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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 20.11.2001
Aktenzeichen: 1 Ss 242/01
Rechtsgebiete: StVO, StVG, StPO, BKatV


Vorschriften:

StVO § 49
StVO § 4 I
StVO § 5 III
StVO § 41 II
StVG § 24
StVG § 25 Abs. 1 S. 1
StPO § 267 Abs. 1 S. 3
BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 2
Bezugnahme des Urteils auf Lichtbilder, die nach der Hauptverhandlung zu den Akten gelangt sind.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

1 Ss 242/01

In dem Bußgeldverfahren gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hier: Rechtsbeschwerde

hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler, den Richter am Oberlandesgericht Maurer und den Richter am Amtsgericht Martin

am 20. November 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. August 2001 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hat den Betroffenen "wegen Verstoßes gegen die §§ 4 I, 5 III, 41 II, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG" zu einer Geldbuße von 600 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die Konkretisierung anhand der Urteilsgründe ergibt, dass der Schuldspruch vorsätzliches Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerorts um 32 km/h, tateinheitlich mit vorsätzlicher Abstandsunterschreitung um weniger als 2/10 des halben Tachowertes bei 139 km/h und weiter tateinheitlich mit vorsätzlichem Überholen trotz durch Zeichen 276 angeordneten Überholverbots beinhaltet. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil hält sowohl im Schuldspruch als auch in der Rechtsfolgenbestimmung rechtlicher Nachprüfung stand.

Zur erhobenen Verfahrensrüge des Betroffenen trifft es zunächst in objektiver Hinsicht zu, dass die Lichtbilder Bl. 79 bis 84 d.A. zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht Bestandteil der Akte waren. Auf sie wird in den Urteilsgründen gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen. Dem Senat ist es daher gestattet, die fraglichen Aktenstellen einzusehen, was ergibt, dass die Lichtbilder erst am 14. September 2001 angefertigt wurden und somit in der Hauptverhandlung am 30. August 2001 nicht Bestandteil der Akten sein konnten. Dies begründet auch einen Fehler des Urteils, da nur auf Abbildungen verwiesen werden darf, die sich im Zeitpunkt der Urteilsfindung bei den Akten befunden haben (LR-Gollwitzer StPO 25. Aufl. § 267 Rn. 16). Es kann dahinstehen, ob eine gegenteilige Beurteilung dieser Frage deswegen sachgerecht sein könnte, weil die Lichtbilder lediglich Ausschnitte aus einer Videoaufzeichnung darstellen, die in der Hauptverhandlung Gegenstand der Beweisaufnahme war (in den Urteilsgründen wird gleichzeitig auch auf das Videoduplikat Bl. 86 d.A. verwiesen, eine Verweisung gemäß § 267Abs. 1 S. 3 StPO auf Videoaufzeichnungen ist grundsätzlich als zulässig anzusehen |LR a.a.O. Rn. 14|, was auch für nach der Hauptverhandlung angefertigte Kopien gilt, wenn - wie hier - das Original Gegenstand der Hauptverhandlung war |LR a.a.O. Rn. 18|). Denn eine unzulässige Verweisung begründet die Revision nur dann, wenn die Urteilsfeststellungen damit unzureichend werden und nicht mehr den an sie zu stellenden inhaltlichen Anforderungen genügen (LR a.a.O. Rn. 163). Dies ist hier nicht der Fall. Die Gründe des angefochtenen Urteils enthalten auch ohne die Verweisung auf die Lichtbilder eine aus sich heraus verständliche Schilderung des Fahrverhaltens des Betroffenen, der Straßenverhältnisse, der Beschilderung sowie des Verkehrsablaufs, die eine umfassende Beurteilung zulässt. Die Verweisung ist entbehrlich, ihre Fehlerhaftigkeit bleibt daher ohne Auswirkungen auf das Urteil.

Nicht eindeutig kommt in der Rechtsbeschwerdebegründung zum Ausdruck, ob die Verfahrensrüge auch unter dem Gesichtspunkt der Inbegriffsrüge zu behandeln sein soll. Insoweit mangelt es jedoch bereits an dem hierzu erforderlichen Vortrag (vgl. KMR § 261 Rn. 147 ff). Jedenfalls wäre die Rüge aber unbegründet. Zwar lagen die im Urteil erwähnten Lichtbilder Bl 79 bis 84 d.A. in der Hauptverhandlung nicht vor. Dies ist jedoch deswegen unschädlich, weil, wie das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, die Videoaufzeichnung Gegenstand der Beweisaufnahme war und die Lichtbilder lediglich Ausschnitte aus dieser Aufzeichnung darstellen. Es ist damit kein in die Hauptverhandlung nicht eingeführter Beweisstoff verwertet worden.

Auch die Sachrüge ist unbegründet.

Die Beweiswürdigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Bußgeldrichter hat die Feststellungen insbesondere aufgrund der Bekundung des Zeugen Kirsch sowie der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung getroffen. Es war damit eine ausreichende Beweisgrundlage gegeben. Bedenken werden insoweit auch in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht erhoben. Die standardisierte Messmethode und der Toleranzabzug zu den Geschwindigkeitsmessungen werden mitgeteilt. Auch die rechtliche Würdigung ist, abgesehen davon, dass der Urteilstenor konkreter hätte gefasst werden können, nicht zu beanstanden. Zutreffend ist insbesondere die rechtliche Beurteilung des Umstandes, dass die Polizeibeamten den Betroffenen nicht früher angehalten haben.

Schließlich sind auch keine Fehler in der Rechtsfolgenentscheidung festzustellen. Die Geldbuße berücksichtigt den Umstand mehrfach tateinheitlich begangener Verkehrsverstöße sowie die Schuldform des Vorsatzes. Das Fahrverbot ist eingehend und im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begründet (vgl. BGHSt 38, 125 und 231). Danach kann das Fahrverbot unter Geltung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) und angesichts erheblich angewachsener Verkehrsdichte nicht mehr lediglich als "ultima ratio" angesehen werden, die in aller Regel erst dann angewendet werden dürfte, wenn auch durch verschärfte Geldbußen nicht auf den Betroffenen eingewirkt werden konnte (vgl. BVerfG DAR 1996, 196). Nach den Feststellungen des Bußgeldrichters sind die Voraussetzungen eines Regelfalles gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 BKatV, Nr. 6.2.4 Tab. 2 Anh. zu Nr. 6 der Anlage erfüllt, so dass die Anordnung eines Fahrverbotes wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers grundsätzlich angezeigt war. Hinreichenden Anlass dafür, ausnahmsweise von der Maßnahme abzusehen, hat das Amtsgericht nicht gesehen. Diese tatrichterliche Würdigung (vgl. BGH a.a.O., 237) lässt Rechtsfehler nicht erkennen und ist deshalb vom Beschwerdegericht hinzunehmen. Das Urteil ergibt nicht, dass dem Betroffenen ganz besondere Härten drohen würden; derartiges wird übrigens auch in der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen.



Ende der Entscheidung

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