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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 31.07.2003
Aktenzeichen: 8 W 306/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 699 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 269 Abs. 3
Nimmt der Beklagte, der nicht nur gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben, sondern nach Abgabe an das Streitgericht Widerklage erhoben hat, Widerspruch und Widerklage zurück, gehören die (Mehr-)Kosten der Widerklage nicht zu den "bisher entstandenen Kosten" des Mahnverfahrens nach § 699 Abs. 3 S. 1 ZPO.

Auch dann, wenn die Kostentragungspflicht des Beklagten zweifelsfrei erscheint, bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die "Kosten des Rechtsstreits".


Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 306/03

vom 31.07.2003

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung aus Darlehen

hier: weitere Kosten gemäß § 699 Abs. 3 S.1 ZPO

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am OLG Bräuning, des Richters am OLG Dr. Müller-Gugenberger und der Richterin am OLG Dr. Zeller-Lorenz

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenfestsetzung im Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Ravensburg - 6 O 296/02 - vom 20.05.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 571,80 €

Gründe:

1. Die antragstellende Bank hat wegen einer Forderung auf Darlehensrückzahlung über einen Teilbetrag von 16.000,00 € ohne anwaltliche Mitwirkung beim Amtsgericht Hagen - Mahnabteilung - im maschinellen Verfahren einen Mahnbescheid vom 26.03.2002 erwirkt, der dem Antragsgegner am 28.03.2002 zugestellt worden ist. Der Mahnbescheid umfasst Gerichtskosten in Höhe von 121,00 € zzgl. laufende Zinsen aus der Hauptforderung. Nachdem der Antragsgegner Widerspruch eingelegt hatte, ist das Verfahren Ende August 2002 an das Landgericht Ravensburg als Streitgericht abgegeben worden.

Nach Anspruchsbegründung hat der anwaltlich vertretene Beklagte nicht nur Klagabweisung beantragt (Bl. 30 dA), sondern auch Widerklage auf Schadensersatz in einer Höhe von fast 9.000,00 € erhoben und zugleich Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt (Bl. 34-38 dA). Durch Beschluss vom 04.03.2003 (Bl. 56 ff dA) hat die Zivilkammer den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten mangels Erfolgsaussicht in vollem Umfange zurückgewiesen. Daraufhin hat dieser mit Schriftsatz vom 09.04.2003 sowohl seinen Widerspruch als auch die Widerklage zurückgenommen (Bl. 65 dA).

Nachdem der Kläger beantragt hatte (Bl. 70 dA), die Pflicht des Beklagten zur Kostentragung bezüglich der Widerklage durch Beschluss auszusprechen, hat sich die Kammer in einer Hinweisverfügung vom 05.05.2003 (Bl. 72-74 dA) auf den Rechtsstandpunkt gestellt, angesichts der Bestimmung des § 699 Abs. 3 S. 1 ZPO bedürfe es jedenfalls dann keiner Kostengrundentscheidung, wenn "sämtliche Kosten des Rechtsstreits unzweifelhaft vom Beklagten zu tragen sind"; für eine isolierte Teilkostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO bestehe "kein Raum und kein Bedürfnis", denn eine solche Entscheidung "müsste im Hinblick auf den Vollstreckungsbescheid notwendigerweise eine Kostentrennung implizieren, für die eine gesetzliche Grundlage nicht zu erkennen ist, und würde damit gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung verstoßen"; es sei Aufgabe der Rechtspflegerin, im zu erlassenden Vollstreckungsbescheid auch die weiteren im Widerspruchsverfahren angefallenen Kosten mit aufzunehmen. Demgemäß hat sich die Kammer darauf beschränkt, durch Beschluss vom 02.06.2003 (Bl. 86 dA) den Streitwert für die Klage auf 16.000,00 € und für die Widerklage auf insgesamt bis 9.000,00 € festzusetzen. Die Klägerin hat daraufhin den Erlass eines Vollstreckungsbescheids über 16000 € zuzüglich Kosten in Höhe von insgesamt 1821,84 € beantragt.

