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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: 8 W 519/06
Rechtsgebiete: BGB, VBVG, HeimG


Vorschriften:

BGB § 1908i Abs. 1
BGB § 1836
VBVG § 5 Abs. 1
VBVG § 5 Abs. 3
HeimG § 1 Abs. 2
Zur Abgrenzung des Heims i. S. d. § 5 Abs. 1 und 3 VBVG von betreutem Wohnen:

Die sachliche Begrenztheit eines Heims nach Stufen der Pflegebedürftigkeit seiner Bewohner ist allein kein Kriterium, das einer nach ihren Leistungen im Übrigen als Heim einzustufenden Einrichtung den Charakter als Heim i. S. d. HeimG und des VBVG nimmt.


Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 519/06

8. Februar 2007

In der Betreuungssache

wegen Festsetzung der Betreuervergütung; hier: sofortige weitere Beschwerde

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Bräuning Richterin am Oberlandesgericht Dr. Zeller-Lorenz Richterin am Oberlandesgericht Tschersich

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 20. November 2006 wird zurückgewiesen.

2. Der Betreuer trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten

Gründe:

I.

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Festsetzung der Betreuervergütung. Streitig ist, ob der Betreute in einem Heim wohnt oder nicht.

Der am 28. Dezember 1920 geborene Betreute leidet an einem hirnorganischen Psychosyndrom mit beginnender Altersdemenz. Seit April 2000 steht er unter rechtlicher Betreuung. Sein jetziger Betreuer ist Mitarbeiter des beschwerdeführenden Betreuungsvereins und wurde mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 15. Dezember 2003 als Vereinsbetreuer bestellt. Der Aufgabenkreis umfasst die Vertretung des Betreuten in den persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Spätestens seit 1990 lebt der Betreute in der "Altenwohnanlage M. e.V." in H.. Der die Wohnanlage tragende (gemeinnützige) Verein ist Mitglied im Caritasverband.

Die Altenwohnanlage M. e.V. schließt mit ihren Heimbewohnern formularmäßige Verträge, die Unterkunft, Verpflegung, Betreuung u.a. umfassen. Überlassen werden Zimmer mit variabler Ausstattung. Bad, Dusche, Toilette gehören zum gemeinschaftlichen Bereich. Zur Mitbenutzung gibt es einen Gruppenwohnbereich, einen Aufenthaltsraum, einen Raum zur Begegnung und Teilnahme am Gemeinschaftsleben, den Garten u.a.. Heizung, Versorgung mit Kalt- und Warmwasser, Versorgung mit elektrischem Strom sind in dem für die Unterkunft angesetzten Entgelt enthalten. Die Reinigung erfolgt durch den Träger. Als Verpflegung werden drei Mahlzeiten täglich, an den Sonntagen zusätzlich Nachmittags-Kaffee oder Tee angeboten.

Zum Betreuungsangebot der Trägers gehören nach dem Formularvertrag folgende Leistungen:

- Allgemeine Betreuung

- Ständige Notbereitschaft

- Vorübergehende Pflege bei kurzfristigen Erkrankungen bis zu einem Zeitraum von... Wochen im Kalenderjahr

- Vermittlung ärztlicher Hilfe

- Vermittlung von seelsorgerischer Hilfe

- Hinweise auf Freizeitgestaltung

Als Zusatzleistungen können vereinbart werden:

- Zwischenmahlzeit

- Individuelle Speise- und Getränkewünsche

- Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern

- Waschen und Bügeln der Privatwäsche

Weitergehende Pflegeleistungen sind vom Betreuten durch Verträge mit Drittunternehmen abzudecken. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines Bewohners in der Weise, dass er pflegebedürftig wird, so kann der Träger dem Bewohner kündigen, wenn ihm die Betreuung im Heim nicht mehr möglich ist. Er hat dann dem Bewohner eine angemessene andere Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen (§ 9 des Vertrags).

Die Altenwohnanlage unterliegt der staatlichen Heimaufsicht (§ 15 HeimG; vgl. § 20 Heimvertrag).

