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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 23.06.2006
Aktenzeichen: 8 WF 84/06
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG, JVEG


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 124 Nr. 4
ZPO § 568 Satz 1
ZPO § 570
BSHG § 76 Abs. 2 a
JVEG § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 8 WF 84/06

vom 23. Juni 2006

In der Familiensache

wegen Kindesunterhalt

hier : sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Richterin am Oberlandesgericht Tschersich als Einzelrichter gem. § 568 Satz 1 ZPO

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung durch Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Nagold - Familiengericht - vom 12. April 2006, AZ: F 103/02 Uki, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Gerichtskosten. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

Gründe:

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Nagold vom 25. Mai 2004 wurden dem Kläger im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung gem. § 120 Abs. 4 ZPO monatliche Raten von 60,-- € ab 1. Juli 2004 auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers ermäßigte das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 15. Oktober 2004 die Ratenhöhe auf 30,-- €. Die hiergegen beim Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsbeschwerde wurde durch den Kläger am 16. Januar 2006 zurückgenommen, nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe abgelehnt hatte, weil die zu erwartenden Kosten vier Monatsraten von 60,-- € voraussichtlich nicht übersteigen würden (§ 115 Abs. 1 und 4 ZPO).

Der Kläger leistete keinerlei Zahlungen, weswegen ihm mit Schreiben vom 15. März 2006 angedroht wurde, die Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 4 ZPO aufzuheben, da er länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand sei. Eine Stellungnahmefrist wurde ihm gesetzt bis zum 31. März 2006.

Eine Zahlung erfolgte wiederum nicht, vielmehr berief sich der Kläger mit Schreiben vom 25. März 2006, eingegangen am 31. März 2006, darauf, dass sich seine wirtschaftliche Lage so verändert habe, dass die Ratenzahlungspflicht nunmehr aufzuheben sei. Selbst der BGH habe eine monatliche Rate von 30,-- € festgestellt bzw. empfohlen und dabei eine Gehaltsminderung und eine monatliche Belastung der LV-Versicherung noch nicht berücksichtigt.

Hierauf wurde nach Beteiligung der Bezirksrevisorin beim Landgericht Tübingen durch Beschluss des Rechtspflegers vom 12. April 2006 die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe mit monatlichen Raten von 30,-- € aufgehoben, weil er länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand war (§ 124 Nr. 4 ZPO).

Dieser Beschluss wurde dem Kläger zugestellt am 18. April 2006.

Er legte hiergegen mit Schreiben vom 12. Mai 2006, eingegangen am 16. Mai 2006 sofortige Beschwerde ein. Diese begründet er im Wesentlichen damit, dass das Amtsgericht das ihm eingeräumte Ermessen bei der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht, zumindest nicht erkennbar ausgeübt habe und zudem Abzugspositionen von Anfang an nicht berücksichtigt worden seien, weswegen ein Wegfall der Ratenzahlung "ab dem Bewilligungsbeschluss" zu erfolgen habe. Im Übrigen seien von ihm unter Vorbehalt die laut Tilgungsplan ausstehenden 630,-- € am 30. April 2006 an die LOK überwiesen worden, nachdem er sich den Betrag bei seinen Eltern geliehen habe.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO). Sie ist aber in der Sache nicht begründet.

Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung mit monatlichen Raten von 30,-- € ist gemäß § 124 Nr. 4 ZPO zu Recht erfolgt.

Durch den Beschluss des Amtsgerichts Nagold vom 25. Mai 2004 war im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung die Ratenhöhe gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zunächst auf 60,-- € festgesetzt worden mit Zahlungsbeginn zum 1. Juli 2004.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wurden die monatlich von ihm zu zahlenden Raten durch Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2004 auf 30,-- € reduziert. Die hiergegen beim Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsbeschwerde wurde durch den Kläger am 16. Januar 2006 zurückgenommen.

