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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 10.01.2003
Aktenzeichen: 8 W 537/01
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1836
BGB § 1835 Abs. 3
FGG § 56 g Abs. 5
Ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt kann eine Vergütung nach den - die Sätze des BVormVG überschreitenden - Sätzen der BRAGO von der Staatskasse verlangen, wenn er bei Übernahme des Amtes auf diese Vergütung vertrauen durfte.
Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 537/01

vom 10.01.2003

In der Betreuungssache

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Bräuning, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Müller-Gugenberger und des Richters am Oberlandesgericht Grüßhaber

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 29.08.2001 und die Vergütungsfestsetzungsentscheidung des Amtsgerichts Freudenstadt vom 26.04.2001 dahin abgeändert, dass die dem Verfahrenspfleger aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 260,96 € (= 510,40 DM) festgesetzt wird.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

1. Im zugrundeliegenden Unterbringungsverfahren hat die generalbevollmächtigte Tochter wegen gravierender Weglauftendenzen ihrer altersverwirrten Mutter, der Betroffenen, die Genehmigung zu deren Unterbringung in einer geeigneten Heimeinrichtung beantragt.

In dem mit diesem Antrag eingeleiteten Verfahren hat das Amtsgericht Freudenstadt mit Beschluss vom 16.01.2001 den o.g. Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger der Betroffenen bestellt. Gleichzeitig hat es festgestellt, dass die Verfahrenspflegschaft einer spezifischen anwaltlichen Tätigkeit bedürfe, da es um eine Freiheitsentziehung durch Unterbringung gehe (Bl. 10 d.A.).

Nach Anhörung der Betroffenen und Erstattung eines Sachverständigengutachtens unter Anwesenheit des Verfahrenspflegers, der ebenfalls eine Unterbringung befürwortete, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.01.2001 die Unterbringung der Betroffenen in einem geschlossenen geronto-psychiatrischen Pflegezentrum genehmigt.

2. Der Verfahrenspfleger hat mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 23.01.2001 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 510,40 DM - je 200,00 DM analog § 112 I Ziff. 1 und 2, IV BRAGO zuzüglich 40,00 DM Auslagenpauschale und Umsatzsteuer - beantragt. Die Urkundsbeamtin des Amtsgerichts hat jedoch lediglich eine Tätigkeitsvergütung in Höhe von 139,20 DM - zwei Stunden Tätigkeitsvergütung à DM 60,00 zuzüglich Umsatzsteuer gem. § 1836 BGB i.V.m. § 1 BVormVG - festgesetzt und den weitergehenden Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es sei nicht ersichtlich, dass die Verfahrenspflegschaft einer anwaltsspezifischen Tätigkeit bedurft hätte.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht Rottweil mit Beschluss vom 29.8.2001 unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.06.2000 (BTPrax 2000,254) stehe dem Verfahrenspfleger hier nur die vom Amtsgericht zugebilligte Vergütung gemäß den Sätzen des BVormVG zu. Die Notwendigkeit einer spezifisch anwaltlichen Tätigkeit könne nicht festgestellt werden. Die vom Amtsrichter bei der Bestellung getroffene gegenteilige Feststellung sei im Gesetz nicht vorgesehen und sei deshalb nicht bindend. Sie sei im Vergütungsfestsetzungsverfahren durch das Beschwerdegericht noch abänderbar.

Mit seiner hiergegen form- und fristgerecht eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde macht der Antragsteller geltend, das Landgericht habe die Erforderlichkeit einer spezifisch anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verfahrenspflegerbestellung zu Unrecht verneint. Jedenfalls aber müsse ihm aufgrund der schon anlässlich der Bestellung getroffenen entsprechenden Feststellung des Amtsgerichts Vertrauensschutz zugebilligt werden. Dieser Vertrauensschutz könne nicht mehr rückwirkend entzogen werden. Er könne deshalb seine Tätigkeit nach der BRAGO abrechnen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist aufgrund der Zulassung durch das Landgericht gem. § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthaft und auch sonst zulässig.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft im Sinne von § 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO n.F. und daher abzuändern.

1. Die Vergütung eines Verfahrenspflegers in Unterbringungsverfahren richtet sich der Höhe nach gemäß §§ 70b I Satz 3, 67 III FGG nach den für die Vergütung von Berufsbetreuern geltenden Regeln, also insbes. nach § 1 BVormVG. Danach steht einem Berufsbetreuer eine Vergütung vom höchstens 60,00 DM (bzw. seit 1.1.2002 31,00 €) pro Stunde zu. Mit seiner Entscheidung vom 07.06.2000 hat das BVerfG jedoch klargestellt, dass als Verfahrenspfleger eingesetzte Rechtsanwälte dann nach den Regeln der BRAGO Vergütung ihrer Tätigkeit verlangen können, wenn ihre konkret erforderlich gewordene Tätigkeit die normalerweise an Verfahrenspfleger bestellten Anforderungen übersteigt und speziell anwaltliche Tätigkeit abverlangt, wenn also professioneller Rechtsrat vonnöten oder wenigstens üblich ist (BVerfG BtPrax 2000,254). Die restriktive bisherige Rechtsprechung, die eine Vergütung nach den Sätzen der BRAGO unter Verweis auf § 1835 III BGB als ausgeschlossen ansah, ist überholt (so auch OLG Zweibrücken MDR 2002,297).

