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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 01.02.2005
Aktenzeichen: 9 W 8/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 826
ZPO § 114
1. Die Wahl des Mahnverfahrens kann den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch Erschleichung eines Vollstreckungstitels erst begründen, wenn sich eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hat oder eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, woraus das Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs so klar zu entnehmen ist, dass dem Anspruchsteller der Vorwurf gemacht werden muss, er habe diese gekannt oder sich der Kenntnis in schlechthin unverständlicher Weise verschlossen.

2. Die Entscheidung über die Bewilligung der PKH für die Durchführung einer auf das sittenwidrige Erschleichen eines Vollstreckungsittels gestützten Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung erfordert demnach eine rückblickende, wertende Betrachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.


Oberlandesgericht Stuttgart 9. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 9 W 8/05

01. Februar 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug (Beschwerdeentscheidung)

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht XXX Richter am Oberlandesgericht XXX Richter am Amtsgericht XXX

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23.12.2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Zutreffend hat das Landgericht der in Aussicht genommenen Klage hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO nicht zugebilligt.

1.

Die Antragstellerin erstrebt mit ihrer beabsichtigten Klage die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid vom 06.12.1995.

Die Antragstellerin hatte am 06.03.1993 eine Bürgschaftserklärung zur Absicherung eines Geschäftsdarlehens ihres Ehemannes bei der Beklagten in Höhe von 96.500,-- DM abgegeben. In Höhe von 23.828,07 DM wurden mit diesem Darlehen ein bereits 1988 gewährtes Darlehen, bei dem sich die Antragstellerin als Ehegattin mitverpflichtet hatte, abgelöst. Die Antragstellerin und ihr Ehemann trennten sich 1996.

Aus dieser Bürgschaft nahm die Beklagte die Klägerin in Anspruch und betrieb gegen sie das Mahnverfahren, welches schließlich zu dem Vollstreckungsbescheid vom 06.12.1995 führte.

Die Antragstellerin trägt vor, sie habe in der Firma ihres vormaligen Ehemannes unentgeltlich mitgeholfen; im Wesentlichen habe sie sich aber der Betreuung ihrer drei Kinder gewidmet und sei einkommens- und vermögenslos gewesen. Sie sei deshalb durch die Bürgschaft finanziell krass überfordert und nicht im Stande gewesen auch nur die laufenden Zinsen der Hauptschuld in Höhe von monatlich etwa 1.400,-- DM aufzubringen.

Auch nach dem zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme veröffentlichten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die Bürgschaftsübernahme sittenwidrig gewesen, weshalb der Anspruch der Antragsgegnerin, wäre er im Wege der Klage geltend gemacht worden, an der gerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung gescheitert wäre. Die Beklagte habe sich den Vollstreckungstitel unter Umgehung dieser Prüfung erschlichen. Dies rechtfertige eine Durchbrechung der Rechtskraft.

2.

Das Landgericht hat der beabsichtigten Klage die hinreichende Aussicht auf Erfolg abgesprochen. Es hat ausgeführt, der Vollstreckungsbescheid sei nicht nur der formellen, sondern auch der materiellen Rechtskraft fähig. Da die von der Antragstellerin erhobenen materiell-rechtlichen Einwendungen bereits bei der Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung vorgelegen hätten, könne hierauf eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO nicht gestützt werden. Jedoch biete § 138 BGB dem Schuldner nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung in Ausnahmefällen die Möglichkeit, sich gegen einen materiell unrichtigen Titel zur Wehr zu setzen, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, nutzte der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners aus. Eine solche Anwendung des § 826 BGB müsse jedoch auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil jede Ausdehnung das Institut der Rechtskraft aushöhlen, die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in Frage stellen würde.

Zwar sei der von der Beklagten erlangte Vollstreckungstitel materiell unrichtig, da die Bürgschaft, aus der die Beklagte ihre Titelforderung herleitet, gegen § 138 BGB verstoße und deshalb nichtig sei. Die nachträgliche Kenntnis der Antragsgegnerin hiervon reiche jedoch nicht aus, den rechtskräftigen Titel als sittenwidrig erscheinen zu lassen. Es müssten vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die die Art der Erlangung des Titels oder die Ausnutzung der Vollstreckung betreffen und es geboten erscheinen ließen, dass der Gläubiger die ihm nach materiellem Recht unverdient zugefallene Rechtsposition aufgebe.

