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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 23.01.2009
Aktenzeichen: 1 AR 21/08
Rechtsgebiete: RVG, StPO, StGB


Vorschriften:

RVG § 51
RVG § 51 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1
StGB § 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss 1 AR 21/08

In dem Strafverfahren

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.,

hier: Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung für den gerichtlich als Beistand des Nebenklägers bestellten Rechtsanwalt hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Burger als Einzelrichter am 23. Januar 2009 beschlossen: Tenor:

Gemäß § 51 RVG wird dem Antragsteller, Rechtsanwalt W....... W......, ........., als gerichtlich bestelltem Beistand des Nebenklägers A...... S......., für den ersten Rechtszug eine Pauschvergütung von 5.814 € bewilligt. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Der Senat schließt sich damit im Wesentlichen dem Vorschlag des Vertreters der Landeskasse vom 15. Dezember 2008 (Bl. 1808 ff. d.A.) an, der grundsätzlich der Sach- und Rechtslage entspricht. Auch der Senat hält gemäß § 51 Abs. 1 RVG einen Aufschlag von 500 € auf die gesetzlichen Gebühren des Beistandes (VV RVG Nr. 4100, 4104, 4118, 4120, 4122) für angemessen. Diese gesetzlichen Gebühren berechnen sich hier allerdings nur auf insgesamt 5.314 €. Einerseits ist der Termin vom 17. Oktober 2006 mit insgesamt 5:01 Stunden zu berechnen, so dass die zusätzliche Gebühr nach VV RVG Nr. 4122 zum Ansatz kommt. Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Terminsdauer vom Zeitpunkt des anberaumten Verhandlungsbeginns bis zum Ende der Sitzung. Ein verzögerter Beginn der Verhandlung ist dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt nur dann anzurechnen, wenn er diese Verspätung zu vertreten hat (OLG Zweibrücken NStZ-RR 2006, 392). Dies war hier offensichtlich nicht der Fall. Auch unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Gebühr errechnet sich der Gesamtbetrag aber andererseits nur auf die o.a. Summe (Grundgebühr VV Nr. 4100: 132 €; Verfahrensgebühr VV Nr. 4104: 112 €; Verfahrensgebühr VV Nr. 4118: 264 €; Terminsgebühr VV Nr. 4120 für 12 Tage: 4272 €; zusätzliche Gebühr für Hauptverhandlung von mehr als 5 bis zu 8 Stunden Dauer, VV Nr. 4122 für 3 Tage, 5.7., 10.10. und 17.10.2006: 534 €). Soweit der Antragsteller durch Schriftsatz vom 21. Januar 2009 eine weitere Erhöhung der gesetzlichen Gebühren geltend macht, sind seine Einwendungen gegen die Stellungnahme des Vertreters der Landeskasse im Ergebnis nicht begründet. Die psychiatrische Begutachtung der Angeklagten war zwar für den Nebenklägervertreter nicht nach Maßgabe von § 400 Abs. 1 StPO vollständig bedeutungslos. Vielmehr wurden die Ergebnisse des Gutachtens ausweislich des ergangenen Urteils auch hinsichtlich der Beweiswürdigung zur inneren Tatseite berücksichtigt (Urteil S. 56, 58, Bl. 1617, 1619 d.A.). Ebenso fand das Gutachten hinsichtlich beider Angeklagter Berücksichtigung, um auch eine Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB auszuschließen (Urteil S. 63 f., Bl. 1624 d.A.). Allerdings weist der Vertreter der Landeskasse zur Recht darauf hin, dass die vorliegende Strafsache für die Frage einer Pauschgebühr mit anderen Verfahren vor dem Schwurgericht zu vergleichen ist. Grundsätzlich wird durch die Beträge, die der beigeordnete Rechtsanwalt erhält, die anwaltliche Tätigkeit auch in Sachen abgegolten, deren Umfang und Schwierigkeit den Durchschnitt der Fälle übertrifft. Lediglich in besonders umfangreichen oder tatsächlich bzw. rechtlich besonders schwierigen Strafsachen ist dem Pflichtverteidiger auf Antrag eine Pauschvergütung zu bewilligen, durch die eine über das Maß der normalen Inanspruchnahme erheblich hinausgehende Verteidigung entlohnt wird (vgl. OLG Hamm vom 28. Februar 2006 m.w.N. und die bisherige Senatsrechtssprechung zu § 99 BRAGO). Dabei ist auf das jeweilige Niveau des Gerichts abzustellen, vor dem die Sache verhandelt worden ist. Zum gewöhnlichen Zuschnitt eines Schwurgerichtsverfahrens gehört aber auch die Auseinandersetzung mit psychiatrischen und psychologischen Sachverständigengutachten. Besondere Erschwerungen bestanden dabei hier - jedenfalls aus der Sicht des Nebenklägervertreters - nicht. Ebenso gehört es zum üblichen Bild einer Schwurgerichtssache, dass ein erhöhtes Interesse seitens Medien und Öffentlichkeit besteht. Besondere Umstände, die unter diesem Gesichtspunkt eine Erhöhung rechtfertigen könnten (vgl. OLG Celle StraFo 2005, 219: Teilnahme des Verteidigers an vom Landgericht begleiteten Pressekonferenzen; allerdings nicht für das Gewähren von Interviews außerhalb dieser Pressekonferenzen; OLG Jena, Beschluss vom 10.3.2008, 1 AR (S) 14/07: besonderes Interesse der örtlichen Presse für ein im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht verhandeltes Verfahren aufgrund der Stellung des Angeklagten als Stadtrat) können im vorliegenden Fall - jedenfalls aus der Sicht des Nebenklägervertreters - nicht festgestellt werden. Betrachtet man die Dauer der einzelnen hier vom Antragsteller wahrgenommenen Hauptverhandlungstermine und den sich daraus ergebenden Durchschnitt von rund 2:50 Stunden ist auch in der Gesamtschau die Bewertung des Antragstellers nicht gerechtfertigt, er sei an den Verhandlungstagen allgemein an der zusätzlichen Wahrnehmung seines üblichen Geschäftsbetriebs gehindert gewesen.

Ende der Entscheidung

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