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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 12.05.1999
Aktenzeichen: 9 U 144/98
Rechtsgebiete: BGB, AGBG, VOB/B, ZPO


Vorschriften:

BGB § 640
BGB § 631 Abs. 1
BGB § 644
BGB § 641
AGBG § 9
VOB/B § 4 Nr. 3
ZPO § 92
ZPO § 101
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711 ZPO.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Stuttgart - 9. Zivilsenat -

Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 9 U 144/98 25 O 77/97 LG Stuttgart

In der Berufungssache

gegen

wegen Werklohnforderung

Verkündet am: 12. Mai 1999 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1999 unter Mitwirkung von Richter am OLG Ehmann Richter am OLG Böhm Richter am OLG Dr. Tolk

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 05.05.1998

geändert

und wie folgt gefaßt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 391.819,16 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit 20.08.1996 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin 1/14, die Beklagte 13/14.

Die Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin zu 1/14, zu 13/14 die Streithelferin.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 505.000,- DM, die Klägerin in Höhe von 5.000,DM abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 418.679,71 DM Beschwer der Klägerin: 26.860,55 DM Beschwer der Beklagten: 391.819,16 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für Dachbauarbeiten am Bauvorhaben der Streithelferin in .

Die Streithelferin beauftragte die Arbeitsgemeinschaft M durch Werkvertrag vom 13.09.1993 (Anl. BS 3) mit der Ausführung von Rohbauarbeiten, Alu-Fassadenarbeiten, Dachabdichtungsarbeiten und Aufzugsarbeiten. Für diese Gewerke hat die Arbeitsgemeinschaft die jeweilige Fachbauleitung übernommen. Bei der handelt es sich um die jetzige Beklagte. Diese beauftragte die Klägerin durch Vertrag vom 02.08.1994/20.09.1994 (Anl. K 1) mit der Ausführung von Flaschner- und Dachdichtungsarbeiten aufgrund einer von der Klägerin angefertigten Leistungsbeschreibung. Die Leistungen der Klägerin umfaßten im wesentlichen auf einer bereits vorhandenen Stahlunterkonstruktion des Daches Zimmermannsarbeiten (Holzunterkonstruktion, insbesondere Dachschalung aus Holzbrettern) unter Einschluß der Wärmedämmung und darüber eine Stehfalz-Blechdeckung in Titan-Zink. Nicht zum Leistungsumfang gehörte die Ausführung der Dachuntersichtverkleidung im Vordachbereich. Es handelt sich um ein sog. Flugdach, dessen Überstände einem Flügel vergleichbar weit über die Außenwände hinausragen. Das Dach ist ca. 123 m lang und 9 m tief. Das Gebäude ist rund 21 m hoch.

Der Vertrag enthält auf Bl. 19 unter "Nr. 1.0571 Abnahme/Gesamtleistung" folgende Regelung:

"Nach Fertigstellung Ihrer Leistung kann durch eine gemeinsame Begehung eine Vorabnahme durch vorgenommen werden. Diese erfolgt jedoch unter Vorbehalt einer Abnahme durch den Bauherrn.

Der Gewährleistungsbeginn ihrer Komplettleistung beginnt erst mit der Gesamtabnahme der Leistung".

Nach "Nr. 1.0011 Grundlage" (Bl. 14 des Vertrags) sind die Bestimmungen der VOB/B vereinbart, "soweit sie nicht im Auftrag durch andere Bestimmungen ersetzt, ergänzt oder ausgeschlossen werden."

Die Klägerin hat nach den Zimmermannsarbeiten die Dachhaut (Blecheindeckung) vom 09.11. bis 30.11.1994 hergestellt und damit alle Positionen der Leistungsbeschreibung fertiggestellt.

Die Parteien führten am 02.12.1994 eine gemeinsame Begehung des Flugdaches und der Hallendachverglasung durch. In der darüber erstellten Aktennotiz Nr. 214 (Anl. K 13) ist unter "01. Blecheindeckung des Flugdachs" festgehalten: "01.06 Das Gerüst kann soweit zurückgebaut werden, daß die Flugdachverkleidung von unten montiert werden kann."