Solche Umstände könnten vorliegen, wenn gerade die Besonderheiten des Mahnverfahrens dazu geführt hätten, dass der Gläubiger für einen materiell nicht gerechtfertigten Anspruch einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel habe erwerben können. Bereits in der Wahl des Mahnverfahrens könne ein Umstand liegen, der eine spätere Vollstreckung aus dem materiell unrichtigen Titel sittenwidrig mache. Dies gelte allerdings nicht, wenn der Gläubiger im konkreten Fall nach dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Geltendmachung seines Anspruchs noch damit habe rechnen können, dass er auch im Klageverfahren ein Versäumnisurteil gegen den Schuldner erwirken würde (BGHZ 101, 380 ff.).

Nach dem Stand der Rechtsprechung im Dezember 1995 habe die Klägerin bei der Wahl des Mahnverfahrens Ende 1995 davon ausgehen dürfen, dass auch bei einer Klage ihre Ansprüche eine Schlüssigkeitsprüfung und vermutlich auch den von der Antragstellerin nunmehr vorgebrachten Einwendungen standhalten und zum Erlass eines für sie günstigen Urteils führen werde. Die Wahl des Mahnverfahrens und die Ausnutzung des Vollstreckungsbescheides für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erscheine deshalb nicht in so hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich, dass die begehrte Rechtskraftdurchbrechung über § 826 BGB zu bejahen sei.

3.

Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat auf diese Ausführungen, die er in vollem Umfang billigt, Bezug. Ergänzend ist anzufügen:

a)

Im Streitfall bedarf keiner Klärung, ob die Übernahme einer Bürgschaft durch einen hierdurch finanziell krass überforderten Ehegatten bereits ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine widerlegliche tatsächliche Vermutung dafür schafft, dass sich der Bürge bei der Haftungsübernahme nicht von einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und der Gläubiger die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Bürgen in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGHZ 146, 37, 42), oder ob mit dem IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs trotz krasser finanzieller Überforderung zusätzlich zu verlangen ist, dass der Bürgschaftsvertrag sich in jeder Hinsicht als wirtschaftlich sinnlos erweist, was bei vor dem Jahr 1999 abgeschlossenen Verträgen zu verneinen sei, wenn der Gläubiger begründeten Anlass gehabt habe, die Bürgschaft zum Schutz vor Vermögensverlagerungen zwischen dem Kreditnehmer und dessen Lebenspartner hereinzunehmen, sofern dem Gläubiger für seine Forderungen gegen den Hauptschuldner keine anderweitigen Sicherheiten zur Verfügung gestanden hätten (vgl. BGHZ 151, 316 ff.).

b)

Ebensowenig kommt es im Streitfall darauf an, ob einer Sittenwidrigkeit der Bürgschaft entgegenstehen könnte, dass die Antragstellerin sich für das ihrem Ehemann im Jahr 1988 gewährte Darlehen mitverpflichtet hatte und das Darlehen vom 06.03.1993 Zum Teil dessen Umschuldung diente.

c)

Denn jedenfalls musste die Beklagte im Dezember 1995 anhand der veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine etwaige Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverpflichtung der Klägerin noch nicht erkennten. Ohne Erfolg bringt die Beschwerde insoweit vor, in der Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.1993 (BVerfGE 89, 214 ff.) habe sich die Rechtsprechung mitten in einer Umbruchphase befunden, als die Beklagte ihren Vollstreckungstitel erwirkte. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass sie die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaftsübernahmen mit Argusaugen verfolgt und aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.1993 bereits damit habe rechnen müssen, dass Mithaftungsverpflichtungen von Ehegatten von den Gerichten zunehmend als unwirksam angesehen werden würden.