Der mit dem Betreuten geschlossene Heimvertrag vom 4.2.2004 betrifft die Überlassung eines Zimmers von 9,2 qm mit Bett, Kleiderschrank, Kommode, Stuhl und Fernseher für insges. 270 € monatlich; wegen Renovierungsrückstands und der geringen Größe des Zimmers ist dieses Entgelt um 50 € gemindert. Für Reinigung sind monatlich 260 € aufzubringen. Die Mitbenutzung der Gemeinschaftseinrichtungen, Heizung, Strom, Wasser sind im Entgelt enthalten. Für Verpflegung fallen monatlich 456,30 € an. Als Betreuungsleistungen des Heims sind vereinbart: Vermittlung ärztlicher Hilfe, Vermittlung seelsorgerischer Hilfe, Hinweise auf Freizeitgestaltung. Hierfür sind monatlich 145 € als Entgelt angesetzt. Für Bettwäsche, Handtücher fallen monatlich 40,70 €, für Waschen und Bügeln der Privatwäsche des Betreuten weitere 40 € monatlich an. Für den TV-Anschluss muss er 3 € monatlich bezahlen.

Mit den Mobilen Diensten des Sozialwerkes H. und Umgebung e.V. besteht ein gesonderter Pflege- und Versorgungsvertrag, der "Sachleistungen gemäß Pflegeversicherungsgesetz im Wert von 384 € pro Monat" erfasst (Vertrag vom 4.2.2003). Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die beiden Verträge (Bl. 216/230) verwiesen.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2006 beantragte der Betreuer beim Vormundschaftsgericht die Festsetzung seiner Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 in Höhe von 1.848 € unter Zugrundelegung eines pauschalen Stundensatzes von 44 € bei 3,5 Stunden/Monat.

Das Vormundschaftsgericht bewilligte am 7. Juli 2006 eine Vergütung aus der Staatskasse - der Betreute ist mittellos - in Höhe von 1.056 € (12 Monate x 2 Stunden/Monat x 44 €). Es hat seiner Vergütungsberechnung zugrunde gelegt, dass der Betreute in einem Heim lebe. Die hiergegen vom Betreuer erhobene sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht durch Beschluss vom 20. November 2006 zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen die am 24. November 2006 zugestellte Entscheidung hat der Betreuer durch seine Verfahrensbevollmächtigten am 7. Dezember 2006 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat daraufhin die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Der Senat hält die sofortige weitere Beschwerde für zulässig (§§ 27 Abs. 1, 29, 20, 22 Abs. 1, 56g Abs. 5 Satz 2, 69e FGG), in der Sache aber für unbegründet.

Das Rechtsmittel könnte nur dann Erfolg haben, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 27 Abs. 1 FGG i. V. m. § 546 ZPO) beruht. Eine solche ist zu verneinen:

1. Eine Rechtsverletzung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet wurde. Vorliegend geht es um die Subsumtion des unstreitigen Sachverhalts unter den Begriff "Heim" im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG i. V. m. § 1 Abs. 2 HeimG und damit um die Abgrenzung der heimmäßigen Unterbringung zu der Form eines "Betreuten Wohnens". Denn hiervon hängt die Höhe der Vergütung des Betreuers ab, die sich entweder richtet nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VBVG (zwei Stunden im Monat bei einem mittellosen Betreuten mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Heim) oder nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG (dreieinhalb Stunden im Monat bei einem mittellosen Betreuten ohne Heimunterbringung).

2. Heime im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. § 1 Abs. 2 HeimG, der entsprechend gilt, besagt, dass die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, nicht allein die Anwendung des Heimgesetzes begründet. Dies ist auch dann zu beachten, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Das HeimG ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen. Damit versucht § 1 Abs. 2 HeimG das Heim i.S. d. HeimG von Formen des sogenannten Betreuten Wohnens abzugrenzen.

3. Die vom Landgericht vorgenommene Subsumtion des hier streitigen Heimvertrags unter den Heimbegriff des § 5 Absatz 3 VBVG ist nicht zu beanstanden.

a.

