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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 06.10.2004
Aktenzeichen: 1 U 171/02
Rechtsgebiete: BGB, StGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
StGB § 263
ZPO § 32
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 1 U 171/02

Verkündet am: 6. Oktober 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung einer Schadenersatzpflicht

hat der 1. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Morgenroth, den Richter am Oberlandesgericht Klüber und den Richter am Amtsgericht Biehl

auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 1. August 2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) und 3) durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht diese beiden Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die jeweilige Sicherheitsleistung kann in Form einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank der Europäischen Union, eine Sparkasse oder eine Raiffeisen- und Volksbank erbracht werden.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger erwarb vom Beklagten zu 1) mit notariellem Kaufvertrag vom 6. November 1998 eine Eigentumswohnung in H.... Der Kaufpreis betrug 160.000,-- DM. Bei den Vertragsverhandlungen und dem Vertragsabschluss wurde der Beklagte zu 1) von dem Beklagten zu 2), dem er im Jahre 1996 notarielle Generalvollmacht erteilt hatte, vertreten. Die Wohnung hatte der Beklagte zu 1), wiederum vertreten durch den Beklagten zu 2), im September 1998 zu einem Preis von rund 71.000,-- DM ersteigert. In einem zuvor vom Vollstreckungsgericht eingeholten Gutachten hatte der Sachverständige Dipl.-Ing. K... N... den "Verkehrswert" der Wohnung auf 126.000,-- DM geschätzt.

Den Kaufpreis für die Wohnung zahlte der Kläger mit einem vom Beklagten zu 2) vermittelten Darlehen. Auf das Darlehen und die mit der Wohnungsverwaltung verbundenen Kosten zahlte der Kläger in der Folgezeit monatlich rund 1.200,-- DM. Gleichzeitig hatte er Mieteinnahmen aus der Wohnung in Höhe von 700,-- DM incl. Nebenkosten. In den Jahren 1999 und 2000 geriet der Kläger zunehmend in Zahlungsschwierigkeiten. Am 25. Juli 2000 beauftrage er den Sachverständige L... mit der Erstellung eines Gutachtens über den Wert der Eigentumswohnung. Der Sachverständige ermittelte einen Verkehrswert von 79.000,-- DM (zum Stichtag 31. Dezember 1998). Unter Hinweis darauf, dass der von ihm gezahlte Kaufpreis von 160.000,-- DM den Verkehrswert von 79.000,-- DM um mehr als 100 % überschreite, teilte der Kläger dem Beklagten zu 1) mit Anwaltsschreiben vom 24. Februar 2001 mit, dass der notarielle Kaufvertrag vom 6. November 1998 sittenwidrig und damit nichtig sei. Vorsorglich fechte er seine "diesbezügliche Willenserklärung" wegen arglistiger Täuschung an.

Der Kläger hat den Beklagten zu 1) auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und alle Beklagte auf Feststellung ihrer Einstandspflicht für seine Schäden aus dem Kaufgeschäft in Anspruch genommen. Er hat u. a. behauptet, der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) - sein Bruder - hätten ihn durch eine unrichtige Darstellung der Belastungen, die durch den Erwerb der Wohnung auf ihn zukommen würden, zu dem Kauf veranlasst. So habe der Beklagte zu 3) zugesichert, unter Berücksichtigung einer Steuerersparnis und der Mieteinnahmen könne er die Wohnung mit etwas mehr als 300,-- DM monatlich finanzieren. Tatsächlich habe er jedoch kaum eine Steuerersparnis gehabt. Der Beklagte zu 2) sei darüber hinaus ihm gegenüber wie ein Eigentümer der Wohnung aufgetreten. Erst bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages habe er, der Kläger, erfahren, dass der Verkäufer nicht der Beklagte zu 2), sondern der Beklagte zu 1) sei.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. Den Beklagten zu 1) zur Zahlung von 81.806,70 € (160.000,-- DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 1. März 2001 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und lastenfreie Auflassung der Eigentumswohnung .... in H... zu verurteilen,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Kaufgeschäft vom 6. November 1998 vor dem Notar Dirk Scherer, Frankenthal, ... entstanden sind bzw. künftig entstehen, zu ersetzen, soweit diese nicht bereits durch die Rückabwicklung des Kaufgeschäftes gemäß Ziffer 1 abgegolten sind.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Die Beklagten zu 2) und 3) haben u. a. bestritten, dem Kläger im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf Zusicherungen gemacht zu haben. Der Beklagte zu 2) hat zudem behauptet, er habe als Geschäftsführer der G... GmbH lediglich dem Kläger den Kredit für die Finanzierung der Wohnung vermittelt.

