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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 15.07.2008
Aktenzeichen: 8 W 289/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 103 Abs. 1
ZPO § 794
Die Schaffung eines Kostentitels nach §§ 103 ff ZPO aufgrund einer in einer einstweiligen Verfügung enthaltenen Kostengrundentscheidung beurteilt sich wegen des lex fori-Prinzips allein nach deutschem Zivilprozessrecht, selbst wenn auf Grund des deutschen IPR ausländisches Sachrecht anzuwenden ist oder wenn eine oder beide Parteien Ausländer sind. Es gilt im internationalen Verfahrensrecht der Grundsatz, dass ein staatliches Gericht nur sein eigenes (formelles) Verfahrensrecht anwendet. Danach ist für die Frage, ob nach § 103 Abs. 1 ZPO die Kostengrundentscheidung einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel darstellt, ausschließlich das deutsche Zivilprozessrecht entscheidend. Die Vollstreckungsfähigkeit des im Höheverfahren geschaffenen Kostentitels im Ausland ist in diesem Verfahrensstadium nicht zu überprüfen.
Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 289/08

15. Juli 2008

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

wegen Unterlassung;

hier: Kostenfestsetzung

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Richterin am Oberlandesgericht Tschersich als Einzelrichterin gem. § 568 S. 1 ZPO

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ravensburg vom 29. April 2008, Az. 8 O 96/07 KfH 2, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 3.243,98 €

Gründe:

1.

Die Antragstellerin erwirkte gegen die Antragsgegnerin ohne mündliche Verhandlung den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss der 8. KfH des Landgerichts Ravensburg vom 27. Juni 2007, Az. 8 O 96/07 KfH 2, durch den die Unterlassung von Wettbewerbsmaßnahmen angeordnet wurde; die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt und der Streitwert auf 300.000 € festgesetzt.

Die Gerichtskosten von insgesamt 3.124 € wurden von der Antragsgegnerin nicht beglichen, weswegen der Betrag bei der Antragstellerin als Zweitschuldnerin angefordert und von dieser auch bezahlt wurde (Mitteilung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. April 2008 und auf E-Mail-Anfrage vom 11. Juni 2008).

Hierauf wurden antragsgemäß die Gerichtskosten von 3.124 € und weitere bei der Antragstellerin entstandene Zustellungs-/Gerichtsvollzieherkosten von 119,98 €, insgesamt 3.243,98 €, am 29. April 2008 zur Erstattung durch die Antragsgegnerin an die Antragstellerin festgesetzt.

Gegen den am 5. Mai 2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Antragsgegnerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 6./8. Mai 2008 sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass die zu Grunde liegende Kostenentscheidung nicht unter den Begriff der Entscheidung i. S. des Art. 4 Nr. 1 EuVTVO falle und keinen vollstreckbaren Titel darstelle, weswegen eine Kostenfestsetzung nicht erfolgen dürfe. Außerdem werde die Zahlung die Gerichtskosten durch die Antragstellerin bestritten.

Auf die Übermittlung des E-Mail-Beleges über die Zweitschuldnerzahlung der Antragstellerin und die Anfrage, ob die Beschwerde bis 27. Juni 2008 zurückgenommen werde, erfolgte keine Reaktion.

Die Antragstellerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten und die Rechtspflegerin hat die Akte ohne Abhilfe dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG), aber in der Sache ohne Erfolg.

a)

Das Kostenfestsetzungsverfahren baut als Höheverfahren auf der bindenden Kostengrundentscheidung auf. Dieser vollstreckbare Titel - als Grundlage der Festsetzung - sagt aus, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat (Kostenpflicht). Der noch unbestimmte Betrag der zu erstattenden Kosten wird danach im Verfahren der §§ 103 ff ZPO ermittelt und festgesetzt (Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 104 Rdnr. 1).

Als zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel i. S. des § 103 Abs. 1 ZPO kommen dabei nicht nur rechtskräftige oder vorläufig vollstreckbare Urteile und Vergleiche in Betracht, sondern alle vollstreckungsfähigen Titel des § 794 ZPO (Herget, a. a. O., § 104 Rdnr. 2). Hierzu zählen gem. § 794 Nr. 3 ZPO Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet, zu denen wiederum Arreste und einstweilige Verfügungen gerechnet werden (Stöber in Zöller, a. a. O., § 794 Rdnr. 20; Lackmann in Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 794 Rdnr. 44).

Nach deutschem Zivilprozessrecht beinhaltet damit die in der einstweiligen Verfügung vom 27. Juni 2007 enthaltene Kostengrundentscheidung den für das Festsetzungsverfahren nach § 103 Abs. 1 ZPO geforderten zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es in diesem Verfahrensstadium für die vorgenommene Qualifizierung als Vollstreckungstitel nicht auf Art. 34 Nr. 2 EuGVVO an, ebenso wenig auf die Begriffsbestimmung der "Entscheidung" im Sinne der EuVTVO (Art. 4 Nr. 1 EuVTVO), wie die Antragsgegnerin meint.

Die Voraussetzungen des Kostenfestsetzungsverfahrens beurteilen sich wegen des lex fori-Prinzips allein nach deutschem Zivilprozessrecht. Die deutschen Gerichte haben nach der ZPO (lex fori) zu verfahren, auch dann, wenn sie auf Grund des deutschen IPR ausländisches Sachrecht anzuwenden haben oder wenn eine oder beide Parteien Ausländer sind (Geimer in Zöller, a. a. O., IZPR Rdnr. 1). Denn es gilt im internationalen Verfahrensrecht der Grundsatz, dass ein staatliches Gericht nur sein eigenes (formelles) Verfahrensrecht anwendet.

Ob der nach den Regeln der ZPO erlangte Titel im Ausland vollstreckbar ist (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 24. Mai 2007, Az. 8 W 184/07, veröffentlicht in NJW-RR 2007, 1583), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Es geht zunächst nur um die Schaffung eines Kostentitels (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), dessen Vollstreckungsfähigkeit im Ausland in diesem Verfahrensstadium nicht zur Überprüfung ansteht.

b)

Durch die einstweilige Verfügung vom 27. Juni 2007 sind der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Sie ist damit für die Gerichtskosten gem. § 29 Nr. 1 GKG - vorrangiger - Entscheidungsschuldner.

Nachdem sie eine Zahlung nicht geleistet hat, wurde die Antragstellerin als Antragsschuldnerin (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG) und sogenannte - nachrangige - Zweitschuldnerin (§ 31 Abs. 2 Satz 1 GKG) von der Staatskasse erfolgreich in Anspruch genommen. Auf Grund der Kostenerstattungspflicht der Antragsgegnerin waren die Verfahrenskosten damit zu ihren Lasten und zu Gunsten der Antragstellerin festzusetzen.

Die Höhe der in Ansatz gebrachten Gebühr (3.124 €) ergibt sich aus Nr. 1410 GKG-KV und der Gebührentabelle zu § 34 GKG (3.084 €) sowie aus Nr. 200 GV-JVKostO (40 €).

Das pauschale Bestreiten der Bezahlung der Gerichtskosten durch die Antragstellerin ist im Hinblick auf die von der Rechtspflegerin eingeholten und bestätigten Auskünfte der Landesoberkasse unbeachtlich.

Die geltend gemachten Zustellungs-/Gerichtsvollzieherkosten von 119,98 € sind gleichfalls zu ersetzende Aufwendungen, die vom Prozessgericht festzusetzen sind (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, Teil 7. "Auslagen" Vorbem. 7 RVG-VV Rdnr. 13).

c)

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin war deshalb mit der Kostenfolge von Nr. 1812 GKG-KV und § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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