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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 23.02.2000
Aktenzeichen: 9 U 71/99
Rechtsgebiete: BörsG, BGB, ZPO


Vorschriften:

BörsG § 53 Abs. 2
BörsG § 59
BörsG § 53
BörsG § 55
BörsG § 54 a.F.
BörsG § 53 Abs. 1 Satz 2
BörsG § 54 Abs. 2
BörsG § 96 Abs. 1
BörsG § 53 Abs. 3
BörsG § 89
BörsG § 89 Abs. 2
BGB § 141 Abs. 1
BGB § 812 f.
BGB § 812 Abs. 2
BGB § 141 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
ZPO § 92
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 296 a
Leitsatz:

1. Devisentermingeschäfte sind grundsätzlich Börsentermingeschäfte, auch wenn in Deutschland kein offizieller Terminhandel in Devisen an einer Börse stattfindet.

2. Bei Einbuchung unverbindlicher Termingeschäfte und hierauf beruhender Zinslastschriften kann der Inhaber eines Kontokorrentkontos im Rahmen des Bereicherungsausgleichs eine Neuabrechnung seines Kontos verlangen. Der Anspruch auf Neuberechnung ist nicht auf Erteilung einer Auskunft gerichtet, sondern eine Ausgestaltung des Bereicherungsanspruchs des Terminkunden.

3. Eine Bestätigung unverbindlicher Termingeschäfte liegt nicht in der nachträglichen Unterzeichnung der Informationsschrift gem. § 53 Abs. 2 BörsG.

4. Eine Bestätigung unverbindlicher Termingeschäfte liegt nicht in dem Glattstellungsgeschäft, das ein inzwischen termingeschäftsfähig gewordener Terminkunde tätigt.

5. Zum Umfang der Aufklärungspflichten bei Devisentermindirektgeschäften.


Oberlandesgericht Stuttgart - 9. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 9 U 71/99 2 O 179/98 LG Ravensburg

Verkündet am: 23. Februar 2000

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - Lindauer -(Justizangestellte)

In Sachen

wegen Schadensersatz u.a.

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2000 unter Mitwirkung von

Vors. Richterin am OLG Dr. Steidel-Sigrist,

Richter am OLG Ehmann,

Richter am OLG Böhm

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 25.2.1999 werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 95 %, die Beklagte 5 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.680.000,- DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 155.000,- DM abwenden, sofern nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.400.000,- DM Beschwer des Klägers und der Beklagten: jeweils über 60.000,- DM.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich in Anspruch wegen einer Vielzahl von Devisentermingeschäften, die die Parteien von Januar 1989 bis April 1995 miteinander tätigten.

Der Kläger ist Kieferorthopäde. Die ersten Kontakte zur Beklagten hatte er 1983 anläßlich der Existenzgründungsfinanzierung für seine Praxis in S. Die Beklagte stellte die dazu notwendigen Darlehen zur Verfügung. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers entwickelten sich in der Folgezeit sehr gut. Ab 1985 beriet und betreute die Beklagte den Kläger in Vermögensanlagen, wobei der Kläger solche nicht ausschließlich über die Beklagte tätigte. Im November 1988 bewilligte die Beklagte dem Kläger einen Kredit über 2 Mio. DM zum Erwerb von Fremdwährungsanleihen. In diesem Zusammenhang kamen erste Devisentermingeschäfte zu Kurssicherungszwecken zwischen den Parteien zu stande.

Spätestens ab Mai 1989 schlossen die Parteien Devisentermindirektgeschäfte ab, die keinen Bezug mehr zu den im Depot des Klägers gehaltenen auf fremde Währungen lautenden Wertpapieren hatten. Bei derartigen Geschäften verpflichtet sich der Anleger, eine bestimmte Menge einer Fremdwährung zu einem festgelegten Kurs zum Gegenwert einer anderen Währung zu einem bestimmten Zeitpunkt abzunehmen oder zu verschaffen. Diese Rechte und Pflichten bestehen zu dem Fälligkeitstag. Regelmäßig löst sich der Anleger aber schon vorher durch ein entsprechendes Gegengeschäft (Glattstellung) von seinen Verpflichtungen. Ein offizieller Devisenterminhandel findet an den Deutschen Börsen nicht statt. Devisentermingeschäfte werden an ausländischen Börsen und überwiegend im Interbanken-Telefonverkehr geschlossen.

Die mündlich oder fernmündlich vereinbarten Geschäfte wurden von der Beklagten jeweils schriftlich bestätigt und diese Bestätigungen vom Kläger unterzeichnet (Anlagen in Leitzordner B).

Zur Abdeckung des mit den Geschäften verbundenen Verlustrisikos stellte der Kläger verschiedene Sicherheiten.

Der Kläger unterzeichnete am 18.8.1990 sowie am 12.8.1993 die bankübliche Informationsschrift zur Herstellung von Termingeschäftsfähigkeit gem. § 53 Abs. 2 BörsG. Über eine weitere Informationsschrift, welche einen Eingangsstempel der Beklagten vom 18.8.1989 aufweist, ebenfalls unterzeichnete, ist zwischen den Parteien streitig.

Obwohl sich für den Kläger im Herbst 1989 Buchverluste in großem Umfange abzeichneten, tätigte er bis April 1994 weitere Devisentermingeschäfte in erheblichem Umfange. Danach lehnte die Beklagte weitere Devisentermingeschäfte ab. Das letzte Glattstellungsgeschäft wurde im April 1995 geschlossen. Die insgesamt getätigten Devisentermingeschäfte, die sich zu 214 Devisentermingeschäftsgruppen zusammenfassen lassen, sind aus der Anlage K 4 ersichtlich, die gleichzeitig als Anlage dem landgerichtlichen Urteil beigefügt ist. Der Kläger erlitt ohne Berücksichtigung von Zinsen einen saldierten Gesamtverlust in Höhe von 3.695.670,- DM.

Die Termingeschäfte wurden auf dem Kontokorrentkonto Nr. 371713030 des Klägers verbucht. Dabei handelte es sich nicht um ein Sonderkonto für Termingeschäfte; sondern es wurden über dieses Konto auch eine Vielzahl von sonstigen Buchungen abgewickelt. Der Umfang des Sollsaldo auf diesem Konto wurde dadurch limitiert, daß der Kläger von anderen bei der Beklagten unterhaltenen Konten Überweisungen auf das Girokonto mit der Endnummer 030 tätigte.

Nach Beendigung der Devisentermingeschäfte setzten die Parteien ihre Zusammenarbeit fort. 1996 finanzierte die Beklagte den Aufbau einer kieferorthopädischen Praxis des Klägers in M. Danach verschlechterte sich das Verhältnis der Parteien. Der Kläger bediente schließlich die verschiedenen mit der Beklagten bestehenden Kredite nicht mehr. Am 29.10.1997 kündigte hierauf die Beklagte die gesamte Geschäftsverbindung und verlangte die Rückzahlung des aus insgesamt acht Kreditkonten sich ergebenden Schlußsaldos von 5.531.709,96 DM. Die Beklagte betreibt seither die Verwertung der ihr gewährten Sicherheiten.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei überwiegend nicht börsentermingeschäftsfähig gewesen, insbesondere habe er das Informationsblatt mit dem Eingangsstempel 18.8.1989 (K 7) nicht unterzeichnet. Aus unverbindlichen Termingeschäften errechne sich ein saldierter Verlust von 6.351.070,- DM.

Der Kläger hat darüberhinaus die Auffassung vertreten, er sei von der Beklagten nicht ordnungsgemäß und umfassend über Devisentermingeschäfte und deren Verlustrisiko aufgeklärt worden. Die Beklagte habe insbesondere verschwiegen, daß 70 % der privaten Anleger bei Devisentermingeschäften auf Dauer ihr Kapital verlören. Die Beklagte habe auf ein Margin-System verzichtet und hierüber nicht aufgeklärt. Im Hinblick auf die überwiegend fehlende Börsentermingeschäftsfähigkeit seien auf das Konto 030 bezogene Saldoanerkenntnisse unverbindlich. Dasselbe gelte für Schuldanerkenntnisse bezüglich weiterer Konten, von denen Überweisungen zu Gunsten des Konto 030 getätigt wurden. Die Beklagte habe ihm schließlich von den Marktpreisen abweichende Kurse und zu hohe Aufschläge berechnet, teilweise sei zu vermuten, daß gebuchte Devisentermingeschäfte überhaupt nicht getätigt worden seien.

Der Kläger hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kontokorrentsaldo des bei der Beklagten geführten Kontos des Klägers mit der Nr. 371713030 ab dem 1.1.1989 ohne die Berücksichtigung aller Buchungspositionen aus Devisentermingeschäften, deren Eröffnungsdatum und Glattstellungsdatum nicht in den Zeitraum vom 18.8.1990 bis 18.8.1991 oder in den Zeitraum vom 12.8.1993 bis 12.8.1994 fällt, neu zu berechnen.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kontokorrentsaldo des bei der Beklagten geführten Kontos des Klägers mit der Nr. 371713030 ohne Berücksichtigung aller Buchungspositionen aus Devisentermingeschäften neu zu berechnen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, über sämtliche Devisentermingeschäfte, die angeblich von dem Kläger über die Beklagte seit dem 10.1.1989 getätigt wurden, Rechenschaft abzulegen, insbesondere unter Darlegung und Nachweis der genauen Uhrzeit der Geschäftsabschlüsse, Ausweisung sämtlicher von der Beklagten oder von der Genossenschaftlichen Zentralbank AG, vereinnahmten Provisionen und versteckter Aufschläge und Offenlegung der jeweiligen Geschäftskontrahenten.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an Eides statt die Richtigkeit der Rechnungs- und Rechenschaftslegung gemäß den Klageanträgen Ziff. 1 und Ziff. 2 zu versichern.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Zahlung in einer nach der Auskunft gemäß Ziff. 1 und 2 noch zu bestimmenden Höhe nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgebracht, der Kläger sei einer der versiertesten Spekulanten gewesen, der Geschäfte mit der Beklagten getätigt habe. Bei der Anzahl und dem Umfang der Geschäfte müsse er als gewerbsmäßiger, wenn nicht sogar als berufsmäßiger Spekulant angesehen werden. Nicht die Beklagte sei an den Kläger herangetreten, um ihn zum Abschluß von Devisentermingeschäften anzuhalten. Vielmehr sei es allein und ausschließlich der Kläger gewesen, der von sich aus auf die Beklagte zugekommen sei, um Devisentermingeschäfte abzuschließen. Vor Abschluß der ersten Devisentermingeschäfte hätten bereits Gespräche stattgefunden, in denen auf die Risiken der Spekulation hingewiesen und Absicherungsmechanismen angesprochen worden seien, wobei das insgesamt sehr hohe Verlustrisiko Thema der Gespräche gewesen sei. Entsprechend dem eingegangenen Risiko habe der Kläger Sicherheiten stellen müssen, weshalb er sich über die Verlustgefahr stets bewußt gewesen sei.

Sie, die Beklagte, habe alle Geschäfte zwischen ihr und dem Kläger zeitgleich eingedeckt und zwar überwiegend bei der Genossenschaftlichen Zentralbank (GZB) in S. Ihr Sachbearbeiter habe zwar die von der GZB telefonisch mitgeteilten Zeitpunkte festgehalten, dabei handle es sich aber nicht um exakt festgestellte Uhrzeiten. Die genauen Zeitpunkte, zu denen die GZB ihrerseits die Geschäfte ausgeführt habe, seien ihr nicht bekannt.

