Prozesskostenhilfe, keine Aufhebungs- oder Entziehungsmöglichkeit wegen des Fehlens oder des Fortfalls der für die Gewährung der Beratungshilfe wesentlichen Umstände vorsieht (Schoreit/Dehn, a.a.O. § 6 BerHG Rdnr. 6; Kalthoener/Büttner a.a.O.). Dies gilt zunächst für den Ratsuchenden selbst, aber auch für den Rechtsanwalt, der für eine von vorneherein aussichtslose Angelegenheit für den Rechtssuchenden Beratungshilfe beantragt und dann in dieser Angelegenheit tätig wird und so Kosten verursacht, die nunmehr die Staatskasse tragen soll. Deshalb wird z. T. ein Rückforderungsrecht der Staatskasse hinsichtlich bereits ausbezahlter Vergütung bejaht (vgl. Kalthoener/Büttner a.a.O. Rdnr. 1041). Wenn aber die Vergütung zurückgefordert werden kann, wenn die Beratungshilfe bewilligt worden war für eine Angelegenheit, die - für den antragstellenden Rechtsanwalt erkennbar von vorneherein aussichtslos, weil dem Gesetz widersprechend war -, so muss bereits deren Auszahlung unter Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses verweigert werden können. Weder der Anwalt noch der Ratsuchende genießen in diesem Fall gegenüber der Staatskasse Vertauensschutz. § 124 ZPO muss hier entsprechende Anwendung finden.

Die Aufhebung der Bewilligung kann jedoch aus den oben genannten Gründen nicht vom Urkundsbeamten vorgenommen werden, sondern nur von dem Rechtspfleger, der den Berechtigungsschein erteilt hat.

Im vorliegenden Fall kommt eine Aufhebung allerdings nicht in Betracht, Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22. September 2005, Az. IX ZB 55/04, (NJW 2006, 917) festgestellt, dass der Rechtsbegriff der "Forderungen aus Arbeitsverhältnissen" im Sinne des § 304 Abs. 1 InsO in einem umfassenden Sinn auszulegen ist und deshalb nicht nur Lohnforderungen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber umfasst, sondern auch öffentlich-rechtliche Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Dies war zuvor unterschiedlich gehandhabt worden. Die Antragstellerin hat dagetan, von dieser Entscheidung im Zeitpunkt der Beantragung der Beratungshilfe für den Beteiligten Ziff. 2 im November 2005 noch keine Kenntnis gehabt zu haben. Damit musste sie nicht von vorneherein davon ausgehen, dass der Versuch einer Schuldenbereinigung und damit die Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans eine sinnlose Tätigkeit darstellten.

Deshalb hat hier die Antragstellerin einen Anspruch auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im Rahmen einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung gem. Nr. 2504 bis 2507 RVG-VV. Aus der von der Antragstellerin vorgelegten Liste ergibt sich, dass insgesamt 15 Gläubiger vorhanden sind - doppelt aufgeführte Gläubiger können nur einmal berücksichtigt werden und solche mit einer Forderung von 0,00 € überhaupt nicht. Damit steht der Antragstellerin eine Gebühr von 448 € nach Nr. 2506 RVG-VV zu nebst Auslagenpauschale von 20 € und 16% Umsatzsteuer von 74,88 €, insgesamt 542,88 €.

In diesem Umfang hat das Rechtsmittel der Antragstellerin in der Sache Erfolg. Im übrigen war es als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.

Ende der Entscheidung

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