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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 21.08.2009
Aktenzeichen: 1 Ss 57/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 246
StPO § 264
1. Das bloße Unterlassen der zivilrechtlich geschuldeten Rückgabe einer Sache kann regelmäßig nicht als Manifestation des Zueignungswillens angesehen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die darauf schließen lassen, dass die Nichtrückgabe Ausdruck der Zueignung ist. Ein solcher Umstand kann gegeben sein, wenn die Sache durch den Weitergebrauch erheblich an Wert verliert. Der Mangel der Befugnis zum Weitergebrauch muss aber gerade im Verhältnis zum Eigentümer bestehen.

2. Die vermeintlich betrügerische Erlangung der Sache und die später durch deren Abnutzung bewirkte angebliche Unterschlagung können rechtlich selbständige Taten im prozessualen Sinne darstellen.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ss 57/09

In dem Strafverfahren

wegen Unterschlagung

hier: Revision

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Müller-Rospert und die Richter am Oberlandesgericht Burger und Christoffel

am 21. August 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 4. (Kleinen) Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Mai 2009 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

2. Die Landeskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Gründe:

I. Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) wirft dem Revisionsführer in der Anklageschrift vom 5. November 2008 vor, dass er einen Betrug zum Nachteil des Anzeigenerstatters H.......... W.... begangen habe. Diesen Tatvorwurf stützt sie auf folgenden Sachverhalt:

"Im Herbst 2005 behauptete der Angeschuldigte gegenüber dem Geschädigten W...., er wolle mit diesem eine Versicherungsvermittlung eröffnen und benötige hierfür einen Pkw, den der Geschädigte leasen solle, im Innenverhältnis sollte der Angeschuldigte jedoch die Raten bezahlen. Vereinbarungsgemäß schloss der Geschädigte W.... am 3. November 2005 einen Leasingvertrag mit der V......... L...... GmbH über einen Pkw Audi ab. Wie von vornherein beabsichtigt nutzte der Angeschuldigte in der Folgezeit den Pkw für sich, eröffnete kein Geschäft mit dem Geschädigten und erstattete dem Geschädigten, der vertragsgemäß die Leasingraten zahlen musste, auch keine Leasingraten."

Der Strafrichter des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße hat in der Hauptverhandlung nach durchgeführter Beweisaufnahme den rechtlichen Hinweis (§ 265 StPO) erteilt, dass auch ein Vergehen der Unterschlagung gemäß § 246 StGB in Betracht kommen könnte. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage beschränkte das erstinstanzliche Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO auf den Vorwurf der Unterschlagung. Daran anschließend hat es den Angeklagten wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt und ging dabei von folgenden Feststellungen aus:

"Am 3. November 2005 schloss der Zeuge H.......... W.... mit der V......... L...... GmbH einen Leasingvertrag über einen Pkw Audi ab. Diesen Audi überließ er in der Folgezeit dem Angeklagten. Nachdem zwischen dem Zeugen W.... und dem Angeklagten vereinbarte Zahlungen auf die Leasingraten durch den Angeklagten ab Februar 2006 ausblieben, forderte der Zeuge W.... für die V......... L...... GmbH das Fahrzeug spätestens ab April 2006 vom Angeklagten zurück. Dieser nutzte das Fahrzeug jedoch in der Folgezeit dauerhaft und unter Nichtanerkennung des tatsächlichen Eigentums weiter, bis es am 27. Juli 2008 durch die Polizei aufgrund einer Ausschreibung sichergestellt werden konnte."

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe kostenfällig verworfen, dass die Tagessatzhöhe von 50,00 € auf 40,00 € ermäßigt wird. Seinem Urteil hat es folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

"Im Laufe des Sommers 2005 kamen der Angeklagte und der Zeuge W.... mit dem Zeugen F...., der als "Bereichsleiter" fungierte, überein, als freiberuflicher Außendienstler für F... im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge auf Provisionsbasis tätig zu werden. Zu diesem Zweck nahmen W.... und der Angeklagte an diversen Schulungen teil. F... stellte ihnen in Aussicht, er habe viele Firmen an der Hand, die man ansprechen könne.