Die Beklagte hat wegen weiterer offener Kreditverbindlichkeiten des Klägers Teilwiderklage erhoben und insoweit aus dem Kontokorrentkreditvertrag Nr. 371713013 vom 12.6.1996 einen Teilbetrag von 500.000,- DM, aus dem Darlehensvertrag Nr. 371713269 vom 12.6.1996 einen Teilbetrag von 600.000,- DM und schließlich aus dem Darlehensvertrag Nr. 371713277 vom 5.7.1996 einen Teilbetrag von 250.000,- DM geltend gemacht.

Die Beklagte hat beantragt:

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 1.350.000,- DM und zwar aus dem Kontokorrentkredit Nr. 371713013 einen Teilbetrag in Höhe von 500.000,- DM, aus dem Darlehensvertrag Nr. 371713269 den Betrag in Höhe von 600.000,- DM und aus dem Darlehensvertrag Nr. 371713277 einen Teilbetrag in Höhe von 250.000,- DM nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz seit 29.10.1997 zu bezahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Kläger hat eingewandt, die Beklagte habe von ihr vereinnahmte Erlöse aus der Verwertung von Kreditsicherheiten nicht berücksichtigt. An der Geltendmachung angeblicher Kontokorrentforderungen sei sie deshalb gehindert, weil im Hinblick auf getätigte Überweisungen auf Konto 030 der Schuldsaldo im Ergebnis aus Devisentermingeschäften resultiere.

Das Landgericht hat zur Frage der Echtheit der Unterschrift auf dem Informationsblatt der Beklagten mit Eingangsstempel vom 18.8.1989 ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt (Bl. 120 - 166) und sodann mit dem am 25.2.1999 verkündeten Urteil der Widerklage in vollem Umfange stattgegeben und die Beklagte verurteilt, den Kontokorrentsaldo des Konto 030 ab 1.1.1989 ohne Berücksichtigung aller Buchungspositionen aus den mit Nr. 1 bis Nr. 36 bezeichneten Devisentermingeschäften der als Anlage dem Urteil beigefügten Tabelle neu zu berechnen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Gegen dieses dem Kläger am 1.3.1999 und der Beklagten am 26.2,1999 zugestellte Urteil richten sich die am 30.3.1999 bei Gericht eingekommene Berufung des Klägers, welche innerhalb verlängerter Frist mit einer Begründung versehen wurde und die am 19.7.1999 bei Gericht eingekommene unselbständige Anschlußberufung der Beklagten.

Der Kläger hält daran fest, daß er die angeblich am 18.8.1989 bei der Beklagten eingegangene Informationsschrift gem. § 53 Abs. 2 BörsG nicht unterzeichnet habe und deshalb für die Folgezeit überwiegend nicht börsentermingeschäftsfähig gewesen sei, zumal von einem gewerbsmäßigen oder berufsmäßigen Devisenterminhandel bei ihm keine Rede sein könne. Die Beklagte sei auch schadensersatzpflichtig, weil sie Beratungspflichten verletzt habe, welche ihr oblagen, nachdem sie ihm den Abschluß der Devisentermingeschäfte ohne Absicherungszwecke massiv angeraten habe. Unabhängig davon habe die Beklagte die geschuldete anleger- und objektgerechte Aufklärung, welche über die zur Herbeiführung von Termingeschäftsfähigkeit erforderliche hinauszugehen habe, nicht zuteil werden lassen, jedenfalls habe die Beklagte die Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Beklagte habe die vereinnahmten Gebühren und Kursaufschläge nicht ausgewiesen, sei schon deshalb dem Grunde nach zu Schadensersatz verpflichtet und schulde insoweit Aufklärung über die Kursaufschläge und alle weiteren Umstände der Devisentermingeschäfte, da anderenfalls deren Überprüfung nicht möglich sei.

Der Widerklagforderung sei unverändert entgegen zu halten, daß es sich um eine unverbindliche Ersatzverbindlichkeit gem. § 59 BörsG handle, nachdem er, der Kläger, laufend u.a. vom Konto mit der Endnummer 013 Überweisungen auf das Konto 030 getätigt habe und die Darlehen mit den Endnummern 269 und 277 auf das Konto 013 ausgezahlt worden seien.

Im übrigen werde aufgerechnet mit Regreßforderungen im Umfange der jeweiligen Verluste aus den Devisentermingeschäften Nr. 23 (402.000,- DM); Nr. 69 (678.000,- DM) und Nr. 70 (687.000,- DM) in dieser Reihenfolge, hilfsweise mit einem Regreßanspruch im Umfange der saldierten Verluste aus den Devisentermingeschäften Nr. 1 bis Nr. 72 in Höhe von insgesamt 1.597.110,- DM.

Der Kläger beantragt:

1. Das am 25. Februar verkündete Urteil des Landgerichts Ravensburg wird abgeändert und neu gefaßt wie folgt:

2. a) Die Beklagte wird verurteilt, den Kontokorrentsaldo des bei ihr geführten Kontos des Klägers mit der Nr. 371713030 ohne Berücksichtigung aller Buchungspositionen aus Devisentermingeschäften neu zu berechnen.

b) Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, den Kontokorrentsaldo des bei ihr geführten Kontos des Klägers mit der Nr. 371713030 ab dem 10.1.1989 ohne Berücksichtigung aller Buchungspositionen aus Devisentermingeschäften mit Ausnahme der Devisentermingeschäfte, deren Erfüllungs- und Glattstellungsdatum in den Zeitraum vom 18.8.1990 bis 18.9.1991 und der Devisentermingeschäfte, deren Erfüllungs- und Glattstellungsdatum in den Zeitraum vom 12.8.1993 bis 12.9.1994 fällt, neu zu berechnen.

3. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, über sämtliche Devisentermingeschäfte, die von dem Kläger über die Beklagte getätigt wurden, Rechenschaft unter Nachweis der genauen Uhrzeit der Geschäftsabschlüsse, Ausweisungen sämtlicher von der Beklagten oder von der Genossenschaftlichen Zentralbank AG vereinnahmter Provisionen und sämtlicher versteckter Aufschläge und Offenlegung der jeweiligen Geschäftskontrahenten abzulegen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

5. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung über die noch nicht entschiedenen Anträge (Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit der Rechnungslegung und Antrag auf Zahlung der nach Rechnungslegung zu bestimmenden Summe) an das Landgericht Ravensburg zurückverwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Im Rahmen ihrer Anschlußberufung beantragt die Beklagte weiter:

Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 25.2.1999 wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlußberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß der Beklagte die am 18.8.1989 eingegangene Informationsschrift gem. § 53 Abs. 2 BörsG unterzeichnet habe und seither bei Abschluß sämtlicher Termingeschäfte börsentermingeschäftsfähig gewesen sei. Sie meint darüberhinaus, daß vor dem 18.8.1989 getätigte Devisentermingeschäfte jeweils zwangsläufig durch die Glattstellungen erfüllt worden seien, wobei in den nach Eintritt der Börsentermingeschäftsfähigkeit getätigten Deckungsgeschäften eine Bestätigung analog § 141 Abs. 1 BGB liege, was insbesondere für das Devisentermingeschäft Nr. 23 gelte (Verlust 402.000,- DM). Eine solche Bestätigung liege auch in der Stellung weiterer Sicherheiten aufgrund der Erörterung entstandener Buchverluste vom 13.12.1989 und schließlich in den späteren unterschriftlich erfolgten Bestätigungen der Aufstellungen über getätigte Devisentermingeschäfte (B 51 bis B 54). Im übrigen habe der Kläger die Geschäfte berufsmäßig getätigt, wobei an einen Zweitberuf zu denken sei.

Sie, die Beklagte, habe nie zum Abschluß der Devisentermingeschäfte angeraten, solche Geschäfte habe der Kläger von sich aus losgelöst von den in seinem Wertpapierdepot vorhandenen Auslandswerten betreiben wollen. Vor Aufnahme dieser Geschäfte sei der Kläger - wie bereits im 1. Rechtszug ausführlich dargelegt - voll umfänglich aufgeklärt worden, so daß dem Kläger die Risiken und die Funktionsmechanismen der Geschäfte bekannt gewesen seien. Für einen Rechenschaftslegungsanspruch gebe es keine rechtliche Grundlage. Gebühren seien nicht erhoben worden, die Gewinnaufschläge seien dem Kläger bekannt gewesen, wobei im Hinblick darauf; daß jeweils selbständige Kaufverträge zwischen den Parteien geschlossen wurden, auch Schadensersatz anspräche, nicht in Betracht kämen.

Die gegen ihre Kreditrückzahlungsansprüche erklärte Aufrechnung des Klägers gehe ins Leere, da dessen angebliche Regreßforderungen nicht bestünden. Durch Überweisungen auf das Konto 030 hätten die Salden auf dem Überweisungskonto nicht unverbindlich werden können.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und die umfangreichen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers und die unselbständige Anschlußberufung der Beklagten erweisen sich als nicht begründet.

I.

Neuberechnung des Kontokorrentsaldo bei Konto 371713030.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß nur die unter Nr. 1 bis Nr. 36 der Anlage zum landgerichtlichen Urteil aufgeführten Devisentermingeschäfte unverbindlich sind und deshalb nur in dem dadurch gekennzeichneten geringen Umfang eine Neuberechnung des Saldos begehrt werden kann.

1. Der vom Landgericht zuerkannte Anspruch rechtfertigt sich nach Auffassung des Senats aus § 812 BGB.

a) Devisentermingeschäfte der streitgegenständlichen Art sind Börsentermingeschäfte, auch wenn in Deutschland kein offizieller Terminhandel in Devisen an einer Börse stattfindet (Häuser/Weiter in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Auflage, § 16, RN 515 m.w.N).

Soweit Devisentermingeschäfte für den Kläger nicht gem. § 53 BörsG wirksam waren, somit dem Termineinwand des Klägers ausgesetzt sind, besteht ein - von Amts wegen zu beachtender - Anspruch auf Rückabwicklung des Geschäfts gem. §§ 812 f. BGB (Schäfer-Irmen, BörsG, § 52 RN 4), da der Kläger aufgrund unverbindlicher Termingeschäfte nicht zur Erbringung von Leistungen an die Beklagte verpflichtet war. Die vereinbarte Erteilung von Gutschriften und die Durchführung von Belastungsbuchungen auf dem dafür vorgesehenen Girokonto des Klägers mit der Endnummer 030 ändert hieran nichts. Belastungsbuchungen sind insbesondere nicht Leistungen im Sinne von § 55 BörsG, sondern Realakte mit deklaratorischer Wirkung (BGH ZIP 88, 1445 = WM 88, 1717). Unverbindlich bleiben auch Saldoanerkenntnisse, die aufgrund antizipierter Vereinbarung durch Schweigen auf einen Rechnungsabschluß zustande gekommen sind (BGH WM 89, 807; WM 98, 2331; NJW 85, 634; 1956; ZIP 92, 314), soweit in die Kontokorrentsalden Forderungen eingegangen sind, denen der Termineinwand entgegenstand. Die Ersetzung der ursprünglichen unverbindlichen Forderung durch ein novierendes Anerkenntnis führt wiederum nur zu einer Naturalobligation, § 59 BörsG. Das gilt auch, wenn - wie im vorliegenden Fall - Buchungsvorgänge nicht nur auf unverbindlichen Termingeschäften, sondern auch auf anderen Rechtsgründen beruhen und somit klagbare Einzelforderungen ebenso wie die unverbindlichen Geschäfte in den Saldo Eingang gefunden haben. Alle der Kündigung der Klägerin vom 29.10.1997 vorausgegangenen Saldoanerkenntnisse unterliegen somit der Kondiktion gem. § 812 Abs. 2 BGB. Es ist nicht ersichtlich, daß die Parteien auf bestimmte Termingeschäfte bezogene gesonderte Verrechnungsvereinbarungen getroffen hätten. Insbesondere kann hinsichtlich der nach Zeitpunkt und Höhe nicht im einzelnen bekannten Überweisungen von anderen Konten des Klägers auf das Konto 030 nicht festgestellt werden, daß der Kläger eigene Vermögenswerte zur Tilgung von Verbindlichkeiten aus bestimmten Devisentermingeschäften insoweit hätte aufgeben wollen (vgl. BGH WM 91, 1361; WM 92, 479; WM 98, 2331, 2334). Soweit dies im Hinblick auf den erheblichen Verlust des Klägers beim Devisentermingeschäft Nr. 213 anders gewesen sein mag, kommt es hierauf nicht an.

b) Eine Kondizierung einzelner Saldoanerkenntnisse oder jeder einzelnen in das Konto eingeflossenen Gutschrift oder Lastschrift, die auf unverbindlichen Devisentermingeschäften beruhten, würde den dem Kläger zuzubilligenden Bereicherungsausgleichsanspruch nur unzulänglich ausschöpfen. Wurde das Konto 030 ganz oder überwiegend im Soll geführt, so wären in die laufende Rechnung auch Zinslastschriften aus unverbindlichen Salden eingeflossen, die wiederum unverbindlich wären.

