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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 04.08.2009
Aktenzeichen: 1 SsBs 12/09
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 74 Abs. 2
OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
OWiG § 79 Abs. 3
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 473 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

1 SsBs 12/09

In dem Bußgeldverfahren

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hier: Rechtsbeschwerde hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Burger als Einzelrichter am 4. August 2009 beschlossen: Tenor: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. Dezember 2008 wird kostenfällig als unbegründet verworfen. Gründe: Durch Bußgeldbescheid der Kreisverwaltung ........... vom 27. Juni 2008 wurde gegen den Betroffene wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes (§§ 4 Abs. 1, 49 StVO) ein Bußgeld von 200 € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) durch das angefochtene Urteil vom 16. Dezember 2008 verworfen, weil der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG und auch im Übrigen zulässig (§ 79 Abs. 3 OWiG, §§ 341 Abs. 1, 345 Abs. 2 StPO). Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist in der vorgebrachten Form jedenfalls unbegründet. Behauptete Verstöße gegen die Vorschrift des § 74 Abs. 2 OWiG über die Einspruchsverwerfung ohne Sachprüfung wegen Ausbleiben des Betroffenen sind mit der Verfahrensrüge und somit in der Form nach § 79 Abs. 3 OWiG; § 344 Abs. 2 S. 2 StPO geltend zu machen (vgl. nur Senat VM 1997, 32; Göhler, OWiG 15. Aufl. § 74 Rn. 48b). Die Ausführungen, die im Schriftsatz des Verteidigers vom 13. Januar 2009 zur Begründung der Rechtsbeschwerde gemacht werden, können aber einen Verstoß des Amtsgerichts gegen die o.a. Verfahrensvorschrift nicht ergeben. Sie beziehen sich allein auf einen erst nachträglich vorgebrachten angeblichen Entschuldigungsgrund (Erkrankung des Betroffenen), der nicht Gegenstand der Urteilsfindung sein konnte.

Die in zulässiger Form erhobene Sachrüge führt allerdings zur Prüfung des Fehlens von Verfahrensvoraussetzungen (OLG Koblenz NStZ-RR 2004, 373; Göhler a.a.O.). Die Rechtsbeschwerde macht insoweit geltend, der Bußgeldbescheid vom 27. Juni 2008 sei nicht wirksam erlassen worden, weil eine entsprechende Verfügung des Sachbearbeiters nicht aktenkundig gemacht sei.

Dieser Einwand greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1997, 1380; s.a. BGHSt 23, 280), der sich das Beschwerdegericht anschließt, gehört es nicht zu den Verfahrensvoraussetzungen des gerichtlichen Bußgeldverfahrens, dass der Erlass des Bußgeldbescheides in einer für Außenstehende erkennbaren Weise aktenmäßig dokumentiert ist. Wirksamkeitsvoraussetzung ist allein, dass der Bescheid auf einen für den Betroffenen erkennbaren und nachprüfbaren Willensakt der Behörde bzw. ihres Bediensteten zurückzuführen ist und nicht allein auf aus einem selbständig ablaufenden Computerprogramm hervorgeht. Der wirksame Erlass des Bußgeldbescheids in diesem Sinne kann mit allen verfügbaren Beweismitteln im Freibeweisverfahren festgestellt werden. Die vom Verteidiger angeführte Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main (NJW 1976, 373) und des OLG Brandenburg (zfs 1996, 36) ist hierdurch überholt. Die o.a. Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1997, 1380) erging gerade auf Vorlage des OLG Brandenburg und unter Zurückweisung von dessen auch im Vorlagebeschluss geäußerter Rechtsauffassung.

Im vorliegenden Fall ergibt sich die Erfüllung der Verfahrensvoraussetzung zwar nicht unmittelbar aus den Akten. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingeholten Auskunft der Kreisverwaltung ........... vom 30. Juni 2009 und der dieser beigefügten Anlagen (Bl. 90 ff. d.A.) ist aber festzustellen, dass der Erlass des Bußgeldbescheides nach dem von der Kreisverwaltung allgemein und auch in vorliegendem Fall angewendeten Verfahren auf einer den Anforderungen des Bundesgerichtshofes genügenden Willensentscheidung der Behörde beruhte. Die fraglichen Unterlagen wurden dem Verteidiger übermittelt; eine Äußerung hierauf ist nicht eingegangen.

Die Rechtsbeschwerde ist nach alledem mit den Kostenfolgen aus § 79 Abs. 3 OWiG; § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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