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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 22.02.2006
Aktenzeichen: 1 Ss 10/06
Rechtsgebiete: OWiG, StPO, BKatV


Vorschriften:

OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 3
OWiG § 79 Abs. 6
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 3
BKatV § 4 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ss 10/06

In dem Bußgeldverfahren gegen

P............. H............., geboren am in , wohnhaft in , ,

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hier: Rechtsbeschwerde

hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Maurer als Einzelrichter

am 22. Februar 2006

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 14. Dezember 2005 dahin geändert, dass die Geldbuße auf 250 € herabgesetzt wird.

2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, jedoch werden die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um ein Viertel ermäßigt und die darin entstandenen Auslagen des Betroffenen zu einem Viertel der Landeskasse auferlegt.

Gründe:

Das Amtsgericht Kaiserslautern hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Amphetamin zu einer Geldbuße von 500 € verurteilt. Im Bußgeldbescheid waren eine Geldbuße von 250 € und ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts.

Das zulässige Rechtsmittel erweist sich, soweit es den Schuldspruch angreift, aus den Gründen des Verwerfungsantrages der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet und ist in diesem Umfang gemäß §§ 79 Abs. 3, 46 Abs. 1 OWiG, 349 Abs. 2, Abs. 3 StPO als unbegründet zu verwerfen. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat insoweit keine den Betroffenen benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

Im Rechtsfolgenausspruch führt die Rechtsbeschwerde zu einem Teilerfolg. Zwar unterliegen die Zumessungserwägungen des Tatrichters nur der eingeschränkten Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, das nur dann eingreift, wenn Ermessensfehler vorliegen, etwa wenn das Tatgericht den ihm eingeräumten Ermessensspielraum bei der Rechtsfolgenentscheidung überschritten hat, seine Erwägungen unzureichend, lückenhaft oder in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen oder gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen worden ist. Ein derartiger Rechtsfehler liegt hier vor. Die Verdoppelung der Regelgeldbuße ist rechtsfehlerhaft, womit das Amtsgericht seinen Ermessensspielraum überschritten hat.

Für die fragliche Ordnungswidrigkeit sieht Nr. 242 der Anlage zur BKatV eine Geldbuße von 250 € und ein Fahrverbot von 1 Monat vor (wie auch im Bußgeldbescheid festgesetzt). Das Amtsgericht hat ausnahmsweise von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen, dafür aber gemäß der Regelung in § 4 Abs. 4 BKatV die Geldbuße auf 500 € verdoppelt. Wegen der Gründe für das ausnahmsweise Absehen vom Fahrverbot wird auf die in den Urteilsgründen zuvor ausgeführten Zumessungserwägungen Bezug genommen. Dort ist ausgeführt:

"Mildernd war zu berücksichtigen, dass der Betroffene bislang im Straßenverkehr nicht negativ in Erscheinung getreten ist und dass die Fahrlässigkeit, wie dargestellt, sich eher im unteren Bereich bewegt. Hinzu kommt, dass der Betroffene im Verwaltungsverfahren die Fahrerlaubnis entzogen bekommen hat und seinen Führerschein nach seiner Darstellung bereits Ende Juni des Jahres abgegeben hat. Er hat mithin schon deutlich negative Folgen der durchgeführten Fahrt und der anschließenden Kontrolle zu verspüren bekommen."

Danach kommt als allein stichhaltige Erwägung für das Absehen vom Fahrverbot der Umstand der Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren in Betracht, sonstige außergewöhnliche Härtegründe sind weder aufgeführt noch ersichtlich. Die Überlegung des Amtsgerichts kann somit nur dahin verstanden werden, dass die Verhängung des Fahrverbots ohnehin ins Leere laufen würde, da sie von der wesentlich schwerwiegenderen Entziehung der Fahrerlaubnis überlagert würde. Der Sinn des Fahrverbots, das als so genannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen ist, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm das Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln, käme durch die Entziehung der Fahrerlaubnis i.a.S. nicht zum Tragen. Damit erweist sich die Nichtverhängung des Regelfahrverbots nicht als ausnahmsweises Absehen von der Maßregel i.S.v. § 4 Abs. 4 BKatV, sondern das Fahrverbot ist als von seinem Zweck her als nicht erforderlich nicht verhängt worden. Die Erhöhung der Geldbuße im Falle des ausnahmsweisen Absehens vom Fahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV ist damit fehlerhaft, sie kommt etwa auch dann nicht in Betracht, wenn infolge Zeitablaufs das Fahrverbot nicht mehr geboten ist (Senat Beschluss vom 11. September 2000 1 SS 223/00 = DAR 2000, 586). Die Verdoppelung der Regelgeldbuße stellt daher einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen dar.

Der Senat entscheidet gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst durch Herabsetzung der Geldbuße auf den Regelsatz.

Ende der Entscheidung

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