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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 16.10.2002
Aktenzeichen: 1 Ss 161/02
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 132 a Abs. 1 Nr. 4
Eine Strafbarkeit nach § 132 a Abs. 1 Nr. 4 StGB scheidet aus, wenn sich das Tragen von Uniformsteilen (hier eines Kapuzenpullis mit der Aufschrift "Polizei") angesichts der Bekleidung im Übrigen nicht als Ausdruck hoheitlicher Amtsausübung erweist.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ss 161/02

In dem Strafverfahren

wegen Missbrauchs von Titeln,

hier: Revision

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Ruppert

am 16. Oktober 2002

einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 3. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 8. Juli 2002 aufgehoben.

2. Der Angeklagte wird freigesprochen.

3. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last, die dem Angeklagten auch dessen notwendige Auslagen zu erstatten hat.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Tragens eines Polizeiuniformteils zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,-- EUR verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht verworfen. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen des unerlaubten Tragens eines Polizeiuniformteils (§ 132 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 StGB) wird von den Feststellungen nicht getragen.

Es kann dahinstehen, ob schon das Tragen von Teilen einer Uniform dem Anwendungsbereich der vorgenannten Bestimmung unterfällt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. neu bearbeitete Aufl., § 132 a Rdrn. 12; BayObLG 7, 324). Jedenfalls liegt ein tatbestandsrelevantes Verhalten durch Tragen von Uniformteilen dann nicht vor, wenn nach den Gesamtumständen das Auftreten des Angeklagten in der Öffentlichkeit von vornherein nicht geeignet war, bei anderen den Anschein der Berechtigung des Tragens der Uniform zu erwecken und diese irrezuführen. Eine Strafbarkeit scheidet aus, wenn sich das unbefugte Tragen von Uniformteilen angesichts der Bekleidung im Übrigen nicht als Ausdruck hoheitlicher Amtsausübung erweist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. März 1996 - 5 St-RR 5/96 - = NStZ-RR 1997, 135). In einem solchen Fall verstößt der Angeklagte durch sein Verhalten nicht gegen den Schutzzweck des § 132 a StGB. So liegt der Fall hier.

Nach den Feststellungen des Urteils war der Angeklagte mit blauen Arbeitshosen, hohen Arbeitsschuhen mit Stahlkappen, einem grünen Kapuzenpulli mit der weißen Aufschrift "Polizei" sowie einer weißen Baseball-Mütze bekleidet. Er kam von der Arbeit und trug einen Rucksack. Angesichts dessen hätte es deshalb näherer Ausführungen dazu bedurft, aufgrund welcher Umstände die Kammer davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe fälschlich den Eindruck erwecken können, er gehöre der Polizei an. Allein der Hinweis auf den von ihm getragenen Kapuzenpulli mit der Aufschrift "Polizei" reicht angesichts der Gesamterscheinung des Angeklagten als Grundlage der Verurteilung nicht aus.

Die Feststellungen der Kammer belegen im übrigen auch kein vorsätzliches Handeln. Der subjektive Tatbestand des missbräuchlichen Tragens einer Uniform oder von Uniformteilen setzt neben dem Bewusstsein, zum Tragen der Uniform nicht legitimiert zu sein, voraus, dass der Träger der Uniform billigend in Kauf nimmt, dass unbefangene außenstehende Beobachter das Tragen der Uniform als Ausdruck der Innehabung einer bestimmten Amtsstellung verstehen könnten. Dies ist angesichts des gesamten Erscheinungsbildes des Angeklagten, wie es in den Feststellungen der Kammer niedergelegt ist, nicht der Fall. Den Darlegungen der Kammer ist nicht zu entnehmen, woraus sich bei unbeteiligten Beobachtern die Annahme hätte ergeben sollen, der Angeklagte wolle sich als Amtsträger gerieren. Die hier vorliegende Kombination eines einzelnen Uniformteils mit im Übrigen erkennbar ziviler Kleidung lässt die Annahme, der Angeklagte habe sich eine bestimmte Amtsstellung anmaßen wollen, fernliegend erscheinen. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Angeklagte offenbar völlig unauffällig und angepasst in der Öffentlichkeit bewegt hat, ohne in einer bestimmten Situation Anlass für die Annahme zu bieten, er sei Angehöriger der Polizei. Die Feststellungen erlangen danach auch keine strafrechtliche Relevanz unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr (§ 132 a Abs. 2 StGB). Eine solche war nach den Gesamtumständen unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm ausgeschlossen.

Die angefochtene Entscheidung war deshalb aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen. Der Senat schließt aus, dass für den Fall der Aufhebung und Zurückverweisung neue Feststellungen als Grundlage einer Verurteilung des Angeklagten hätten getroffen werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473, 467 StPO.

Ende der Entscheidung

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