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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 03.02.2009
Aktenzeichen: 8 W 34/009
Rechtsgebiete: ZPO, GKG-KV


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 93
ZPO § 307 Satz 1
GKG-KV Nr. 1211 Ziff. 2
Der Senat bleibt mit der überwiegenden Anzahl der Oberlandesgerichte dabei, dass auch ein "eingeschränktes" Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach Nr. 1211 GKG-KV von 3,0 auf 1,0 führt.
Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 34/09

03. Februar 2009

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung

hier: Kostenfestsetzung

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Richterin am OLG Dr. Zeller-Lorenz als Einzelrichterin gem. § 568 S. 1 ZPO

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Ravensburg vom 25.11.2008 dahin abgeändert, dass auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteils gem. § 307 Satz 2 ZPO des Landgerichts Ravensburg vom 19.11.2008 von der Beklagten an den Kläger 1949,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 21.11.2008 zu bezahlen sind.

2. Die weitergehende Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Gerichtskosten zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger 2/5 zu tragen, die Beklagte 3/5.

Beschwerdewert: 1292 €

Gründe:

1.

Der vorliegende Rechtsstreit wurde durch Anerkenntnisurteil gem. § 307 Satz 2 ZPO beendet. Danach hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Da die Beklagte sich gegen die Kostentragungspflicht verwahrt hatte, enthält das Anerkenntnisurteil eine Begründung der Kostenentscheidung.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 19./21.11.2008 beantragten die Klägervertreter die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr sowie einer 1,2 Terminsgebühr jeweils aus dem Wert von 13.151,80 €. An Gerichtskosten waren von Klägerseite 726 € verauslagten worden.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.11.2008 setzte die Rechtspflegerin die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 2433,65 € fest. Darin enthalten sind auch die Gerichtskosten.

Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 28 .11.2008 zugestellten Beschluss legte die Beklagte am 9.12.2008 sofortige Beschwerde ein. Zwar wird das Rechtsmittel als Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO bezeichnet, tatsächlich handelt es sich jedoch um eine sofortige Beschwerde gem. § 104 Abs. 3 ZPO, da sich das Rechtsmittel nicht gegen die Kostengrundentscheidung, sondern vielmehr gegen die Kostenfestsetzung richtet. Begründet wird das Rechtsmittel zum einen damit, dass die Terminsgebühr zu Unrecht angesetzt worden sei. Eine solche sei nicht angefallen. Außerdem habe sich durch das Anerkenntnis die Gerichtsgebühr auf 1,0 ermäßigt.

Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2.

Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Dies gilt nach ständiger Senatsrechtsprechung auch insoweit, als der Beklagte sich mit seiner sofortigen Beschwerde dagegen wendet, dass im eingangs genannten Kostenfestsetzungsbeschluss 3,0 Gerichtsgebühren in Höhe von 726 € als Erstattungsanspruch des Klägers festgesetzt sind anstatt einer 1,0 Gebühr.

In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. a) Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass bei der Kostenfestsetzung auch die geltend gemachte Terminsgebühr Berücksichtigung gefunden hat. Der Anfall der Terminsgebühr ergibt sich aus VV/RVG Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1. Danach entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn, wie hier, gem. § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (vgl. hierzu auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., 3104 VV Rdnr. 47).

b) Dagegen war die Beschwerde erfolgreich, soweit die Beklagte sich dagegen wendet, dass, obwohl der Rechtsstreit durch ein Anerkenntnisurteil beendet wurde, keine Ermäßigung der drei Gerichtsgebühren auf eine Gebühr nach GKG/ KV Nr. 1211 Ziff. 2 erfolgt ist. Begründet wurde dies damit, dass das Urteil aufgrund der Verwahrung der Beklagten gegen die Kostentragungspflicht, hinsichtlich der Kostenentscheidung begründet werden musste. Es handelt sich dabei, anders als in der Verfügung vom 26.1.2009 (Blatt 50) dargestellt, nicht um eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO, sondern um eine solche nach § 91 ZPO.

Im Falle eines Anerkenntnisses unter Verwahrung gegen die Kostenlast folgt der Senat der in der Rechtsprechung von der überwiegenden Zahl der Oberlandesgerichte vertretenen Meinung, dass auch ein solches " eingeschränktes" Anerkenntnis zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach GKG/KV Nr. 1211 von 3,0 auf 1,0 führt ( mit ausführlicher Begründung OLG Rostock JurBüro 2007, 323; OLG Hamm JurBüro 2007, 151 (anders noch AGS 2002, 183); OLG Naumburg, JurBüro 04, 324; OLG Köln, FamRZ 03, 1766; OLG Nürnberg, NJW-RR 03, 1511; OLG Bremen, JurBüro 01, 373; OLG Dresden, Beschluss vom 6.9.2001, 3 W 1117/01; OLG Karlsruhe (13. Senat), Justiz 97, 533; OLG München, MDR 98, 242; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., GKG/KV 1211 Rn. 9; Stein-Jonas/Leipold, ZPO 1998, § 307 Rn. 40; a. A. OLG Karlsruhe (6. Senat), JurBüro 01, 374; OLG Frankfurt, NJW-RR 01, 717; OLG Hamburg, MDR 00, 111; Meyer, GKG, 10. Aufl., KV 1211 Rn. 39; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 93 Rn. 7 und Zöller/Vollkommer, § 307 Rn. 12; Oestreich/Winter/Hellstab, KV Nr. 1211 Rn. 3). Neben der bereits in den zitierten Entscheidungen ausgeführten Begründung sieht der Senat ein wesentliches Argument für eine Ermäßigung in der Neufassung des Nr. 1211 durch das am 01.07.2004 in Kraft getretene Kostenrechtsmodernisierungsgesetz. Der Streit darüber, ob ein Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast zur Ermäßigung der Gerichtsgebühren führt, war bei der Abfassung der Gesetzesänderung bekannt. Anders als für den Fall der Klagerücknahme und der Erledigung, bei denen die Frage einer Ermäßigung ebenfalls streitig war und für die nunmehr nach dem verbliebenen Arbeitsaufwand für das Gericht differenziert wird, wird das Anerkenntnis ohne Einschränkung privilegiert. Im Hinblick hierauf erscheint es nicht gerechtfertigt, den hinter der Neuregelung stehenden Gedanken, dass eine Ermäßigung nicht eintreten soll, wenn das Gericht auch nur über die Kosten noch eine u. U. aufwändig zu begründende Entscheidung zu treffen hat, auf das Anerkenntnis zu übertragen, ohne dass der Wortlaut hierzu einen Anhalt gibt.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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