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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 23.05.2000
Aktenzeichen: 8 W 236/2000
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 2
BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 91
Fotokopiekosten

§ 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO gibt in aller Regel keine Rechtsgrundlage dafür ab, Fotokopiekosten für Anlagen zu Schriftsätzen, die nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO (idF des KostenrechtsänderungsG 1994) vom Auftraggeber nicht zu vergüten sind, für erstattungsfähig zu erklären (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 5.7.1999 - 8 W 5723/98 - Die Justiz 1999, 396 = OLG-Rep 1999,363).


Geschäftsnummer: 8 W 236/2000 2 O 50/99 LG Hechingen

Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat -

Beschluss

vom 23. Mai 2000

In dem Rechtsstreit

wegen Rückabwicklung eines Kreditverhältnisses

hier: Kostenfestsetzung

Gründe:

1. Die Rechtspflegerin hat im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss die von der kostenerstattungsberechtigten Beklagten geltend gemachten Kosten für 335 Fotokopien in Höhe von 135,50 DM unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 5. 7. 1999 (Die Justiz 1999, 396 = OLGRep 1999, 363). für nicht erstattungsfähig erachtet, weil die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO nicht erfüllt sind. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Beschwerde, in der sie insbesondere darauf abhebt, dass sich die Erstattungsfähigkeit der Kopien von zahlreichen Urteilen aus anderen, gleichartigen Prozessen über § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO ergebe.

2. Die zulässige Kostenbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Kopiekosten für nicht erstattungsfähig erachtet.

a) Die in Bezug genommene Senatsentscheidung bezieht sich nicht nur - wie der Beschwerdeführervertreter meint - auf Abschriften / Fotokopien von seinen Schriftsätzen, denn diese gehören regelmäßig zum allgemeinen Geschäftsaufwand und sind durch die allgemeine Prozessgebühr abgegolten (deutlich zB Enders, JurBüro 1999, 281, 282 r. Sp.). Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 5. 7. 1999 (aaO) sind primär die Kopien von Anlagen zu Schriftsätzen, auf die sich auch die mit, dieser Entscheidung ausdrücklich aufgegebene frühere Senatsrechtsprechung (JurBüro1988, 867 = Die Justiz 1988, 157; JurBüro 1983, 577) bezogen hat.

aa) Der Senat ist nunmehr der Ansicht, dass aus der seit 1. 7. 1994 geltenden Regelung des § 27 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO zu entnehmen ist, dass der im "Normalprozess" (= bis zu 3 Gegnern) anfallende Aufwand zur Information der übrigen Prozessbeteiligten (also des Gerichts und der Gegenseite) durch die Prozessgebühr (und die Aufwandspauschale nach § 26 BRAGO) vergütet wird. Durch den Wegfall der Vergütungspflicht durch den Auftraggeber entfällt automatisch eine Erstattungspflicht durch den Gegner und damit die Prüfung (und der ggf nachfolgende Streit), ob die Vorlage dieser Schriftsatzanlagen "notwendig" (iSv § 91 ZPO) war. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Ablichtungen von Urkunden handelt, die sich wenig oder gar nicht eignen, schriftsätzlich verarbeitet zu werden (vgl. insoweit BVerfG NJW 1996, 382).

Die gegenteilige Auffassung (aus neuerer Zeit zB OLG Karlsruhe JurBüro 1998, 596 = AnwBl 1998, 541; OLG Koblenz JurBüro 1999, 300; Enders, JurBüro 1999, 281 ff mwNw) hält der Senat nicht (mehr) für überzeugend. Bestandteil einer ordnungsgemäßen Prozessführung und Obliegenheit jeder Partei ist es, dem Gericht (als Anlagen zu den Schriftsätzen nach § 131 ZPO) die Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (oder ihrer Meinung nach bedeutsam sein können); eine "zusätzliche Leistung" vermag der Senat darin nicht zusehen.

Auch wenn mit der Einfügung der Ziff. 2 in den § 27 Abs. 1 BRAGO durch das KostÄndG 1994 vom Gesetzgeber eine Erweiterung der bisherigen Vergütungsvorschriften beabsichtigt war (vgl. Enders aaO (S. 284) unter Hinweis auf die amtl. Begründung), hat der objektive Wortlaut des Gesetzes eine Einschränkung der bis dahin bestehenden Vergütungspflicht für den "Normalprozess" gebracht. Der Senat sieht keinen tragfähigen Grund, dieser - auf der Linie der technischen Entwicklung liegenden - Einschränkung dadurch zu begegnen, dass unter Hinweis auf die bisher überwiegend angenommene Erstattungsfähigkeit von Kopien für Schriftsatzanlagen § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO dahin ausgelegt wird, er gelte nur für Anlagen, deren Einarbeitung in die Schriftsätze geboten oder möglich sei.

bb) Die Tatsache, dass die Beklagte neben mehreren veröffentlichten Gerichtsentscheidungen umfangreiche unveröffentlichte Urteile und Beschlüsse aus der Sammlung ihrer Rechtsabteilung zur Bekräftigung ihrer Rechtsauffassung als Kopie vorgelegt hat, rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht.