Wegen der zumindest teilweisen Einbuchung unverbindlicher Termingeschäfte und hierauf beruhender Zinslastschriften geben somit weder das letzte Saldoanerkenntnis vor der Kündigung noch der Schlußsaldo bei Beendigung des Giroverhältnisses die wirkliche Rechtslage korrekt wieder. Im Hinblick auf diese Abweichung der durch Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse dokumentierten von der wirklichen Verbindlichkeit des Klägers ist es nach Auffassung des Senates vertretbar, den Kläger nicht auf die Kondiktion einzelner aus unverbindlichen Termingeschäften resultierender Positionen zu verweisen, sondern dem Kläger im Rahmen des Bereicherungsausgleichs eine korrekte Neuabrechnung des Kontos zuzubilligen. Wenn und soweit einzelne Buchungsvorgänge mit der tatsächlichen Rechtslage nicht korrespondieren, hätte der Kläger ohnehin einen Anspruch aus dem Girovertrag auf eine entsprechende Korrekturbuchung. Im vorliegenden Fall, in welchem eine Vielzahl unverbindlicher Positionen in das Konto eingeflossen sind mit der Folge, daß sämtliche Anerkenntnisse und die ihnen zugrunde liegenden Verrechnungen unverbindlich bleiben, erscheint es damit gerechtfertigt, dem Kläger einen Anspruch auf umfassende Durchführung der erforderlichen Stornobuchungen zuzubilligen, um auf diese Weise eine der wirklichen Rechtslage entsprechende Abrechnung zu erreichen, die in ihrem Schlußsaldo entweder eine korrigierte Verbindlichkeit des Klägers oder eine Forderung des Klägers ausweisen wird (vgl. auch BGH ZIP 98, 1063, 1065; OLG Karlsruhe OLGR 99, 197).

2. Die Anschlußberufung der Beklagten muß insoweit ohne Erfolg bleiben, weil dem Termineinwand des Klägers weder die Bestellung von Sicherheiten gem. § 54 BörsG a.F. noch eine Bestätigung hinsichtlich der Buchungspositionen Nr. 1 bis Nr. 36 entgegengehalten werden kann.

a) Es besteht kein Streit darüber, daß der Kläger zwischen dem 10.1.1989 und dem 18.8.1989 nicht börsentermingeschäftsfähig war. Er hat insbesondere Termingeschäfte nicht berufsmäßig im Sinne von § 53 Abs. 2 a.F. BörsG in dem hier angesprochenen Zeitraum betrieben. Der Kläger war als Arzt tätig. Er verfügte nur über unklare Erfahrungen mit im einzelnen nicht dargestellten Optionsschein-Geschäften. Devisentermingeschäfte hatte er erstmals Ende 1988 zu Kurssicherungszwecken im Zusammenhang mit Fremdwährungsanleihen und im Zusammenhang mit Zahlungspflichten aufgrund seines Beitritts zu einer Limited-Partnership in geringem Umfange durchgeführt. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgehoben, daß der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage des Klägers dessen Tätigkeit als Kieferorthopäde diente. Soweit der Kläger den hieraus erzielten Verdienst zu vergrößern trachtete, bestand für die hier angesprochenen ersten Monate der Durchführung von Devisentermingeschäften nicht bereits eine aufgrund berufsmäßigen Betreibens solcher Geschäfte entstandene Erfahrungsbasis, auf welche neben der ebenfalls nicht festzustellenden Unterhaltung eines planmäßigen Geschäftsbetriebs abzuheben wäre (BGHZ 88, 694; BGH WM 96, 1620; BGH WM 98, 545).

Auch die Voraussetzungen einer gewerbsmäßigen Spekulation im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 BörsG sind für den Zeitraum vom 1.8.1989 bis 18.8.1989 nicht festzustellen. Auf die zutreffenden Darlegungen des Landgerichts kann insoweit insgesamt verwiesen werden.

b) Die Beklagte hat zwar zumindest die aus den Anlagen B 12 bis B 21 ersichtlichen Sicherheiten für die Durchführung von Devisentermingeschäften vom Kläger bestellen lassen, wobei in den hier angesprochenen Zeitraum lediglich die Verpfändung einer am 15.12.1990 fälligen Auslandsanleihe vom 22.2.1989 (B 12) fällt. Insoweit mag es sich um eine gem. §§ 54 Abs. 2, 96 Abs. 1 BörsG geeignete Sicherheit gehandelt haben. Das Landgericht hat aber bereits zutreffend ausgeführt, daß dies nicht eine Verbindlichkeit der Termingeschäfte des nicht börsentermingeschäftsfähigen Klägers bewirken konnte, sondern lediglich eine Befugnis der Beklagten begründete, aus der wirksam bestellten Sicherheit Befriedigung zu suchen. Es ist im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich, daß - gegebenenfalls für welche Devisentermingeschäfte des Klägers - dies geschehen wäre. Vorgetragen ist dazu nichts. Wenn aber keines der unter Nr. 1 bis Nr. 36 aufgeführten Devisentermingeschäfte durch hierauf bezogene Verwertung einer vom Kläger gestellten Sicherheit eine abschließende Erledigung gefunden hat, muß es dabei bleiben, daß die im Konto 030 eingestellten Positionen unverbindlich sind und deshalb einer Korrekturbuchung unterliegen. Dahingestellt bleiben kann deshalb, ob die am 22.2.1989 verpfändete Auslandsanleihe, die offenbar mit dem im November 1988 bewilligten Kredit über 2 Mio. DM angeschafft und zu Kreditsicherungszwecken ohnehin verpfändet war, überhaupt eine im Sinne von § 54 BörsG a.F. geeignete Sicherheit sein konnte (vgl. BGH ZIP 91, 1205; OLG Frankfurt ZIP 93, 1855, 1856). Auf die später, nämlich ab Dezember 1989, vom Kläger gestellten Sicherheiten (B 13 - B 21) kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil § 54 BörsG a.F. ab 1.8.1989 in Wegfall gekommen ist.

c) Die unverbindlichen Börsentermingeschäfte Nr. 1 - Nr. 36 haben entgegen der Auffassung der Beklagten eine Bestätigung analog § 141 Abs. 1 BGB nicht erfahren. Eine solche grundsätzlich mögliche Bestätigung von unverbindlichen Termingeschäften (BGH WM 98, 1278) liegt insbesondere nicht in der nachfolgenden Unterzeichnung der gem. § 53 Abs. 2 BörsG von der Beklagten überlassenen Informationsschriften, welche eine konkrete Bezugnahme auf bestimmte Termingeschäfte nicht aufweisen (BGH WM 98, 2331; NJW 99, 720).

Eine Bestätigung eines unverbindlichen Termingeschäftes liegt auch nicht vor, soweit der Kläger zu späteren Zeitpunkten, zu denen er bereits Börsentermingeschäftsfähigkeit erlangt hatte, Glattstellungsgeschäfte tätigte. Ein solcher Vorgang ist mit einer Bestätigung eines als unverbindlich erkannten Börsentermingeschäftes, welche einem Neuabschluß gleichkommen muß, nicht vergleichbar.

Die Parteien sind darüber einig, daß Eröffnungs- und Glattstellungsgeschäft jeweils voneinander unabhängige, insbesondere rechtlich selbständige Devisengeschäfte darstellen. Das Eröffnungsgeschäft wird insbesondere durch die Glattstellung nicht erfüllt. Es handelt sich bei den Devisentermindirektgeschäften der Parteien jeweils um Kaufverträge, die voneinander unabhängig abgeschlossen werden konnten und grundsätzlich voneinander unabhängig hätten erfüllt werden können, da die beim Devisentermindirektgeschäft eingegangenen gegenseitigen Leistungspflichten grundsätzlich effektiv zu erfüllen sind, weshalb von einem Glattstellungsgeschäft (Closing) zu Gunsten einer effektiven Lieferung und Zahlung auch hätte abgesehen werden können.

Die hier streitgegenständlichen Devisentermingeschäfte beinhalten jeweils die Verpflichtung, bestimmte Mengen einer Fremdwährung zu einem bestimmten Kurs einer anderen Währung (hier jeweils in DM) zu verschaffen (Verkauf) oder abzunehmen (Kauf), wobei lediglich die Erfüllung erst zu einem festgelegten späteren Zeitpunkt (Termin) zu erfolgen hatte. Unter Devisen sind Forderungen fremder Währung zu verstehen, so daß in rechtlicher Hinsicht jeweils Rechtskaufgeschäfte vorlagen (Schefold in Schimansky, Handbuch des Bankrechts, Band III, § 116, RN 161). Die Tätigung eines gegenläufigen Geschäftes über eine entsprechende Devisenmenge zu demselben Termin an einem anderen Zeitpunkt und zu einem anderen Terminkurs vermag sonach lediglich zu bewirken, daß der identische Gegenstand der jeweiligen Termingeschäfte nicht verschafft werden muß, sondern die Erfüllung auf eine Verrechnung der jeweiligen Gegenleistungsverpflichtung (Zahlung in DM) reduziert werden kann. Daß bei Devisentermingeschäften die effektive Lieferung regelmäßig nicht beabsichtigt ist, führt nicht zu einer Verbindung von Eröffnungsgeschäft und Closing-Geschäft dergestalt, daß das Deckungsgeschäft als Bestätigung im Sinne von § 141 Abs. 1 BGB verstanden werden könnte. Tatsächlich dient das Gegengeschäft nur dazu, entweder sich abzeichnende Buchverluste zu limitieren oder eingetretene Buchgewinne zu realisieren.

d) Der Senat folgt auch nicht der Auffassung der Beklagten, Glattstellungsgeschäfte seien bei der Neuberechnung des Saldos unberücksichtigt zu lassen, soweit diese getätigt wurden, nachdem der Kläger Börsentermingeschäftsfähigkeit per Information erlangt hatte (was sich insbesondere auf das Devisentermingeschäft Nr. 23 mit einem Verlust von 402.000,- DM bezieht).

