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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 14.07.2009
Aktenzeichen: 8 W 397/08
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 60
Die Gebührenprivilegierung in § 60 KostO gilt auch für die Eintragung geschiedener Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand gelebt haben, wenn die Eintragung auf einer Scheidungsfolgenvereinbarung vor der Scheidung beruht (Anschluss an OLG Saarbrücken, Rpfleger 2004, 527; entgegen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. August 2008, Az. 14 Wx 57/07).
Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 397/08

14. Juli 2009

In dem Verfahren wegen Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch auf Grund des Vertrags vom .... UR-Nr. .... (Notar ....)

wegen Kostenansatz gem. § 60 KostO

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Tolk, der Richterin am Oberlandesgericht Tschersich und des Richters am Oberlandesgericht Grüßhaber

beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 6.2.2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I.

Der Beteiligte Ziffer 1 (Kostenschuldner) hat nach rechtskräftiger Scheidung seiner Ehe am 6.6.2003 mit notariellem Vertrag vom 18.9.2003 die seiner früheren Ehefrau gehörende Hälfte eines zuvor im gemeinsamen Eigentum stehenden Grundstücks erworben.

Aus dem Geschäftswert dieses Erwerbs hat das Notariat - Grundbuchamt - dem Beteiligten Ziffer 1 als Gebührenschuldner zunächst nur eine hälftige Gebühr für die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch in Höhe von 111,-- € gemäß § 60 Abs. 2 KostO in Rechnung gestellt. Auf Rüge der Staatskasse wurde mit Nachberechnung vom 22.12.2004, gegenüber dem Kostenschuldner die weitere Hälfte einer Gebühr in Höhe von 111,-- € in Rechnung gestellt.

Auf die dagegen erhobene Erinnerung des Schuldners, der die Privilegierung gemäß § 60 Abs. 2 KostO bei der Regelung von Scheidungsfolgen auch im Fall des bestehenden gesetzlichen Güterstandes für anwendbar hält, hat der Richter des Amtsgerichts mit Beschluss vom 23.5.2006 die Höhe der Eintragungsgebühr (wieder) auf 111,-- €, ermäßigt und die Rückzahlung des vom Schuldner überzahlten Betrags von 111,-- € angeordnet (Bl. 16 d.A.). Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Mit seiner hiergegen eingelegten Beschwerde verfolgte der Beteiligte Ziffer 2 seinen Antrag weiter, die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Neuberechnung der zweiten Hälfte einer Gebühr für Eintragung des Schuldners ins Grundbuch zurückzuweisen. Er machte unter Verweis auf landgerichtliche Entscheidungen und Stimmen in der Literatur geltend, die Privilegierung von Ehegatten gemäß § 60 Abs. 2 KostO gelte nur für Ehegatten, die bei Eintragung in das Grundbuch noch miteinander verheiratet seien. Soweit mit der gesetzlichen Regelung auch geschiedene Ehegatten begünstigt werden sollten, hätte der Gesetzgeber dies mit einem ausdrücklichen Zusatz zum Ausdruck gebracht.

Das Landgericht hat nach Aufhebung der zunächst durch Einzelrichterbeschluss ergangenen Beschwerdeentscheidung mit Kammerbeschluss vom 6.2.2008 die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde gegen seine Entscheidung gemäß § 14 Abs. 5 KostO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Auf den Beschluss des Landgerichts (Bl. 48 d.A.) und den darin in Bezug genommenen Einzelrichterbeschluss des Landgerichts vom 25.4.2007 (Bl. 31 d.A.) wird Bezug genommen.

Mit seiner weiteren Beschwerde vom 8.8.2008 verfolgt der Bezirksrevisor seine Erstbeschwerdeantrag unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1.8.2008 (AZ: 14 WX 57/07) weiter.

II.