In der Nacht vom 22. auf 23.01.1995 traten im Raum Sturmböen mit Windgeschwindigkeiten bis 11 Beaufort (Böenspitzen) auf (Amtliches Gutachten des Deutschen Wetterdienstes, Wetteramt vom 22.06.1995; Anl. K 13 a). Die Sturmböen griffen das Dach an der Oberseite und an der noch offenen Unterseite an. Wegen der dadurch entstehenden Sog- und Druckverhältnisse kam es zur Aufwölbungen der Blechbahnen auf dem Dach, die im Scheitel 4 bis 5 cm betrugen.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 06.02.1995 (Anl. K 23 = Anl. 1 zum Schriftsatz vom 05.02.1999) ein Angebot zur Sanierung des Sturmschadens vor. Sie führte dabei u.a. aus: "Im Bereich der Fassade ist die bestehende Zuluftöffnung auf ein Minimum von 30 mm zu reduzieren, da ansonsten mit weiteren Sturmschäden zu rechnen ist." Die Beklagte bzw. ihre Muttergesellschaft und vertrat im Schreiben vom 13.06. 1995 (Anl. 2 zum Schriftsatz vom 05.02.1999) die Auffassung, der Sturmschaden sei auf mangelhafte Leistungen der Klägerin zurückzuführen, forderte sie auf, bis 20.06.1995 verbindlich zu erklären, daß die vertragliche Gewährleistungsverpflichtung übernommen werde und setzte ihr gleichzeitig eine Frist, die Mängel bis 14.07.1995 zu beseitigen. Die Klägerin nahm daraufhin ab 02.07.1995, ohne ihre Verantwortlichkeit für den Sturmschaden anzuerkennen, Ausbesserungsarbeiten am Dach auf und stellte sie am 06.07.1995 wieder ein, nachdem ihr ein "Technischer Bericht" des Sachverständigenbüros vom 19.06.1995 über die technische Bewältigung künftiger Sturmschäden vorgelegt worden war (Anl. 4 zum Schriftsatz vom 05.02.1999).

Mit Schreiben vom 21.08.1995 (Anl. K 21) legte sie ein weiteres Angebot zur Sanierung des Sturmschadens vor. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 29.08.1995 (Anl. K 22), daß sie gegen die Ausführung des Falzdaches mit einer Scharenbreite von 18 cm nichts einzuwenden habe und mit der Weiterführung der Arbeiten sofort begonnen werden könne. In rechtlicher Hinsicht sei sie jedoch weiterhin der Auffassung, daß die bislang von der Klägerin erbrachte Leistung mangelhaft und die Klägerin deshalb zur Mangelbeseitigung verpflichtet sei. Sie bitte deshalb um Verständnis, wenn sie sich zu einzelnen Preisen und Mehrkosten zum derzeitigen Zeitpunkt nicht äußern könne.

Die Klägerin hat hierauf den Sturmschaden saniert und für ihre Arbeiten die Schlußrechnung vom 05.12.1995 (Anl. K 27) über 418.679,71 DM vorgelegt, die sie mit der Klage geltend macht.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe den Schadenseintritt nicht zu vertreten. Nach der ihr mit Telefax vom 08.04.1994 (Anl. K 2) übersandten Leistungsbeschreibung habe sie von einer geschlossenen Dachkonstruktion ausgehen dürfen, die eine besondere Vorsorge gegen Sturmschäden nicht erfordere. Planung, Koordinierung und Gestaltung der Dachuntersicht, habe nicht zu ihrem Gewerk gehört. Die Beklagte habe insoweit nachträglich eine offene Dachunterseite vorgesehen und auch die vorgesehene Verkleidung mit Lochblech bis zur Sturmnacht nicht vollständig hergestellt. Die Arbeiten der Klägerin seien jedoch bereits zuvor, am 02.12.1994, abgenommen worden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 418.679,71 DM nebst 11 % Zinsen seit 20.08.1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe die Dacharbeiten nicht nur ausgeführt, sondern auch geplant. Ihre Leistung sei mangelhaft gewesen, weil sie die zulässige Scharenbreite überschritten habe. Die Klägerin sei außerdem verpflichtet gewesen, ihre Leistung so zu planen, daß auch eine offene Dachuntersicht ausgeführt werden könne. Zumindest hätte sie ihre Arbeiten bis zur Ausführung der Dachuntersicht vorübergehend schützen müssen. Die Leistungen der Klägerin seien nicht abgenommen worden.

Das Landgericht hat der Klage - abgesehen von einer Zinsmehrforderung - in vollem Umfang stattgegeben. Auf das angefochtene Urteil wird Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 09.06.1998 zugestellte Urteil mit einem am 09.07.1998 beim Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einer am 09.09.1998 eingegangenen Begründung versehen hat, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung durch Verfügung der Vorsitzenden auf diesen Tag verlängert worden war.