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat mit Teilurteil vom 1. August 2002 die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) abgewiesen und dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) auferlegt. In den Entscheidungsgründen hat sie ausgeführt, der Kläger habe einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB oder aus § 826 BGB nicht schlüssig dargetan. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Nach Maßgabe seiner Berufungsbegründung vom 30. Oktober 2002 und weiteren Vorbringens beantragt er, das angefochtene Teilurteil zu ändern und festzustellen, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Kaufgeschäft vom 6. November 1998 ... entstanden sind bzw. künftig entstehen, zu ersetzen, soweit diese nicht bereits durch die Rückabwicklung des Kaufgeschäftes abgegolten sind.

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen gemäß ihrer Berufungserwiderung vom 27. Dezember 2002 und weiteren Vorbringens,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) mit Schlussurteil vom 15. Mai 2003 wie folgt erkannt:

1. Das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Februar 2002 (Anmerkung: gegen den Beklagten zu 1)) wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass

a) der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 81.806,70 € ... Zug-um-Zug gegen Rückgabe und lastenfreie Auflassung der Eigentumswohnung ... in H..., zu zahlen,

b) festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Kaufgeschäft vom 6. November 1998 ... entstanden sind bzw. künftig entstehen, zu ersetzen, soweit diese nicht bereits durch die Rückabwicklung des Kaufgeschäftes gemäß Ziffer 1 abgegolten sind.

Im Übrigen wird das Teil-Versäumnisurteil aufgehoben.

2. Der Kläger hat 3/7 der Beklagte 4/7 der Gerichtskosten zu tragen. die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Beklagte zu 1/2 zu tragen. Die übrigen außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 23. Juni 2004 Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen B... W..., E.-L... W... und A... Ö.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. September 2004 verwiesen. Auf die im Beweisbeschluss angeordnete Vernehmung des Zeugen H.... hat der Kläger verzichtet.

II.

Die Berufung ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei. In der Sache hat sie keinen Erfolg, weil das Landgericht die Feststellungsklagen gegen die Beklagten zu 2) und 3) im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Teilurteils (vgl. § 301 ZPO) haben sich durch das zwischenzeitlich ergangene - und rechtskräftig gewordene - Schlussurteil des Landgerichts vom 15. Mai 2003 erledigt. Im Hinblick darauf konnte der durch das Teilurteil hervorgerufenen Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu einem Teil des einheitlichen Lebenssachverhalts, aus dem der Kläger seine Ansprüche gegen alle drei Beklagte hergeleitet hat - nämlich dazu, ob der Kaufpreis für die Eigentumswohnung sittenwidrig überhöht war und ob das Ersatzansprüche des Klägers begründet -, nicht mehr durch eine Aufhebung des Teilurteils und eine Zusammenführung der drei Klagen mit dem Ziel einer einheitlichen Entscheidung darüber (vgl. z. B. BGH VersR 1999, 734 m. w. N.; MDR 2001, 434) begegnet werden.

1. Schadenersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 2) "aus dem Kaufgeschäft vom 6. November 1998" über die Eigentumswohnung in H... bestehen nicht.

a) Einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB und/oder aus § 826 BGB hat das Landgericht zutreffend verneint. Die von ihm verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (vgl. § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) rechtfertigen keine andere Entscheidung (vgl. §§ 513 Abs. 1, 2. Altern., 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Im Hinblick auf die für das Vollstreckungsgericht im Zwangsversteigerungsverfahren erstellte Verkehrswertschätzung des Sachverständigen N... vom 24. Juni 1998, nach der der Verkehrswert der Eigentumswohnung 126.000,-- DM betrug, ist die Erwägung, der Beklagte zu 2) - dem die Schätzung des Sachverständigen unstreitig bekannt war - habe als Vertreter des Beklagten zu 1) als Verkäufer der Eigentumswohnung den mit dem Kläger vereinbarten Kaufpreis für die Wohnung in Höhe von 160.000,-- DM für sittenwidrig (also um 100 % überhöht) halten müssen, fern liegend. Bis zu dieser "Wuchergrenze" (vgl. § 138 Abs. 2 BGB - z. B. Palandt/Heinrichs BGB § 138 Rdnr. 65 f) liegt ein Missbrauch der verfassungsrechtlich geschützten Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG - vgl. z. B. BVerfGE 89, 214; BGHZ 151, 316) grundsätzlich nicht vor (vgl. auch BGH NJW 2003, 1811). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 2) das vom Vollstreckungsgericht eingeholte Gutachten des von der Industrie und Handelskammer H... öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grund- und Gebäudewertschätzung Dipl.-Ing. N... vom 24. Juni 1998 für fehlerhaft hielt und von einem wesentlich niedrigeren Verkehrswert der Eigentumswohnung ausging, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

b) Der Kläger hat indes zu Recht gerügt, dass das Landgericht seinen Anspruch auf Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten zu 2) für seine Schäden aus dem Kauf der Eigentumswohnung nicht auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung vorvertraglicher oder vertraglichen Pflichten durch den Beklagten zu 2) geprüft hat. Der Umstand, dass es nach der Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht Kaiserslautern als Gericht im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO tätig war, hätte es davon nicht abhalten dürfen (vgl. BGH NJW 2003, 828). Derartige Schadenersatzansprüche stehen dem Kläger jedoch gleichfalls nicht zu.

(1) Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 3) habe ihn Anfang der 3. Woche des Oktobers 1998 zu den Geschäftsräumen des Beklagten zu 2) nach M... gebracht. Dort habe ihm der Beklagte zu 2) mehrere Eigentumswohnungen offeriert und seine Hilfe bei der Finanzierung angeboten. Später sei er - auf fernmündliches Drängen des Beklagten zu 2) - erneut mit dem Beklagten zu 3) zum Beklagten zu 2) nach M... gefahren. Anhand der von ihm, dem Kläger, hereingereichten Unterlagen seien Berechnungen durchgeführt worden, die auf einem handschriftlichen Zettel festgehalten worden seien. Der Beklagte zu 2) habe ihm, dem Kläger, zugesichert, dass sich die Eigentumswohnung fast von selbst trage. Bis zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages am 6. November 1998 habe sich der Beklagte zu 2) nicht als Vertreter des wirklichen Verkäufers oder als Mitarbeiter einer Firma G... GmbH zu erkennen gegeben. Ein Schreiben der G... vom 2. November 1998 - in dem der Beklagte zu 1) als Verkäufer genannt ist - habe er, der Kläger, nicht erhalten.

(2) Dahinstehen kann, ob der Beklagte zu 2) in den Verhandlungen mit dem Kläger über den Kauf der Eigentumswohnung seine Eigenschaft als Vertreter des Beklagten zu 1) und der Firma G... deutlich gemacht hat oder ob er sich gemäß der gesetzlichen Auslegungsregel behandeln lassen muss, als sei er im eigenen Namen aufgetreten (vgl. § 164 Abs. 2 BGB - vgl. BGH NJW 1995, 43). Denn der Kläger hat nicht schlüssig vorgebracht, dass der Beklagte zu 2) seinen Kaufentschluss durch eine vorwerfbare Falschberatung mit verursacht hat.