Die Rechtspflegerin des Landgerichts (§ 699 Abs.1 S. 3 ZPO) hat sich dagegen auf den Rechtsstandpunkt gestellt, der Vollstreckungsbescheid ergehe nach § 699 Abs. 1 S. 1 ZPO "auf der Grundlage des Mahnbescheids", weshalb die in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmenden Kosten "an die Hauptforderung im Mahnbescheid gebunden" seien. Demgemäß hat die Rechtpflegerin - im nicht maschinellen Verfahren - in den eingangs genannten Vollstreckungsbescheid (Bl. 79/80 dA) über die im Mahnbescheid aufgeführten Gerichtskosten in Höhe von 121.- € hinaus weitere Gerichtskosten in Höhe von 121,00 € sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.008,04 € (15/10 aus einem Streitwert von 16.000,00 €: 849,00 € zzgl. Pauschale und Mehrwertsteuer), zusammen somit 1.129,04 € als "weitere Kosten" aufgenommen; die Aufnahme der darüber hinaus im Vollstreckungsbescheidsantrag aufgeführten Kosten in Höhe von 571,80 € hat sie mit obiger Begründung abgelehnt.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der "Rechtspflegererinnerung / sofortige Beschwerde" und macht unter Bezugnahme auf die Verfügung der Kammer vom 5.5.2003 geltend, die von ihr beantragten weiteren Kosten seien ohne weiteres in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. Weiter rügt der Klägervertreter, dass er - obwohl er einen Antrag auf Erlass einer ergänzenden Kostengrundentscheidung gestellt habe - wegen unterschiedlicher Auffassungen innerhalb des Gerichts in ein Rechtsmittelverfahren hineingezwungen werde, dessen Notwendigkeit der Partei nicht zu vermitteln sei. Die Rechtspflegerin hat unter Hinweis darauf, dass eine Kostengrundentscheidung für eine weitergehende Titulierung von Kosten nicht vorhanden sei und von ihr auch nicht getroffen werden dürfe, die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. a) Das Rechtsmittel der Klägerin ist als sofortige Beschwerde nach §§ 567 Abs. 1, 104 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig.

Die im Mahnverfahren angefallenen Gerichts- und außergerichtlichen Kosten sind ohne ausdrückliche Kostengrundentscheidung von Gesetzes wegen zunächst in den Mahnbescheid und dann - in erweitertem Umfange - in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen (§§ 692 Abs. 1 Nr. 3, 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Ähnlich wie bei den beizutreibenden Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 Abs. 1 ZPO) ergibt sich die Kostentragungspflicht unmittelbar aus dem Gesetz. Die Festlegung der im Vollstreckungsbescheid ausgewiesenen Kostenbeträge stellt ein - in das Mahnverfahren integriertes, über § 105 ZPO hinaus gehendes - vereinfachtes Kostenfestsetzungsverfahren dar, in dem der Rechtspfleger befugt und verpflichtet ist, die vom Antragsteller genannten Kostenbeträge umfassend zu prüfen (LG Stuttgart RPfl 1988, 537 = Die Justiz 1988, 481; MünchKommZPO / Holch, 2. Aufl. 2000 , § 690 Rn 24, § 699 Rn 17, 33, 41; Wieczorek / Schütze / Olzen, ZPO 3. Aufl. 1998, § 699 Rn 24, 43, 55; Zöller / Vollkommer, ZPO 23. Aufl. 2002, § 699 Rn 10). Die Berechtigung der Rechtspflegerin zur Titulierung von konkreten Kostenbeträgen setzt eine materielle Kostentragungspflicht der belasteten Partei - beruhend auf Gesetz oder Entscheidung - voraus.

Demgemäß ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass dann, wenn der Rechtspfleger nicht alle beantragten Kosten in den Vollstreckungsbescheid aufnimmt, für den Antragsteller bzw. Kläger das Rechtsmittel der Kostenbeschwerde nach §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO eröffnet ist (KG (28.11.2000) KGRep 2001,70; KG (17.8.1999) NJW-RR 2001,58; OLG Frankfurt RPfl 1981,239; Thomas / Putzo / Hüßtege, ZPO 25. Aufl. 2003, Rn 12, 20; Vollkommer aaO Rn 19; Holch aaO Rn 66; Olzen aaO Rn 74; Musielak / Voit, ZPO 3. Aufl. 2002, Rn 5, je zu § 699). Ebenso kann der Antragsgegner, wenn er ausschließlich die Höhe der titulierten Kosten angreifen will, Kostenbeschwerde einlegen (deutlich Holch aaO Rn 65/66; Olzen aaO Rn 74); dagegen ist er auf den Einspruch (§ 700 ZPO) verwiesen, wenn er sich gegen die Kostentragungspflicht insgesamt wenden will, wobei er anerkanntermaßen seinen Einspruch auf die Kosten beschränken kann (KG MDR 1983, 323; OLG Zweibrücken OLGZ 1971, 383; Olzen aaO Rn 52,73; § 700 Rn 43; Holch aaO Rn 43, 65, § 700 Rn 20; Vollkommer aaO § 700 Rn 7; Hüßtege aaO § 699 Rn 17a).

