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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 29.06.2004
Aktenzeichen: 8 W 239/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1896 Abs. 2
BGB § 1906 Abs. 1
Ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung zu betreiben; eine Erweiterung seines Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.
Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 239/04

vom 29. Juni 2004

In dem Betreuungsverfahren

mit den Beteiligten:

wegen Genehmigung der Unterbringung gemäß § 1906 BGB

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Bräuning, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Müller-Gugenberger und der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Zeller-Lorenz

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers werden

der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11.6.2004 und

der Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Esslingen vom 17.5.2004

aufgehoben.

Gründe:

I.

Durch Beschluss des Notariats - Vormundschaftsgericht - Esslingen vom 10.10.2003 ist der Antragsteller zum vorläufigen Betreuer - zunächst bis zum 10.4.2004 - bestellt worden. Als Aufgabenkreis hat das Notariat bestimmt:

"Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge"

Dies alles schließt das Anhalten und Öffnen der Post ein."

Unter dem 12./13.2.2004 hat der Betreuer - nach einem bereits zuvor gestellten Antrag auf Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts - beim Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Esslingen im Hinblick auf einen angekündigten Hungerstreik des Betreuten die Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 BGB beantragt. Daraufhin erließ der Amtsrichter eine Hinweisverfügung, dass die Berechtigung zur Unterbringung vom bisherigen Aufgabenkreis als Betreuer nicht umfasst werde, so dass zuvor eine entsprechende Erweiterung des Aufgabenkreises beim zuständigen Notariat zu erwirken sei.

Das Notariat hat indessen eine Erweiterung des festgelegten Aufgabenkreises abgelehnt mit der Begründung, der festgelegte Aufgabenkreis umfasse bereits die Befugnis zur Unterbringung; durch Beschluss vom 6.4.2004 hat es die Bestellung des vorläufigen Betreuers im Hinblick auf das zwischenzeitlich durchgeführte Beschwerdeverfahren bis zum 30.6.2004 verlängert und dabei ausgesprochen:

"Es wird bei dieser Gelegenheit klargestellt, dass der im Beschluss vom 10.10.2003 beschriebene Wirkungskreis "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge" die Berechtigung zur Unterbringung durch den Betreuer einschließt."

Daraufhin hat das Amtsgericht Esslingen durch Beschluss vom 17.5.2004 den Antrag des Betreuers auf Unterbringungsgenehmigung zurückgewiesen; zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart ausgeführt, der festgelegte Wirkungskreis umfasse nicht "freiheitsbeschränkende Maßnahmen", weshalb der Betreuer nicht befugt sei, solche Maßnahmen anzuordnen. Gegen diese Zurückweisung hat sich der Betreuer mit der sofortigen Beschwerde vom 24.5.2004 mit näherer Begründung gewandt.

Durch Beschluss vom 11.6.2004 hat die 10. Zivilkammer unter Bezugnahme auf zwei Kammerbeschlüsse vom 5.4.2000 (10 T 128/04) und 27.4.2004 (10 T 153/04) das Rechtsmittel zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es fehle dem antragstellenden Betreuer die Ermächtigung, einen Antrag auf Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 BGB zu stellen, denn weder der Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung" noch der Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge" noch beide Aufgabenkreise im Zusammenhang berechtigten - entgegen der Ansicht des Notariats - zur zwangsweisen Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung. Weiter ist ausgeführt:

