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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 13.12.2002
Aktenzeichen: 8 W 522/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 46 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 1
Weist das Landgericht als Beschwerdegericht ein gegen die Richter der Beschwerdekammer gerichtetes Ablehnungsgesuch zurück, ist nach neuem Verfahrensrecht dagegen nicht mehr die sofortige Beschwerde eröffnet, sondern nur die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO nF, falls sie vom Landgericht zugelassen wurde (Anschluss an BayObLGZ 2002, 89).
Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - Beschluss

vom 13. Dezember 2002

Geschäftsnummer: 8 W 522/02

In der Zwangsvollstreckungssache

wegen Vollstreckungsschutz

hier: Ablehnung von Richtern des Landgerichts

Gründe:

1. Der Vollstreckungsschuldner, der sich gegen eine Sachentscheidung des Rechtspflegers des Amtsgericht mit der sofortigen Beschwerde gewandt hat, hat unmittelbar nach Vorlage der Sache an das Landgericht die (namentlich benannten) Richter der Beschwerdekammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil sie bereits in einem vorangegangenen Verfahren zu seinen Ungunsten entschieden haben. Das Landgericht hat die gegen seine das Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung eingelegte "sofortige Beschwerde" des Schuldners ohne Abhilfe dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Die - rechtzeitig eingelegte - sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die vom Landgericht im Zwischenverfahren über die Richterablehnung getroffene Entscheidung ist nach neuem, ab Anfang 2002 geltendem Zivilprozessrecht - in Abweichung zu früheren Recht - nicht (mehr) statthaft. Die funktionale Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ist - wie auch bei Zwangsvollstreckungsverfahren in der Hauptsache als Gericht der weiteren Beschwerde - entfallen. Deshalb war die Sache ohne Kostenentscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers an das Landgericht zurückzugeben.

a) Da das gesamte Vollstreckungsschutzverfahren nach dem 1.1.2002 eingeleitet worden ist, kommt ausschließlich neues Verfahrensrecht zur Anwendung (vgl. auch § 26 Nr. 10 EGZPO).

b) Zwar lässt § 46 Abs. 2 ZPO eine sofortige Beschwerde gegen eine einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung ausdrücklich zu. Dies genügt jedoch nicht für die Bejahung der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 ZPO nF müssen zusätzlich erfüllt sein.

Danach findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nur statt "gegen die im ersten Rechtzug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte". Hier hat jedoch das Landgericht im zweiten Rechtszug entschieden, nämlich in einem Beschwerdeverfahren gegen eine amtsgerichtliche Vollstreckungsentscheidung. Entscheidungen des Landgerichts im (Berufungs- oder) Beschwerdeverfahren sind danach nicht mehr mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Die im früheren Verfahrensrecht in § 567 Abs. 3 S. 2 ZPO aF ausdrücklich vorgesehene Ausnahmebestimmung für den Fall des § 46 ZPO ist durch die Reform beseitigt worden. Dass das Landgericht erstmals über einen Befangenheitsantrag zu entscheiden hatte, ändert daran nichts. Die Beseitigung von zusätzlichen Rechtsmittelmöglichkeiten gegen Zwischenentscheidungen hat der Reformgesetzgeber zur Beschleunigung und Vereinfachung der gerichtlichen Verfahren absichtlich vorgenommen. Ergänzend wird auf den eingehend begründeten Beschluss des 3. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21.3.2002 (BayObLGZ 2002,89 = NJW 2002,3262 = FGPrax 2002,119), dem sich der Senat uneingeschränkt anschließt, Bezug genommen.

Im Ergebnis entspricht dies der Rechtslage, wie sie vor der Reform schon in familiengerichtlichen Verfahren für die Ablehnung von Richtern des OLG bestand (vgl. BGH NJW-RR 1993,644 = FamRZ 1993, 1309; ...). Verfassungsrechtliche Bedenken sieht der Senat im Anschluss an BGH und BayObLG nicht.

c) Nach neuem Prozessrecht ist gegen Entscheidungen des Landgerichts als zweitinstanzliches Gericht nur die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach § 574 ZPO nF eröffnet, die (im ZPO-Verfahren) durch einen am BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden muss. Diese setzt - da sie in § 46 ZPO nicht generell zugelassen ist - eine ausdrückliche Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus. Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt und kann auch nicht nachgeholt werden, zumal die dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind; eine Nicht-Zulassungsbeschwerde ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. BayObLG aaO). Auch im Rahmen dieser Entscheidung kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.

d) Seit der Rechtsänderung ist das Landgericht grundsätzlich gehalten, eine Prüfung der Einwendungen gegen die angegriffene Befangenheitsentscheidung als Gegenvorstellung (im Sinne einer Selbstkontrolle der Fachgerichte auf schwerwiegende Rechtsfehler) durchzuführen. ...

Ende der Entscheidung

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