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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 10.03.2009
Aktenzeichen: 8 W 85/09
Rechtsgebiete: BerHG, FGG, RVG


Vorschriften:

BerHG § 4 Abs. 1
BerHG § 5
FGG § 27
FGG § 29
RVG § 33 Abs. 3 S. 3
RVG § 33 Abs. 4 S. 1
RVG § 33 Abs. 4 S. 4
RVG § 33 Abs. 6
RVG § 55 Abs. 1
RVG § 55 Abs. 4
RVG § 56 Abs. 1
RVG § 56 Abs. 2
Zu den verschiedenen Rechtsbehelfen bei Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz bezüglich des Bewilligungsverfahrens und des Festsetzungsverfahrens.
Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 85/09

10. März 2009

In der Beschwerdesache

betreffend die Vergütung der Beratungshilfe für

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Tolk Richterin am Oberlandesgericht Tschersich Richter am Oberlandesgericht Grüßhaber

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige weitere Beschwerde der beiden Antragsteller gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 6. Februar 2009, Az. 1 T 34/09, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Bewilligungsverfahren). Im übrigen ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei und werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet (Festsetzungsverfahren).

Beschwerdewert: 290,36 Euro

Gründe:

1.

Zur Sachverhaltsdarstellung wird Bezug genommen auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Heilbronn vom 13. Januar 2009 und des Landgerichts Heilbronn vom 6. Februar 2009. Gegen letzteren haben die Antragsteller rechtzeitig am 25./26. Februar 2009 Beschwerde eingelegt.

2.

a) Zulässigkeit:

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zum einen im Bewilligungsverfahren und zum anderen im Festsetzungsverfahren entschieden und - "soweit möglich" - die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht zugelassen.

Soweit das Bewilligungsverfahren Gegenstand der weiteren Beschwerde ist, bedurfte es einer Zulassung nicht. Das Rechtsmittel des diesbezüglich beschwerdeberechtigten Antragstellers ist bereits zulässig gem. §§ 5 BerHG, 27, 29 FGG nach dem Grundsatz, dass eine weitere Beschwerde dann statthaft ist, wenn die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wurde (OLG Karlsruhe Justiz 2003, 292, m. w. N.).

Das Rechtsmittel der beschwerdeberechtigten Antragstellerin im Festsetzungsverfahren ist dagegen infolge der Zulassung durch das Landgericht als sofortige weitere Beschwerde statthaft und zulässig (§ 55 Abs. 1, Abs. 4 RVG, § 4 Abs. 1 BerHG, § 56 Abs. 1, Abs. 2 RVG i. V. m. § 33 Abs. 6, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und 4 RVG).

Insgesamt wird zu Gunsten der Antragsteller davon ausgegangen, dass der jeweils Beschwerdeberechtigte - im Bewilligungsverfahren der Antragsteller, im Festsetzungsverfahren die Antragstellerin - das Rechtsmittel eingelegt hat.

b) Begründetheit:

Dieses kann jedoch jeweils nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 33 Abs. 6 Satz 2 RVG, 27 Abs. 1 FGG i. V. m. §§ 546, 547 ZPO).

Da ein Rechtsfehler des Landgerichts nicht vorliegt, ist die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller in der Sache unbegründet.

Hierzu ist vorab allgemein auszuführen:

Gem. § 44 RVG erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe aus der Staatskasse eine Vergütung nach § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nrn. 2500 bis 2508 RVG-VV. Voraussetzung ist die Erteilung eines Berechtigungsscheins für die Beratungshilfe außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens in den in § 2 Abs. 2 BerHG aufgeführten Angelegenheiten (§ 6 Abs. 1 BerHG).

Der Rechtsuchende kann sich jedoch auch unmittelbar mit dem Beratungsanliegen an einen Rechtsanwalt wenden und den Bewilligungsantrag nachträglich stellen (§§ 4 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. 7 BerHG). Gewährt der Rechtsanwalt Beratung im Vertrauen auf die nachträgliche Bewilligung, handelt er insoweit auf eigenes Risiko. Einen gewissen Schutz bietet die Regelung nach § 7 BerHG, wonach der Rechtsuchende bei "Direktzugang" dem Anwalt seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen hat, wodurch jedoch die Glaubhaftmachung gegenüber dem Gericht nach § 4 Abs. 2 Satz 3 BerHG nicht entbehrlich wird. Denn dieses muss die Bewilligungsvoraussetzungen eigenständig prüfen. Auch wenn bei nachträglicher Antragstellung die Ausstellung eines Berechtigungsscheins nicht verlangt wird, muss doch unzweifelhaft jeder Vergütungsfestsetzung eine Bewilligung vorangehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass für die Bewilligung der Rechtspfleger (§ 24a Abs. 1 Nr. 1 RpflG), für die Vergütungsfestsetzung aber der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist (§ 55 Abs. 4 RVG). Da es sich bei der Bewilligung um eine Verfügung i. S. des § 16 FGG i. V. m. § 5 BerHG handelt, kann sie durch einen entsprechenden Aktenvermerk erledigt werden. Der förmlichen Erteilung eines Berechtigungsscheins bedarf es daher nicht. In der Vergütungsfestsetzung liegt dann die nach außen kundgetane Erklärung, dass Beratungshilfe bewilligt ist. (Zur Problematik insgesamt: Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 982 ff; Schoreit in Schoreit/Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe, 9. Aufl. 2008, § 4 BerHG Rdnr. 14 und 15, § 7 BerHG Rdnr. 1 ff; je m. w. N.)