"Vielmehr erfordert der schwerwiegende Eingriff, der mit einer freiheitsentziehenden Unterbringung verbunden ist, eine eindeutige Ermächtigung des Betreuers nach § 1896 Abs. 2 BGB. Dies folgt aus der systematischen Stellung der Unterbringung nach § 1906 BGB im Gesetz, die ausdrücklich separat geregelt worden ist. ... Weiterhin gebieten es der Sinn und Zweck der Regelung, wonach - wegen des schwerwiegenden Eingriffes - eine Unterbringung nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig ist, dass auch die Ermächtigung des Betreuers hierzu ausdrücklich erteilt wird. Denn dies zwingt die Beteiligten schon bei der Errichtung der Betreuung dazu, bezüglich der Frage einer Freiheitsbeschränkung Stellung zu nehmen. So hat die Kammer in ihrer täglichen Praxis gute Erfahrungen damit gemacht, dass sich bereits der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten bezüglich der Notwendigkeit einer Betreuung zur Frage von Unterbringungsmaßnahmen äußert und seine Auffassung begründet. Ansonsten bestünde die Möglichkeit, dass wegen anderer Umstände die jeweiligen Aufgabenkreise angeordnet werden, ohne dass ein Recht zur Durchführung von freiheitsentziehenden Maßnahmen gewollt oder notwendig wäre. .... Vielmehr stellt die Freiheitsentziehung eine singuläre Maßnahme dar, die in ihrem Eingriffscharakter eine andere Dimension hat als zum Beispiel eine einzelne Maßnahme der Vermögenssorge, die zustimmungsbedürftig ist. ... Lediglich in dem Ausnahmefall, dass die Betreuung pauschal für alle Aufgabenkreise angeordnet wurde, ist auch das Recht zur Einleitung einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch den Betreuer mitumfasst, ohne ausdrücklich erwähnt zu sein, weil dies bei einer umfassenden Betreuung Förmelei wäre und die Frage der Berechtigung zur Freiheitsentziehung in diesem Sonderfall mitgeprüft wurde".

Gegen diese Beschwerdeentscheidung wendet sich der Betreuer mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der er - ungeachtet des bevorstehenden Zeitablaufs der vorläufigen Betreuerbestellung - eine Klärung der gegensätzlichen Rechtsauffassungen erstrebt.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers ist nach § 27 Abs. 1 FGG als Rechtsbeschwerde statthaft und - nunmehr - auch formgerecht innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingelegt.

Eine Beschwer des Betreuers liegt vor, weil er durch die Rechtsauffassung der beiden Vorinstanzen gehindert ist, im Interesse des Betroffnen die Maßnahmen zu ergreifen, die er für notwendig hält. Der bevorstehende Ablauf der Betreuerbestellung beseitigt diese Beschwer nicht. Von einer Beteiligung des Verfahrenspflegers des Betroffenen ist aus Zeitgründen abgesehen worden.

2. Die Rechtsbeschwerde des Betreuers hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Weder die rechtssystematische Argumentation noch die Begründung mit Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigen es, die Anforderungen an die Bestimmung der Aufgabenkreise in der Weise zu erhöhen, wie es die Vorinstanzen - im Gegensatz zum Notar - hier vertreten.

a) Zwar ist anerkannt, dass die Aufgabenkreise des Betreuers so klar und so konkret wie möglich angegeben werden müssen und dass dabei jeweils eine strenge Prüfung der Erforderlichkeit durchzuführen ist (BayObLGRep 1994,63 = FamRZ 1995,116). Gleichwohl weicht die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Rechtsauffassung nicht nur von der ständigen Rechtsprechung des Senats und der Praxis der beiden anderen Beschwerdekammern des Landgerichts Stuttgart ab, sondern ist - soweit ersichtlich - bisher auch nicht anderweit vertreten worden.

Auch wenn der Aufgabenbereich "Gesundheitsfürsorge" allein nach herrschender Ansicht für eine Unterbringung nicht ausreicht und auch wenn umstritten ist, ob der Aufgabenkreis "Personensorge" schon eine Unterbringung rechtfertigt, ist es allgemeine Ansicht, dass bereits der Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung" die Befugnis zur freiheitsentziehenden Unterbringung umfasst (Staudinger / Bienwald, BGB Bearb. 1999, Rn 20; Soergel / Zimmermann, BGB 13. Aufl. 2000, Rn 12/13; MünchKommBGB / Schwab, 4. Aufl. 2002 Rn 6; Erman / A. Roth, BGB 11.Aufl. 2004, Rn 9; Bamberger / Roth / G.Müller, BGB 2002, Rn 3; HK-BUR / Rink (Losebl) Rn 10/12; Jürgens, BtR 2. Aufl. 2001, Rn 2, je zu § 1906 mwNw). Dem gemäß hat das Bayerische Oberste Landesgericht fortgesetzt formuliert: "Der Betreuer darf den Betreuten freiheitsentziehend nur dann unterbringen, wenn ihm die Aufenthaltsbestimmung zusteht und das Vormundschaftsgericht die Unterbringung genehmigt." (BayObLGZ 1993,18 = FamRZ 1993,600 = MDR 1993,545; FamRZ 1993,998; FamRZ 1994,320; BtPrax 1996,28; FamRZ 1998, 1327 = NJW-RR 1998,1014; ähnlich FamRZ 1999,1299; FamRZ 2002,908).

