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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 07.07.2003
Aktenzeichen: 1 Ss 76/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 338 Nr. 8
StPO § 228 Abs. 2
StPO § 140 Abs. 2
StPO § 145 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

1 Ss 76/03

In dem Strafverfahren gegen

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

hier: Revision

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Maurer, Ruppert und Friemel am 7. Juli 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 3. (Kleinen) Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 3. Februar 2003 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von 10 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 20. Juni 2001 - 6570 Js 15074/00 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, sowie eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 2 Jahren verhängt. Seine Berufung, die er wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil als unbegründet verworfen. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das zulässige Rechtsmittel führt zu einem vorläufigen Erfolg, weil jedenfalls die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO durchgreift; Ausführungen zur weiteren Revisionsbegründung erübrigen sich deshalb.

Die Hauptverhandlung fand am Montag, den 31. Januar 2003 um 14.00 Uhr statt. Der Verteidiger hatte zu Beginn der Hauptverhandlung deren Aussetzung beantragt mit der Begründung, er sei kurzfristig beauftragt worden, weswegen er noch keine Akteneinsicht habe erhalten können; eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf das Verfahren erfordere neben der Akteneinsicht auch eine Erörterung des Akteninhalts mit dem Angeklagten, was beides nicht habe erfolgen können. Der Antrag wurde durch Gerichtsbeschluss zurückgewiesen mit im Wesentlichen folgender Begründung: Angesichts der Bildung des Angeklagten könne nicht von einer Beeinträchtigung seiner Verteidigungsfähigkeit im Verhältnis zur Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ausgegangen werden. Auch die Schwere der Rechtsfolge, selbst der drohende Bewährungswiderruf in anderer Sache, gebiete keine Aussetzung. Nach § 228 Abs. 2 StPO gehe es zu Lasten des Angeklagten, wenn dieser nicht rechtzeitig einen zur Mandatsübernahme bereiten Verteidiger finde. Der ursprüngliche Verteidiger habe seine Mandatsniederlegung bereits am 17. Januar 2003 angezeigt, so dass genügend Zeit zur Findung eines neuen Verteidigers bis zur Hauptverhandlung bestanden habe.

Zu Recht beanstandet die Revision dieses Verfahren. Die Verfahrensrüge ist ordnungsgemäß ausgeführt. Zwar weist die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass, wie sich aus einem Aktenvermerk des Kammervorsitzenden Bl. 71 R. d.A. entnehmen lässt, dem Verteidiger am Terminstage um ca. 13.40 Uhr die Akten bis zum Beginn der Hauptverhandlung ausgehändigt worden waren. Dies wird mit der Revisionsbegründung nicht vorgetragen. Grundsätzlich wird eine umfassende Darlegung aller Umstände des betreffenden Sachverhalts gefordert. Angesichts der konkret gegebenen Gesamtsituation darf diesem Versäumnis allerdings keine entscheidende Bedeutung zu Lasten des Angeklagten beigemessen werden, da es für den Kern der Rüge letztlich unbedeutend ist. Denn die Revision erachtet, wie die Gegenerklärung des Verteidigers ergibt, eine derart kurze Zeitspanne für die Verteidigervorbereitung als völlig unzureichend, was auch nach Auffassung des Senats zutrifft. Entscheidend fällt ins Gewicht, dass Anknüpfungspunkt für die Revision der Ablehnungsbeschluss des Gerichts bildet, der den Umstand der kurzen Aktenüberlassung, obwohl dem Vorsitzenden bekannt, überhaupt nicht erwähnt. Dies ist zwingendes Indiz dafür, dass er für die Kammer bei der fraglichen Entscheidung auch unbedeutend war. Die Anforderungen an den Revisionsvortrag dürfen bei dieser Sachlage daher nicht übersteigert werden.

Die Rüge ist auch begründet. Die Ablehnung der Aussetzung (bzw. der Unterbrechung für einen ausreichenden Zeitraum) durch den Gerichtsbeschluss war fehlerhaft. Dies folgt bereits daraus, dass die Begründung wesentlich auf die Vorschrift des § 228 Abs. 2 StPO abstellt; die Kammer verkennt, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben war. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass jedenfalls bei einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe die Mitwirkung eines Verteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO notwendig ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 140 Rn. 23 m.w.N.). Hier war erstinstanzlich eine solche Strafe verhängt worden und es stand darüber hinaus ein Bewährungswiderruf in anderer Sache im Raum. Im Falle der notwendigen Verteidigung findet jedoch § 228 Abs. 2 StPO keine Anwendung (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 228 Rn. 10). Für diesen Fall sieht § 145 Abs. 3 StPO gerade die Aussetzung oder Unterbrechung der Verhandlung zur Vorbereitung der Verteidigung vor. Diese Vorschrift findet nicht nur bei Bestellung eines Pflichtverteidigers Anwendung, sondern auch dann, wenn der Angeklagte einen Verteidiger wählt (OLG Karlsruhe, StV 1991, 199; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 145 Rn. 15). Wie bereits oben erwähnt, kann die kurze, maximal halbstündige Aktenüberlassung unmittelbar vor dem Beginn der Hauptverhandlung nicht als ausreichende Maßnahme angesehen werden, die Verteidigung in ausreichender Weise vorzubereiten. Ein intensives Aktenstudium ist so nicht gewährleistet; darüber hinaus bedarf es auch, was im Aussetzungsantrag ebenfalls angesprochen war, der Erörterung des Akteninhalts mit dem Angeklagten. Bei der gegebenen Sachlage war demnach ein Verstoß gegen § 145 Abs. 3 StPO begründet; die Kammer hätte die Hauptverhandlung aussetzen oder zumindest für einen angemessenen Zeitraum unterbrechen müssen (BGH NStZ 2000, 214).

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO nur dann anzunehmen, wenn die Möglichkeit eines nicht nur abstrakten, sondern konkreten kausalen Zusammenhanges zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil besteht (BGH NStZ 2000, 214). Dies ist hier jedoch anzunehmen. Eine der zitierten Entscheidung zugrundeliegende Fallgestaltung liegt nicht vor. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass sich die mangelnde Vorbereitung der Verteidigung auch konkret ausgewirkt hat, da davon das Verteidigungskonzept für die gesamte Hauptverhandlung beeinflusst war. Vom Revisionsführer kann bei dieser Verteidigungsbeschränkung nicht erwartet werden und er ist dazu auch nicht in der Lage vorzutragen, in welchem Punkt er etwa die Verteidigung bei ausreichender Vorbereitung anders gestaltet und wie sich dies ggf. auf die Entscheidung ausgewirkt hätte.

Das Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in die Berufungsinstanz zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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