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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 23.06.2008
Aktenzeichen: 1 Ss 92/08
Rechtsgebiete: StVO, OWiG, StPO


Vorschriften:

StVO § 5 Abs. 2 Satz 2
OWiG § 74 Abs. 2
OWiG § 79 Abs. 6
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2
OWiG § 80 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ss 92/08

In dem Bußgeldverfahren wegen Straßenverkehrsordnungswidrigkeit

hier: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Petry als Einzelrichter am 23. Juni 2008 beschlossen: Tenor:

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen vom 13. Februar 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Rockenhausen zurückverwiesen. Gründe: I. Der Betroffene hat gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 9. Mai 2007, mit dem ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO mit einem Bußgeld von 40,00 € geahndet worden ist, rechtzeitig Einspruch eingelegt und nach Terminierung der Hauptverhandlung beantragt, ihn von der Erscheinungspflicht zu entbinden. Der Bußgeldrichter hat diesen Antrag durch Verfügung vom 5. Februar 2008 abgelehnt und in der Hauptverhandlung vom 13. Februar 2008, zu der der Betroffene nicht erschienen ist, den Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache verworfen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seinem form- und fristgerecht angebrachten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde wird nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zugelassen, weil es - wie im Weiteren auszuführen ist - geboten ist, das Urteil des Amtsgerichts wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 OWiG steht der Zulassung nicht entgegen, da in Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs die dort angeordnete Beschränkung der Anfechtbarkeit nicht gilt (OLG Köln NStZ 1988, 31; Göhler/Seitz, OWiG 14. Aufl., § 80 Rdnr. 16 i m.w.N.). 2. Die sonach zulässige Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG) hat mit der ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe den Einspruch zu Unrecht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen und damit den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, Erfolg. a) Nach den in zulässiger Weise ausgeführten Darlegungen zur Rechtfertigung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Verteidiger des Betroffenen zur Begründung des Antrags, den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, gegenüber dem Tatgericht Folgendes vorgetragen: "Der Betroffene erklärt, dass er das im Bußgeldbescheid genannte Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat und macht darüber hinaus von seinem Schweigerecht Gebrauch". Damit ist zugleich aufgezeigt, dass der Betroffene über das bloße Einräumen der Fahrereigenschaft hinaus ausdrücklich von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und durch diese Art der Verteidigung den gegen ihn erhobene Tatvorwurf im Übrigen bestritten hat. Bei dieser Sachlage durfte der Bußgeldrichter, weil von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung kein weiterer Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten war, weder auf dem Erscheinen des zur Aussage nicht bereiten Betroffenen bestehen noch dessen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen (vgl. dazu näher Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1999, - 1 Ss 195/99 -, NZV 2000, 304 = DAR 2000, 86 = VRS 98, 215, veröffentlicht auch in juris). b) Zwar liegt in der unzulässigen Einspruchsverwerfung allein nicht in jedem Fall zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Führt jedoch - wie hier - eine nach § 74 Abs. 2 OWiG unzulässige Verwerfung des Einspruchs dazu, dass das Verteidigungsvorbringen des Betroffenen in der Sache (hier: Bestreiten der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung unter substantiierter Behauptung eines Messfehlers sowie Beantragung der Erhebung von Sachverständigenbeweis dazu) gänzlich unberücksichtigt bleibt, wird dadurch nicht nur einfaches Verfahrensrecht verletzt, sondern der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Denn dieser verbietet, dass das Vorbringen eines Betroffenen aufgrund einer vom Gesetz nicht gedeckten Verfahrensweise unberücksichtigt bleibt; Art. 103 Abs. 1 GG verlangt vielmehr, dass das Gericht wesentliche der Verteidigung dienende Tatsachen und Behauptungen zur Kenntnis nimmt bzw. sich mit ihnen in den Gründen seiner Entscheidung auseinandersetzt (vgl. OLG Köln NStZ 1988, 31; BayObLG VRS 103, 377 m.w.N.). 3. Das angefochtene Verwerfungsurteil des Amtsgerichts ist danach aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Die Zurückverweisung der Sache erfolgt abweichend von § 354 Abs. 2 StPO gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an das Ausgangsgericht, so dass erneut der bisher im ersten Rechtszug amtierende Richter entscheiden kann. Wegen der andersartigen und weniger bedeutsamen Rechtsfolgen, um die es im Bußgeldverfahren geht, ist es nicht notwendig, dass der Betroffene nach Aufhebung der Entscheidung die Überprüfung durch einen anderen Tatrichter erreicht, wie dies im Strafverfahren der Fall ist (Göhler/Seitz aaO, § 79 Rdnr. 48).

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