Mit dieser Argumentation verkennt die Antragstellerin, dass die Rechtskraft eines Vollstreckungstitels nur in Ausnahmefällen durchbrochen werden darf. Die Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit ein Konstitutionsprinzip des Grundgesetzes. Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen und sonstiger in Rechtskraft erwachsener Akte der öffentlichen Gewalt. Tritt dieser Grundsatz mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es Sache des Gesetzgebers und der Rechtssprechung das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorzug gegeben werden soll. Um der Rechtsicherheit Willen darf die Rechtsordnung über das Institut der Rechtskraft in Kauf nehmen, dass selbst unrichtige Gerichtsentscheidungen für den Einzelfall endgültig verbindlich sind. Selbst wenn materiell-rechtlich kein Anspruch auf die rechtskräftig titulierte Forderung besteht, stellt die Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund des § 826 BGB eine Ausnahme dar. Das Erwirken und das anschließende Benutzen eines Titels stellt sich dann nicht als sittenwidrig dar, wenn der Titelgläubiger zum Zeitpunkt der Beantragung des Vollstreckungsbescheides nach der damals veröffentlichten Rechtsprechung nicht von einer materiell-rechtlichen Unrichtigkeit der Forderung ausgehen musste (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1992 - 1 BvR 1262/92 - NJW 1993, 1125). Es reicht also nicht aus, wenn die Rechtsprechung unklar, widersprüchlich oder im Umbruch ist. Denn unter solchen Verhältnissen ist es legitim, wenn sich der Anspruchsteller auf den ihm günstigeren, in der Rechtsprechung vertretenen oder nach dieser vertretbaren Rechtsstandpunkt stellt und auf dieser Grundlage das Mahnverfahren beschreitet. Die Wahl des Mahnverfahrens kann den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch Erschleichung eines Vollstreckungstitels erst begründen, wenn sich eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hat oder eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, woraus das Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs so klar zu entnehmen ist, dass dem Anspruchsteller der Vorwurf gemacht werden muss, er habe diese gekannt oder sich der Kenntnis in schlechthin unverständlicher Weise verschlossen.

Diesen Vorwurf kann man angesichts der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit von Bürgschaftsverträgen der Bank mit dem krass finanziell überforderten Ehegatten ihres Kreditnehmers für die Zeit vor dem Jahr 1999 (vgl. BGHZ 151, 316 ff. m. w. N.) der Beklagten unter den Umständen des Streitfalls nicht machen.

d)

Ebenso erfolglos bleibt der Hinweis der Antragstellerin, sie sei schutzwürdig, weil sie sich in dem von der Bank eingeleiteten Mahnverfahren nicht anwaltlich habe vertreten lassen. Die Entscheidung, im Rahmen eines Rechtsstreits anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, ist Sache der Prozesspartei. Verzichtet sie darauf, so kann sie daraus erwachsende Nachteile ihrem Prozessgegner nicht entgegenhalten.

e)

Keinen Erfolg bringt der Antragstellerin ihr Einwand, die Geschäftsgrundlage ihres Bürgschaftsversprechens sei weggefallen, da sie sich bereits im Jahr 1996 von ihrem damaligen Ehemann getrennt habe und beide seit 1998 geschieden seien, so dass auf sie von Seiten ihres damaligen Ehemannes kein Vermögen mehr verschoben werden könne.

aa)

Bei einer Haftungsvereinbarung für fremde Schulden kommt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nur ganz ausnahmsweise in Betracht; denn der Verpflichtete übernimmt hier in der Regel schlechthin und uneingeschränkt das Risiko, dass der Schuldner, bei Fälligkeit der Schuld nicht leistungsfähig ist. Unter solchen Voraussetzungen gehören sowohl alle die Zahlungsfähigkeit des Bürgen betreffenden Umstände als auch der Fortbestand seiner Ehe zum alleinigen Risikobereich des Bürgen.

Vereinbart der Kreditnehmer jedoch mit dem Ehepartner des Hauptschuldners eine Bürgschaft, die dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei weitem überschreitet, und ist dem Gläubiger diese Tatsache bekannt oder hat er bewusst davon abgesehen, Feststellungen zu Einkommen und Vermögen des Bürgen zu treffen, so unterscheidet sich der Sinn und Zweck einer solchen Bürgschaft ganz grundlegend von dem, was mit derartigen Verträgen in aller Regel beabsichtigt ist. Eine solche Verpflichtung gewinnt aus der Sicht der Parteien eine vernünftige Bedeutung, die mit den beiderseitigen berechtigten Interessen vereinbar ist, regelmäßig nur daraus, dass der Gläubiger vor den Nachteilen einer Vermögensverlagerung zwischen den Ehepartnern geschützt wird. Entfallen die Voraussetzungen, unter denen eine solche Verschiebung in Zukunft noch möglich erscheint, kann der mit dem Bürgschaftsvertrag erfolgte Zweck nicht mehr verwirklicht werden. Es fehlt dann an den Umständen und Verhältnissen, deren Fortdauer erforderlich ist, damit der Vertrag eine den Intentionen beider Parteien entsprechende sinnvolle Regelung darstellen kann. Die den Inhalt und Zweck einer solchen Bürgschaft entscheidend prägenden Besonderheiten liegen für beide Vertragspartner klar auf der Hand. In Folge dessen ist die Gefahr der Vermögensverlagerung ausnahmsweise nicht dem alleinigen Risikobereich des Bürgen zuzurechnen. Vielmehr setzt sich die Bank dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens aus, wenn sie den wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Bürgen in Anspruch nimmt, obwohl die Gründe, die seine Verpflichtung allein zu rechtfertigen vermochten, nicht mehr bestehen.