b) Die Kostenbeschwerde der Klägerin hat jedoch in der vorliegenden Konstellation in der Sache keinen Erfolg.

aa) Die Bestimmung des § 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO rechtfertigt, über die im Mahnbescheid genannten Kosten hinaus ohne förmliche Kostengrundentscheidung "weitere Kosten" im Vollstreckungsbescheid festzusetzen. Dazu gehören nicht nur die Kosten, die regelmäßig durch die Beantragung des Vollstreckungsbescheids erwachsen (vgl. bes. § 43 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO), sondern auch die im Widerspruchsverfahren angefallenen Kosten, wenn der Widerspruch wirksam zurückgenommen (§ 697 Abs. 4 ZPO) und dadurch das Streitverfahren in das (beim Landgericht fortzuführende) Mahnverfahren zurückversetzt worden ist (OLG München RPfl 1997,172; OLG Frankfurt RPfl 1981,239; Holch aaO Rn 20 unter Hinweis auf die amtliche Begründung zur Vereinfachungsnovelle (BTDrs 7/2729 S. 102); Olzen aaO Rn 28; Vollkommer aaO Rn 10; Baumbach / Hartmann, ZPO 61. Aufl. 2003, § 699 Rn 15; Hüßtege aaO Rn 17). Für solche allein durch den zurückgenommenen Widerspruch hervorgerufen "weiteren Kosten" gibt § 699 Abs. 3 S. 1 ZPO eine ausreichende Grundlage ab. Diese Kosten hat die Rechtspflegerin des Landgerichts auch festgesetzt.

bb) Anders verhält es sich jedoch, wenn im Streitverfahren - das durch Einlegung des Widerspruchs und Abgabe eröffnet worden ist - Prozesshandlungen vorgenommen worden sind, die zusätzliche Kosten ausgelöst haben. Ändert sich der Streitgegenstand, etwa durch Klagerweiterung oder durch Widerklage, ist durch Rücknahme des Widerspruchs eine unveränderte Zurückversetzung des Rechtsstreits in das Mahnverfahren nicht mehr möglich. Auch eine Verbindung von Widerspruchsrücknahme und Widerklag-Rücknahme - wie hier - kann die Veränderung des Streitgegenstands nicht mehr ungeschehen machen. Nunmehr bedarf es einer Entscheidung über die "Kosten des Rechtsstreits".

Zwar wäre es rechtlich verfehlt, nur über die Kosten der Widerklage zu entscheiden, wie es die Klägerin beantragt hat; dem steht - wie der Kammer zuzugeben ist - der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung entgegen, da ein Fall der gesetzlich vorgesehenen Kostentrennung (wie zB §§ 100 Abs. 3, 101, 281 Abs. 3, 344 ZPO) nicht vorliegt. Vielmehr muss nun über die Kostentragungspflicht bezüglich des ganzen Rechtsstreits entschieden werden, gegebenenfalls unter Festlegung von Kostenquoten. (vgl. auch LG Stuttgart Die Justiz 1987,350; LG Hagen RPfl 1990,518, wonach bei Teilwiderspruch Kosten des Mahnverfahrens nicht in den Teilvollstreckungsbescheid aufgenommen werden können). Die Notwendigkeit einer solchen Kostengrundentscheidung kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob sie im Einzelfall leicht ("nicht zweifelhaft") oder schwieriger zu treffen ist. Denn der Rechtspfleger ist im Kostenfestsetzungsverfahren auf eine solche Kostengrundentscheidung angewiesen und es ist ihm versagt, diese - auch in "zweifelsfreien" Fällen - konkludent oder ausdrücklich nachzuholen. Schon die Überprüfung auf Zweifelsfreiheit darf die Kammer nicht auf den Rechtspfleger verlagern.