Um die Außendiensttätigkeit aufnehmen zu können, wurde vereinbart, dass der Zeuge W.... im eigenen Namen einen Pkw leasen und diesen sodann dem Angeklagten zur alleinigen Verfügung bereitstellen sollte. Der Angeklagte erklärte sich bereit, die anfallenden Leasingkosten zu tragen. In diesem Zusammenhang war vorgesehen, dass der Angeklagte seine Provisionseinnahmen auf das Konto des Zeugen W...., das regelmäßig durch die Leasingraten belastet werden sollte, transferiert. Dieser Absprache gemäß schloss der Zeuge W.... am 3. November 2005 mit der V......... L...... GmbH über das Autohaus A..... Z... GmbH in Landau einen Leasingvertrag über einen Audi A 4, einen Jahreswagen. Die monatliche Leasingrate betrug 369,00 €. Hinzu kam etwa ein Betrag über weitere 200,00 € für Steuern und Versicherung des Pkw.

In der Folgezeit nutzte der Angeklagte den Audi für private und berufliche Zwecke und zahlte etwa fünf Monate lang die Leasing- und Versicherungsgebühren auf das Konto des Zeugen W.... ein.

Spätestens ab März 2006 stellte der Angeklagte die Überweisung von Provisionen auf das Konto des Zeugen W.... ein. Das Geschäftsmodell, das der Angeklagte gemeinsam mit W.... und F... entwickelt hatte, erwies sich als nicht tragfähig. Der Angeklagte bemühte sich sodann, anderweitig Fuß zu fassen und nahm Kontakt zu einer Immobilienfirma "A..." auf, wo er ab April 2006 als Freiberufler tätig werden sollte. Ihm wurde in Aussicht gestellt, dass es möglich sei, das Auto in den dortigen Fuhrpark zu übernehmen. Letztlich stellte sich jedoch nach wenigen Monaten heraus, dass dieses Angebot nicht ernstlich gemeint war. Bereits ab Anfang Sommer 2006 war dem Angeklagten daher klar, dass er auch weiterhin für die Leasingraten persönlich würde einstehen müssen.

Da W.... die Leasingraten und Versicherungsbeiträge für den Pkw vollumfänglich selbst trug, wandte er sich mehrfach telefonisch an den Angeklagten und bat um Regulierung. Erstmals im Juni 2006 verlangte er das Fahrzeug heraus. Dabei war ihm bewusst, dass er bei einer Rückgabe des Pkw mit Gebühren belastet würde, wegen der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages. Daher wäre ihm eine Übernahme des Fahrzeugs durch den Angeklagten lieber gewesen. Im Rahmen der Telefongespräche machte W.... dem Angeklagten deutlich, dass er, wenn eine Übernahme durch den Angeklagten nicht möglich sei, die umgehende Herausgabe des Fahrzeuges verlange.

Trotz dieses Herausgabeverlangens, das später auch durch Anwaltsschreiben der vom Zeugen W.... beauftragten Anwältin konkretisiert wurde, nutzte der Angeklagte den Pkw über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren weiter, ohne die erforderlichen Leasingraten zu leisten.

Er fungierte dabei wie ein Eigentümer und nutzte den Pkw, der das alleinige Fahrzeug für den Angeklagten darstellte, sowohl für private, als auch für berufliche Zwecke. Dabei ging es ihm darum, sowohl die Leasingbank als Eigentümerin des Pkw, als auch den Zeugen W.... als Berechtigten aus ihren Positionen auf Dauer zu verdrängen. Dem mehrfach geäußerten Herausgabeverlangen durch den Zeugen W.... kam er dabei bewusst nicht nach. Erst nach Erhebung einer entsprechenden Herausgabeklage und der polizeilichen Sicherstellung des Pkw gelangte dieser am 27. Juli 2008 an den Zeugen W.... zurück.

Der Angeklagte hatte sich den Umstand zunutze gemacht, dass es sich bei W.... um einen gutmütigen Zeitgenossen handelt. Er verfügte über den Pkw wie ein Eigentümer und leugnete die wahren Berechtigungsverhältnisse, indem er dem Herausgabeverlangen des Zeugen W.... mehrfach nicht nachgekommen ist. Darüber hinaus war ihm bewusst, dass er wegen der langen Dauer der Nutzung und der damit einhergehenden Wertminderung des Pkw W.... und die Leasingfirma quasi enteignete.

Der Geschädigte beziffert seinen Schaden für die gezahlten Leasingraten und Versicherungsgebühren glaubhaft und nachvollziehbar auf 20.000,00 €. Darüber hinaus musste er eine Gebühr in Höhe von 8.000,00 € an die Leasingbank zahlen, da er den Pkw vor Ablauf der Leasingzeit zurückgegeben hatte."

Gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils mit seinen Feststellungen und zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206a StPO.

Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass die abgeurteilte Tat (Unterschlagung) nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage ist.

Gemäß § 264 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Das Gericht hat die Pflicht, die ganze Tat im verfahrensrechtlichen Sinne in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erschöpfend abzuurteilen (BGHSt 22, 105, 106). Dabei umfasst der verfahrensrechtliche Tatbegriff den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BGHSt 32, 215, 216). Den Rahmen der Untersuchung bildet zunächst das tatsächliche Geschehen, wie es die Anklage umschreibt.

Die Tat als Prozessgegenstand ist jedoch nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten zur Last gelegte Geschehensablauf. Vielmehr gehört zu ihr das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet. Ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang liegt vor, wenn die einzelnen Lebenssachverhalte innerlich so miteinander verknüpft sind, dass sie nach der Lebensauffassung dergestalt eine Einheit bilden, dass ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens erscheinen würde. Ist nach diesen Maßstäben ein einheitlicher Vorgang gegeben, so sind die Einzelgeschehnisse, aus denen er sich zusammensetzt, auch insoweit Bestandteil der angeklagten Tat, als sie keine konkreten Erwähnungen in der Anklage finden.

Auch sachlich-rechtlich selbständige Taten können prozessual eine Tat im Sinne von § 264 StPO sein. Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern auch innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würden.

Davon ausgehend, fehlt es hier an einem einheitlichen Vorgang im vorbezeichneten Sinn und damit um eine prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO. Der dem angeklagten Betrugsvorwurf zugrunde liegende Lebenssachverhalt unterscheidet sich so wesentlich von den Urteilsfeststellungen betreffend die Unterschlagung des Leasingfahrzeugs, dass bei natürlicher Betrachtungsweise nicht mehr von einem einheitlich geschichtlichen Vorgang gesprochen werden kann. In der Anklage wird dem Angeklagten ein Betrug (§ 263 StGB) zum Nachteil des Zeugen W.... vorgeworfen, indem er diesen im November 2005 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Abschluss eines Leasingvertrages mit der V......... L...... GmbH und zur Überlassung des geleasten Fahrzeugs an ihn überredete, obwohl er von Anfang die Leasingraten im Innenverhältnis zum Leasingnehmer Wirth nicht bezahlen wollte.

Dem gegenüber wird in den Feststellungen des landgerichtlichten Urteils zur Begründung der Unterschlagung (§ 246 StGB) ein ganz anderer geschichtlicher Vorgang geschildert, nämlich dass der Angeklagte das vom Zeugen W.... überlassene Leasingfahrzeug ab Juni 2006 zum Nachteil der V......... L...... GmbH unterschlagen habe, in dem er dem Herausgabeverlangen des Leasingnehmers W.... nicht nachgekommen sei.

Die beiden geschichtlichen Vorgänge unterscheiden sich somit in Tatzeit (November 2005/Juni 2006), Tathandlung (Täuschung/Zueignung), und Geschädigter (Leasingnehmer/Leasinggeber) erheblich von einander.

Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Anklageschrift als Tatzeit der 3. November 2005 bis 8. Juli 2008 angegeben wird, da die angeklagte Tat sich nach dem mitgeteilten Sachverhalt eindeutig im Herbst 2005 ereignete und der Vermögensschaden des Geschädigten in der Überlassung des von ihm geleasten Pkw an den Angeklagten bestand.

Ferner kann die eine Handlung auch ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt hatte, gewürdigt werden. Denn die Frage, ob und warum jemand eine Sache nicht herausgibt, kann unabhängig davon beurteilt werden, wie er diese Sache erlangt hat.

Nicht zuletzt spricht auch die unterschiedliche Angriffsrichtung gegen die Annahme einer Tat im prozessualen Sinne. Die geschützten Rechtsgüter sind verschiedene; § 263 StGB schützt das Vermögen, wohingegen § 246 StGB ein Eigentumsdelikt ist (vgl. zu der Problematik des Vorliegens einer selbständigen Tat: BGHSt 16, 280).

Für die Verurteilung wegen Unterschlagung fehlt es somit an der notwendigen Verfahrensvoraussetzung einer Anklage oder einer Nachtragsanklage. Der in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße nach § 265 StPO erteilte rechtliche Hinweis, wonach auch eine Verurteilung wegen Unterschlagung gemäß § 246 StGB in Betracht komme, reicht nicht aus, da sich ein solcher Hinweis immer nur auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes der angeklagten Tat bezieht und eine Anklage oder eine Nachtragsanklage nach § 266 StPO nicht ersetzen kann (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 13. Dezember 2007, 3 Ss 430/07; Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 22. Juni 2006, 1 Ss 232/04; KK-Engelhardt, StPO, 6. Aufl., § 264 Rdnr. 15).