Dies vorausgeschickt hatte der Antragsteller durch die von ihm aufgesuchte Rechtsanwältin zunächst einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe am 7. Mai 2008 in der Angelegenheit "Insolvenz" eingereicht, der zunächst nicht beschieden wurde, weil er die geforderten Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und die Glaubhaftmachung nicht enthielt. Vielmehr beantragte nach erfolgter Beratung seine Rechtsanwältin am 20. Oktober 2008 die Vergütungsfestsetzung in Höhe von insgesamt 290,36 Euro verbunden mit dem Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe. Der erneuten Aufforderung zur Glaubhaftmachung kam sie nicht nach, weil sie bereits die wirtschaftlichen Verhältnisse selbst überprüft habe. Die Rechtspflegerin hat deshalb mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 den Antrag auf Beratungshilfe vom 2. Mai 2008 zurückgewiesen. Die Erinnerung hiergegen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 13. Januar 2009 zurückgewiesen und das Landgericht hat die Beschwerde gegen diese Entscheidung als unzulässig verworfen.

Rechtsfehler in der Begründung des landgerichtlichen Beschlusses sind nicht ersichtlich:

c) Bewilligungsverfahren:

Den Beratungshilfeantrag vom 2. Mai 2008 hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 negativ beschieden. Hiergegen ist gem. § 6 Abs. 2 BerHG allein die Erinnerung statthaft (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a. a. O., Rdnr. 991 und 992; Schoreit, a. a. O., § 6 BerHG Rdnr. 3 und 6; je m. w. N.). Der Amtsrichter entscheidet abschließend über die Erinnerung, was mit der Zurückweisung vom 13. Januar 2009 geschehen ist.

Zurecht hat das Amtsgericht danach in seinem Vorlagebeschluss vom 23. Januar 2009 darauf hingewiesen, dass § 573 Abs. 1 und 2 ZPO nicht für den Aufgabenbereich des Rechtspflegers gilt (Heßler in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 573 Rdnr. 2), der hier zuständig ist (§ 24a Abs. 1 Nr. 1 RpflG) und auch entschieden hatte, weshalb gegen die Zurückweisung des Antrags nur die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG i. V. m. § 24a Abs. 2 RpflG statthaft war. Über diese entscheidet aber der Amtsrichter endgültig, die Beschwerde hiergegen ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 2 BerHG; Bassenge/Roth, FGG/RpflG, 11. Aufl. 2007, § 24a RpflG Rdnr. 6; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a. a. O.; Schoreit, a. a. O.; je m. w. N.).

Das Landgericht hat deshalb in dem angefochtenen Beschluss vom 6. Februar 2009 rechtsfehlerfrei die Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des Amtsrichters festgestellt. Die insoweit erhobene weitere Beschwerde des Antragstellers war - unter ergänzender Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen - als unbegründet zurückzuweisen.

d) Festsetzungsverfahren:

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es vorliegend nicht nur der Inzidentprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gem. § 1 BerHG durch den Rechtspfleger im Zusammenhang mit der von ihr beantragten Vergütungsfestsetzung gem. § 55 Abs. 4 RVG (vgl. obige Ausführungen), sondern der Erteilung eines Berechtigungsscheins für das Entstehen des Vergütungsfestsetzungsanspruchs gegenüber der Staatskasse.

Wird ein förmlicher - gesonderter - Antrag gem. § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG vor Abschluss der Beratungshilfe - wie hier am 7. Mai 2008 - gestellt, kann ein Vergütungsanspruch nur entstehen, wenn dem Antrag vom Amtsgericht stattgegeben worden ist. Ein Fall des § 4 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 7 BerHG liegt dann nicht vor (Schoreit, a. a. O., § 7 BerHG Rdnr. 3 m. w. N.).

Dieser Antrag wurde aber endgültig im Erinnerungsverfahren durch den Amtsrichter mit Beschluss vom 13. Januar 2009 ablehnend beschieden und die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wurde vom Landgericht gem. § 6 Abs. 2 BerHG zu Recht als unzulässig verworfen.

Den kraft Gesetzes verkürzten Rechtszug kann die Antragstellerin nicht dadurch umgehen, dass sie als Rechtsanwältin Beratungshilfe gem. § 3 Abs. 1 BerHG gewährt und danach die Vergütungsfestsetzung verlangt mit dem Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe, deren Voraussetzungen sie fälschlicher Weise (vgl. obige Ausführungen) meint, an Stelle des Gerichts und für dieses bindend prüfen und als gegeben feststellen zu können, sodass ihr dann die Rechtsbehelfe im Festsetzungsverfahren zustehen (§§ 56, 33 RVG; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a. a. O., Rdnr. 1039 ff; Schoreit, a. a. O., § 56 Rdnr. 1 ff; je m. w. N.).

Dieser Rechtszug ist nicht eröffnet, weil das Vergütungsfestsetzungsgesuch ins Leere ging in Folge der Versagung von Beratungshilfe durch die zuständige Rechtspflegerin, bestätigt durch die Erinnerungsentscheidung des Amtsrichters.

Damit hat das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei die auf §§ 55 Abs. 4, 56, 33 RVG gestützte Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Ergänzend wird verwiesen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsrichters in den Beschlüssen vom 13. Januar 2009 und 23. Januar 2009 sowie des Landgerichts vom 6. Februar 2009.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin war damit als unbegründet zurückzuweisen.

e) Nebenentscheidungen:

Bezüglich des Bewilligungsverfahrens folgt die Kostenentscheidung aus §§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO und die Festsetzung des Geschäftswerts aus §§ 131 Abs. 2, 30 KostO. Dabei wurde die von der Antragstellerin gegenüber der Staatskasse berechnete Vergütung zu Grunde gelegt.

Hinsichtlich des Festsetzungsverfahrens beruht die Kostenentscheidung auf § 56 Satz 2 und 3 RVG.

Ende der Entscheidung

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