Obwohl weder die sofortige Beschwerde (§ 570 Abs. 1 ZPO) noch die Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 570 Abs. 1 ZPO) eine aufschiebende Wirkung haben, wurden vom Kläger die festgesetzten Raten nicht bezahlt. Damit lag der von § 124 Nr. 4 ZPO geforderte Zahlungsrückstand vor.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe darf jedoch nicht aufgehoben werden, wenn die Nichtzahlung der Raten nicht auf einem Verschulden des Bedürftigen beruht. Das Verschulden ist dabei unabhängig von den Feststellungen und Bewertungen des ursprünglichen Bewilligungsbeschlusses zu prüfen. Jedenfalls für diese Verschuldensprüfung erwachsen die der früheren Anordnung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nach allgemeinen Regeln nicht in Rechtskraft. Das Gericht darf die Bewilligung also nicht allein mit der Begründung aufheben, der Bedürftige habe keine nachträgliche Änderung der Verhältnisse dargetan. Vielmehr hat das Gericht grundsätzlich auch neuen Vortrag darüber zu berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bedürftigen von Anfang an ungünstiger waren als vom Gericht angenommen (BGH MDR 1997, 376).

Diese Prüfung hat das Amtsgericht vorgenommen. Und damit entgegen der Auffassung des Klägers die für den Aufhebungsbeschluss geforderte Ermessensabwägung im Rahmen der Verschuldensfeststellung erkennbar vorgenommen (Hanseatisches OLG Bremen FamRZ 1984, 411), wobei der Rechtspfleger in diesem Zusammenhang auch auf die aus der fehlenden aufschiebenden Wirkung der eingelegten Rechtsbehelfe sich ergebende bzw. fortbestehende Zahlungspflicht des Klägers einging. Ein Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung ist also insoweit nicht erkennbar.

Der Kläger beruft sich jedoch in seiner Beschwerdebegründung auch darauf, dass die Ermittlung seines einzusetzenden Einkommens i.S.d. § 115 ZPO in dem angefochtenen Beschluss fehlerhaft sei. Es hätten weitere Abzugspositionen berücksichtigt werden müssen, woraus sich dann ergebe, dass er zu Ratenzahlungen überhaupt nicht in der Lage gewesen sei.

Abweichend von den vom Amtsgericht berücksichtigten Positionen macht der Kläger die folgenden weiteren monatlichen Belastungen geltend:

1. VwL Arbeitgeber 3,33 €.

Es handelt sich hierbei um die bei einer Vertragsaussetzung entfallenden Arbeitgeberzuschüsse nach dem Vermögensbildungsgesetz, deren Abzugsfähigkeit bereits durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2004 festgestellt wurde und die damit zu berücksichtigen sind.

2. Hausratsversicherung 7,05 €.

Bei dieser gesetzlich nicht vorgeschriebenen Versicherung stellt sich die Frage nach der Angemessenheit. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dem Bedürftigen genügend Mittel für die private Vorsorge belassen werden sollen. Dies kann andererseits nicht zur Anerkennung aller Beiträge führen, da dies sonst dazu führen würde, dass die Allgemeinheit die Versicherungsprämien des PKH-Antragstellers bezahlt. Die Kriterien für die Bewertung der Angemessenheit sind einmal die objektiven Verhältnisse, d.h. die von einem durchschnittlichen Bedarf ausgehenden üblichen und notwendigen Vorkehrungen gegen Risiken des täglichen Lebens bezogen auf eine durchschnittliche Familie bzw. einen vergleichbaren durchschnittlichen Antragsteller. Zusätzlich ist subjektiv die konkrete Lebenssituation des Antragstellers zu sehen.

Im Hinblick darauf, dass eine Hausratsversicherung als üblich angesehen werden kann und die Erhaltung der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Hausrat und im Übrigen auch Haftpflicht) angesichts der zunehmend schwieriger werdenden finanziellen Situation der sozialen Sicherungssysteme immer wichtiger wird, ist dieser Versicherungsbeitrag als angemessen und damit absetzbar zu berücksichtigen. (Ebenso: LAG Brandenburg, Beschluss vom 03.11.1998, Az. 6 Ta 57/98; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.08.1999, Az. 5 WF 60/99; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 18.10.2002, Az. L 1 U 2386/02 PKH-A; OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2005, Az. 4 WF 5/05.)

3. Privathaftpflicht 3,50 €.

Unter den vorgenannten Kriterien handelt es sich ebenfalls um eine übliche und auch notwendige Haftpflichtversicherung, die damit einkommensmindernd anzusetzen ist.

4. Kfz-Haftpflicht 16,62 €.

Diese gesetzlich vorgeschriebene Versicherung ist absetzbar, weil der Kläger ein Fahrzeug für die Fahrten zwischen seinem Wohnort und seinem Dienstort benötigt.