Nach Auffassung des Senats ist im Ergebnis nur darauf abzustellen, ob der Kläger beim Eröffnungsgeschäft börsentermingeschäftsfähig war oder nicht. Wirtschaftlich können Eröffnungsgeschäft und Deckungsgeschäft nicht getrennt werden; weil erst das Glattstellungsgeschäft dazu führt, daß dem unverbindlichen Eröffnungsgeschäft ein bestimmtes Ergebnis zugeordnet und die hieraus resultierende (unverbindliche) Forderung oder Verbindlichkeit verbucht werden kann. Da im Zeitraum bis 18.8.1989 keine effektive Lieferung von Devisen erfolgte, kann das Ergebnis der jeweils vor Erlangung der Börsentermingeschäftsfähigkeit getätigten Devisentermingeschäfte nur anhand der Vornahme der Glattstellungsgeschäfte bewertet werden. Damit stand jeweils das Ergebnis des Eröffnungsgeschäftes fest und nur dieses jeweilige Ergebnis fand unter Wertstellung auf den jeweiligen Termin als Gutschrift oder Lastschrift Eingang in das streitgegenständliche Konto 030. Glattstellungsgeschäfte können wegen ihres Bezugs zum Eröffnungsgeschäft nicht nachträglich isoliert beurteilt und verbucht werden. Nicht zu folgen ist der Auffassung des Klägers, er könne nach Jahren noch Lieferung von USD in Millionen-Höhe verlangen, soweit solche auf unverbindliche Eröffnungsgeschäfte bezogene Deckungsgeschäfte nach Eintritt der Börsentermingeschäftsfähigkeit abgeschlossen wurden. Der Zweck der Deckungsgeschäfte lag nicht in der effektiven Erfüllung, sondern ausschließlich in der Herbeiführung des Differenzausgleiches, dessen Ergebnis in das streitgegenständliche Konto Eingang gefunden hat. Es kann daher das bereits erwähnte Devisentermingeschäft Nr. 23 - Glattstellung am 16.8.1990 als der Kläger nach Auffassung der Beklagten bereits börsentermingeschäftsfähig war - weder als Bestätigung analog § 141 Abs. 1 BGB noch als Erfüllung im Sinne von § 55 BörsG und insbesondere auch nicht als noch offene Verkaufsverpflichtung des Klägers Berücksichtigung finden. Auch dieses Geschäft hat seine Funktion ausschließlich darin; für das unverbindliche Eröffnungsgeschäft vom 16.6.1989 ein bestimmtes wiederum unverbindliches - Ergebnis bewirkt zu haben, hier sonach den in das Konto eingeflossenen Verlust des Klägers von 402.000,- DM per 20.6.1991.

Insgesamt verbleibt es deshalb bei dem vom Landgericht gefundenen Ergebnis. War der Kläger durchgehend seit 18.8.1989 börsentermingeschäftsfähig, so sind unverbindliche Buchungen in das Konto nur aufgrund der vor dem 18.8.1989 eröffneten Devisengeschäfte eingeflossen, sonach nur aus den unter Nr. 1 bis Nr. 36 der Anlage zum landgerichtlichen Urteil aufgeführten Geschäfte.

3. Soweit der Kläger meint, es müßten weitere Devisentermingeschäfte bei der Neuberechnung des Saldos Berücksichtigung finden, weil er weder seit 18.8.1989 noch durchgehend bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung der Parteien börsentermingeschäftsfähig gewesen sei, muß seine Berufung ohne Erfolg bleiben.

a) Ab August 1989 konnte Börsentermingeschäftsfähigkeit durch die Unterzeichnung einer hierzu geeigneten Informationsschrift herbeigeführt werden. Das von der Beklagten verwendete bankübliche Informationsblatt (K 7 - K 9) genügte, - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - den Anforderungen des § 53 Abs. 2 BörsG. Es vermittelte die erforderliche Grundaufklärung über die Funktionsweise und Risiken der verschiedenen Arten von Börsentermingeschäften (BGH NJW 97, 2171).

Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Landgerichts, daß der Kläger das als Anlage K 7 vorgelegte Informationsblatt unterschrieben hat und daß dieses am 18.8.1989 bei der Beklagten einging. Zutreffend hat Landgericht dargelegt, daß hinsichtlich der Beurteilung der Echtheit der Unterschrift des Klägers von dem Gutachten des Sachverständigen Dr. C auszugehen ist. Der Sachverständige hat ausgeführt, daß die strittige Unterschrift innerhalb der Variationsbreite der Vergleichsunterschriften lag. Der Sachverständige hatte insgesamt 94 Vergleichsunterschriften zur Verfügung. Diese genügten für eine sachverständigen Beurteilung, auch wenn weiteres vom Kläger vorgelegtes Vergleichsmaterial nicht mehr berücksichtigt wurde. Daß das Vorgehen des Sachverständigen eine Besorgnis seiner Befangenheit nicht rechtfertigte, hat das Landgericht mit Beschluß vom 16.11.1998 (Bl. 207) im einzelnen dargelegt. Ein weiteres Gutachten war auch vom Senat nicht einzuholen. Der Kläger hat zwar zwischenzeitlich von dem Sachverständigen Dr. N am 4.6.1999 auf der Grundlage umfangreicheren Vergleichsmaterials ein weiteres Gutachten anfertigen lassen. Dieses läßt aber ein von der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen wesentlich abweichendes Ergebnis nicht erkennen. Der Sachverständige Dr. N sieht ebenfalls eine größere Wahrscheinlichkeit für eine eigenhändige Anfertigung der streitgegenständlichen Unterschrift durch den Kläger als für eine Nachahmung oder Fälschung. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses vorgelegte Gutachten (K 50) Bezug genommen:

Die Urkundenbeweisführung der Klägerin (zur Beweislast: § 53 Abs. 2 BörsG, BGB WM 92, 684; WM 95, 2026) ist somit nicht erschüttert. Durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. C ist überdies belegt, daß hinsichtlich der Entstehungszeit der streitgegenständlichen Unterschrift sachverständige Feststellungen nicht möglich sind.

b) Die vom Kläger behauptete Fälschung des auf der Informationsschrift angebrachten Eingangsstempels hat die vom Senat auf Antrag beider Parteien durchgeführte ergänzende Beweiserhebung nicht bestätigt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob von der Beklagten die Informationsschriften gem. § 53 Abs. 2 BörsG an ihre Kunden per Rundschreiben am 15.8.1989 oder am 16.8.1989 versandt wurden. Ein Eingang nach Unterzeichnung, sei es per Post, per Briefkasteneinwurf oder durch persönliche Übergabe, kann für den 18.8.1989 in keinem Fall ausgeschlossen werden.

Indizwirkung hinsichtlich einer Verfälschung des Eingangsdatums kann auch nicht dem Umstand beigemessen werden, daß die im Original vorliegende Urkunde Falzkanten nicht aufweist, nachdem keinerlei Erkenntnisse darüber vorliegen und heute noch gewonnen werden können zu der Art der von der Beklagten im konkreten Fall verwendeten Briefumschläge oder überhaupt zu der Art der Beförderung des Schriftstücks zum Kläger.

Daß von einigen anderen Kunden der Beklagten bei dieser eingereichte Informationsschriften abweichende Eingangsstempel aufweisen, ermöglicht ebenfalls keinerlei Rückschlüsse auf eine etwaige nachträgliche Anbringung des Eingangsstempels samt Handzeichen der Sachbearbeiterin Z. Im übrigen hat die Zeugin Z bei ihrer Vernehmung bestätigt, daß bei der Beklagten unterschiedliche Eingangsstempel vorhanden waren und benutzt wurden.

Dem Vorbringen des Klägers, bei der Beklagten habe eine Übung bestanden, nachträglich Unterlagen zu erstellen, war nicht nachzugehen. Insbesondere war über dieses Vorbringen, welches keinen konkreten Bezug zum streitgegenständlichen Einzelfall aufweist, nicht Beweis zu erheben, da dies ausschließlich der Erforschung eines nicht substantiiert vorgebrachten Sachverhaltes hätte dienen können, der ohnehin allenfalls schwache Indizwirkung entfalten könnte. Daß die Zeugin Z anläßlich ihrer Vernehmung ein solches Verhalten nicht bestätigt hat, ist deshalb nur ergänzend zu erwähnen. Die Vernehmung der Zeugin Z hat keinen konkreten Anhaltspunkt für eine Manipulation des Eingangsstempels vom 18.8.1989 oder des Handzeichens der Zeugin ergeben. Die Zeugin, die in der Depotabteilung tätig war, wohin nach ihrer Angabe die rücklaufenden Informationsblätter jeweils verbracht wurden, hat ihr Handzeichen auf dem Stempelaufdruck samt Datum wiedererkannt und ausgeschlossen, daß eine Rückdatierung von ihr per Handzeichen beurkundet worden wäre. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugen bestehen nicht. Insbesondere hat sich auch nicht ergeben, die Paraphe der Zeugin könne verfälscht worden sein. Soweit die Klägervertreter es unternommen haben, von ihnen selbst per Fotokopie hergestellte Informationsschriften, die mit nachgeahmten Namenskürzeln der Zeugin Z versehen waren, dieser vorzuhalten, hat die Zeugin die Schriftzüge zwar nicht zuverlässig als Fälschungen erkannt. Eine Fälschung ihres Namenskürzels auf dem Informationsblatt vom 18.8.1989 hatte der Kläger allerdings auch nie behauptet, weshalb unerfindlich bleibt, weshalb im Rahmen der Beweiserhebung dargelegt werden sollte, daß ein Irrtum der Zeugin hinsichtlich des streitgegenständlichen Namenskürzels nicht ausgeschlossen werden kann. Damit ist nicht, bewiesen, daß entgegen der Bekundung der Zeugin das Handzeichen auf dem datierten Eingangsstempel nicht von der Zeugin angebracht wurde. In diesem Zusammenhang muß berücksichtigt werden, daß die Zeugin auch bekundet hat, daß der Umstand der Informationserteilung gem. § 53 Abs. 2 BörsG "verschlüsselt" wurde, somit in das elektronische Datensystem der Beklagten eingegeben wurde und damit Grundlage für die rechtzeitige Wiederholungsunterrichtung vom 18.8.1990 war. Die Zeugin hat insoweit ausgeführt, daß eine jährliche Prüfung stattgefunden habe und 1990 keine Beanstandung erfolgt sei. Hiermit korrespondiert wiederum, daß auch andere Mitarbeiter der Beklagten lange vor der nach Auffassung des Klägers erstmaligen Unterzeichnung einer Informationsschrift am 18.8.1990 bei Abschluß von Devisentermingeschäften das Vorliegen einer vom Kläger unterzeichneten Informationsschrift überprüft und dies in Form eines Aktenvermerks dokumentiert hatten. Insoweit wird auf den mit Anlage B 9 vorgelegten Prüfvermerk des Angestellten S vom 16.2.1990 betreffend den Verkauf von 1,5 Mio. USD per Termin 20.2.1991 verwiesen.

Der Senat geht deshalb in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß der Kläger seit 18.8.1990 börsentermingeschäftsfähig war.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Kläger die Börsentermingeschäftsfähigkeit auch nicht nach Ablauf von zwei Jahren nach der ersten Wiederholungsunterrichtung vom 18.8.1990 verloren und erst am 12.8.1993 für ein weiteres Jahr erneut erlangt.