Die Haftung des Beklagten zu 2) wegen Verletzung einer besonderen vertraglichen Beratungspflicht im Rahmen von Verhandlungen über den Kauf der Eigentumswohnung wäre in Betracht gekommen, wenn er dem Kläger als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorgelegt hätte, das zur Förderung der Vermittlung des Geschäfts dienen sollte (vgl. BGH ZIP 1991, 847; NJW 1999, 638; ZIP 2001, 1152; ZIP 2003, 2367). Eine solche, den Anschein der Seriosität erweckende Rentierlichkeitsberechnung des Beklagten zu 2) hat der Kläger nicht behauptet. Die handschriftlichen Aufzeichnungen auf einem DIN A 4 Blatt, die der Beklagte zu 2) für den Kläger gefertigt haben soll, stellen allenfalls eine überblickartige Wiedergabe der mit dem Immobilienerwerb verbundenen laufenden Kosten und Einnahmen dar, die mit einer monatlichen Zusatzbelastung des Klägers von rund 450,-- DM enden. Hinweise auf die Berücksichtigung von steuerrechtlichen Gesichtspunkten enthält sie nicht. In Anbetracht der Oberflächlichkeit dieses "Berechnungsbeispiels" ist die Behauptung der Beklagten zu 2) und 3) plausibel, die Beratung des Klägers habe nicht der Beklagte zu 2) sondern - zuvor - ein Immobilienfachmann T... durchgeführt.

Hinzukommt, dass der Kläger erhebliche Unrichtigkeiten der von ihm vorgelegten handschriftlichen Notizen über die mit dem Immobilienerwerb verbunden Ausgaben und Einnahmen nicht aufgezeigt hat. Die dort genannten Zahlen waren allem Anschein nach korrekt. Die Berücksichtigung von Mietnebenkosten in Höhe von 220,-- DM bei der Einstellung der Bruttomiete von 700,-- DM auf der Einnahmenseite machte die Aufstellung entgegen der Ansicht des Klägers nicht von vornherein falsch, weil dieses "Fremdvermögen" in dem auf der Ausgabenseite in Ansatz gebrachten Wohngeld des Wohnungseigentümers (vgl. § 16 WEG) aufging. Die von ihm kritisierte Nichtberücksichtigung von Steuervor- und -nachteilen könnte einen für den Kaufentschluss des Klägers wesentlichen Beratungsfehler des Beklagten zu 2) nur begründen, wenn er eine solche Beratung überhaupt übernommen gehabt hätte. Das steht aber gerade nicht fest. Abgesehen davon hat der Kläger keine Steuernachteile substantiiert vorgetragen, die durch den Immobilienerwerb verursacht worden sein könnten. Für das Folgejahr des Erwerbs erhielt er, so seine Behauptung, eine Steuerrückerstattung. Seine weitere Behauptung, im Jahre 2001 habe er eine Steuernachzahlung von 3.083,53 DM leisten müssen, hat er im Hinblick auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001, der ein Guthaben von 683,26 € ausweist, korrigiert. Ob eine Steuernachzahlung im Jahr 2000 in Höhe von 2.423,41 € überhaupt auf steuerlichen Auswirkungen des Kaufs der Eigentumswohnung beruhte, hat der Kläger nicht näher dargelegt.

