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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 09.08.2007
Aktenzeichen: 8 WF 107/07
Rechtsgebiete: ZPO, RVG, RVG-VV


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 5
ZPO §§ 620a ff
ZPO § 644
RVG § 18 Nr. 1 f
RVG-VV Nr. 3104
Werden in einer Unterhaltssache (Klage in der Hauptsache mit gleichzeitig eingereichtem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) zwischen den Parteivertretern außergerichtliche Verhandlungen zur Erledigung der Verfahren geführt, fällt die Terminsgebühr sowohl in der Hauptsache als auch im einstweiligen Anordnungsverfahren an und ist auch erstattungsfähig, sofern nicht eine ausdrückliche Beschränkung der Verhandlungen auf eines der Verfahren vorgenommen wurde.
Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 8 WF 107/07

09. August 2007

In der Familiensache

wegen vertraglichen Ehegatten-Aufstockungsunterhalts; hier: Kostenfestsetzung

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Richterin am Oberlandesgericht Tschersich als Einzelrichterin gem. § 568 S. 1 ZPO

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Esslingen vom 11. Mai 2007, Az. 2 F 798/06, abgeändert:

Auf Grund des rechtskräftigen Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts Esslingen - Familiengericht - vom 16. März 2007 sind von dem Beklagten an die Klägerin an Kosten zu erstatten:

weitere 269,89 Euro,

damit insgesamt 1.751,42 Euro

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 22. März 2007.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 269,89 Euro

Gründe:

1.

Die Klägerin nahm mit ihrer Klage vom 14. Juli 2006 in der Hauptsache und mit dem gleichzeitig eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 644 ZPO den Beklagten wegen Ehegattenunterhalts in Anspruch. Im laufenden Verfahren beantragte der Beklagte am 19. Februar 2007 die Verlängerung einer Stellungnahmefrist, weil die Parteien gerade Vergleichsverhandlungen führten. Am 13. März 2007 anerkannte der Beklagte "die Klage" schriftsätzlich, worauf am 16. März 2007 im schriftlichen Verfahren gem. § 307 Satz 2 ZPO ein Anerkenntnisurteil erging, das den Parteien am 22. März 2007 zugestellt wurde. In dem Urteil wurden dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und der Streitwert für die Leistungsklage auf 6.000 € sowie für die einstweilige Anordnung auf 3.000 € festgesetzt.

Am 22. März 2007 beantragte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte die Kostenfestsetzung in Höhe von insgesamt 1.615,43 €. In diesem Betrag war eine 1,2-Terminsgebühr sowohl für die Leistungsklage als auch für die einstweilige Anordnung enthalten.

Die Rechtspflegerin entsprach mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Mai 2007 dem Antrag mit Ausnahme der 1,2-Terminsgebühr für die einstweilige Anordnung in Höhe von 226,80 € zuzüglich 19% Mehrwertsteuer von 43,09 €, insgesamt 269,89 €, weil für diese eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben und auch im schriftlichen Verfahren entschieden worden sei.

Gegen die am 22. Mai 2007 zugestellte Entscheidung hat die Klägervertreterin am selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass verfahrensbeendende Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mit der Gegenseite stattgefunden hätten, die zur Erledigung des Rechtsstreits durch Anerkenntnis des Beklagten der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche und damit auch zur Erledigung des einstweiligen Anordnungsverfahrens geführt hätten.

Die Beklagtenvertreterin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. Zwar hätten Vergleichsverhandlungen stattgefunden, diese hätten jedoch nur die Erledigung der Hauptsache betroffen. Es liege "in der Natur der Sache", dass damit "automatisch" auch die einstweilige Anordnung erledigt würde.

Die Rechtspflegerin hat nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG) und in der Sache auch begründet.

a)

Die geltend gemachte 1,2-Terminsgebühr ist im einstweiligen Anordnungsverfahren angefallen gem. Vorbem. 3 Abs. 3 i. V. m. Nr. 3104 RVG-VV.

Danach entsteht die Terminsgebühr unter anderem für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Voraussetzung für diese Gebühr ist lediglich ein entsprechender Verfahrensauftrag, nicht aber die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung, da es sich hier nicht um die Terminsgebühr nach dem Ausnahmetatbestand der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV handelt. Zwar erging ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren gem. § 307 Satz 2 ZPO. Aber dieser Gebührentatbestand erfasst die Fälle des Entstehens einer Terminsgebühr ohne mündliche Verhandlung allein durch das Wechseln von Schriftsätzen (Onderka/N.Schneider in Schneider/Wolf, RVG, 3. Aufl. 2006, der VV Vorbem. 3 Rdnr. 147 ff), während es hier um die nach Vorbem. 3 Abs. 3 i. V. m. Nr. 3104 - ohne dessen Ausnahmetatbestände - RVG-VV "verdiente" Terminsgebühr auf Grund außergerichtlicher Besprechungen mit der Gegenseite zur Verfahrenserledigung geht.

