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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: 1 Ss 29/05
Rechtsgebiete: LMBG, RHmV


Vorschriften:

LMBG § 53
RHmV § 1
Zum Sorgfaltsmaßstab beim Import von Obst (Umfang der stichprobenartigen Untersuchung auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln)
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

1 Ss 29/05

In dem Bußgeldverfahren

wegen Ordnungswidrigkeit nach dem LMBG

hier: Rechtsbeschwerde

hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Maurer als Einzelrichter

am 10. März 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 22. Dezember 2004 mit den Feststellungen aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Landau in der Pfalz zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Lebensmitteln mit überhöhten Pflanzenschutzrückstandsmengen (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 RHmV, 52 Abs. 1 Nr. 1, 53 Abs. 1, Abs. 3 LMBG) zu einer Geldbuße von 1000 € verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die mit der Sachrüge begründet wird. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat vorläufigen Erfolg.

Zwar ist es unschädlich, dass die im Urteil aufgeführte Liste der angewendeten Vorschriften teilweise nicht dem Schuldspruch entspricht (§ 6 Abs. 1 RHmV und § 52 Abs. 1 Nr. 1 LMBG betreffen Straftaten und keine Ordnungswidrigkeiten; § 2 Abs. 1 RHmV regelt zusammengesetzte Lebensmittel und ist daher ebenfalls nicht einschlägig). Die Aufführung der Liste der Vorschriften nach § 260 Abs. 5 StPO ist weder Bestandteil der Urteilsformel noch der Urteilsgründe und auf eventuellen Mängeln der Liste kann das Urteil daher nicht beruhen (BGH NStZ-RR 1997, 166 m.w.N.).

Auch trifft die weitere Kritik der Rechtsbeschwerde nicht zu, das Amtsgericht sei rechtsfehlerhaft vom Schuldmaßstab der einfachen Fahrlässigkeit ausgegangen, erforderlich sei jedoch das erhöhte Maß der Leichtfertigkeit. Einschlägig ist bereits § 53 Abs. 1 LMBG, der sich auch auf § 52 Abs. 1 Nr. 6 LMBG bezieht. Die Schuldform der Leichtfertigkeit betrifft die Hersteller und Händler der Lebensmittel, der leichtere Grad der einfachen Fahrlässigkeit ist hingegen ausreichend beim Importeur (Zipfel, Lebensmittelrecht C 100 § 53 Rn. 8 und 16).

Allerdings bilden die getroffenen Feststellungen keine sichere Grundlage für den vom Amtsgericht angelegten Sorgfaltsmaßstab, wonach der Betroffene eine Untersuchung pro 1000 kg importierter Aprikosen hätte veranlassen müssen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat aus diesem Grund ebenfalls die Aufhebung des Urteils beantragt und dies wie folgt begründet:

"Fahrlässig handelt u .a. der, der eine objektiv gebotene Sorgfaltspflicht verletzt. Für den Umgang mit Lebensmitteln bedeutet dies, dass derjenige, der Lebensmittel in Verkehr bringt, die Sorgfalt anzuwenden hat, die zur Einhaltung der zum Schutz des Verbrauchers festgelegten Anforderungen an die Lebensmittel erforderlich und ihm nach den jeweiligen Umständen möglich und zumutbar ist (Zipfel Lebensmittelrecht C 100 Rn 64 ff vor § 51). In diesem Zusammenhang hat die obergerichtliche Rechtsprechung dem Importeur von Lebensmitteln u.a. eine Pflicht zur stichprobenweise Untersuchung auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 14 SMBG auferlegt. Danach muss der Umfang der Stichproben so groß sein, dass das Inverkehrbringen von gesetzwidrigen Lebensmitteln verhindert wird (zuletzt: OLG Düsseldorf LRE 26, 353). In welchem Umfang und in welcher Dichte die Stichproben durchzuführen sind, ist dabei anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (Zipfel a.a.O. Rn. 92 vor § 51). Auf der Grundlage der Bekanntmachung des Bundesministers für Gesundheit über die Sorgfaltspflicht der Importeure beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln nach § 17 des LMBG vom 5. Dezember 1991 (abgedruckt in Zipfel a.a.O. C 100a) sind Kriterien zur Beurteilung der Sorgfaltspflicht u .a.:

- Art der Lebensmittel

- Wahrscheinlichkeit der Abweichung von der gesetzlich zulässigen Beschaffenheit

- Herkunft der Ware

- Zuverlässigkeit des Lieferanten.

Diesen Vorgaben wird das angefochtene urteil nicht gerecht. Die Urteilsgründe stellen fest, dass bei einer Umschlagsmenge von 27.500 kg Aprikosen im Jahr Ždie vom Betroffenen belegte UntersuchungsfrequenzŽ in seinem Betrieb eindeutig unzulänglich sei. Vielmehr sei eine Untersuchung pro 1000 kg (Aprikosen) zu fordern. Eine solche Festlegung, die sich alleine an der Gesamtmenge der jährlich importierten Früchte orientiert, ist rechtsfehlerhaft. Sie berücksichtigt insbesondere weder die Herkunft der Früchte noch die jeweils gelieferte Menge oder die bisherigen Erfahrungen des Betroffenen mit seinem Lieferanten. Eine solche Feststellung berücksichtigt auch nicht, ob es im Betrieb des Betroffenen in der Vergangenheit bereits zu gleich gelagerten Beanstandungen gekommen ist und ob der Betroffene für seinen Betrieb insgesamt ein überzeugendes und nachvollziehbares Sicherheitskonzept darlegen kann. Das Urteil stellt lediglich fest, dass der Betroffene eine ŽUntersuchungsfrequenzŽ belegt habe. Wie diese im Einzelnen ausgesehen hat und worauf sie sich bezieht, teilt das Amtsgericht nicht mit. Damit ist nicht einmal überprüfbar, ob die vom Amtsgericht selbst aufgestellte Pflicht zur Untersuchung importierter Aprikosen je 1000 kg Lieferung vom Betroffenen tatsächlich nicht beachtet wurde, bzw. ob der Betroffene insgesamt unzureichende Kontrollen von Importen der Firma S. F. G. H., S.L.. durchgeführt hat. Wenn das Amtsgericht allerdings, was im Urteils anklingt, davon ausgegangen ist, dass der Betroffene die von der Firma S. F. F. G. H., S.L. erhaltenen Früchte gar nicht kontrolliert hat, sondern sich auf die Mitteilungen des Untersuchungsringes des Deutschen Fruchthandelsverbandes verlassen und im Übrigen im Verfahren nur Laborbefunde anderer Lieferanten vorgelegt hat, so hätte das Gericht darstellen müssen, warum es die entgegengesetzte Einlassung des Betroffenen, Importe seien stichprobenweise auf Veranlassung seines Hauses untersucht worden, zumindest hinsichtlich der Lieferungen der Firma S. F. F. G. H., S.L als widerlegt ansieht. Jedenfalls ist nach dem Hinweis des Gerichtes auf eine Žbelegte Untersuchungsfrequenz` nicht erkennbar, von welchen Feststellungen das Gericht im Zusammenhang mit den Lieferungen der Firma S. F. F. G. H., S.L. ausging."

Diesen zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft schließt sich der Senat an. Der dargelegte Feststellungs- und Begründungsmangel stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, auf dem das Urteil beruht. Dieses ist somit mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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