Die Wiederholungsunterrichtung vom 18.8.1990 war als solche wirksam, weil sie innerhalb des bei Anwendung von § 53 Abs. 2 BörsG a.F. zu beachtenden Zeitkoridors vom 11. bis zum 13. Monat nach der Erstunterrichtung erfolgte (BGH WM 98, 25; WM 98, 2330; DB 99, 794). Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede, er meint allerdings, die Dreijahresfrist des § 53 Abs. 2 sei ab Erstunterrichtung, nicht ab der ersten Wiederholungsunterrichtung zu berechnen. In der Tat hat der BGH (WM 98, 2330) ausgeführt, Nichtkaufleute erlangten durch Unterzeichnung der § 53 Abs. 2 BörsG entsprechenden Informationsschrift Börsentermingeschäftsfähigkeit für drei Jahre, wobei eine nicht innerhalb des genannten Zeitkorridors liegende Wiederholungsunterrichtung nicht die Börsentermingeschäftsfähigkeit für die nächsten beiden Jahre bewirken könne (vgl. auch Schäfer/Müller, Haftung für fehlerhafte Wertpapier-Dienstleistungen, RN 456). Dieser Auffassung ist bereits nach dem Gesetzeswortlaut nicht zu folgen. Sie wird auch von der Literatur nicht geteilt (Schäfer-Irmen, BörsG, § 53 RN 46; Allmendinger/Tilp, Börsentermin- und Diverenzgeschäfte, RN 616, 633, 634; Schwark, BörsG, 2. Auflage, § 53, RN 22; Kienie in Schimansky, Handbuch des Bankrechts, Band III, § 106 RN 106; Worms WM 91, 81, 83; Baumbach/Hopt, BörsG, § 53, RN 10; Assmann/Schütze/Häuser/Welter, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Auflage, § 16, RN 243). Eine detaillierte Auseinandersetzung mit dieser Streitfrage erübrigt sich allerdings, nachdem der BGH zwischenzeitlich, nämlich mit der Entscheidung vom 5.10.1999 (XI ZR 296/98), eine Klarstellung dahingehend vorgenommen hat, daß die wirksame Wiederholungsunterrichtung Börsentermingeschäftsfähigkeit für die nächsten drei Jahre - nicht nur für zwei Jahre - schaffe.

Durfte für die dritte Unterrichtung die Wiederholungsunterrichtung gem. § 53 Abs. 2 BörsG nicht länger als drei Jahre zurückliegen, war die letzte Informationserteilung vom 12.8.1993 wiederum rechtzeitig und bewirkte die Termingeschäftsfähigkeit des Klägers für wiederum drei weitere Jahre.

4. Erfolglos bleibt die Berufung auch, soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 11:8.1999 klargestellt hat, daß er den Neuabrechnungsanspruch als erste Stufe, einer Stufenklage verstanden wissen will. Anträge wurden insoweit allerdings nicht angekündigt und auch in der mündlichen Verhandlung nicht verdeutlicht, welche weiteren Begehren im Rahmen einer Stufenklage künftig verfolgt werden sollen. Dies kann deshalb dahingestellt bleiben, weil der Senat die Auffassung des Landgerichtes teilt, daß die Voraussetzungen einer Stufenklage nicht vorliegen und deshalb das Begehren des Klägers insgesamt beschieden werden durfte und mußte. Eine teilweise Zurückverweisung des Rechtsstreits zur Verhandlung und Entscheidung über weitere Stufen ist deshalb nicht erfolgt. Soweit das Landgericht die Voraussetzungen eines Stufenverhältnisses abgelehnt hat, hat sich der Kläger hiermit im Berufungsverfahren nicht auseinandergesetzt und das landgerichtliche Urteil. auch nicht angegriffen. Eine Befreiung von der Bezifferung eines Zahlungsbegehrens kommt nur dann in Betracht, wenn hierfür die Erteilung von weiteren Informationen Voraussetzung ist, nicht aber, wenn aufgrund einer zu erteilenden Auskunft erst festgestellt werden kann, ob eine Forderung überhaupt besteht. Im vorliegenden Fall ist der Neuberechnungsanspruch als Ausgestaltung des Bereicherungsanspruchs des Klägers teilweise zuerkannt worden. Die hierauf gerichtete Klage ist als eigenständiges Leistungsbegehren zu verstehen. Wird eine Neuberechnung des Kreditsaldos durchgeführt, muß sich keineswegs ein Habensaldo und somit ein weitergehender Zahlungsanspruch ergeben. Sollte dies allerdings der Fall sein, so ergäbe sich auch aus dem konkret berechneten Saldo der Umfang eines etwaigen Zahlungsbegehrens unmittelbar. Dies verdeutlicht, daß es bei den Neuberechnungsansprüchen nicht um die Klärung des Umfangs eines dem Grunde nach bestehenden Zahlungsanspruches geht, sondern um die Klärung des verbindlichen Schlußsaldos des Kontokorrentverhältnisses Nr. 030.

5. Offen bleiben kann, ob Schadensersatzansprüche, die der Kläger unter dem Gesichtspunkt einer Aufklärungspflichtverletzung (cic) bzw. einer positiven Vertragsverletzung (Anlageberatungsvertrag) geltend macht, den Neuberechnungsanspruch, gegebenenfalls in einem weitergehenden Umfang als dem vom Landgericht zuerkannten, begründen könnte. Oblagen der Beklagten bei Vertragsanbahnung umfassende Aufklärungspflichten oder hatte sie im Rahmen eines wenigstens konkludent geschlossenen Anlageberatungsvertrages Beratungspflichten übernommen und diese Pflichten jeweils verletzt, so könnte zu Gunsten des Klägers die Vermutung zum Tragen kommen, daß er bei richtiger Aufklärung oder Beratung die Termingeschäfte überhaupt nicht getätigt hätte und deshalb verlangen dürfte, so gestellt zu werden, wie er ohne das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten gestanden hätte. Im Rahmen des auf Ersatz des negativen Interesses gerichteten Anspruchs könnte. der Kläger einerseits verlangen, von den eingegangenen Verbindlichkeiten befreit zu werden, andererseits hätte er auf dem pflichtwidrigen Verhalten beruhende Vorteile auszugleichen. Es wäre deshalb eine Schadensersatzverpflichtung nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, die auf pflichtwidrigem Verhalten der Beklagten basierende Kontoführung zu korrigieren. Hierzu muß allerdings deshalb nicht weiter Stellung bezogen werden, weil ein pflichtverletzendes und Schadensersatzansprüche des Klägers dem Grunde nach rechtfertigendes Verhalten, der Beklagten auch im 2. Rechtszug nicht nachgewiesen werden konnte (hierzu unter III.).

II.

Zutreffend hat das Landgericht eine Verpflichtung der Beklagten nicht erkannt, gegenüber dem Kläger Rechenschaft über sämtliche Devisentermingeschäfte, die genauen Uhrzeiten, von der Klägerin und von der GZB vereinnahmte Provisionen, über versteckte Aufschläge und über die jeweiligen Vertragskontrahenten der Beklagten abzulegen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger ging im 1. Rechtszug ohne nähere Begründung von Kommissionsgeschäften aus und will diese Auffassung wohl auch im Berufungsverfahren vertreten, obwohl er auch davon spricht, die Beklagte habe Devisentermingeschäfte für den Kläger vermittelt. An diese rechtliche Einordnung der rechtsgeschäftlichen Beziehung der Parteien knüpft der Kläger Aufklärungspflichten bei Vertragsschluß, die die Beklagte verletzt haben soll, indem über angebliche Gebühren, über von Marktpreisen abweichende Kurse, über Kursaufschläge nicht belehrt wurde, woraus sich wiederum Schadenersatzpflichten ergeben sollen, welche nur angedeutet, nicht aber beziffert werden.

Der Kläger knüpft hieran aber auch eine angebliche Rechnungslegungspflicht, die typischerweise für Geschäftsbesorgungsverhältnisse - wie für das Kommissionsgeschäft - von Gesetzes wegen bestehen. Dieser letztgenannte Gesichtspunkt ist offenbar in erster Linie Grundlage von Klage und Berufung.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichtes, daß die Beklagte bei den streitgegenständlichen Devisentermingeschäften nicht als Kommissionärin tätig wurde, sondern daß zwischen den Parteien - und nur zwischen den Parteien - jeweils Kaufgeschäfte getätigt wurden. Die Beklagte hat jedes mündlich oder fernmündlich zustande gekommene Rechtsgeschäft schriftlich bestätigt und das Rechtsgeschäft dabei jeweils ausdrücklich als Kauf oder Verkauf bezeichnet. Die Bezeichnung hat zwar keine entscheidende Bedeutung, aber Indizwirkung für den Inhalt der getroffenen Absprachen. Gegenstand der Rechtsgeschäfte der Parteien sind Käufe oder Verkäufe von Forderungen. Dabei war in jedem Fall nicht nur die zu liefernde oder abzunehmende Devisenmenge konkret festgelegt, sondern in gleicher Weise auch der im Termin zu entrichtende Preis, welcher sich jeweils eindeutig bestimmbar als Produkt des vereinbarten Devisenvolumens und des vereinbarten Kurses ergab. Die Rechtsgeschäfte weisen jeweils keinerlei erkennbaren Bezug zu Rückdeckungsgeschäften der Beklagten auf. Dies gilt auch für die Preisgestaltung. Dem Kläger war zwar bekannt daß die Beklagte Aufschläge in den von ihr angebotenen Kurs aufgenommen hatte, welche später näherungsweise als Fünferle bezeichnet wurden. Unstreitig waren diese Aufschläge aber nie Gegenstand einer verbindlichen Abrede der Parteien. Es wurden vielmehr Kursangebote von der Beklagten auf Anfrage des Klägers unterbreitet und diese Angebote jeweils ohne Bezug auf Rückdeckungsgeschäfte der Beklagten mit der GZB oder der DG-Bank angenommen. Kein Streit besteht schließlich darüber, daß der Kläger der Beklagten keine von dieser zu befolgenden Weisungen erteilen konnte. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, in ihren rechtlichen Beziehungen zu anderen Banken die Interessen des Klägers wahrzunehmen.

Bei diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht von Kaufgeschäften mit beiderseits klar umrissenen Leistungspflichten ausging, welche jeweils per Termin zu erfüllen waren, wobei eine Einschränkung nur durch die Bereitschaft der Beklagten bestand, auf ihr angetragene Gegengeschäfte vor dem jeweiligen Termin einzugehen.

Sind aber die einzelnen Devisentermingeschäfte der Parteien jeweils als Kaufverträge aufzufassen, so wurden diese jeweils wie vereinbart auch erfüllt. Die Beklagte muß deshalb nachträglich ihre Preiskalkulation dem Kläger gegenüber nicht offenlegen. Rechtliche Grundlagen für den streitgegenständlichen Rechnungslegungsanspruch bestehen somit nicht. Auf die Ausführungen des Landgerichts zur Rechenschaftslegung auf den Seiten 16 und 17 des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Der Kläger will sein Begehren zusätzlich auf eine angebliche allgemeine Auskunftsverpflichtung der Beklagten aufgrund bestehenden Vertragsverhältnisses stützen, weil er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen über den Umfang eines angeblichen Anspruchs im Ungewissen sei und die erforderlichen Informationen in zumutbarer Weise selbst nicht beschaffen könne, während die Beklagte die Auskünfte unschwer zu erteilen vermöge.