Die Altenwohnanlage, in der der Betreute untergebracht ist, ist als Heim im Sinne des HeimG anzusehen. Die Einrichtung stellt, wie die Angaben in Abschnitt I dieses Beschlusses zeigen, ihren Bewohnern Räume zum Wohnen, volle Verpflegung und Betreuungsleistungen zur Verfügung und hält solche vor. Ihr Bestand ist unabhängig von Wechsel und Zahl seiner Bewohner. Sie wird entgeltlich betrieben. Sie unterliegt der Heimaufsicht nach § 15 HeimG.

Die Begrenzung der angebotenen Betreuungsleistungen nimmt der streitigen Altenwohnanlage nicht den Heimcharakter.

aa. Die formularmäßig angebotenen Betreuungsleistungen sind nicht von untergeordneter Bedeutung. Richtig ist zwar, dass der Träger nicht alle Betreuungsleistungen selbst zur Verfügung stellt, sondern die Heimbewohner für Pflegeleistungen teilweise auf Verträge mit Dritten verweist. Jedoch gehören bedeutende Teile der Betreuung zum eigenen Angebot. In Abschnitt I dieses Beschlusses sind diese zusammengestellt. Heimbewohner, die dies wollen, erhalten nicht nur, was üblicherweise als sog. Grundservice bezeichnet wird (Notrufdienst, Beratung, Vermittlung von ärztlichen Diensten und dergleichen; vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes, Drucks. 14/5399, S. 18). Ihnen wird darüber hinaus vorübergehende Pflege bei kurzfristigen Krankheiten, Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern, Waschen und Bügeln der Privatwäsche angeboten. Die Betreuungsleistungen, die der hier Betreute erhält und die ihm in Rechnung gestellt werden, ergeben immerhin einen monatlichen Entgeltanteil von 225,70 €. Sie erreichen damit bereits die Höhe der monatlichen Zimmermiete nebst Betriebskosten. Bei anderen Heimbewohnern mag das Entgelt für die Raumüberlassung höher sein, weil deren Wohnunterkunft größer ist. Aber auch die angebotenen Eigenleistungen des Heimträgers können umfassender sein als in vorliegendem Fall und dementsprechend teurer werden. Bei einer solchen Relation der Kosten angebotener Bertreuungsleistungen zum Entgelt der Unterkunft kommt den Betreuungsleistungen des Trägers maßgebliches Gewicht zu. Die Bundesregierung geht in ihrem o.a. Entwurf zur Änderung des HeimG davon aus, dass die Betreuungspauschale dann nicht mehr von untergeordneter Bedeutung ist, wenn sie erheblich über 20% des monatlichen Entgelts für die Miete zuzüglich der Betriebskosten ist; dieser Wert ist hier bei weitem überschritten.

bb. Der Heimcharakter entfällt auch nicht deshalb, weil das hier streitgegenständliche Altenwohnheim nicht alle denkbaren Pflegeleistungen selbst erbringen kann, sondern nach dem Vortrag des Betreuers nur für Menschen mit einer Pflegebedürtigkeit bis zur Stufe 1 eingerichtet ist. Die sachliche Begrenztheit eines Heims nach Stufen der Pflegebedürftigkeit seiner Bewohner ist nach Auffassung des Senats als solches kein Kriterium, das einer nach ihren Leistungen im Übrigen als Heim einzustufenden Einrichtung den Charakter als Heim i.S. d. HeimG nimmt. Richtig ist zwar, dass die Bundesregierung in der Begründung zu ihrem o.g. Entwurf ausführt, Voraussetzung heimmäßiger Betreuung sei, dass der Träger neben Unterkunft ebenfalls Betreuung und Verpflegung anbietet und "damit eine Versorgungsgarantie - auch für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustands - übernimmt" (BT-Drucks. 14/5399 S. 18). Hieraus aber zu schließen, dass eine Einrichtung schon dann kein Heim i.S. d. HeimG sei, wenn es ihr erlaubt sei, für den Fall einer Verschlechterung des Gesundheitszustands den Heimvertrag zu kündigen (so OLG Dresden, Beschluss v. 21.4.2006, 3 W 0446/06; Deinert/Lütgens in HK-BUR, § 5 VBVG RN 108), überzeugt nicht. Die in der o.g. Gesetzesbegründung benannte "Versorgungsgarantie" umfasst nach der Auffassung des Senats keine so weitreichende Versorgungsverpflichtung. Die vom OLG Dresden vorgenommene weite Auslegung des Begriffs der "Versorgungsgarantie" könnte dahin verstanden werden, dass eine Gewährleistung der Versorgungssicherheit bis zum Tode zu geben sei, was auch immer passieren möge. Ein Heim wäre verpflichtet, in der Einrichtung Versorgungssicherheit für alle Zustände der Hinfälligkeit vorzuhalten. Keine Einrichtung aber ist in der Lage, jedwede Pflege selbst zu erbringen. Es gibt Krankheitsbilder, die der Behandlung in der Klinik bedürfen. Versorgungsgarantie bedeutet daher "nur" eine Gewähr dafür, dass der Heimbewohner Hilfe im Heim für seine unterschiedlichen und möglicherweise auch plötzlich wachsenden Nöte findet und nicht etwa im Bedarfsfall unbeobachtet, unversorgt und allein gelassen bleibt. Dass der Gesetzgeber den Heimbegriff nicht allumfassend verstanden hat, ergibt sich daraus, dass er auch solche Heime, die nur der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen, dennoch als Heime dem HeimG (mit Ausnahmen) unterworfen hat (§ 1 Abs. 3 HeimG).