5. Kfz-Teilkasko 16,28 €.

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen kann diese private Sachversicherung als üblich und notwendig angesehen werden und ist deshalb als Abzugsposition zu berücksichtigen.

6. Wohngebäude-Versicherung (ehemals Gebäudebrandversicherung) 15,15 €.

Diese früher gesetzlich vorgeschriebene Versicherung beinhaltet ebenfalls eine übliche und angemessene Vorkehrung gegen die Risiken des täglichen Lebens für einen Hauseigentümer wie den Kläger und ist demnach absetzbar.

7. Rentenversicherung/Altersvorsorge für die Kinder ... und ... 50,-- €.

Im Hinblick auf die unter Ziff. II. 2. aufgeführten Kriterien kann diese nicht als Abzugsposition vom Einkommen anerkannt werden wie die Beiträge zu einer sachgerechten Altersvorsorge des Klägers selbst, die bereits durch das Amtsgericht Nagold abgesetzt wurden. Die Rentenversicherung für die minderjährigen Kinder kann weder bezogen auf eine durchschnittliche Familie noch auf die konkreten Lebensverhältnisse des Klägers als üblich angesehen werden. Auch bei einer zunehmend schwieriger werdenden finanziellen Situation der sozialen Sicherungssysteme obliegt die Altersvorsorge jedem selbst und zwar mit Eintritt in das eigene Berufsleben und nicht den Eltern für ihre noch schulpflichtigen Kinder. Sofern diese überobligatorisch eine Rentenversicherung für ihre Kinder abschließen, darf das nicht dazu führen, dass die Allgemeinheit mit den hierfür vom PKH-Antragsteller zu zahlenden Beiträgen belastet wird. Die Versicherungsbeiträge sind deshalb nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen.

(Zu den vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 1 - 7 vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 254 - 257 m.w.N.).

8. Werbungskosten 62,33 €.

Die Kosten für die Reinigung von Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln und anderem werden mit dem Freibetrag für Erwerbstätige abgegolten. Sie gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten, die jeder Berufstätige zu tragen hat. Durch die Einführung des Freibetrages sollte gerade erreicht werden, dass sich aufwändige Rechenwerke im Zusammenhang mit § 76 Abs. 2 a BSHG, die zum Teil kaum noch nachvollziehbar waren, erübrigen. (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdnr. 259 - 260 m.w.N.).

Die Kosten für einen Telefonanschluss gehören zur privaten Lebensführung (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs a.a.O. Rdnr. 274 m.w.N.) und fallen darüber hinaus, sofern sie als berufsbedingte Aufwendungen anzusehen sein sollten unter den Freibetrag für Erwerbstätige.

Diese Beträge sind also nicht absetzbar.

9. Fahrten zur Arbeit 77,42 €.

An Fahrtkosten zur Arbeitsstelle wurden bereits monatlich 62,40 € vom Einkommen abgesetzt. Ein zusätzlicher Aufwendungsersatz nach § 5 JVEG erscheint nicht angemessen. Zumal der Kläger als Polizeibeamter die öffentlichen Verkehrsmittel kostenfrei benutzen darf, worin ein geldwerter Vorteil liegt, der eigentlich dem Einkommen hinzugerechnet werden müsste. Im Übrigen wären bei einer Abrechnung nach § 5 JVEG die in einem Jahr tatsächlich gefahrenen Kilometer zu belegen, um unter Berücksichtigung von Urlaubs- und sonstigen Ausfallzeiten den monatlichen Durchschnitt errechnen zu können. (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O. Rdnr. 258 m.w.N.).

Insoweit sind deshalb keine weiteren Beträge absetzbar.

10.

 Entwässerung/Wasser 19,-- €.
Abfallgebühren 9,39 €.
Rundfunkgebühren 17,03 €.

Bei diesen Beträgen handelt es sich um solche der allgemeinen Lebenshaltung. Sie werden durch die Freibeträge, die das Existenzminimum sicherstellen sollen, ausgeglichen. (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O. Rdnr. 273 - 274 m.w.N.). Diese Beträge sind damit ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

Die abzugsfähigen Positionen ergeben einen Betrag von 61,93 €, um die sich das einzusetzende Einkommen im Sinne des § 115 ZPO weiter reduziert auf 43,09 €.