Dies gilt um so mehr, als seit der Neufassung des § 269 Abs. 3 ZPO durch das ZPO-Reformgesetz noch deutlicher geworden ist, dass die (volle) Kostentragungspflicht des Klägers nach Klagrücknahme (bzw. des Beklagten nach Rücknahme der Widerklage) keineswegs zwingend ist, sondern Raum für rechtliche Prüfung und Ermessensausübung lässt (vgl. Abs. 3 S. 2, 3), was auch der gesonderten Anfechtbarkeit dieser Entscheidung Sinn gibt (Abs. 5; früher Abs. 3 S.5). Der Fall der Erweiterung des Streitstoffs durch den Beklagten im Wege der Widerklage ist somit hinsichtlich der Notwendigkeit einer Kostengrundentscheidung nach Rücknahme nicht anders zu behandeln als der Fall einer - später zurückgenommenen - Erweiterung durch den Kläger, für den die Kammer im Hinblick auf die erforderliche Quotelung die Notwendigkeit einer Kostengrundentscheidung offenbar selbst erkennt. Dasselbe gilt, wenn etwa weitere Personen in den aus einem Mahnverfahren hervorgegangenen Rechtsstreit einbezogen werden und dies durch Rücknahme rückgängig gemacht wird.

Somit vermag der Senat der von der Kammer geäußerten Rechtsansicht nicht beizutreten, sondern schließt sich der rechtlichen Beurteilung der Rechtspflegerin an.

c) Für die weitere Verfahrensabwicklung wird darauf hingewiesen, dass keine rechtlichen Bedenken dagegen bestehen, wenn die Rechtspflegerin nach Vorliegen der Kostengrundentscheidung der Kammer - die in deren Hinweisverfügung vom 05.05.2003 ausdrücklich vorbehalten ist - die weiteren Kosten des Rechtsstreits auf Grund eines entsprechenden Festsetzungsantrags der Klägerin in einem "ergänzenden" Kostenfestsetzungsbeschluss unter Anrechnung der bereits im Vollstreckungsbescheid titulierten Kosten festsetzt.

Soweit eine verbreitete, teilweise als "herrschende Meinung" bezeichnete Ansicht es für unzulässig hält, im Anschluss an den Vollstreckungsbescheid ein ergänzendes Kostenfestsetzungsverfahren durchzuführen, weil dies mit dem Zweck des Mahnverfahrens - schnelle Titelschaffung - unvereinbar sei (so zB KG MDR 1995, 530; OLG Schleswig JurBüro 1985,781; OLG Frankfurt RPfl 1981,239; beiläufig auch BGH NJW 1991, 2084; Hansens JurBüro 1987,1281; anderer Ansicht (mit den besseren Gründen) zB OLG München RPfl 1997,172; OLG Koblenz JurBüro 1985,780; nun auch KG NJW-RR 2001,58; KGRep 2001,70), trifft dies nicht den vorliegenden Sachverhalt. Denn die Kammer hat in ihrer Hinweisverfügung bereits zu Recht eine ergänzende Kostengrundentscheidung angekündigt, wenn - wie nun hier feststeht - § 699 Abs.1 S.3 ZPO nicht als Grundlage für die Festsetzung aller erstattungsfähigen Kosten ausreicht.

d) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat sieht keine rechtliche Möglichkeit, die Klägerin von den Gerichtskosten dieses erfolglosen Rechtsmittelverfahrens freizustellen. Die Voraussetzungen einer "unrichtigen Sachbehandlung" (§ 8 Abs. 1 GKG) sind nicht erfüllt; ein schwerer Gesetzesverstoß oder Verfahrensfehler seitens des Gerichts kann nicht festgestellt werden. Unterschiedliche Rechtsauffassungen, wie sie hier zwischen Kammer und Rechtpflegerin bestanden haben, liegen innerhalb des Rahmens eines normalen Gerichtsverfahrens.

e) Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) war nicht veranlasst. Ein Meinungsstreit besteht nur über Fragen, die unter c) Gegenstand eines Hinweises sind, nicht aber bezüglich der Erwägungen, die für die Entscheidung tragend waren (oben b).

Ende der Entscheidung

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