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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: 1 HPL 25/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 114
StPO § 115
StPO § 121
StPO § 122
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

1 HPL 24/07 1 HPL 25/07

In dem Strafverfahren gegen

wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge u.a.

hier: besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Friemel sowie den Richter am Landgericht Gau

am 4. Juli 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Eine Entscheidung nach §§ 121, 122 StPO hinsichtlich des Angeklagten K... findet derzeit noch nicht statt.

2. Hinsichtlich des Angeklagten M.... wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 4. Januar 2007 (4a Gs 2/07) aufgehoben.

Gründe:

Der Angeklagte K... ist in dieser Sache am 6. Januar 2007 festgenommen worden. Er befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 4. Januar 2007Tag (4a Gs 3/07) in Untersuchungshaft. Diese war in der Zeit vom 16. März bis 28. März 2007 zur Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe unterbrochen.

Der Angeklagte M.... ist in dieser Sache am 3. Januar 2007 festgenommen worden und befindet sich seit dem 4. Januar 2007 aufgrund des oben genannten Haftbefehls ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Die I. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hält die Fortdauer der Untersuchungshaft bei beiden Angeklagten für erforderlich. Sie hat deshalb die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft vorgelegt (§ 122 Abs. 1 StPO).

Hinsichtlich des Angeklagten K... findet die gesetzliche Haftprüfung derzeit noch nicht statt, da 6 Monate Untersuchungshaft erst am 19. Juli 2007 verbüßt sein werden. Insoweit sind die Akten dem Senat erneut vorzulegen.

Der Haftbefehl hinsichtlich des Angeklagten M.... ist aufzuheben. Die Überprüfung im Rahmen der Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO beschränkt sich nicht lediglich auf die Beachtung des Beschleunigungsgebotes, sondern umfasst auch die allgemeinen Haftvoraussetzungen. Diese sind nicht mehr gegeben.

Grundlage der Haftüberprüfung ist nach der gegebenen Prozesslage ausschließlich der Haftbefehl des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 4. Januar 2007. Zwar hat die Strafkammer zusammen mit der Eröffnungsentscheidung vom 21. Juni 2007 die Haftfortdauer angeordnet "mit der Maßgabe, dass sich der dringende Tatverdacht nunmehr auf ein Verbrechen der gemeinschaftlichen Erpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung tatmehrheitlich mit versuchtem gemeinschaftlichem Totschlag durch Unterlassen ..... bezieht". Dies entspricht jedoch weder in der rechtlichen Würdigung noch im Tatgeschehen, das sich wohl an die Darstellung in der Anklageschrift anlehnen soll, dem zugrunde liegenden Haftbefehl des Amtsgerichts. Dem Angeklagten liegt im Haftbefehl neben der gefährlichen Körperverletzung ein Tatgeschehen der räuberischen Erpressung mit Todesfolge zur Last. Durch die vom Angeklagten M.... gebilligten mindestens zwei Schläge des Angeklagten K... gegen den Kopf des Opfers und den dadurch erfolgten Aufprall des Kopfes gegen die Wand des Unterstandes soll der Geschädigte ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnblutung und Schädelfraktur erlitten haben, woran er später verstorben sei. Demgegenüber geht die Anklage in diesem Tatkomplex lediglich von Körperverletzung und räuberischer Erpressung aus, wobei ausdrücklich festgestellt wird, dass die hier zugefügten Verletzungen nicht ursächlich für den Tod waren, die schweren Schädelverletzungen sollen erst durch einen späteren Sturz des Opfers verursacht worden sein. Insoweit geht die Anklage sodann von einem weiteren Geschehensabschnitt des Totschlags durch Unterlassen aus, der auch realkonkurrierend eingestuft wird. Hierauf findet sich im ursprünglichen Haftbefehl, bedingt durch den damaligen Ermittlungsstand, keinerlei Andeutung. Bei einer derart grundlegenden Änderung des Tatvorwurfs hätte es der Neufassung des Haftbefehls in der Form des § 114 StPO sowie der Eröffnung desselben nach § 115 StPO bedurft. Der Inhaftierte muss durch den Haftbefehl mit dem konkreten Tatvorwurf konfrontiert werden und muss die Möglichkeit haben, sich hierzu gegenüber dem nach § 115 StPO zuständigen Richter zu äußern. Weder Neufassung des Haftbefehls noch Eröffnung desselben ist erfolgt. Dies darf auch nicht durch den Senat im Rahmen der gesetzlichen Haftprüfung nachgeholt werden, diese hat alleine den ursprünglichen Haftbefehl zugrunde zu legen (BVerfG NStZ 2002, 157; OLG Hamm StV 1998, 273; StV 1995, 200; KK Boujong StPO 5. Aufl. § 114 Rn. 9).

Nach dem Haftbefehl vom 4. Januar 2007 besteht aufgrund des weiteren Ermittlungsergebnisses nicht mehr der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Todesursächlichkeit der Schläge gegen den Kopf des Opfers. Es verbleibt lediglich gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung. Der im Haftbefehl zugrunde gelegte Haftgrund der Fluchtgefahr ist nach Auffassung des Senats bei derart reduziertem Vorwurf und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte über einen festen Wohnsitz verfügt und nicht vorbestraft ist, nicht weiter aufrecht zu erhalten.

Ende der Entscheidung

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