Selbst wenn man mit Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdnr. 273 davon ausgehen wollte, dass die Kosten der Müllabfuhr zu denen der Unterkunft zählen und damit ebenfalls absetzbar sind, würde immer noch ein einzusetzendes Einkommen von 33,70 € verbleiben und damit eine Ratenzahlungspflicht von 15,-- € monatlich.

Nachdem der Kläger aber bis zum Erlass des Aufhebungsbeschlusses vom 12. April 2006 keinerlei Zahlungen geleistet hat, sondern nach seinem eigenen Vorbringen erst am 30. April 2006 - unter Vorbehalt -, lag das für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gem. § 124 Nr. 4 ZPO erforderliche Verschulden vor. Der Kläger war aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage, monatliche Raten von mindestens 15,-- € aufzubringen. Die Ratenzahlungen hat er schuldhaft unterlassen.

Selbst wenn er aufgrund seiner "Bitte um Aussetzung der Ratenzahlungen und um Stundung" in seinem Beschwerdeschreiben vom 21. Juni 2004 irrig davon ausgegangen sein sollte, dass ohne die entsprechende einstweilige Anordnung sein Rechtsbehelf eine aufschiebende Wirkung habe (§ 570 ZPO), dann hätte er doch zumindest spätestens mit der Rücknahme seiner Rechtsbeschwerde beim BGH am 16. Januar 2006 mit seinen Ratenzahlungen beginnen müssen. Das ist nicht geschehen, obwohl er seit dem Beschluss des BGH vom 21.12.2005 wusste, dass dieser sogar von einer Ratenhöhe von 60,00 € (nicht 30,00 €) ausging.

Im Übrigen wurde für den Kläger, der seine PKH-Beschwerden mit einer rechtlich fundierten Begründung selbst einlegte, durchaus erkennbar keine einstweilige Anordnung im Sinne des § 570 ZPO getroffen, was ihn zumindest hätte veranlassen müssen, nachzufragen, ob die Ratenzahlungen nunmehr ausgesetzt bzw. gestundet sind, um sich nicht dem Vorwurf eines schuldhaften Unterlassens unterziehen zu müssen.

Selbst die Androhung der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen des Zahlungsrückstandes gem. § 124 Nr. 4 ZPO mit Schreiben vom 15. März 2006 unter Fristsetzung zur Stellungnahme bis zum 31. März 2006 veranlasste den Kläger zu keinerlei Zahlungen.

Er machte lediglich mit seinem am 31. März 2006 beim Amtsgericht Nagold eingegangenen Schreiben vom 25. März 2006 geltend, dass sich seine wirtschaftliche Situation gegenüber seinen früheren Angaben insbesondere deshalb geändert habe, weil eine Gehaltsminderung im Bereich des Kinderzuschlags eingetreten sei und die monatliche Belastung infolge von Zahlungen in eine Lebensversicherung zur privaten Altersvorsorge für sich und seine Kinder (vgl. hierzu die obigen Ausführungen) noch nicht berücksichtigt seien, so dass die vom BGH empfohlene Ratenzahlung von monatlich 30,-- € entfallen müsse. Abgesehen davon, dass der BGH die zu erwartende Ratenzahlung nicht mit 30,-- € beziffert hat, sondern mit 60,-- €, übersieht der Kläger auch, dass der BGH zwischenzeitlich entschieden hat, dass das von ihm bezogene Kindergeld von 308,-- € monatlich bei seinem Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen ist (BGH FamRZ 2005, 605).

Nach alledem ist das für den Aufhebungsbeschluss erforderliche Verschulden feststellbar, so dass dieser zu Recht erfolgte.

Die spätere Zahlung des Rückstandes - unter Vorbehalt - ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn im Beschwerdeverfahren ist nur der Aufhebungsbeschluss auf seine Richtigkeit zu überprüfen(Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 127 Rdn. 26 m.w.N.).

Anderenfalls würde der Sanktionscharakter des § 124 Nr. 4 ZPO unterlaufen werden (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 617; OLG Koblenz FamRZ 1996, 1426; OLG Köln FamRZ 1998, 1524; OLG Bremen FamRZ 2001, 1434; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 1418; LAG Hamm, Beschluss vom 12.05.2003, Az. 18 Ta 240/03).

Die sofortige Beschwerde des Klägers war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. GKG-KV 1811 als unbegründet zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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