Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: 1 Ss 96/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 274
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 4
StGB § 69
StGB § 69 a
StGB § 69 a Abs. 5 Satz 1
StGB § 69 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

1 Ss 96/08

In dem Strafverfahren gegen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs

hier: Revision hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken in der Sitzung am 31. Juli 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Petry als Vorsitzender,

Richter am Oberlandesgericht Friemel Richter am Landgericht Christoffel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin Keller als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft, Justizsekretärin Dahlhauser als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Tenor: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichters - Pirmasens vom 31. Januar 2008 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nach dem Strafbefehl des Amtsgerichts Pirmasens vom 2. Januar 2008 der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist, b) im Maßregelausspruch klarstellend wie folgt neu gefasst: Dem Angeklagten wird für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen. Ihm darf binnen einer Frist von weiteren 11 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland weder eine Fahrerlaubnis, noch das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, erteilt werden. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Landeskasse hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten in diesem Verfahren zu tragen. Gründe: I. Der Strafrichter des Amtsgerichts Pirmasens hat gegen den Angeklagten, der Inhaber eines tschechischen Führerscheins ist, wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs mit Strafbefehl vom 2. Januar 2008 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,-- € festgesetzt, ihm für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Er hat ferner bestimmt, dass dem Angeklagten binnen einer Frist von weiteren 12 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland weder eine Fahrerlaubnis, noch das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, erteilt werden darf. Dagegen hat der Angeklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt, den er in der daraufhin anberaumten Hauptverhandlung vom 31. Januar 2008 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Ungeachtet dessen hat der Strafrichter den Angeklagten ausweislich des Sitzungsprotokolls der Hauptverhandlung vom 31. Januar 2008 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,-- € verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von 11 Monaten angeordnet.

Mit ihrer gegen dieses Urteil zuungunsten des Angeklagten eingelegten Sprungrevision beanstandet die Staatsanwaltschaft im Rahmen der erhobenen Sachrüge allein den vom Amtsgericht verkündeten Schuldspruch.

Nach Einlegung der Revision hat der Strafrichter am 5. März 2008 dahin beschlossen, dass der verkündete Schuldspruch entsprechend der Fassung im Strafbefehl auf vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs zu berichtigen sei, und hat demgemäß den Schuldspruch des schriftlich abgefassten Urteils formuliert. II. Das zulässige Rechtsmittel hat mit seinem eigentlichen Anliegen Erfolg, weil der Strafrichter ausweislich der mündlich verkündeten Urteilsformel nicht die Bindungswirkung hinsichtlich der Schuldform beachtet hat, die durch die wirksame Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl eingetreten war; soweit die Revision darüber hinaus - aus Rechtsgründen notwendigerweise - auch den Rechtsfolgenausspruch erfasst, ist sie unbegründet. 1) Der Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 5. März 2008 ist unzulässig und daher unwirksam.

Eine Urteilsberichtigung ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt, das sich zwanglos aus klar zutage tretenden Tatsachen ergibt, wenn die Urteilsgründe also offensichtliche Schreibfehler oder ähnliche äußere, für alle Beteiligten offenkundige und aus sich heraus erkennbare Unstimmigkeiten enthalten. Eine Berichtigung ist hingegen unzulässig, wenn auch nur der Verdacht einer nachträglichen (sachlichen) Änderung und damit einer Verfälschung des Urteils entstehen kann (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 236, 237; BGH NJW 1991, 1900, jeweils m.w.N.). Daher durfte der im vorliegenden Fall bestehende echte Widerspruch zwischen dem Wortlaut der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift und den Gründen des schriftlichen Urteils nicht im Wege einer Berichtigung korrigiert werden. Diese Divergenz stellt vielmehr einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der im Revisionsverfahren die Sachrüge begründet (vgl. BayObLG NStZ-RR 1998, 377; BGH StraFo 2007, 380). 2) Der authentische Wortlaut der Urteilsformel ergibt sich allein aus der nach § 274 StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift (vgl. BGHSt 34, 11, 12; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 10; BGH NStZ-RR 2002, 100). Soweit der Angeklagte danach wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt wurde, kann dieser Schuldspruch nicht bestehen bleiben, weil infolge der Beschränkung des Einspruchs der im Strafbefehl enthaltene Schuldspruch wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Rechtskraft erwachsen und für das Amtsgericht bindend geworden war. 3) Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ändern, da aufgrund der Einspruchsbeschränkung eine andere Verurteilung des Angeklagten aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist (LR-Hanack StPO 25. Aufl. § 354 Rdnr. 18-20). 4) Die Revision der Staatsanwaltschaft, obwohl allein zum Zwecke der Schuldspruchänderung eingelegt, erfasst notwendigerweise auch den Rechtsfolgenausspruch des amtsgerichtlichen Urteils; eine Beschränkung allein auf den Schuldspruch ist nicht möglich (LR-Hanack a.a.O. § 344 Rdnr. 29; OLG Zweibrücken VRS 29, 16). Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch hier aber unberührt. Ausweislich ihrer Revisionsbegründungsschrift beanstandet die Staatsanwaltschaft den Strafausspruch als solchen nicht, zumal dieser ihrem Schlussantrag in der Hauptverhandlung vom 31. Januar 2008 entsprach und sich die Strafzumessung auf die in den schriftlichen Urteilsgründen festgestellte vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs bezog. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht zu erkennen. Deshalb bleibt die über das Ziel einer Schuldspruchänderung (notwendigerweise) hinaus gehende Revision ohne Erfolg. 5) Auch die vom Tatgericht im Urteil festgesetzte Sperrfrist von 11 Monaten kann unbeschadet des Zeitablaufs seit der Verkündung des amtsgerichtgerichtlichen Urteils bestehen bleiben.

Zwar beginnt gemäß § 69 a Abs. 5 Satz 1 StGB die Sperrfrist erst mit Rechtskraft des Urteils zu laufen. In die Frist wird aber die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, der eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme gleichsteht, eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellung letztmals geprüft werden konnten (§ 69 a Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 StGB). Der tschechische Führerschein des Angeklagten ist seit dem Tattag (9. Dezember 2007) beschlagnahmt.

Den Maßregelausspruch im Tenor des amtsgerichtlichen Urteils hat der Senat zur Klarstellung im Sinne der §§ 69, 69 a, 69 b StGB neu gefasst. 6) Trotz des Teilerfolgs der Revision entspricht es vorliegend der Billigkeit, der Landeskasse in vollem Umfang die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten in diesem Verfahren aufzuerlegen. Denn bei richtiger Sachbehandlung durch das Amtsgericht wäre die Revision der Staatsanwaltschaft allein zum Zwecke der Schuldspruchänderung nicht erforderlich gewesen. Der Fehler lag vielmehr allein im Verantwortungsbereich des Gerichts. Das rechtfertigt es, entsprechend § 473 Abs. 4 StPO allein die Landeskasse mit den zusätzlich angefallenen Kosten der Revision zu belasten.

Ende der Entscheidung

Zurück