Der Bauherrin ist nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug am 01.04.1998 der Streit verkündet worden. Sie hat durch einen am 29.04.1998 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz ihren Beitritt auf Seiten der Beklagten erklärt.

Die Beklagte und Streithelferin tragen im wesentlichen vor: Die Trennlage, bestehend aus einer Bitumenschweißbahn, sei durch die Klägerin aufgeschnitten worden, dadurch hätten von unten angreifende Winddruckkräfte nicht abgebremst werden können. Die Holzschalung weise zwischen den Brettern Spalten auf. Die Blechabdeckung hätte nach der Leistungsbeschreibung mit 0,8 mm starkem Blech, statt 0,7 mm starkem Blech ausgeführt werden müssen. Diese Umstände seien ursächlich für den Schaden gewesen. Außerdem habe die Klägerin für ihre Arbeiten eine ausreichende statische Berechnung nicht nachgewiesen. Die Klägerin habe bei Beginn der Blechabdeckungsarbeiten davon ausgehen müssen, daß die Dachuntersicht in offener Bauweise ausgeführt werde. Aufgrund der ihr mit Telefax vom 08.04.1994 übersandten Leistungsbeschreibung sei die Klägerin verpflichtet gewesen, auch für die Dachuntersicht ein Angebot vorzulegen und die Arbeiten auszuführen. Die Werklohnforderung der Klägerin sei auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Die Kosten für den untauglichen Sanierungsversuch im Sommer 1995 könne sie nicht beanspruchen. Den hierauf entfallenden Betrag habe sie nicht schlüssig dargelegt. Im übrigen sei ihr Vortrag zu den Preisgrundlagen für den Sanierungsversuch völlig ungenügend. Auch die Kosten der endgültigen Sanierung seien zu beanstanden: Eine Scharenbreite von 180 mm sei nicht gefordert worden. Eine Scharenbreite von 260 mm hätte genügt. In den Positionen 6, 13 bis 16 der Schlußrechnung seien Doppelberechnungen enthalten. Die Positionen 15 und 16 der Schlußrechnung seien bereits mit dem Einheitspreis aus Position 6 abgegolten.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.05.1998 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin trägt im wesentlichen vor, sie sei mit der Ausführung der Dachuntersicht nicht beauftragt worden. Aufgrund der Leistungsbeschreibung habe sie von einer geschlossenen Dachuntersicht ausgehen dürfen. Ihre Arbeiten habe sie mit Rücksicht auf diese Bauweise mangelfrei erbracht. Ihre Abrechnung entspreche den Anweisungen bzw. Aufträgen, die die Beklagte ihr erteilt habe.

Der Senat hat zum Beweis für die behaupteten Mängel den Sachverständigen in Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens vom 04.12.1995 (Landgericht Stuttgart, 25 OH 10/1995) und der mündlichen Erläuterungen vor dem Landgericht vom 31.03. 1998 eine ergänzende Stellungnahme abgeben lassen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.03.1999.

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf ihre im zweiten Rechtszug vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsründe:

Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb verlängerter Frist begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache überwiegend keinen Erfolg.

II.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Werklohn i.H.v. 391.819,16 DM (§ 631 Abs. 1 BGB). Die Parteien haben unter dem 02.08./20.09. 1994 einen Werkvertrag über die Ausführung von Flaschner- und Dachdichtungsarbeiten gem. Leistungsverzeichnis für eine bauseitige Flugdachstahlkonstruktion abgeschlossen (Anl. K 1). Leistungsgegenstand sind nur die in der Leistungsbeschreibung (Anl. K 1) aufgeführten Arbeiten. Dazu gehört nicht die Herstellung der Dachuntersicht. Die Klägerin hat diese Arbeiten bis 30.11.1994 fertiggestellt.