Das Rechtsmittel des Beteiligten Ziffer 2 ist als weitere Beschwerde gemäß § 14 Abs. 5 KostO kraft Zulassung durch das Landgericht statthaft und auch sonst zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Der Senat ist mit dem Beteiligten Ziffer 2 und der von diesem angeführten Rechtsprechung sowie dem überwiegenden Schrifttum zwar der Auffassung, dass die Regelung in § 60 Abs. 2 S. 1 KostO im Grundsatz nur für Ehegatten gilt, die bei der Eintragung ins Grundbuch noch miteinander verheiratet sind (Landgericht Passau, RPfl. 02, 593; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., RN 15 Rohs / Wedewer, Stand Mai 2006, RN 9, beide zu § 60 KostO; Assenmacher KostO, 15. Aufl. Stichwort "Ehegatten", Abschnitt 2.1).

In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen sowie dem Landgericht Saarbrücken und dem Oberlandesgericht Saarbrücken geht der Senat aufgrund des Zusatzes in § 60 Abs. 2 1. Hs KostO - "auch wenn die Genannten infolge der Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft..... eingetragen werden" - aber davon aus, dass die Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft privilegiert sein soll, wenn sie unter Lebenden erst nach der Scheidung ihrer Ehe erfolgt (Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 3.3.2004, AZ: 5 O 65/04, zitiert nach Juris; OLG Saarbrücken, RPfl. 04, 527; zustimmend Korintenberg / Lappe 17. Aufl. RN 28 zu § 60 KostO). Der letztgenannte Zusatz wäre nicht erforderlich gewesen, wenn der Gesetzgeber die Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft nur unter noch verheirateten Ehegatten - also ohne gleichzeitige Scheidung - hätte privilegieren wollen.

Ist die Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft aber als Scheidungsfolge - also auch noch nach Scheidung der Ehe - privilegiert, so gebietet es der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 GG, auch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft entsprechend zu privilegieren, wenn im Rahmen der Beendigung dieses Güterstandes durch Scheidungsfolgenvereinbarung - abweichend von der gesetzlich vorgesehenen Abwicklung durch eine Geldzahlung - erst nach Scheidung eine Eintragung von Grundstücken erfolgt. Außerhalb dieses engen Ausnahmetatbestandes bleiben sonstige Rechtsgeschäfte zwischen geschiedenen Ehegatten, die zu deren neuer Eintragung ins Grundbuch führen, allerdings nach der Grundregel in § 60 Abs. 2 KostO nicht privilegiert.

Der abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1.8.2008 (a.a.O.) schließt sich der Senat nicht an.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat offen gelassen, ob die Privilegierung auf eine nach Scheidung von Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erfolgende Eintragung anzuwenden ist, wenn diese auf einer Auflösung dieses Güterstandes durch Scheidung beruht. Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe dabei jedenfalls eine analoge Anwendung einer solchen Privilegierung auf Fälle mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen Eheleuten im gesetzlichen Güterstand wegen Besonderheiten des Güterstands der Gütergemeinschaft ablehnt, überzeugt diese Begründung den Senat nicht.

Mit der Privilegierung von auch nachträglichen Eintragungen, die durch die Auflösung einer Ehe durch Scheidung erfolgen, trägt der Gesetzgeber nicht in erster Linie Besonderheiten des Güterstands der Zugewinngemeinschaft Rechnung, sondern vorrangig dem Umstand, dass erst aufgrund der Beendigung der Ehe feststeht, dass auch die gemeinsame Berechtigung der früheren Eheleute an einer Immobilie endet. Dieselbe Interessenlage besteht aber auch regelmäßig im gesetzlichem Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Fall der Auseinandersetzung der Eheleute in Bezug auf eine im gemeinsamen Eigentum stehende Immobilie durch Scheidungsfolgenvereinbarung. Eine Schlechterstellung von Eheleuten im gesetzlichem Güterstand ist deshalb durch verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 2 KostO zu vermeiden.

Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 war danach zurückzuweisen.

Gemäß § 14 Abs. 9 KostO ergeht die vorliegende Entscheidung gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Ende der Entscheidung

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