Abgesehen davon, das gerade insoweit über die "Notwendigkeit" dieser Kopien trefflich gestritten werden kann, können solche Kopien nicht anders bewertet werden als etwa Kopien aus dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum, die zur Stützung der eigenen Rechtsansicht vorgelegt werden; letztere gehören ebenso zum allgemeinen Geschäftsaufwand wie zB. Datenbankrecherchen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. 3. 1998, Die Justiz 1998, 423 = OLGRep 1998, 264 = JurBüro 1998, 424 = NJW-RR 1999, 437).

cc) Eine Erstattungsfähigkeit dieser Fotokopien kann auch nicht über § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO begründet werden, denn dazu fehlt zum einen der unmittelbare Zusammenhang zur Streitsache, der bei den genannten Behörden- und Gerichtsakten vorausgesetzt wird; außerdem sind die den Verfahrensbeteiligten ohne besondere Kosten mitgeteilten Gerichtsentscheidungen nicht mehr Bestandteil von Gerichtsakten (vgl. dazu Hansens, BRAGO, 8. Auflage, RN 2; Gerold/Schmidt/von Eicken, 14. Auflage, RN 15 - 17, je zu § 27; Enders aaO S.282).

dd) Schließlich lässt sich eine Erstattungspflicht - entgegen dem Vorbringen im Schriftsatz vom 12./15. 5. 2000 - auch nicht über § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO begründen.

Für die Erstattungspflicht gemäß § 91 ZPO ist die Vergütungspflicht des § 27 BRAGO zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung. Ist der Mandant nicht verpflichtet, die von seinem Anwalt gefertigten Kopien gesondert zu vergüten, kommt eine Erstattung durch den Gegner nicht in Betracht. Der Umkehrschluss, vergütungspflichtige Kopien seien - bei an sich gegebener Erstattungspflicht - gleichermaßen auch durch den Prozessgegner erstattungspflichtig, kann jedoch nicht gezogen werden. Das in § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO für die Vergütung vorausgesetzte "Einverständnis" des Auftraggebers begründet - ebenso wie ein ausdrücklicher Auftrag zur Anfertigung von Kopien - keine Notwendigkeit im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und ist daher kein taugliches Kriterium für die den Gegner treffende Erstattungspflicht (so zutreffend OLG Dresden JurBüro 1999, 301).

b) Hinter der neueren Senatsrechtsprechung steht die Überzeugung, dass zum einen die gesonderte Erfassung und Berechnung von Fotokopien auf Grund der technischen und sozialen Entwicklung nicht mehr zeitgemäß ist und dass zum anderen die Prüfung, ob die Vorlage der einen oder anderen Kopie "notwendig" im Sinne einer zweckmäßigen Rechtsverfolgung sei, ein erstattungsrechtlicher Irrweg ist, den sich eine an Effektivität orientierte Rechtspflege nicht mehr leisten kann.

aa) Die Herstellung von Fotokopien - ähnlich wie die Erstellung von Ausdrucken durch Schreibautomaten, PC's oder Faxgeräte - kostet nur noch einen Bruchteil dessen, was um 1957 dafür aufzuwenden war, und liegt inzwischen nur noch im Pfennig-Bereich, wie die Preise in (gewerblichen) Copy-Shops für jedermann ersichtlich machen. Die dafür vorgesehenen Vergütungssätze (§ 27 Abs. 2 BRAGO iVm GKG-KV Nr. 9000) übersteigen die tatsächlichen Sachkosten - insbesondere bei "massenhafter" Produktion - deutlich und eröffnen damit über die Erstattung eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit, die vom ursprünglichen Gesichtspunkt der Aufwandsentschädigung nicht mehr gedeckt wird (vgl. OLG Braunschweig JurBüro 1999, 300). Hinzukommt, dass die Telekommunikationsdienstleistungen messbar billiger geworden sind, ohne dass die dafür vorgesehene Pauschale (§ 26 BRAGO) abgesenkt worden ist. Diese technische Entwicklung hat ihr Ende keineswegs erreicht.

bb) Angesichts der tatsächlichen Kosten von Fotokopien und der allgemein gewordenen Üblichkeit ihrer Beifügung an Schriftsätze sieht der Senat auch keine Gefahr, der Anwalt könnte mangels gesonderter Vergütung (und Erstattung) die Vorlage von eritscheidungserheblichen und die Rechtsfindung erleichternden Kopien unterlassen und damit die Rechtspflege behindern; noch ferner liegt die Gefahr, dass dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör tangiert werden könnte (wie das OLG Koblenz aaO zu bedenken gibt). Viel größer erscheint die umgekehrte Gefahr, dass angesichts der überhöhten Erstattungssätze das Gericht und der Gegner mit großen Mengen von Kopien, darunter auch weniger "notwendiger" oder sogar ersichtlich überflüssiger Kopien "zugedeckt" wird (vgl dazu auch OLG Braunschweig aaO). Gerade der vorliegende Fall lässt es durchaus fraglich erscheinen, ob die Vielzahl von Kopien anderer Entscheidungen geeignet war, die Rechtsfindung tatsächlich zu fördern.

cc) Letztlich hält es der Senat für verfehlt, den mit der Kostenfestsetzung beauftragten Rechtspflegern und - im Rechtsmittelverfahren - Richtern eine Prüfung und Entscheidung darüber anzusinnen, wieviel Kopien überhaupt vorgelegt worden sind und welche davon als Anlagen zu Schriftsätzen für eine zweckmäßige Rechtsverfolgung "notwendig" waren und welche nicht. Ohne Nachvollzug des gesamten Rechtsstreits lässt sich eine solche Prüfung - die diesen Namen verdient - gar nicht durchführen. Ein solcher Prüfungsaufwand steht völlig außer Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten der Kopien. Da die Resourcen für die Rechtsgewährung bekanntlich knapp sind, sollten die Gerichte sich möglichst wenig mit solchen Bagatellen abgeben müssen. Die hohen Anforderungen, die das OLG Braunschweig an die detaillierte Darlegung der Notwendigkeit der Kopie-Vorlage stellt, führt im Regelfall letztlich zum gleichen Ergebnis. Die vom Senat befürwortete formale Auslegung des § 27 BRAGO erspart jedoch letztlich nutzlose Ausführungen über die "Notwendigkeit".

Ende der Entscheidung

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