Der Kläger hat dabei offenbar einen Schadensersatzanspruch wegen nicht marktgerechter, somit überhöhter Kurse oder überhöhter Kursaufschläge oder aufgrund einer vermuteten weitergehenden Täuschung über in Wirklichkeit gar nicht durchgeführte Devisentermingeschäfte im Auge. Auch unter diesem Aspekt muß die Berufung des Klägers ohne Erfolg bleiben.

Die Beklagte hat sich zu den vom Kläger angesprochenen Punkten längst abschließend erklärt und ausgeführt, daß ihr die Angabe exakter Uhrzeiten für die Durchführung der Devisentermingeschäfte nicht möglich sei. Sie hat weiter dargelegt, daß Provisionen in keinem Fall berechnet wurden und daß auch versteckte Aufschläge in den angebotenen Kursen nicht enthalten gewesen seien. Die Kursaufschläge, die dem Kläger bekannt waren und die Gewinnspanne der Beklagten für die einzelnen Termingeschäfte darstellten, hat die Beklagte mehrfach dargelegt, so in der Anlage B 61 und erneut in der Anlage B 89. Sie hat schließlich mehrfach ausgeführt, über etwaige Kursaufschläge der GZB keine Angaben machen zu können, weil ihr solche nicht bekannt seien. Die Beklagte hat überdies unstreitig gestellt, daß Marktkurse in dem Sinne nie angeboten waren, daß die Beklagte sich an den Angeboten kursstellender Banken im Interbankenmarkt orientiert hätte, sondern daß sie jeweils die von der GZB oder der DG-Bank gebotenen Kurse telefonisch erfragt und diesen Kurs nach Aufschlag ihrer Gewinnspanne dem Kläger angeboten habe.

Hierzu hat der Vorstand der Beklagten L bei seiner persönlichen Anhörung und im Rahmen seiner Vernehmung als Partei bekundet, daß dem Kläger diese Art der Preisgestaltung durchaus bekannt gewesen sei, wobei ihm der Kläger teilweise über die Schulter gesehen habe und insbesondere abweichende Kurse auf seinem Reuters Monitor habe verfolgen können. Aufgrund der Bekundungen des Vorstands L steht überdies fest, daß der Kläger nicht nur laufend auf einem eigenen Fernsehgerät die aktuellen (Kassa-) Kurse verfolgte, sondern tagtäglich sich von der Beklagten über aktuelle Terminkurse informieren ließ. Daß sämtliche zur Abrechnung gelangten Devisentermingeschäfte auch tatsächlich ausgeführt wurden, hat der Vorstand L ebenfalls mehrfach betont. Hieran zu zweifeln besteht schon deshalb kein Anlaß, weil sämtliche ausgeführten Devisentermingeschäfte von der Beklagten dokumentiert und vom Kläger jeweils unterschriftlich bestätigt wurden, wie aus der umfangreichen Sammlung in dem von der Beklagten vorgelegten Leitzordner B ersehen werden kann.

Auch wenn der Kläger durch Vorlage der verschiedenen Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen N belegt haben mag, daß die von der Beklagten angebotenen und vom Kläger akzeptierten Kurse in den untersuchten Einzelfällen objektive Abweichungen von marktgerechten" Kursen aufwiesen, so wäre bei der gegebenen Sachlage dennoch nicht erkennbar, daß der Beklagte hieraus Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte ableiten könnte, die dem Grunde nach bereits feststünden und bei denen lediglich die Bestimmung der Höhe von der Erlangung weiterer Informationen abhinge, welche allein die Beklagte zumutbar erteilen könnte. Ein Anspruch auf Rechenschaftslegung besteht nicht.

III.

Ohne Erfolg bleibt die Berufung des Klägers auch, soweit sie sich gegen den aufgrund der Widerklage zuerkannten Anspruch der Beklagten richtet. Der Beklagten steht nach Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung ein fälliger Anspruch auf Rückzahlung im Umfange des streitgegenständlichen Teilbetrages von 1.350.000,- DM zu.

1. Zutreffend hat bereits das Landgericht dargelegt, daß die Kreditverhältnisse, die Gegenstand der Widerklage sind, keinen Bezug zu Devisentermingeschäften der Parteien hatten.

Zutreffend hat das Landgericht auch dargelegt, daß die geltend gemachten Teilbeträge der Höhe nach jeweils berechtigt sind.

Der Kontokorrentkredit Nr. 371713013 wies beim letzten Rechnungsabschluß zum 30.9.1997 einen Sollsaldo von 909.104,72 DM auf, der sich bis zur nachfolgenden Kündigung nicht verringerte. Die Beklagte ist deshalb berechtigt, den hierauf bezogenen Teilbetrag von 500.000,- DM geltend zu machen. Das Darlehen Nr. 371713269 bestand zum Zeitpunkt der Kündigung in Höhe des vollen Nennbetrages von 600.000,- DM zuzüglich Zinsen. Die Beklagte kann deshalb Zahlung von 600.000,- DM verlangen.

Das weitere Darlehen Nr. 371713277 valutierte per 30.9.1997 in Höhe von 761.893,76 DM, wozu Zinsen bis zur Kündigung zu rechnen sind. Der insoweit geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 250.000,- DM steht der Beklagten deshalb zu.

Daß zwischenzeitlich durch die Verwertung verschiedener Kreditsicherheiten die streitgegenständlichen Kreditverbindlichkeiten des Klägers endgültig getilgt oder unter die streitgegenständlichen Teilbeträge reduziert worden wären, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgebracht, soweit er im Hinblick auf eine angebliche Verwertung von Kreditsicherheiten im Umfange von 2,4 Mio. DM die genannten Salden bestreitet. Eine nachträgliche Erfüllung, auch eine solche durch abschließende Verrechnung von Erlösen aus der Verwertung von Kreditsicherheiten muß der Kläger darlegen. Dies ist nicht geschehen durch das Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe eine Vielzahl von Zahlungen und Verwertungserlösen eigenmächtig vereinnahmt und willkürlich den Sollsalden des Klägers zugeordnet. Der Kläger kann nicht eine vollständige oder teilweise Erledigung der streitgegenständlichen Kreditforderungen mit dem Hinweis auf die Verrechnung von Verwertungserlösen dartun, deren Berechtigung er gleichzeitig bestreitet. Im übrigen ist davon auszugehen, daß die Kägerin im Hinblick auf das vorläufig vollstreckbare erstinstanzliche Urteil weitere Sicherheiten verwertet haben mag, diesem Vorgang aber im Hinblick auf die nur vorläufige Vollstreckbarkeit des landgerichtlichen Urteils und die fehlende Rechtskraft nur vorläufiger Charakter beigemessen werden kann. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.1.2000 die aus ihrer Sicht offene Gesamtverbindlichkeit des Klägers unwidersprochen mit mehr als 2 Mio. DM beziffert.

2. Der Senat stimmt dem Landgericht auch darin zu, daß die Beklagte an der Geltendmachung der genannten Kreditforderungen nicht deshalb gehindert ist, weil Teile der Kreditmittel aufgrund von Überweisungsaufträgen des Klägers dem Konto mit der Endnummer 030 zugeführt worden sein mögen, auf welchem auch die Devisentermingeschäfte der Parteien verbucht wurden.

Für die Darlehen mit den Endnummern 269 und 277 hat das Landgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß diese erst 1996 zur Finanzierung des Aufbaus einer Arztpraxis des Klägers in M gewährt wurden. Ein Zusammenhang mit Devisentermingeschäfte, die längst nicht mehr betrieben wurden, kann deshalb ausgeschlossen werden. Es erfolgte auch keine Überweisung von den Darlehenskonten auf das Konto mit der Endnummer 030. Vielmehr hat der Kläger selbst darauf abgehoben, daß die genannten Darlehen über das Kontokorrentkonto mit der Endnummer 013 zur Auszahlung kamen. Die genannten Darlehensverbindlichkeiten können sonach unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt, insbesondere nicht durch Anwendung von § 59 BörsG, als unverbindlich angesehen werden.

Der Senat teilt insbesondere auch die Auffassung des Landgerichtes, daß Überweisungen vom Kontokorrentkonto mit der Endnummer 013 auf das Konto mit der Endnummer 030, deren Höhe und deren Zeitpunkt nicht bekannt sind, nicht dazu führen können, daß sämtliche auf das Konto 013 bezogene Saldoanerkenntnisse gem. § 59 BörsG unverbindlich wurden. Wie das Landgericht ausgeführt hat, betrifft § 59 BörsG die ersatzweise Begründung anderer schuldrechtlicher Verbindlichkeiten des Terminschuldners mit dem Ziel, Forderungen aus unverbindlichen Termingeschäften durch neue selbständige Verbindlichkeiten zu ersetzen.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn dem im Soll geführten Konto mit der Endziffer 030 Beträge von anderen Konten per Überweisung zugeführt werden, ohne daß damit unverbindliche Forderungen aus Termingeschäften ersetzt werden sollten. Im vorliegenden Fall ist - da der Kontoverlauf des Konto 013 und des Konto 030 nicht bekannt ist - nicht einmal ersichtlich, ob bei Überweisungen zu Lasten des Konto 013 überhaupt Sollsalden bestanden.

3. Die der Widerklage zugrunde liegenden Kreditforderungen sind schließlich auch nicht aufgrund der vom Kläger im Prozeß erklärten Aufrechnung mit angeblichen Gegenansprüchen aus den Devisentermingeschäften Nr. 23, 69 und 70 bzw. - weitergehend - mit einem angeblichen Anspruch im Umfange der saldierten Gesamtverluste des Klägers aus den Devisentermingeschäften Nr. 1 bis Nr. 72 (1.597.110,- DM) erloschen, wobei zwischen den Aufrechnungen nur scheinbar ein Eventualverhältnis besteht, nachdem aufgrund des jeweils identischen zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes nicht unterschiedliche Ansprüche zur Aufrechnung gestellt werden.

a) Die zur Aufrechnung gestellten angeblichen Zahlungsansprüche können nicht aus § 812 BGB hergeleitet werden.

Hinsichtlich der Devisentermingeschäfte Nr. 37 bis Nr. 72, somit auch und gerade hinsichtlich der Devisentermingeschäfte Nr. 69 und Nr. 70, die erhebliche Verluste im Umfange von 678.000,- und weiteren 687.000,- DM erbrachten, steht deren Verbindlichkeit aufgrund wirksamer Informationserteilung gemäß § 53 Abs. 3 BörsG fest.