Wegen dieses Verfahrensmangels ist das Strafverfahren nach § 206a StPO einzustellen (vgl. BGHSt 24, 208; 32, 275; LR-Rieß, StPO, 25. Aufl., § 206a Rdnrn. 14ff; a.A. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl.; § 206a Rdnr. 6).

Unabhängig davon ist anzumerken, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand Bedenken dahingehend bestehen, ob dem Angeklagten überhaupt eine Unterschlagung nachgewiesen werden kann.

Der Tatbestand des § 246 StGB erfordert eine Zueignung, d.h. einen Zueignungswillen als subjektives Element und als objektives Merkmal ein nach außen erkennbares Verhalten des Täters, in dem sich der Zueignungswille manifestiert (vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl., § 246 Rdnr. 6). Das Behalten einer überlassenen Sache über den Zeitpunkt des Behaltendürfens hinaus, genügt in der Regel nicht zur Annahme einer Unterschlagung, selbst wenn der Täter sie unberechtigt in Gebrauch genommen oder behalten hat; denn bloßes Unterlassen der geschuldeten Rückgabe kann nicht als Manifestation des Zueignungswillens angesehen werden. Denn die Verletzung der Rechtspflicht zur Rückgabe der Sache ist nämlich nicht gleichbedeutend mit deren Einverleibung in das eigene Vermögen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die darauf schließen lassen, dass die Nichtherausgabe gerade Ausdruck der Zueignung ist. Derartige Umstände können darin gesehen werden, dass die Sache durch den Gebrauch an Wert verliert (vgl. BGHSt 34, 309; OLG Celle NJW 1974, 2326) oder der Gewaltinhaber den Standort der Sache gegenüber dem Eigentümer verheimlicht oder den Besitz ableugnet. Entscheidend für die sogenannte Manifestation des Zueignungswillens des Täters ist demnach, dass er den Gegenstand unter Ausschluss des Eigentümers seinem eigenen Vermögen endgültig einverleiben will (OLG Hamm wistra 1999, 112; Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg StV 2001, 577; LG Potsdam NJW 2008, 1607 und StV 2008, 361; Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 24. März 2000, 5St RR 309/99, zitiert nach juris).

Von solchen Umständen kann in der vorliegenden Fallkonstellation nicht ausgegangen werden. Ein aufgrund unberechtigter Weiterbenutzung eingetretener Wertverlust des Leasingfahrzeugs, ist nach dem bisherigen Sachstand nicht ersichtlich. Denn ob eine unberechtigte Weiterbenutzung und ein damit verbundener Wertverlust der Sache vorliegt, muss allein in Bezug auf den Eigentümer, hier die V......... L...... GmbH, beurteilt werden. Im Verhältnis zur Leasinggeberin als Eigentümerin wurde das Fahrzeug nicht unberechtigt benutzt, da bis zur Rückgabe des Fahrzeugs ein wirksamer Leasingvertrag gegeben war und die monatlichen Leasingraten bezahlt wurden. Insofern beruhte der während der Leasingzeit eingetretene Wertverlust nicht auf einer unberechtigten Nutzung des Eigentums. Allenfalls ist eine Anklage wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs (§ 248b StGB) in Erwägung zu ziehen, da der Angeklagte trotz des Herausgabeverlangens des Leasingnehmers im Juni 2006 das Fahrzeug in unberechtigter Weise weiterbenutzte (vgl. Fischer a.a.O. § 248b Rdnr. 4).

Ein Freispruch des Angeklagten von dem nicht gegebenen Vorwurf des Betrugs (§ 263 StGB) kommt nicht in Betracht, da diese Tat aufgrund der vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommenen Verfolgungsbeschränkung auf den Vorwurf der Unterschlagung (§ 154a StPO) nicht mehr Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens ist. Das fälschlicher Weise auf § 154a StPO gestützte Ausscheiden eines Tatteils, das in Wahrheit eine selbständige Tat darstellt, hindert nicht die Verfahrensfortsetzung nach den für § 154 StPO geltenden Regeln (LR-Beulke, StPO, 26. Aufl., § 154 Rdnr. 13; BGHR StPO § 154 Abs. 5 Wiederaufnahme 3). Der Einstellungsbeschluss des erstinstanzlichen Gerichts ist ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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