2. Die Abnahme erfolgte bei der gemeinsamen Baubegehung des Flugdaches am 02.12.1994. Diese Begehung unter Beteiligung beider Parteien ist eine Abnahme der Leistungen der Klägerin i.S.d. § 640 BGB. Die Beklagte hat die von der Klägerin erbrachten Leistungen als im wesentlichen vertragsgemäß und funktionstauglich hingenommen. Dies wird insbesondere deutlich durch den Vermerk in Nr. 1.06 der Aktennotiz Nr. 214 (Anl. K 13), wonach das Gerüst so weit zurückgebaut werden kann, daß die Flugdachverkleidung von unten montiert werden kann. Dieses Gerüst war für die Ausführung der Arbeiten der Klägerin erforderlich. Es behinderte jedoch im Anschluß daran auszuführende Arbeiten, insbesondere an der Dachuntersicht, die nicht Vertragsgegenstand waren:

Ein Vorbehalt wegen der fehlenden Dachuntersicht wurde am 02.12.1994 nicht gemacht. Im übrigen waren diese Arbeiten auch nach Auffassung der Beklagten nicht Vertragsgegenstand. Deshalb hat sie die Klägerin mit Schreiben vom 28.09. 1994 (Anl. K 4) gebeten, insoweit ein Angebot für das Anbringen von bauseits geliefertem Material vorzulegen.

Die Beklagte beruft sich zu Unrecht auf Nr. 1.0571 der Besonderen Auftragsbedingungen (Bl. 19 der Leistungsbeschreibung; Anl. K 1). Danach soll nach Fertigstellung der Leistung durch eine gemeinsame Begehung eine Vorabnahme durch die Beklagte vorgenommen werden. Diese erfolge jedoch unter dem Vorbehalt einer Abnahme durch den Bauherrn. Die Besonderen Auftragsbedingungen sind nicht beim Abschluß des Werkvertrags individuell ausgehandelt worden, sondern für eine Vielzahl ähnlicher Verträge vorformulierte Vertragsbedingungen, die dem AGB-Gesetz unterfallen. Das Landgericht führt zu Recht aus, daß diese Klausel nicht nur einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich der ebenfalls als Vertragsinhalt angeführten VOB darstelle, sondern auch gegen § 9 AGBG verstoße. Die Klägerin wird durch die Verschiebung des Abnahmezeitpunktes auf einen von ihr nicht beeinflußbaren Zeitpunkt unangemessen benachteiligt, weil sie trotz vollständig erbrachter Leistung auf nicht absehbare Zeit gem. § 631 Abs. 1 BGB im Fall des Untergangs oder der Beschädigung des Werks zur Neuherstellung verpflichtet bleibt, gem. § 644 BGB die Vergütungsgefahr trägt und nach § 641 BGB ihre Vergütung nicht fällig wird.

3.

Die Klägerin hat ihre vertraglich geschuldeten Leistungen mangelfrei erbracht.

Grundlage des Angebotes der Klägerin vom 13.04.1994, deren Leistungsbeschreibung Inhalt des Bauvertrages geworden ist, war die Aufforderung vom 08.04.1994 zur Abgabe eines Angebotes und die dieser Aufforderung beigefügte Leistungsbeschreibung (Anl. K 2). Dort ist unter Position 13.00.000 festgelegt:

"Die Ausführung erfolgt nach den Planunterlagen der Architekten und nach den Leitdetails.

Zur Ausführung kommen Flugdachkonstruktionen mit Titanzinkeindeckung auf der Dachfläche, auf der Dachuntersicht und in der vertikalen Fläche auf der Südseite sowie eine durchgehende Kastenrinne. Die Unterkonstruktionen aus offenen Stahlprofilen sind teilweise sichtbar. ..."

Aufgrund dieser Leistungsbeschreibung ist die Klägerin zu Recht davon ausgegangen, daß das Flugdach an der Unterseite winddicht auszuführen war, d.h., daß es sich um ein sog. geschlossenes Dach handelt. Der Sachverständige hat ausgeführt, daß er die Angaben in der Leistungsbeschreibung zur Ausführung des Flugdaches so verstehe, daß eine geschlossene Dachkonstruktion vorgesehen war.