Vor diesem Hintergrund ist die Ansicht der Vorinstanzen, dass selbst der kombinierte Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge" dem Betreuer nicht die Befugnis verleihen soll, ein Unterbringungsgenehmigungsverfahren einzuleiten, nicht nachvollziehbar. Die beiden Hinweise auf Palandt (/ Diederichsen, BGB 63. Aufl. 2004) § 1896 Rn 5 und 20 tragen die abweichende Auffassung der Kammer nicht. Auch die Argumentation, mit der das Landgericht zwei als entgegenstehend erkannte obergerichtliche Entscheidungen (BayObLG FamRZ 1999,1299 und OLG Hamm (29. ZivS) FamRZ 2001,861) als anders gelagerte Einzelfall-Entscheidung mit eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen zu überwinden sucht, überzeugt nicht.

Soweit die Rechtsprechung die Frage, ob auch weniger einschneidende Maßnahmen als eine freiheitsentziehende Unterbringung im Wege einer analogen Anwendung des § 1906 BGB genehmigungsfähig sind, im Hinblick auf das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigung verneint hat (bes. BGHZ 145,297 = FamRZ 2001,149 = NJW 2001,888 für den Fall der ambulanten Zwangsmedikation; OLG Hamm FamRZ 2003,255 = BtPrax 2003,42), betrifft dies allein die Zulässigkeit der durchzuführenden Maßnahmen, nicht aber die Frage, ob der Aufgabenkreis des Betreuers ausreicht. Die Frage, welche Maßnahmen nach § 1906 Abs. 1, 2 und 4 BGB jeweils genehmigungsfähig sind und für welche Maßnahmen es einer eigenständigen gesetzlichen Eingriffsermächtigung bedarf, hat unmittelbar mit der Frage der Reichweite der Aufgabenkreise des Betreuers nach § 1896 BGB nichts zu tun. Die Prüfung, ob eine und gegebenenfalls welche Betreuung erforderlich ist, ist von der Prüfung, ob eine freiheitsbeschränkende Maßnahme erforderlich ist, verfahrensrechtlich und auch gerichtsorganisatorisch getrennt.

b) Die systematischen Erwägungen des Beschwerdegerichts gehen fehl. Aus der Tatsache, dass das BGB in § 1896 die Voraussetzungen der Betreuung, in § 1897 bis 1899 die Anforderungen an die Betreuungsperson, in den §§ 1901 bis 1902 die Rechtswirkungen einer Betreuerbestellung und in den § 1903 bis 1908 einzelne mehr oder weniger schwerwiegende Maßnahmen regelt, lässt sich die vom Landgericht gezogene Schlussfolgerung gerade nicht ziehen. Denn die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1, 2 BGB ist keine "singuläre" Einzelmaßnahme, sondern steht im systematischen Zusammenhang mit weiteren Einzelmaßnahmen, die teils weniger, teilweise aber auch stärker - Sterilisation nach § 1905 BGB - in die Rechtssphäre des Betreuten eingreifen. Wäre die Ansicht des Landgerichts richtig, müsste bei Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge" jeweils auch eine Ermächtigung zur Beantragung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 erteilt werden. Dies ist bis jetzt - soweit ersichtlich - noch nirgends angenommen worden, auch nicht von Vorinstanzen.