Hinsichtlich der Devisentermingeschäfte Nr. 1 bis Nr. 36, sonach insbesondere auch hinsichtlich des Devisentermingeschäfts Nr. 23 (Verlust 402.000,- DM) verkennt der Kläger, daß insoweit nicht dem rechnerischen Verlust entsprechende Zahlungsansprüche bestehen, nachdem der Kläger nicht seinerseits entsprechende Zahlungen an die Beklagte erbracht hat, sondern lediglich Verluste wie auch Gewinne in das Konto 030 eingestellt und saldiert wurden. Der hier wegen der am 18.8.1989 eingetretenen Börsentermingeschäftsfähigkeit allenfalls als Gegenforderung in Betracht zu ziehende saldierte Verlust der Devisentermingeschäfte Nr. 1 bis Nr. 36 ist Gegenstand des Neuberechnungsanspruchs des Klägers und steht deshalb der Höhe nach nicht fest und wird dementsprechend vom Kläger auch nicht beziffert, so daß schon aus diesem Grunde eine wirksame Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch nicht vorliegt.

b) Soweit der Kläger Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Devisentermingeschäfte Nr. 23, Nr. 69 und Nr. 70 zur Aufrechnung stellt, weil er den Standpunkt vertritt, er hätte bei ordnungsgemäßer Beratung im Rahmen eines angeblich geschlossenen Anlageberatungsvertrages bzw. bei ordnungsgemäßer Risikoaufklärung bei Anbahnung der Devisentermingeschäfte diese Geschäfte insgesamt nicht getätigt, gilt das oben Gesagte entsprechend. Dem Kläger kann nicht zugebilligt werden, Schadensersatz wegen einzelner willkürlich herausgegriffener Verlustgeschäfte im Umfange des jeweiligen rechnerischen Verlustes zu beanspruchen ohne gleichzeitig die ebenfalls auf angeblich pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten beruhende Vorteile in Form erzielter Gewinne berücksichtigen zu wollen. Soweit der Kläger einen saldierten Gesamtverlust für die Devisentermingeschäfte Nr. 1 bis Nr. 72 zur Aufrechnung bestellt, bleibt die Aufrechnung bereits deshalb ohne rechtliche Wirkung, weil der Kläger auch im 2. Rechtszug die wesentliche Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs nicht zu beweisen vermag, nämlich ein objektiv pflichtwidriges schadensursächliches Verhalten der Beklagten.

aa) Soweit der Kläger sinngemäß vorbringt, die Initiative für die Durchführung von Devisentermingeschäften sei von der Beklagten ausgegangen, diese habe ihm die Aufnahme und später die Fortsetzung solcher Geschäfte empfohlen, mag er einen Verstoß der Beklagten gegen die Vorschrift des § 89 BörsG im Auge haben, welche Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist (BGH WM 84, 128). Nach dieser Vorschrift ist es untersagt jemanden gewerbsmäßig unter Ausnutzung von dessen Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu solchen Geschäften zu verleiten, wobei der Vorstand der Beklagten L Adressat dieser Norm sein kann. Gem. § 89 Abs. 2 BörsG bezieht sich die Vorschrift auch auf Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobenen Lieferzeiten, auch soweit solche außerhalb einer Börse abgewickelt werden.

Erforderlich ist eine Willenseinwirkung, die über eine bloße Werbung hinausgeht und Merkmale einer unlauteren Willensbeeinflussung enthält. Bereits hierzu sind konkrete Feststellungen aufgrund des Vorbringens des Klägers nicht zu treffen. Die erforderliche Unerfahrenheit ist dann gegeben, wenn dem Kläger die erforderliche Einsicht in die Tragweite der vorgesehenen Geschäfte gefehlt hätte, was bereits dann nicht der Fall war, wenn er deren wirtschaftlichen Hintergrund und deren Funktionsweise aufgrund seiner allgemeinen intellektuellen Fähigkeiten ohne weiteres erfassen und wenn ihm zusätzlich die erforderliche Risikoaufklärung zuteil wurde. Vom letzterem ist der Senat aufgrund der Anhörung des Klägers und des Vorstands L und aufgrund der Parteivernehmung des Vorstands L überzeugt (hierzu unter cc)). Die Beweiserhebung hat insbesondere nicht einen Ablauf der Vorgänge Ende 1988, Anfang 1989 dahingehend ergeben, der für ein Verleiten des Klägers zu Devisentermingeschäften spräche. Die eingehenden sehr detaillierten Ausführungen des Vorstands L lassen vielmehr eher eine aktive Rolle des Klägers selbst erkennen.

bb) Ein Anlageberatungsvertrag, den die Beklagte schlecht erfüllt hätte, ist zwischen den Parteien weder ausdrücklich noch stillschweigend zustande gekommen. Auch wenn die Beklagte selbst als künftige Vertragspartnerin vom Kläger ins Auge gefaßt war, hätte er diese zuvor als Anlageberaterin in Anspruch nehmen können, wollte er seine künftigen Entschließungen von einer vorausgehenden fachkundigen Bewertung und Beurteilung und der hierauf beruhenden Beratung durch die, Beklagte unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abhängig machen und hätte sich die Beklagte auf eine ihr angetragene Beratung tatsächlich eingelassen. Das Vorbringen des Klägers und dessen Ergänzung im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ermöglichen es nicht, ein klares und nachvollziehbares Bild von dem Vorgehen der Parteien, deren Verhandlungen und Erörterungen und der weiteren Abläufe im einzelnen zu gewinnen. Soweit der Kläger sinngemäß darlegen möchte, der Vorstand der Beklagten habe ihm die Durchführung von Devisentermingeschäften als eine von mehreren Anlagemöglichkeiten vorgestellt, solche Geschäfte bewertet und ihm als Ergebnis dieser Bewertung anempfohlen, steht dies im Widerspruch zu dem Vorbringen der Beklagten und kann vom Kläger nicht nachgewiesen werden.

Nicht abgestellt werden kann insoweit auf das nicht auf das streitgegenständliche Verhältnis der Parteien zueinander bezogene allgemeine Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe aggressiv Devisentermingeschäfte vertrieben und solche eigenen Mitarbeitern und einer Vielzahl weiterer Kunden durch massive Werbung und Empfehlungen angeboten. Rückschlüsse auf das allein interessierende streitgegenständliche Rechtsverhältnis der Parteien zueinander ermöglicht ein solches Vorbringen nicht. Der Senat hat deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit die hierzu vom Kläger beantragte ergänzende Vernehmung des Vorstands L als Partei abgelehnt.

Bezogen auf das Verhältnis der Parteien zueinander hat die auf Antrag des Klägers durchgeführte Vernehmung des Vorstands L das Vorbringen des Klägers auch nicht ansatzweise bestätigt. Der Vorstand L hat vielmehr ausführlich geschildert und erläutert, daß erste Devisentermingeschäfte Ende 1988 nur deshalb getätigt wurden, weil im Hinblick auf künftige Zahlungspflichten für eine vom Kläger gezeichnete Industriebeteiligung im Ausland (Limited Partnership) ein Kurssicherungsbedürfnis bestand. Der Vorstand L hat ferner dargelegt; daß dem Kläger, auf seinen Wunsch Kredit in Höhe von 2 Mio. DM eingeräumt wurde zum Erwerb von Fremdwährungsanleihen, wobei lediglich hinsichtlich der Auswahl der anzuschaffenden Papiere auf Wunsch des Klägers Vorschläge erarbeitet und am 7.11.1988 unterbreitet wurden. Nachvollziehbar und plausibel ist auch die weitere Darlegung des Vorstands L daß Anfang 1989 Kursgewinne im Umfange von etwa 200.000,- DM den Wunsch des Klägers geweckt hätten, diese unter Vermeidung der Spekulationssteuer realisieren zu können und daß daraufhin erneut Devisentermingeschäfte zu Kurssicherungszwecken getätigt wurden. Dies stimmt im wesentlichen mit der Darstellung des Klägers überein.

Nicht bestätigt hat der Vorstand bei seiner Vernehmung allerdings das weitere Vorbringen des Klägers. Er hat vielmehr bekundet, der Kläger selbst sei es gewesen; der nach den genannten ersten Erfahrungen mit dem Wunsch an die Beklagte herangetreten sei, Devisentermingeschäfte auch losgelöst von seinem bei der Beklagten unterhaltenen Depot zu tätigen, weil hier die Möglichkeit bestand, steuerfrei Gewinne zu erzielen. Diese Darstellung ist in sich stimmig und nachvollziehbar. Der Senat hat keine Bedenken gegen deren Richtigkeit.

Keine Bestätigung gefunden hat durch die Beweiserhebung auch die weitere Behauptung des Klägers, er sei nach Eintritt der ersten erheblichen Buchverluste, insbesondere im Dezember 1989 von der Beklagten dahingehend beraten worden, er möge durchhalten oder sogar eine Ausweitung des Geschäftsvolumens vornehmen. Ausweislich der Bekundungen des Vorstands L bei seiner persönlichen Anhörung und im Rahmen seiner Vernehmung als Partei war es vielmehr der Kläger selbst, der die Initiative für die Fortsetzung der Devisentermingeschäfte und deren Ausweitung ergriff. Nicht bestätigt wurde durch die Beweisaufnahme das Vorbringen des Klägers, ihm seien tagtäglich per Fax und telefonisch oder im unmittelbaren Gespräch Vorschläge und Ratschläge unterbreitet worden, welchen er regelmäßig nachgekommen sei. Nach der Beweiserhebung geht der Senat vielmehr davon aus, daß der Kläger eigene Vorstellungen anhand der ihm wunschgemäß kontinuierlich überlassenen Informationen entwickelte, eigenständige Meinungen zu den möglichen und einzugehenden Risiken hatte und diese auch durchzusetzen trachtete, während von Seiten der Beklagten nur versucht werden konnte, als unrichtig empfundene Vorstellungen des Klägers zu korrigieren und geschäftliche Verhaltensweise anzuregen, die zumindest Risiko- und Verlustbegrenzungen bewirken konnten, insbesondere durch Erteilung von Limitaufträgen, von Stoploss-Aufträgen und durch Anregung rechtzeitiger Eindeckung durch Gegengeschäfte zur Verlustbegrenzung.

Im Ergebnis kann aufgrund der Beweisaufnahme ein Beratungsvertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht festgestellt werden, somit auch keine hierauf bezogenen schadensursächlichen Pflichtverletzungen der Beklagten.

cc) Auch eine Verletzung von Aufklärungspflichten, welche der Beklagten bei Vertragsanbahnung oblagen, kann nach dem Ergebnis der Beweiserhebung nicht festgestellt werden.

Das Landgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen; daß der Schutz privater Anleger bei Börsentermingeschäften zweistufig ausgebildet ist, wobei die Informationserteilung zur Herbeiführung der Termingeschäftsfähigkeit gem. § 53 Abs. 2 BörsG lediglich die erste Stufe bildet. Die danach vom Anleger zu unterzeichnende Informationsschrift beinhaltet die erforderliche Grundaufklärung über die Funktionsweise und Risiken der verschiedenen Arten von Börsentermingeschäften. Diese Information bleibt deshalb notwendig abtrakt und typisierend (BGH NJW 97, 2171; NJW 98, 2673, 2675).

Ein über diese formalisierte und standardisierte Grundaufklärung hinausgehender, den individuellen Verhältnissen des Anlegers und den Eigenarten der jeweiligen Geschäfte Rechnung tragender zusätzlicher Informationsbedarf führt regelmäßig zu weitergehenden vertraglichen oder vorvertraglichen Aufklärungspflichten einer Bank.

Insoweit kann allerdings kein Mindeststandard festgelegt werden. Der Aufklärungsbedarf ist nicht in jedem Falle gleich, weil er durch die individuellen Verhältnisse des Anlegers und durch etwaige Besonderheiten der konkret vorgesehenen Termingeschäfte gekennzeichnet ist. Besteht Aufklärungsbedarf, ist dieser durch eine anleger- und objektgerecht individuelle Aufklärung in einer den Verständnismöglichkeiten des Anlegers entsprechenden Weise zu erfüllen (BGH NJW 96, 2511; NJW 98, 2673). Eine Aufklärung muß deshalb zutreffend, vollständig und verständlich sein, weil sie den Anleger in die Lage versetzen soll, eigenständig eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Hinsichtlich des Zeitpunktes etwaiger Aufklärungspflichten ist hier nicht auf den 18.8.1989, sondern auf den Zeitraum ab November 1988 abzustellen, als erste Devisentermingeschäfte eingeleitet wurden. Entgegen der Auffassung des Klägers mußte Schriftform bei Aufklärungsbemühungen der Beklagten nicht eingehalten werden (BGH NJW 98, 2675).

Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen; daß die Beweislast für das objektive Vorhandensein von Aufklärungspflichten und für deren Verletzung den Kläger trifft (BGH ZIP 92, 544 = WM 92, 701; NJW 87, 1322). Allerdings ist der beklagten Bank abzuverlangen, daß sie - wenn nicht ausnahmsweise von vornherein eine Aufklärungsverpflichtung ausgeschlossen werden kann - substantiiert darlegt, wie und wo und durch wen aufgeklärt wurde (hierzu BGH ZIP 92, 1614; OLG Düsseldorf WM 96, 1082, 1086; OLG Schleswig WM 93, 503, 505). Eine Beweiserleichterung im Sinne einer Beweislastumkehr kommt dem Kläger allenfalls hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität zugute, soweit zu seinen Gunsten gegebenenfalls aufklärungsrichtiges Verhalten vermutet wird, wenn nicht ausnahmsweise bei unterstellter Aufklärung ein Entscheidungskonflikt bestanden hätte (BGH NJW 93, 2434; ZIP 94, 116; WM 96, 1214; NJW 97, 2171).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihrer oben genannten Obliegenheit Genüge getan. Sie hat bereits im 1. Rechtszug vorgetragen und dies im Berufungsverfahren wiederholt, daß sie schon 1988 dem Kläger die mit Devisentermingeschäften verbundenen Risiken vor Augen geführt habe, daß insbesondere das Risiko von Kursänderungen, deren Wahrscheinlichkeit, deren möglicher Umfang und der damit verbundene Verlustumfang ebenso erörtert wurden wie die Notwendigkeit, im Hinblick auf ein als hoch charakterisiertes Verlustrisiko Sicherheiten zu leisten. Die Beklagte hat auch vorgebracht, sie habe auf Terminauf- und abschläge und deren Hintergrund und damit auf die Abweichung des Terminkurses vom Kassakurs hingewiesen. Insgesamt sei der Beklagte bestens informiert gewesen und habe dementsprechend gezielte Aufträge, auch Limit-Aufträge und Stoploss-Aufträge, erteilt. Ergänzend wurde im Rahmen der Anhörung des Vorstands L darauf abgestellt, daß auch die von der Beklagten zusätzlich vorgenommenen Kursaufschläge, die deren Gewinnspanne ausmachten, erläutert und erörtert worden seien.

Derartige Hinweise und Erläuterungen waren im vorliegenden Falle auch dann ausreichend, wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dieser habe anfänglich keinerlei Erfahrungen mit Devisentermingeschäften gehabt und über keine besonderen Vorkenntnisse verfügt. Insoweit ist zu beachten, daß die von den Parteien ab Ende 1988 ins Auge gefassten Devisentermindirektgeschäfte im Hinblick auf die wirtschaftlichen Zusammenhänge, ihre Struktur, auf Erkennbarkeit, Wahrscheinlichkeit und Umfang von Verlustrisiken, hinsichtlich der Möglichkeiten der Verlustbegrenzung keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen, welche besonders intensive fachliche Erläuterungen erforderten, um den Kläger in die Lage zu versetzen, eigene sachgerechte Entscheidungen zu treffen (vgl. BGH ZIP 92, 609 = WM 92 682). Devisentermindirektgeschäfte zeichnen sich im Gegensatz zu Devisenoptionsgeschäfte dadurch aus, daß grundsätzlich Kauf- oder Verkaufsvereinbarungen zu bestimmten festgelegten Kursen über eine ebenfalls festgelegte Devisenmenge getätigt werden, wobei diese Kaufverträge effektiv zu erfüllen sind, allerdings nicht binnen zwei Werktagen, sondern zu dem ebenfalls verbindlich festgelegten späteren Termin. Bei derartigen Geschäften bestehen keinerlei Schwierigkeiten, mit allgemein erreichbaren Mitteln laufend Informationen über die Kursentwicklung der betroffenen Währung zu erhalten und Vergleiche mit dem Terminkurs anzustellen und sich somit darüber zu vergewissern, ob die vorgestellte Kurstendenz eintritt oder nicht. Der Kläger weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, daß sich Kursänderungen in erheblichem Umfange in kurzen Zeiträumen ergeben können. Auch dieser Gesichtspunkt wurde ausweislich der Darstellung der Beklagten aber angesprochen und die der Beklagten gegebenen Beobachtungsmöglichkeiten über deren R Monitor demonstriert. Auch das Erfassen der wenigen bestehenden Möglichkeiten einer Verlustbegrenzung durch Limitaufträge, Stopploss-Aufträge und insbesondere durch das Tätigen eines entsprechenden Gegengeschäftes bietet für das Verständnis keine nennenswerten Schwierigkeiten. Insoweit kann auch der Auffassung des Klägers nicht beigepflichtet werden, bei Devisentermindirektgeschäften bestehe ein der Höhe nach unbegrenztes Verlustrisiko. Nicht besonders aufzuklären war deshalb über eine angebliche Hebelwirkung. Eine Hebelwirkung, die der bei Optionsgeschäften auftretenden vergleichbar wäre, wo geringe Kursänderungen der Bezugsgröße (z.B. des Devisenkurses) weitaus stärkere Kursänderungen der hierauf bezogenen Option bewirken können, wobei der Grad der Hebelwirkung wiederum von Faktoren wie Restlaufzeit und innerem Wert der Option abhängig sind, besteht bei den streitgegenständlichen Geschäften nicht.

Auch können die von der Beklagten vorgenommenen Kursaufschläge nach ihrer Funktion und ihren möglichen Auswirkungen nicht verglichen werden mit Aufschlägen, die bei Optionsprämien verlangt werden und die für den Laien nicht erkennbar geeignet sind, Gewinnmöglichkeiten entscheidend zu reduzieren oder ganz auszuschließen (vgl. hierzu OLG Frankfurt ZIP 93, 1855, 1858). Bei den hier streitgegenständlichen Devisentermindirektgeschäften ist demgegenüber auch für den Laien unmittelbar einsichtig, daß der von der Bank vorgenommene Aufschlag (Gewinnspanne), von dem der Kläger unstreitig Kenntnis hatte, Gewinnaussichten entsprechend verringern mußte. Nach Darstellung der Bank wurden sowohl die Terminaufschläge, die allein Zinsdifferenzen Rechnung tragen sollen und auch die von der Beklagten vorgenommenen Gewinnaufschläge jeweils erörtert.

Besonderer Hinweise oder einer besonderen Aufklärung bedurfte auch nicht der Umstand, daß der Devisenterminhandel im Telefonverkehr zwischen Banken abgewickelt wird. Nach Darstellung der Beklagten waren gesonderte Erläuterungen insoweit schon deshalb nicht erforderlich, weil der Kläger Gelegenheit hatte und diese wahr nahm, die Eindeckungsgeschäfte der Beklagten mit der GZB oder der DB-Bank oder später mit der Volksbank St. Gallen selbst zu verfolgen. Daß besondere Risikohinweise erforderlich gewesen seien, weil es sich um einen intransparenten Markt handle, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Im übrigen hat die Beklagte hierzu vorgebracht, dem Kläger sei durchaus die Kursstellung durch verschiedene Banken erläutert und anhand des R Monitor verdeutlicht worden.

Der Senat teilt im übrigen die Auffassung des Landgerichts, daß die Beklagte nicht verpflichtet war, den Umfang des Verlustrisikos unter Zuhilfenahme von entsprechenden Studien in der Form zu verdeutlichen, daß hinsichtlich der Verlustwahrscheinlichkeit eine konkrete Bezifferung hätte vorgenommen werden müssen.

Zutreffend hat das Landgericht auch dargelegt, daß keine Pflichtverletzung darin gesehen werden kann, daß unstreitig kein Margin-Konto geführt wurde. Der Kläger hatte unstreitig im Hinblick auf jeweils vorab eingeschätzte Verlustrisiken für diese fortlaufend Sicherheiten zu bestellen und hat dies auch tatsächlich getan. Dies war ausreichend, ihm hinreichend deutlich das Verlustrisiko vor Augen zu halten. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hierzu nimmt der Senat Bezug (LGU S. 14, 15).

Waren somit Aufklärungsbemühungen der Beklagten nur in dem oben angeführten geringem Umfang geschuldet, vermag der Kläger auch im 2. Rechtszug eine Verletzung dieser Aufklärungspflichten durch die Beklagte nicht zu beweisen.

Insoweit sind zunächst sowohl der Kläger als auch der Vorstand der Beklagten L persönlich angehört worden. Bereits hierbei wurde deutlich, daß miteinander unvereinbare widersprechende Auffassungen nicht nur über das Zustandekommen der jeweiligen Devisentermingeschäfte, sondern insbesondere auch im Hinblick auf den Umfang der vorgenommenen Aufklärungsarbeit der Beklagten bestehen. Der Vorstand L hat insoweit die Darstellung der Beklagten bereits voll umfänglich bestätigt und den Ablauf der 1988 einsetzenden Gespräche der Parteien, die erteilten Erläuterungen und Hinweise sehr detailliert geschildert. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß dem Kläger die skizzierte gebotene Aufklärung nicht zuteil geworden ist, haben sich insoweit nicht ergeben. Daß der Kläger Verlustrisiken, deren Wahrscheinlichkeit und deren möglichen Umfang überhaupt nicht erkannt haben will, daß er die Funktionsweise von Devisentermingeschäften nicht verstanden haben will, ist nach Auffassung des Senats nicht glaubhaft, zumal die Beweiserhebung (Vernehmung des Vorstands L als Partei) sein weitergehendes Vorbringen widerlegt hat, die Beklagte habe ihm nicht nur Devisentermingeschäfte als solche angetragen, sondern letztlich auch über deren Abschluß oder Nichtabschluß entschieden.

Soweit der Vorstand L schließlich auf Antrag des Klägers auch als Partei vernommen wurde, ist er von seiner Darstellung nicht abgewichen. Der Vorstand L hat insbesondere betont, daß das Kursrisiko erläutert und beziffert worden sei und daß sich danach jeweils das Erfordernis bestimmt habe, dem Kläger Sicherheiten abzuverlangen. Er hat betont, daß auch darauf hingewiesen wurde, daß die erbrachten Sicherheiten im Verlustfalle verloren gehen könnten und daß der Kläger schließlich nach vielen Gesprächen mit Risikohinweisen betont habe, er kenne das von ihm eingegangene Risiko. Wegen weiterer bei Anhörung und Vernehmung des Vorstands L angesprochener Einzelpunkte wird auf die Sitzungsniederschriften vom 29.9.1999 (Bl. 479 - 497), vom 15.12.1999 (Bl. 533 - 542) und vom 26.1.2000 (Bl. 546 - 558) Bezug genommen. Dem Kläger ist es aufgrund der durchgeführten Parteivernehmung nicht gelungen, die insgesamt substantiierten Darlegungen der Beklagten über die Aufklärung des Klägers über Devisentermingeschäfte und insbesondere deren Verlustrisiken zu widerlegen und damit eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten zu beweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Das tatsächliche Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 16.2.2000 bleibt nach § 296 a ZPO unberücksichtigt. Er bietet auch keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO).

Ende der Entscheidung

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