Ausgehend von einer geschlossenen Dachkonstruktion hat die Klägerin ihre Leistungen jedoch mangelfrei erbracht. Der Sachverständige hat bereits vor dem Landgericht ausgeführt, daß die von der Klägerin angebotene und zunächst verlegte Dacheindeckung mit einer Scharenbreite von 600 mm bei einer Blechstärke von 0,7 mm keinesfalls beanstandet werden könne. Dies gelte auch mit Rücksicht auf die Höhe des Gebäudes von rund 21 m und die Windlasten, die bei einem solchen Gebäude auftreten. Bei einer geschlossenen Bauweise habe auch die zunächst ausgeführte, durch den Sturm beschädigte Dacheindeckung ausgereicht. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung handelt es sich auch bei den von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkten nicht um Mängel:

Insbesondere sei die Ausführung nicht deshalb mangelhaft, weil die Klägerin die Bitumen-Trennschicht aufgeschnitten habe. Bei einem Dach, das mit Titanzink eingedeckt werde, sei es üblich, die Trennschicht aufzuschneiden, um eine unterseitige Korrosion des Metalls zu verhindern. Die Trennschicht habe die Aufgabe, das Blech von der Schalung zu trennen, nicht aber eine luftdichte Abschließung herzustellen. Beim Aufschneiden der Bitumenbahn handele es sich um eine Vorgabe des Materialherstellers im Rahmen seiner Verlegerichtlinien.

Auch die von ihm festgestellten Fugen in der von der Klägerin hergestellten Holzschalung seien kein Mangel. Durch diese Fugen werde ein Luftzutritt zum Blech ermöglicht. Dadurch könne Feuchtigkeit in die Schalung und von dort aus in den belüfteten Zwischenraum gelangen und abgeführt werden. "Vollflächige Verlegung" bedeute, daß die Bretter der Schalung dicht aneinander anschließen; trotzdem könnten wenige Millimeter breite Spalten vorhanden sein. Außerdem würden durch das sich an die Verlegung anschließende Austrocknen der Bretter Fugen entstehen. Eine feste Nut- und Federschalung hätte zwar Winddichtigkeit hergestellt und den Eintritt des Sturmschadens verhindert; dies sei jedoch nicht zu empfehlen, weil dadurch die Luftzufuhr zur Beseitigung von Feuchtigkeit gestört werde. Nach dem Eindruck, den er bei der Besichtigung gewonnen habe, gehe er davon aus, daß die Bretter ursprünglich dicht verlegt waren und daß größere Fugen durch Austrocknen des Holzes entstanden seien. Bei den örtlichen Gegebenheiten sei ein Schwund des Holzes von rund 10 % innerhalb eines halben Jahres nicht außergewöhnlich.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen stellt es auch keinen Mangel dar, daß die Klägerin Blech mit einer Stärke von 0,7 mm anstelle von 0,8 mm verarbeitet hat. Die Verwendung von Blech mit einer- Stärke von 0,8 mm hätte sich bei der konkreten Schadensursache nicht ausgewirkt.

Die von der Klägerin vorgelegte Statik (Anl. K 9) sei für eine geschlossene Dachkonstruktion, von der die Klägerin habe ausgehen dürfen, ausreichend gewesen. Insgesamt habe die Klägerin ihre Spenglerarbeiten einwandfrei ausgeführt.

Die von der Beklagten vorgesehene und der Klägerin akzeptierte funktionale Ausschreibung hat nicht zur Folge, daß die Klägerin für den Sturmschaden verantwortlich wird. Nach Nr. 4.4 des Werkvertrages zwischen der Streithelferin und der Arbeitsgemeinschaft übernahm diese die jeweilige Fachbauleitung für sämtliche Gewerke ihres Leistungsumfangs. Dazu gehören auch die von der Klägerin ausgeführten Arbeiten. Der Bauvertrag enthält weder in der Leistungsbeschreibung, noch in den Besonderen Auftragsbedingungen (Bl. 13 ff des Bauvertrags) Bestimmungen, nach denen die Fachbauleitung auf die Klägerin übertragen wird. Die funktionale Ausschreibung hat nur zur Folge, daß die Klägerin eigenverantwortlich die technischen Details der Ausführung, die genauen Massen und Maße festzulegen und für die von ihr gewählte Ausführung einen statischen Nachweis zu erbringen hatte. Diesen Anforderungen hat sie, wie die Leistungsbeschreibung des Bauvertrages und die Ausführungen des Sachverständigen zu den statischen Berechnungen des Statikerbüros und (Anl. K 9) zeigen, Genüge getan. Auch im Rahmen der funktionalen Ausschreibung oblag es der Beklagten nicht, Pläne zur Koordination der von ihr erbrachten Leistungen mit denen anderer Handwerker zu erstellen.

