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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 19.02.2001
Aktenzeichen: 1 Ss 294/00
Rechtsgebiete: StVG


Vorschriften:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1
Die Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Pflichtverletzung eines Kraftfahrzeugführers kommt bei extremer Anhäufung einschlägiger Verstöße auch dann in Betracht, wenn formell kein Regelfall nach § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV vorliegt.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

1 Ss 294/00 5189 Js 14309/00 StA Frankenthal (Pfalz)

In dem Bußgeldverfahren gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hier: Rechtsbeschwerde

hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Friemel

am 19. Februar 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das :Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 29. September 2000 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerorts um 37 km/h (§§ 41, 49 StVO, 25 StVG, 2, Abs. 2 BKatV) eine Geldbuße von 250 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen und formellen Rechts. Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Da ein Zustellungsnachweis betreffend diesen Antrag nicht vorliegt und auch nicht mehr zu erwarten ist, ist davon auszugehen, dass er, dem Verteidiger nicht zugegangen ist. Der Senat entscheidet daher nicht in entsprechender Anwendung von § 349 Abs. 2 StPO, sondern nach § 79 Abs. 5 OWiG.

Die Verfahrensrüge, mit der, die fehlerhafte. Ablehnung eines Beweisantrages geltend gemacht wird, scheitert bereits an den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Die Begründungsschrift muss die den behaupteten Mangel enthaltenden Tatsachen anführen und dies so vollständig und präzise darlegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensverstoß vorliegt, wenn sich die behaupteten Tatsachen erweisen lassen (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 344 Rn. 21 ff). Dem wird der Vortrag des Betroffenen nicht gerecht. Sowohl der fragliche Beweisantrag als auch die Ablehnungsentscheidung werden verkürzt und inhaltlich unkorrekt wiedergegeben, wie sich aus einem Vergleich mit dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt. Die Rüge ist daher unzulässig.

Das angefochtene Urteil hält im Schuldspruch der Überprüfung im Rahmen der allgemeinen Sachrüge stand. Das Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist ordnungsgemäß festgestellt. Zu Recht ist die Bußgeldrichterin davon ausgegangen, dass es sich bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren unter Benutzung der Messvorrichtung P um eine von der Rechtsprechung anerkannte Methode handelt. Bei einem solchen weithin standardisierten und tagtäglich praktizierten Verfahren sind die Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung regelmäßig frei gestellt (BGH MDR 1993, 1107 f ). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier, festgestellt ist, dass das Messgerät, ordnungsgemäß funktionierte und geeicht war. Auch eine ausreichend lange Messstrecke und gleichbleibender Abstand sind durch den Zeugen S festgestellt. Die Berücksichtigung einer Toleranz von 5 % ist unter diesen Voraussetzungen ausreichend.

Im Folgenausspruch weist die Festsetzung der Geldbuße keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Die Erhöhung über den Regelsatz von 150 DM hinaus (vgl. Tabelle 1 a c], Nr. 5.3.3 zur BKatV) ist im Hinblick auf die Vorbelastungen des Betroffenen nicht zu beanstanden.

Dagegen sind die Erwägungen des Amtsgerichts zur Begründung des Fahrverbots fehlerhaft. Nach der festgestellten Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung von 37 km/h außerorts liegt ein Regelfall nach § 2 Abs. 1 BKatV wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nicht vor. Auch die Annahme eines Regelfalles wegen beharrlicher Pflichtverletzung nach § 2 Abs. 2 BKatV ist nach den getroffenen Feststellungen fehlerhaft. Die in Betracht kommende Vorahndung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h ist am 12. Februar 1999 rechtskräftig geworden. Die jetzige Überschreitung ist am 14. März 2000 begangen, somit nicht innerhalb, sonder nach Ablauf der Jahresfrist.

Gleichwohl bedarf es, nicht der Aufhebung des Fahrverbots. Denn nach den getroffenen Feststellungen sind die Voraussetzungen für die Anordnung dieser Maßregel nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG auch ohne Vorliegen eines Regelfalles nach § 2 Abs. 2 BKatV erfüllt. Danach kann gegen den Kraftfahrer ein Fahrverbot festgesetzt werden, der unter beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat: Beharrliche Pflichtverletzungen sind solche, durch deren wiederholte Begehung der Betroffene zeigt, dass ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und die notwendige Einsicht, in zuvor begangenes Unrecht fehlen (OLG Düsseldorf NZV 1994, 41 f; Senat, Beschluss vom 29. Juli 1996 - 1 Ss 179/96). Dies ist bei dem Betroffenen, der im Zeitraum vom 27. April 1998 bis 8. Februar 1999 bereits fünf Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ausmaß von 31, 35, 38, 49 und 17 km/ begangen hat und gegen den deswegen Geldbußen und sogar ein Fahrverbot verhängt wurden, der Fall. Es handelt sich um eine extreme Anhäufung von einschlägigen Verstößen. Die neuerliche Tat innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes ist ohne weiteres als beharrliche Pflichtverletzung zu beurteilen. Im Ergebnis hat es daher bei dem vom Amtsgericht verhängten Fahrverbot zu verbleiben. Die Frage des Absehens vom Fahrverbot unter dem Gesichtspunkt der besonderen Härte ist von der Bußgeldrichterin geprüft und mit nicht zu beanstandender Begründung verneint worden. Dies wird auch mit der Rechtsbeschwerde nicht konkret beanstandet.

Die Zubilligung der Wahlmöglichkeit nach § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG ist nach den getroffenen Feststellungen fehlerhaft, da in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit gegen den Betroffenen bereits ein Fahrverbot verhängt worden ist. Die Änderung dieser begünstigenden Anordnung unterbleibt jedoch, da nur der Betroffenen das Urteil angefochten hat.

Ende der Entscheidung

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