Der Wegfall der Geschäftsgrundlage wird freilich nur dann rechtlich erheblich, wenn und soweit der Fortbestand des Vertrages wegen der veränderten Situation zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt. Dies setzt voraus, dass die volle Weiterhaftung aus der Bürgschaft für die verpflichtete Partei sich als schlechthin unzumutbar darstellt und ein Abgehen vom Vertrag auch in Anbetracht der berechtigten Interessen des Gläubigers sachgerecht ist. Bei Bürgschaften einkommens- und vermögensloser Ehegatten ist das grundsätzlich nur anzunehmen, wenn die Verpflichtung den Rahmen üblicher Konsumentenkredite deutlich übersteigt und auch unter Berücksichtigung der Dauer der Lebensgemeinschaft nach Gewährung des Kredits sowie der wirtschaftlichen Vorteile des Bürgen aus der Leistung der Bank nicht mehr vertretbar erscheint (BGH, Urteil vom 05.01.1995 - IX ZR 85/94 - NJW 1995, 592, 593 ff. m. w. N.).

Dann kann der Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu einer Vertragsanpassung und im Einzelfall auch zu einer Reduktion der Zahlungspflicht auf Null führen.

bb)

Indem sich die Antragstellerin auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruft, verkennt sie jedoch, dass ihrem Begehren - anders als der Klägerin bezüglich des Klaganspruchs in jenem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - ein materiell rechtskräftiger Titel entgegensteht. Wollte man eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft in gleicher Weise zulassen, wie den Treuwidrigkeitseinwand gegen eine noch nicht titulierte Forderung, so wären die strengen, an vorsätzliches Handeln anknüpfenden Voraussetzungen des § 826 BGB entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgehebelt, und die Rechtssicherheit würde in nicht mehr hinnehmbarem Umfang untergraben. Auf die mit dem Darlehensvertrag und der Bürgschaftsverpflichtung im Streitfall einhergehende Umschuldung des auch die Antragstellerin verpflichtenden, älteren Darlehens erfolgte, kommt es deshalb nicht entscheidend an.

f)

Schließlich kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, das Prozesskostenhilfeverfahren diene nicht dem Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden. Grundsätzlich weist § 114 Satz 1 ZPO dem Gericht die Aufgabe zu, die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder - verteidigung zu prüfen. Nur ausnahmsweise hat eine derartige Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren zu unterbleiben, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärten und anhand ihrer nicht zu klärenden Rechtsfrage abhängt. Eine solche Frage und damit das Bestehen oder Nichtbestehen eines umstrittenen Anspruchs klären zu lassen, soll die Prozesskostenhilfe auch einer armen Partei ermöglichen.

Darum geht es jedoch im Streitfall nicht. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht der von der Antragstellerin beabsichtigten Rechtsverfolgung erfordert keine Prognose darüber, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung eine an den genannten Maßstäben als schwierig einzustufende Rechtsfrage entscheiden wird, sondern eine rückblickende, wertende Betrachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegen Ende des Jahres 1995 zur Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften.

II.

Darauf, dass die Antragstellerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse bisher nicht glaubhaft gemacht hat (die von ihr vorgelegte Gehaltsbescheinigung widerspricht ihrem Vorbringen in der Beschwerdeschrift, sie lebe seit April 1996 bis Januar 2005 von Sozialhilfe sowie Wohngeld; und diese Bescheinigung weist ein anderes Monatseinkommen aus, als das von der Antragstellerin im Prozesskostenhilfeformular angegebene), kommt es somit gleichfalls nicht an.

III.

Die Gerichtsgebühr gemäß KV 1811 (Anlage zum GKG) trägt die Antragstellerin auch ohne gesonderten Kostenausspruch. Außergerichtliche Auslagen sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

IV.

Die Voraussetzungen, nach § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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