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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 29.11.2005
Aktenzeichen: 8 WF 150/05
Rechtsgebiete: ZPO, VV/RVG


Vorschriften:

ZPO §§ 103 ff
VV/RVG Vorbem. 3 Abs. 3
VV/RVG Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1
1. Eine nach Vorbem. 3 Abs. 3 3. Var. VV / RVG außergerichtlich entstandene Terminsgebühr ist nicht im Verfahren nach §§ 103 ff ZPO festzusetzen.

2. Ist nach einer behaupteten Vereinbarung der Parteien der Mahnbescheidsantrag zurück zu nehmen, wurde lediglich ein Verzicht auf die Weiterverfolgung des geltend gemachten Anspruchs vereinbart, der wegen Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 2. Hs VV / RVG eine Einigungsgebühr nicht auslösen kann.


Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 8 WF 150/05

vom 29. November 2005

In Sachen

wegen Unterhalts

hier: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bräuning die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Zeller-Lorenz und den Richter am Oberlandesgericht Rast beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 11.10.2005 dahin abgeändert, dass die von der Antragstellerin dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 305,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 10.9.2005 festgesetzt werden.

2. Für das Beschwerdeverfahren fällt eine Gerichtsgebühr nicht an. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 1.240,27 €

Gründe:

I.

Antragsgemäß erließ das Amtsgericht - Mahnabteilung - Stuttgart am 17.11.2004 gegen den Antragsgegner einen Mahnbescheid, gegen den dieser über seine Prozessbevollmächtigten Widerspruch einlegen ließ. Auf die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners im Schreiben vom 20.12.2004 und nach einem Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der Antragstellerin und Frau Rechtsanwältin R. am 22.12.2004 nahm die Antragstellerin ihren Verfahrensantrag am 23.2.2005 zurück. Nach Abgabe an das Prozessgericht erließ das Amtsgericht - Familiengericht - Ulm am 2.8.2005 den Beschluss, wonach die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Antragsgegners, der unter anderem eine 1,2-Terminsgebühr und eine 1,0-Einigungsgebühr enthielt, setzte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm mit Beschluss vom 11.10.2005 antragsgemäß die von der Antragstellerin dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten mit 1.545,35 € nebst Zinsen fest. Gegen den am 14.10.2005 zugestellten Beschluss wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 25.10.2005. Es sei weder eine Terminsgebühr noch eine Einigungsgebühr anzusetzen.

Mit Verfügung vom 3.11.2005 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts -Familiengericht - Ulm die sofortige Beschwerde ohne Abhilfe dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

1. Terminsgebühr:

Es kann dahinstehen, ob überhaupt eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV/RVG gemäß der 3. Variante der Vorbemerkung 3 Abs. 3 - Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Mitwirkung des Gerichts - angefallen ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann sie nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung nach § 103 ff ZPO sein. In Übereinstimmung mit Herget (Zöller-Herget, 25. Aufl., § 104 ZPO, RN 21, Stichwort "Terminsgebühr") ist der Senat der Auffassung, dass die Festsetzung einer außergerichtlich entstandenen Terminsgebühr entsprechend den vom Bundesgerichtshof für die Festsetzbarkeit einer Vergleichsgebühr aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs vertretenen Grundsätzen (Beschluss vom 26.09.2002, NJW 2002, 3713) zu verneinen ist. Die Festsetzung der von der unterlegenen Partei an die obsiegende Partei zu erstattenden Kosten im Verfahren nach §§ 103 ff ZPO bedarf praktikabler Berechnungsgrundlagen. Dies gilt auch für die zum Ausgleich angemeldeten Anwaltsgebühren. Die Tatsachen, die für die Entstehung einer außergerichtlichen Terminsgebühr maßgebend sind, lassen sich nicht den Akten des gerichtlichen Verfahrens entnehmen. Im Streitfall müsste der Kostenbeamte (wie beim außergerichtlichen Vergleich) Beweis über tatsächliche Vorgänge erheben, die sich außerhalb des gerichtlichen Verfahrens ereignet haben. Die Kostenfestsetzung würde durch die Einbeziehung solcher außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren erschwert und verlöre ihren Charakter als Mittel zum zügigen Kostenausgleich von Verfahrenskosten.

Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Koblenz in vergleichbaren Fällen in neueren Entscheidungen die Festsetzbarkeit von außergerichtlich entstandenen Terminsgebühren ohne Problematisierung inzidenter bejaht und bei Streit über ihr Zustandekommen lediglich nach Beweislastgrundsätzen entschieden (OLG Koblenz NJW 2005, jeweils S. 2162; so auch Jungbauer/Bischof, RVG, Seite 543 oben).

2. Einigungsgebühr:

Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV / RVG ist nicht angefallen und deshalb nicht festzusetzen.

Der Anfall der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV / RVG setzt nicht voraus, dass ein echter Vergleich gemäß § 779 BGB zwischen den Parteien zum Abschluss gekommen ist, sondern es genügt vielmehr, wenn durch einen Vertrag der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.

Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, dass zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen wäre, wonach sich die Antragstellerin verpflichtet hätte, ihren Mahnbescheidsantrag zurückzunehmen.

Selbst wenn ein solcher Vertrag zustande gekommen wäre, wäre der Anfall einer Einigungsgebühr ausgeschlossen. Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 2. Hs VV / RVG genügt ein vollständiges Anerkenntnis oder ein vollständiger Verzicht nicht für den zusätzlichen Anfall einer Einigungsgebühr. Der Gesetzgeber hat diese Einschränkung vorgenommen, damit nicht schon der Verzicht auf die Weiterverfolgung eines Anspruchs die Gebühr auslösen kann (BT-Drucksache 15 / 1971 Seite 204). Da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass über eine eventuelle Vereinbarung der Rücknahme des Mahnbescheidsantrags hinaus weitere Regelungen getroffen wurden, wurde höchstens ein Verzicht auf die Weiterverfolgung des geltend gemachten Anspruchs vereinbart, der eine Einigungsgebühr nicht auslösen kann.

3.

Weil eine Terminsgebühr, wenn sie angefallen sein sollte, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht festsetzungsfähig ist und die Einigungsgebühr nicht angefallen ist, verbleibt für die Kostenfestsetzung eine 0,5-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3307 VV / RVG und eine Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV / RVG, jeweils zuzüglich 16 % Umsatzsteuer. Hieraus ergibt sich der festzusetzende Gesamtbetrag von 305,08 €, auf den der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss abzuändern war.

4.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Nr. 1811 KV / GKG und § 91 Abs. 1 ZPO.

Im Hinblick auf die abweichende Praxis des OLG Koblenz und die abweichende Auffassung von Bischof wird wegen der Frage der Festsetzbarkeit einer außergerichtlich entstandenen Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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