Die Parteien haben am 22.09.1994 telefonisch Fragen der Ausführung der Arbeiten der Klägerin erörtert (Telefonnotiz Anl. K 5). In diesem Zusammenhang wurde "weiter überlegt, wie der Dachvorsprung geschlossen werden kann, u.U. mit AluPanelen. (von der Beklagten) gibt wieder Bescheid!" (Nr. 4 der Telefonnotiz). Die angesprochenen Alupanele hätten zu einem geschlossenen Dach geführt. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 28.09.1994 (Anl. K 4) mit: "Im auskragenden Bereich wird auf der Unterseite ein Lochblech als Verkleidung von unten angeordnet. Bitte geben Sie uns bekannt, unter welchen Bedingungen Sie dieses von uns gefertigte Lochblech anbringen können." Das Angebot der Klägerin vom 09.10.1994 (Anl. B 8) erwähnt unter Position 3.6 Lochblech. Position 3.7 umfaßt die Montage des bauseits zur Verfügung gestellten Lochblechs zwischen die Sparren als Untersichtverkleidung der Schalung. Das Lochblech sollte einschließlich Befestigungsmaterial bauseits, d.h. von der Beklagten, geliefert werden. Zu einem (weiteren) Vertragsabschluß auf der Basis dieses Angebots der Klägerin ist es jedoch nicht gekommen. Der Umfang der von der Klägerin zu erbringenden Leistung entsprach weiterhin dem Bauvertrag (Anl. K 1). Zur Art des Lochblechs beruft sich die Streithelferin auf die als Anl. BS 2 vorgelegte Planskizze. Danach ist das Lochblech 3 mm stark und weist eine Lochung "RV 10 - 15" auf. Diese Zeichnung, deren Erstellungsdatum sich der Anlage BS 2 nicht entnehmen läßt, stammt nach dem Vortrag der Beklagten vom 19.10.1994. Dieses Datum ist auf der weitgehend ähnlichen Zeichnung eingetragen, die als Anl. B 2 vorgelegt wurde, in der allerdings Angaben zur Lochung fehlen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist die Skizze in Anl. BS 2 eindeutig so zu verstehen, daß der Lochdurchmesser 10 mm und der Abstand zwischen den einzelnen Löchern 15 mm beträgt. Bei einer solchen Lochung "RV 10-15" betrage der Lochanteil des Bleches 40,3 %. Dann handle es sich auf jeden Fall um eine offene Dachbauweise. Eine solche Bauweise sei auch anzunehmen, wenn man den Eintrag "3 mm" in der als Anl. B 2 vorgelegten Skizze auf den Durchmesser der Löcher und nicht auf die Stärke des Bleches beziehe. Abhängig vom jeweiligen Hersteller könne bei einer Lochung von 3 mm der Lochanteil ungefähr 22 % bis 51 % betragen. Zumindest seit der Anfrage der Beklagten vom 28.09.1994 (Anl. K 4) und aufgrund der Planskizze, die ihr danach zugeleitet wurde, hätte die Klägerin erkennen können, daß die Beklagte auch eine offene Bauweise des Dachs in Betracht zieht, also noch vor Beginn der Ausführung ihrer Arbeiten. Allein der Umstand, daß die Beklagte wegen der Ausführung weiterer Arbeiten an die Klägerin herantritt und sie zur Abgabe eines Angebots auffordert, begründet jedoch keine Pflicht der Klägerin, ihre Leistungen neu, entsprechend den Anforderungen, die an ein Dach mit offener Bauweise zu stellen sind, zu planen.

4. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Klägerin habe sie darauf hinweisen müssen, die im Bauvertrag (Anl. K 1) vereinbarten Leistungen würden eine geschlossene Dachbauweise voraussetzen, seien aber mit einer offenen Bauweise nicht vereinbar. Eine allgemeine Prüfungs- und Anzeigepflicht bezieht sich grundsätzlich nur auf das Verhältnis des Nachunternehmers zum Vorunternehmer (Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rn. 1526). Dagegen haftet der Unternehmer grundsätzlich nicht dafür, daß auf seine Werkleistung eine mangelhafte Bauleistung aufgebracht wird. Er muß lediglich seine Leistung immer so erbringen, daß sie eine geeignete Grundlage für die darauf aufzubauende weitere Leistung ist (a.a.O. Rn. 1529). Bestehen allerdings Anhaltspunkte dafür, daß die Nachfolgearbeiten nicht einwandfrei ausgeführt werden, so ist der Unternehmer verpflichtet, die nachfolgenden Handwerker oder den Architekten darauf hinzuweisen, wie bei den nachfolgenden Arbeiten verfahren werden muß (a.a.O. Rn. 1530). Der Bundesgerichtshof (BauR 1983, 70) hat eine solche Hinweispflicht ausnahmsweise angenommen, wenn der zunächst ausführende Auftragnehmer, die Klägerin, Anhaltspunkte dafür hat, daß der nachfolgende am Bau Beteiligte, die Beklagte, fachlich nicht zu erkennen vermag, ob die Vorarbeit für ihn eine geeignete Arbeitsgrundlage darstellt, oder wenn ihm bekannt ist, daß die Anschlußarbeiten mangelhaft ausgeführt werden. Dann gehöre es zu seinen Pflichten aus dem Bauvertrag, den Auftraggeber auf solche Tatbestände hinzuweisen und ihn so vor Schäden zu bewahren. Dabei darf er sich grundsätzlich auf die eigene Sachkunde des Nachunternehmers und damit auf eine fachgerechte Vervollständigung der Bauarbeiten verlassen. Diese Voraussetzungen, die ausnahmsweise eine Hinweispflicht des Unternehmers rechtfertigen, liegen nicht vor. Die Beklagte ist selbst ein Fachunternehmen für Metallbau. Ihr oblag die Fachbauleitung für das von ihr zu betreuende Gewerk, zu dem auch die Arbeiten der Klägerin gehörten. Unter diesen Umständen mußte es sich der Klägerin nicht aufdrängen, daß nachfolgend am Bau Beteiligte fachlich nicht zu erkennen vermögen, daß die von ihr angebotenen Leistungen eine geschlossene Dachbauweise voraussetzen.

Vielmehr war zunächst die Beklagte nach § 4 Nr. 3 VOB/B bzw. nach der auch für das Werkvertragsrecht geltenden Prüfungs- und Anzeigepflicht gehalten, das Werk des Unternehmers, der Klägerin, zu prüfen. Dabei hätte sie feststellen müssen, daß der von der Klägerin angebotene und ausgeführte Dachaufbau und die von ihr in Erwägung gezogene Dachunterseite nicht zusammenpassen.

5.

Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, nach Abschluß ihrer Arbeiten vorläufige Sicherungsmaßnahmen gegen Sturmschäden zu treffen. Ebensowenig war sie verpflichtet, die Beklagte darauf hinzuweisen, daß wegen der Gefahr von Sturmschäden die Dachunterseite alsbald zu schließen ist. Auch insoweit ist es zuerst Aufgabe des mit der Fachbauleitung betrauten fachkundigen Unternehmens, der Beklagten, für einen zügigen Fortgang der Bauarbeiten Sorge zu tragen, um Schäden vom Bauwerk abzuwenden.

6.

Die Klage ist der Höhe nach ganz überwiegend begründet.

Die Klägerin kann zu Recht die Kosten des abgebrochenen Sanierungsversuchs vom 02.07.1995 bis 06.07.1995 beanspruchen: Sie hat für die Sanierung des Daches zunächst ihr Angebot vom 06.02.1995 vorgelegt (Anl. K 23). Im Anschreiben weist sie darauf hin, daß Mehrkosten entstehen, wenn das Titanzinkblech bei Außentemperaturen von weniger als 10 Grad verarbeitet wird und daß im Bereich der Fassade die Zuluftöffnungen auf ein Minimum von 30 mm reduziert werden müssen. Sie legt also weiterhin - auch für die Sanierung - zunächst einen geschlossenen Dachaufbau zugrunde. Die Muttergesellschaft der Beklagten, die hat mit Schreiben vom 13.06.1995 (Anl. 2 zum Schriftsatz vom 05.02.1999) die Klägerin aufgefordert, bis 20.06.1995 verbindlich zu erklären, daß die vertragliche Gewährleistungsverpflichtung übernommen wird und die Mängel bis 14.07.1995 zu beseitigen. Sie vertritt die Auffassung, eine Abnahme habe noch nicht stattgefunden; die Klägerin trage "die Gefahr für die von ihr erbrachten Leistungen bis zur Abnahme"; sie sei "darüber hinaus auch im Rahmen ihrer vertraglichen Gewährleistung verpflichtet, die bereits erbrachte Leistung mängelfrei wiederherzustellen". Vorbehalte wegen der Massen und der Einheitspreise des Angebots vom 06.02.1995 enthält das Schreiben nicht. Diesem Schreiben waren nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin Abstimmungsgespräche zwischen den Parteien und der Streithelferin vorausgegangen; außerdem sei die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Angebot vom 06.02.1995 zur Mangelbeseitigung aufgefordert worden mit dem Hinweis, daß Drittunternehmer beauftragt würden, wenn sie nicht unverzüglich die Arbeiten aufnehme. Die Beklagte hat sonach, nachdem eine Pflicht der Klägerin zur Neuherstellung oder Mängelbeseitigung nicht bestand, die Klägerin durch schlüssiges Verhalten aufgefordert, die Sanierungsarbeiten durchzuführen. Die Klägerin hat diese Aufforderung durch Aufnahme der Arbeiten am 02.07.1995 angenommen. Da auch die Arbeiten der Klägerin im Rahmen des Sanierungsversuchs bei einer geschlossenen Bauweise mangelfrei waren, handelt es sich nicht - wie die Beklagte meint um einen untauglichen Sanierungsversuch. Die Arbeiten wurden vielmehr abgebrochen, weil die Streithelferin nach Bekanntwerden des Gutachtens eine andere Ausführungsart verlangt hat.