Vielmehr ergeben sich aus der Systematik des Betreuungsrechts durchschlagende Bedenken gegen die Rechtsansicht der Beschwerdekammer und des Amtsgerichts. Die in die Rechtssphäre des Betreuten in besonders starkem Maße eingreifenden Einzelmaßnahmen der §§ 1903 bis 1908 sind mit zusätzlichen, aber jeweils unterschiedlichen Verfahrensgarantien zum Schutz des Betreuten ausgestattet. Für die - zweifelsohne schwerwiegende - Einzelmaßnahme einer Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt ist ein spezielles Genehmigungsverfahren, das unter Richtervorbehalt steht (vgl. Art. 104 Abs. 2 GG), vorgeschrieben, das mit zahlreichen weiteren verfahrensrechtlichen Garantien ausgestattet ist (vgl. §§ 70 ff. FGG). Dagegen sind die Eingriffsvoraussetzungen für eine - vom Rechtspfleger bzw. Notar vorzunehmende - Betreuerbestellung deutlich niedriger angesetzt, um überhaupt einen Ansatz für eventuelle fürsorgliche Hilfsmaßnahmen zu eröffnen. Deshalb ist die Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung für einen oder mehrere Aufgabenkreise von der Erforderlichkeit einer Unterbringung zu trennen.

Die vom Landgericht vertretene Vorverlagerung der Prüfung der Unterbringungsbedürftigkeit in das Betreuungsverfahren bürdet dem Notar (bzw. in anderen Bundesländern dem Rechtspfleger) eine Vorprüfung auf, die dem Richter vorbehalten ist. Ebenso wenig systemgerecht ist es, wenn dem Sachverständigen, der sich zur Notwendigkeit einer Betreuungsanordnung und den Aufgabenkreisen äußern soll, bereits zwingend abverlangt wird, sich vorausschauend schon zur Notwendigkeit einer eventuellen Unterbringung zu äußern. Es mag zwar viele Fallgestaltungen geben, in denen die Notwendigkeit einer Unterbringung bereits so konkret absehbar ist, dass diesbezügliche Feststellungen bereits im Betreuungsanordnungsverfahren möglich sind. Daraus lässt sich aber nicht im Wege des Umkehrschlusses die Folgerung ziehen, dass bereits bei Betreuerbestellung und der Bestimmung der Aufgabenkreise die Notwendigkeit sämtlicher künftiger Eventualitäten mit bedacht werden müsste, obwohl in diesem Verfahrenstadium vielfach ein hinreichend genaues Bild von den Erforderlichkeiten noch nicht besteht. Damit würde eine Betreuerbestellung nicht nur erschwert und überfrachtet, sondern der Betroffene möglicherweise auch über das erforderliche Maß hinaus belastet.

c) Wie wenig die Ansicht des Beschwerdegerichts den praktischen Anforderungen eines effektiven Verfahrens gerecht wird, macht seine Forderung sichtbar, im vorliegenden Fall müsse zunächst eine vormundschaftsgerichtliche Erweiterung der Aufgabenkreise des Betreuers erwirkt werden. Dies führt nicht nur zu einer verfehlten Prüfung der Erforderlichkeit einer Unterbringung durch den überhaupt nicht zuständigen Notar bzw. Rechtspfleger, sondern im Hinblick auf die (unbefristete !) Beschwerdemöglichkeit des Betroffenen zu einer systemwidrigen Verzögerung eines an sich erforderlichen Unterbringungsverfahrens.

Zu Unrecht hat schließlich das Beschwerdegericht die auf die Materialien des Betreuungsgesetz gestützten "historischen" Erwägungen des Betreuers in seiner Beschwerdebegründung als unbeachtlich abgetan, obwohl sie zutreffend sind.

d) Da sich die Entscheidungen der Vorinstanzen somit als rechtsfehlerhaft erwiesen haben, waren sie aufzuheben. Eine Zurückverweisung zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit einer Unterbringung konnte jedoch wegen der Befristung der Betreuerbestellung nicht mehr erfolgen.

e) Die Gerichtskostenfreiheit dieses Verfahrens ergibt sich aus § 131 Abs. 1 S. 2 KostO. Für eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht kein Anlass.



Ende der Entscheidung

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