b.

Für den für die Betreuervergütung maßgeblichen Heimbegriff des § 5 Abs. 3 VBVG kommt es zwar nicht auf den (objektiven) Charakter der Einrichtung selbst an, sondern darauf, ob der konkret Betreute heimmäßig untergebracht ist (OLG München NJW-RR 2006, 1016) und sich dadurch für den Betreuer ein geringerer Zeitaufwand ergibt. Das führt hier aber nicht zu einer anderen Beurteilung:

Der Träger hat mit dem Betreuten einen Vertrag geschlossen, den er selbst als Heimvertrag bezeichnet hat. Die Altenwohnanlage, in die der Betreute Aufnahme gefunden hat und in der er sich nun seit Jahren aufhält, unterliegt auch unstreitig der staatlichen Heimaufsicht. Der Betreute wird in dieser Einrichtung voll verpflegt, sein Zimmer wird gereinigt, er hat Teil an der Nutzung der vom Träger vorgehaltenen und gepflegten Gemeinschaftseinrichtungern, der Gemeinschaftsveranstaltungen, erhält wunschgemäß Grundbetreuungsleistungen und weitere Betreuungsleistungen, wie sie in Abschnitt I dieses Beschlusses dargestellt sind. Die gesamten aufzubringenden Kosten seiner Unterbringung einschließlich Verpflegung und Betreuung belaufen sich auf 1.162 € monatlich, wovon auf die Bruttokosten der reinen Unterbringung lediglich 220 € entfallen. Der weit überwiegende Teilbetrag von zusammen 942 € entfällt auf Verpflegung, Zimmer-Reinigung und Betreuung. Die von außerhalb der Einrichtung zusätzlich erbrachten Pflegeleistungen werden mit 384 € abgerechnet. Die von seiten des Trägers erbrachten Betreuungsleistungen können bei solchen Verhältnissen nicht als untergeordnet eingestuft werden. Entgegen der Meinung des Vereinsbetreuers wird der Betreute somit heimmäßig betreut.

Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG kommt wegen sachverhaltlicher Unterschiede der hier zu entscheidenden Sache gegenüber dem Fall des OLG Dresden nicht in Betracht. Während für das OLG Dresden letztendlich entscheidungserheblich war, dass das Heim die Verträge kündigen konnte, wenn sich der Betreuungsbedarf des Betroffenen "außergewöhnlich steigert" - was das OLG Dresden nicht als für eine Heim-typische Versorgungsgarantie ausreichend angesehen hat - , hat der Heimträger in vorliegendem Fall ein Kündigungsrecht wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands nur dann, wenn die Betreuung im Heim nicht mehr möglich ist und der Träger dem Betreuten eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachweist.

Die sofortige weitere Beschwerde ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 KostO. Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach § 13a FGG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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