Im übrigen entsprechen die Einheitspreise der Schlußrechnung der Klägerin vom 05.12.1995 (Anl. K 27) denen ihrer Angebote vom 06.02.1995 (Anl. K 23) und vom 21.08.1995 (Anl. K 21). Die Vergütung für den Sanierungsversuch wurde sonach vor Beginn der Ausführung zwischen den Parteien vereinbart (§ 2 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B).

Der Beklagte beanstandet, die Klägerin berechne unter den Positionen 13 bis 16 ihrer Schlußrechnung Arbeiten, die bereits in Position 6 enthalten seien. Dem Beschrieb der Positionen läßt sich jedoch eine teilweise doppelte Berechnung nur für die Position 6 einerseits und 13 bis 14 andererseits entnehmen. Nach Position 6 beträgt die gesamte Dachfläche 910,30 m². Aufgrund des Sanierungsversuchs vom 02.07. bis 06.07.1995 war ein Teil der Arbeiten, allerdings mit einer anderen Scharenbreite, bereits ausgeführt. Insoweit waren aufgrund der Einigung über die endgültige Dachsanierung die bereits aufgebrachten Zinkbahnen zu entfernen und an die nunmehr vorgesehene Scharenbreite von 180 mm anzupassen. Diese Arbeiten sind unter Position 14 mit einer Fläche von 303,68 m² angegeben. Die Anpassung der bereits gelieferten aber noch nicht montierten Zinkbahnen (Position 13) kann deshalb nicht die ganze Dachfläche von 910,3 m² umfassen. Die Position 13 ist sonach um die Fläche der Position 14 zu kürzen (910,30 m² abzüglich 303,68 m² = 606,62 m² x 61,70 DM = 37.428,45 DM). Von den in Position 13 angesetzten 56.165,51 DM sind sonach 18.737,- DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer, also 21.547,55 DM, abzuziehen.

Weitere Doppelberechnungen sind nicht erfolgt. Die Positionen 15 und 16 der Schlußrechnung sind nicht im Einheitspreis der Position 6 enthalten. Es handelt sich insoweit um den Mehraufwand für die Verwendung der Scharenbreite 180 mm und für zusätzliche Sicherungsmaßnahmen, da das bauseits zu stellende Gerüst nicht mehr vorhanden war. Beide Positionen sind im Angebot der Klägerin vom 21.08.1995 (Anl. K 21) enthalten, das die Beklagte durch ihr Schreiben vom 29.08.1995 (Anl. K 22) angenommen hat.

Außer Betracht bleiben auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens (Landgericht Stuttgart 25 OH 10/1995) i.H.v. 4.620,- DM. Sie sind solche des ersten Rechtszuges und entsprechend erstattungsfähig (Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 490, Rn. 7 u. § 91, Rn. 13, Stichwort: Selbständiges Beweisverfahren). Von der Schlußrechnung abzusetzen sind sonach weitere 4.620,- DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer, also 5.313,- DM.

Die Forderung der Klägerin beläuft sich sonach auf:

Gesamtbetrag laut Schlußrechnung vom 05.12.1995 418.679,71 DM ./. Korrektur der Position 13 21.547,55 DM ./. Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 5.313,-- DM 391.819,16 DM

Wegen der Mehrforderung ist die Klage abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 101 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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