2. Ob die dem Verfahrenspfleger in vorliegender Sache abverlangte Tätigkeit speziell anwaltliche Fertigkeiten gefordert hat, haben der Bezirksrevisor und die Vorinstanzen in vorliegendem Vergütungsverfahren zu Recht in Frage gestellt. Anders als dies der Amtsrichter bei Bestellung des anwaltlichen Verfahrenspflegers gesehen hat, ergibt sich die Notwendigkeit anwaltsspezifischer Tätigkeit des bestellten Verfahrenspflegers nicht allein schon daraus, dass Gegenstand eines Verfahrens eine mögliche Unterbringung eines Betreuten ist (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.).

Jedoch bedarf dies in vorliegender Sache keiner Entscheidung. Denn der Verfahrenspfleger kann hier seine Tätigkeit deshalb nach den Sätzen der BRAGO abrechnen, weil er nur in begründetem Vertrauen auf die bei seiner Bestellung getroffene Feststellung des Amtsrichters, seine in Anspruch genommene Tätigkeit sei als speziell anwaltliche Tätigkeit zu werten, sein Amt übernommen und geführt hat.

Ein Anwalt, dem die Führung einer Verfahrenspflegschaft angetragen wird, hat - wie das BVerfG ausgeführt hat - ein berechtigtes Interesse daran, vor Entscheidung über die Annahme zu erfahren, zu welchen finanziellen Bedingungen er das Amt übernimmt. Trifft das Gericht - wie hier -, um insoweit klare Verhältnisse zu schaffen, eine entsprechende Feststellung, so ist diese zunächst bindend und kann nicht nachträglich rückwirkend beseitigt werden. Dies ist bereits im Betreuungsrecht für die Fälle anerkannt, in denen der Richter nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB die Feststellung trifft, dass ein bestellter Betreuer sein Amt als Berufsbetreuer führt, mit der Folge, dass seine Tätigkeit nach den Sätzen des § 1 BVormVG zu vergüten ist (BayObLG FamRZ 2000,1450; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1836 RN 4). Für die gleichgelagerte Situation eines bestellten Anwalt-Verfahrenspflegers, dem bei Bestellung die Abrechnung nach BRAGO-Sätzen zugesagt wird, kann nichts anderes gelten. Auch er übernimmt sein Amt im Vertrauen auf die für die Vergütung seiner Tätigkeit maßgebliche richterliche Feststellung.

3. Bei dieser Sachlage steht dem Antragsteller die verlangte Vergütung zu. Daher bedarf es hier keiner Entscheidung darüber, ob die belastete Staatskasse eine bei der Bestellung getroffene (undifferenzierte) Feststellung, die konkrete Verfahrenspflegschaft bedürfe speziell anwaltlicher Tätigkeit, isoliert anfechten kann (so OLG Köln FamRZ 2001,1643; anders zur Feststellung der Berufsbetreuung OLG Hamm FamRZ 2001,1482). Auch ist nicht zu entscheiden, ob der die Staatskasse vertretende Bezirksrevisor den mit der Feststellung der Notwendigkeit anwaltlicher Tätigkeit getroffenen Bestellungsbeschluss entsprechend § 69g Abs. 1 Satz 3 FGG anfechten könnte. Mit diesem Beschwerderecht wird es der Staatskasse ermöglicht, die Ersetzung eines Berufsbetreuers durch einen ehrenamtlich tätigen "Privatbetreuer" zu betreiben (vgl. OLG Schleswig FGPrax 1999, 110; umfassender: Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 9. Aufl., § 69g RN 8). In Anbetracht der vergleichbaren Situation, die dann eintritt, wenn bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers gleichzeitig konstitutive Feststellungen zur Art seiner Tätigkeit getroffen werden, erscheint eine entsprechende Anwendung der Regelung zur Berufsbetreuerbestellung naheliegend. Eine entsprechende Anfechtung ist hier nicht erfolgt.

4. Danach steht dem Antragsteller im vorliegenden Fall aufgrund der für die in Rede stehende Tätigkeitszeit nicht mehr abänderbaren richterlichen Feststellung ein Vergütungsanspruch nach den Bestimmungen der BRAGO zu. Diese bemisst sich gem. § 112 V i.V.m. I und IV BRAGO sowohl für die Tätigkeitsgebühr gem. § 112 I Nr. 1 als auch für die Mitwirkung bei der persönlichen Anhörung gem. § 112 I Nr. 2 FGG mit dem vierfachen der Mindestgebühr von 50,00 DM = 2 x 200,00 DM. Zuzüglich 40,00 DM Auslagenpauschale und 16 % Umsatzsteuer ergibt sich somit der vom Antragsteller geltend gemachte Vergütungsanspruch von insgesamt 510,40 DM.

III.

Die vorliegende Entscheidung ergeht gem. § 131 I 1 KostO gerichtsgebührenfrei. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten war gem. § 13 a I 1 FGG hier nicht anzuordnen. Der Antragsteller hat erst im Verfahren der Rechtsbeschwerde obsiegt, so dass nicht § 13 a I 2 FGG anzuwenden ist. Unter Berücksichtigung der Rechtsunsicherheit aufgrund der mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verbundenen Folgen bei der Anwendung des materiellen Rechts und unter Berücksichtigung der gegenteiligen Entscheidungen in den Vorinstanzen entsprach es billigem Ermessen, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten hier abzusehen.

Ende der Entscheidung

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