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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 14.01.2008
Aktenzeichen: 1 Ss 3/08
Rechtsgebiete: OWiG, StPO, GKG


Vorschriften:

OWiG § 72
OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
OWiG § 79 Abs. 3
OWiG § 79 Abs. 6
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 354 Abs. 2
GKG § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ss 3/08

In dem Bußgeldverfahren

wegen Straßenverkehrsordnungswidrigkeit,

hier: Rechtsbeschwerde,

hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Petry als Einzelrichter

am 14. Januar 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Bußgeldrichters des Amtsgerichts Grünstadt vom 16. Oktober 2007 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren, an das Amtsgericht Grünstadt zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen durch Beschluss gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässiger Überschreitung der auf 80 km/h begrenzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe des im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelsatzes von 100,00 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der dieser das von dem Bußgeldrichter eingeschlagene Verfahren beanstandet.

II.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig.

Gegen den Beschluss nach § 72 OWiG ist die Rechtsbeschwerde vorliegend sowohl gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG als auch gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG statthaft. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Rechtsbeschwerde eröffnet, wenn der Betroffene der Entscheidung durch Beschluss widersprochen oder nicht uneingeschränkt zugestimmt hat.

Der Betroffene hat zur Begründung der Rechtsbeschwerde fristgerecht geltend gemacht, er habe der gerichtlichen Entscheidung im Beschlussverfahren nur für den Fall zugestimmt, dass unter Verdoppelung der Geldbuße das Fahrverbot entfalle. Diese Verfahrensrüge entspricht noch hinreichend der für ihre Anbringung nach § 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO vorgeschriebenen Form.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt - in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

Das Amtsgericht durfte vorliegend nicht im Beschlusswege nach § 72 OWiG gegen den Betroffenen auf ein Fahrverbot erkennen. Denn insoweit steht aufgrund der dienstlichen Erklärung des Bußgeldrichters vom 29. November 2007 fest, dass der Betroffene einem Verfahren nach § 72 OWiG mit diesem Ausgang wirksam widersprochen hat.

Zwar war es der Verteidiger des Betroffenen selbst, der auf die Ladung zum Hauptverhandlungstermin hin angeregt hat, im Beschlusswege nach § 72 OWiG zu entscheiden; er hat diese Anregung jedoch mit dem Antrag verbunden, unter Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes die Geldbuße zu verdoppeln. Nur für diesen Fall war der Betroffene mit einer Entscheidung im Beschlusswege einverstanden, wie die entsprechende Passage in dem Schriftsatz des Verteidigers vom 12. April 2007 belegt: "Aus diesem Grund wird das Gericht gebeten, zu erwägen, ob nicht angesichts dieser Gesamtumstände ausnahmsweise eine Verschärfung des ausgeworfenen Bußgeldes unter Verzicht auf die Aussprache des Fahrverbotes erfolgen könnte. Der Verhandlungstermin vom 09.05.2007 könnte dann aufgehoben und im Beschlussverfahren entschieden werden". Damit hat der Betroffene sein Einverständnis zur Entscheidung durch Beschluss nach § 72 OWiG von der Bedingung abhängig gemacht, dass seinem Antrag entsprechend erkannt werde.

Daraus folgt zugleich, dass der Betroffene der Entscheidung durch Beschluss mit jedem anderen Verfahrensausgang als dem, der von seinem bedingten Einverständnis umfasst war, widersprochen hat (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1990, 1059 und Göhler/Seitz, OWiG 14. Aufl. § 72 Rdnr. 22, jeweils m.w.N.).

Mit Blick auf den Widerspruch des Betroffenen hätte das Amtsgericht nicht ohne Hauptverhandlung auf ein Fahrverbot erkennen dürfen. Der angefochtene Beschluss kann danach keinen Bestand haben und unterliegt der Aufhebung (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 353 StPO). Die Zurückverweisung der Sache erfolgt abweichend von § 354 Abs. 2 StPO gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an das Ausgangsgericht, so dass dort erneut der bisher im ersten Rechtszug amtierende Richter entscheiden kann; wegen der andersartigen und weniger bedeutsamen Rechtsfolgen, um die es im Bußgeldverfahren geht, ist es nicht notwendig, dass der Betroffene nach Aufhebung der Entscheidung die Überprüfung der Beschuldigung durch einen anderen Tatrichter erreicht, wie dies im Strafverfahren der Fall ist (Göhler/Seitz, aaO, § 79 Rdnr. 48).

3. Wegen des nur vorläufigen Erfolges des Rechtsmittels ist dem Amtsgericht zugleich die Entscheidung über die dem Betroffenen im Verfahren der Rechtsbeschwerde erwachsenen notwendigen Auslagen vorzubehalten. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 21 GKG abgesehen.

Ende der Entscheidung

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