Vergleichsverhandlungen ohne die Beteiligung des Gerichts werden vom Beklagten unstreitig gestellt. Er macht jedoch geltend, dass sich diese nur auf die Erledigung der Hauptsache bezogen hätten und die gleichzeitige Verfahrensbeendigung der einstweiligen Anordnung dadurch "automatisch" mit erfasst werde.

Der Gesetzgeber hat, um gerade auch bei langwierigen Unterhaltsprozessen den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten durch eine schnelle vorläufige Regelung sicherzustellen, die Möglichkeit der Beantragung einer einstweiligen Anordnung gem. §§ 644, 621 Abs. 1 Nr. 5, 620a ff ZPO geschaffen.

Er hat weiterhin in § 18 Nr. 1f) RVG festgelegt, dass es sich bei diesem Verfahren um eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit handelt, in der alle Gebühren nach dem RVG verdient werden können (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 18 Rdnr. 1; OLG Nürnberg AGS 2002, 42 zur BRAGO).

Dann aber fällt die außergerichtliche Terminsgebühr nicht nur im Hauptsacheverfahren, sondern auch im einstweiligen Anordnungsverfahren an, wenn Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien zur Streitbeilegung geführt werden. Die "automatische Miterledigung" der einstweiligen Anordnung steht dem nicht entgegen. Denn im Rahmen der geführten Besprechungen kann nicht von einer Trennung zwischen der Hauptsache und der einstweiligen Anordnung ausgegangen werden, weil beide Verfahren das selbe Ziel einer Unterhaltszahlung ab 1. August 2006 von monatlich 500 € verfolgten.

Die Beklagtenvertreterin hat hierzu auch keinen substantiierten Vortrag gehalten - etwa dahin, dass sie ausdrücklich erklärt habe, nur zur Hauptsache verhandeln zu wollen, nicht aber zur einstweiligen Anordnung. Dies wäre aber erforderlich gewesen im Hinblick auf die identischen tatsächlichen und rechtlichen Fragen in beiden Verfahren, in denen die Anwaltsgebühren nebeneinander verdient werden. Auf diesen identischen Inhalt hat die Klägervertreterin zurecht hingewiesen.

Nachdem aber ein substantiiertes Bestreiten nicht vorliegt, ist der Tatsachenvortrag zu den allgemeinen Vergleichsverhandlungen, in denen nicht ausdrücklich das einstweilige Anordnungsverfahren ausgenommen, sondern es vielmehr - die Terminsgebühr auslösend - mit erfasst wurde, nicht beweisbedürftig.

Im übrigen lässt der BGH nunmehr für den - vorliegend nicht gegebenen - Fall der Beweisbedürftigkeit in dem Beschluss vom 4. April 2007, Az. III ZB 79/06, veröffentlicht in AGS 2007, 322, für das Kostenfestsetzungsverfahren die Glaubhaftmachung gem. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausreichen. Und hierfür ist lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Gebührentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen. Zur Glaubhaftmachung genügt dabei die anwaltliche Versicherung (Geimer/Greger in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 294 Rdnr. 5).

b)

Die demnach entstandene 1,2-Terminsgebühr im einstweiligen Anordnungsverfahren ist auch erstattungsfähig gem. § 91 ZPO.

Es besteht zwar grundsätzlich die Verpflichtung, die Kosten möglichst niedrig zu halten. Als "notwendig" im Sinne des § 91 ZPO werden jedoch die Kosten angesehen, die in der konkreten Lage vernünftigerweise als sachdienlich bezeichnet werden können (Herget in Zöller, a. a. O., § 91 Rdnr. 12 m. w. N.).

Zum Zeitpunkt der Vergleichsgespräche waren sowohl die Leistungsklage als auch das Verfahren der einstweiligen Anordnung bei Gericht anhängig, so dass es sachdienlich war, eine verfahrensbeendende Erledigung insgesamt anzustreben, die dann auch durch das Anerkenntnis des Beklagten und den Erlass des vorläufig vollstreckbaren, nunmehr rechtskräftigen Anerkenntnisurteils eintrat.

c)

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat deshalb in vollem Umfang in der Sache Erfolg.

Nachdem sich die Klägerin jedoch erst im Beschwerdeverfahren auf den Gebührentatbestand der Vorbem. 3 Abs. 3 i. V. m. Nr. 3104 RVG-VV berufen und den hierfür erforderlichen Tatsachenvortrag gehalten hat, waren ihr gem. § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Im übrigen ist eine Gerichtsgebühr gem. Nr. 1812 GKG-KV nicht angefallen.

Ende der Entscheidung

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