Im Übrigen spricht der vom Landgericht verfahrensfehlerfrei festgestellte Sachverhalt eher dagegen, dass der Kläger nach dem Kauf der Eigentumswohnung der Auffassung war, der Beklagte zu 2) hätte ihn in Bezug auf die mit dem Kauf der Wohnung verursachten laufenden Belastungen falsch beraten. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist zum unstreitigen Vorbringen der Parteien wiedergegeben, dass der Kläger nach dem Vollzug des Wohnungskaufs monatlich rund 1.200,-- DM für Rückführung des Kredits und für die Verwaltung des Wohnungseigentums zahlte und gleichzeitig Mieteinnahmen in Höhe von rund 700,-- DM incl. Nebenkosten hatte. Die Nettobelastung von 500,-- DM lag in der Nähe des Betrags, der sich als monatliche Belastung für den Kläger aus den von ihm vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen des Beklagten zu 2) - die insoweit mit 450,-- DM enden - ergab. Das erklärt, weshalb der Kläger bis ins Jahr 2000 hinein die mit dem Kauf der Wohnung zusammenhängenden Belastungen trug, ohne geltend zu machen, er sei hierüber nur unzureichend aufgeklärt worden. Das in seinem Namen verfasste anwaltliche Schreiben vom 21. März 2001, mit dem sich der Kläger von dem notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung lösen wollte, führt als Grund keinen Schadenersatzanspruch wegen Falschberatung in Bezug auf die mit dem Objektkauf verbundenen laufenden Belastungen, sondern die sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises an. Das weckt erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger zu dieser Zeit der mit dem Kauf verbundenen monatlichen Nettobelastung eine vertragserhebliche Bedeutung beimaß.

(3) Der Beklagte zu 2) als Vertreter des Käufers - oder, nach dem damaligen Dafürhalten des Klägers als Verkäufer selbst - war nicht verpflichtet den Kläger darauf hinzuweisen, dass der Kaufpreis der Eigentumswohnung von 160.000,-- DM erheblich über dem vom Sachverständigen Dipl.-Ing. N... im Zwangsversteigerungsverfahren geschätzten Verkehrswert von 126.000,-- DM lag. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf einen Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert. Bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers verblieb es den Vertragsparteien überlassen, welchen Preis sie vereinbarten. Für den Verkäufer besteht grundsätzlich selbst dann keine Pflicht zur Offenlegung eines ihm bekannten Verkehrswerts des Kaufobjekts, wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt (vgl. BGH NJW 2003, 1811). Schon aus Gründen der Rechtssicherheit darf ein Vertrag nicht bei jeder Störung des Interessenausgleichs nachträglich in Frage gestellt oder korrigiert werden (BVerfGE 89, 214/232).

2. Die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten zu 3) wegen Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Beratungspflichten hat der Kläger nicht bewiesen.

a) Der Senat hat erwogen, eine Haftung des Beklagten zu 3) für den Schaden des Klägers im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Eigentumswohnung zu bejahen, wenn er den Kläger im Rahmen der Vertragsverhandlungen beraten und es dabei unterlassen gehabt hätte, den Kläger anzuhalten, sich zur Beurteilung des Verkehrswerts der Wohnung sachkundigen Rat einzuholen. Einen Hinweis auf den vom Sachverständigen Dipl.-Ing. N... im Zwangsversteigerungsverfahren geschätzten Verkehrswert hätte der Beklagte zu 3) dem Kläger nur geben können (und möglicherweise müssen), wenn ihm dieses Gutachten damals bekannt gewesen wäre. Das steht indes nicht fest.

b) Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat keine rechtserhebliche Beratung des Klägers durch den Beklagten zu 3) ergeben.

(1) Der Beklagte zu 3) ist der Behauptung des Klägers, er, der Beklagte zu 3), habe ihm den Kauf der Immobilie nach der Prüfung von Unterlagen und der Darstellung der Rentierlichkeit empfohlen, mit dem Vortrag entgegengetreten, er habe seinem Bruder, dem Kläger, bei einer Begegnung davon erzählt, dass er eine Eigentumswohnung gekauft habe und damit sehr zufrieden sei. Er, der Beklagte zu 3), könne dem Kläger nur empfehlen, auch eine Eigentumswohnung zu kaufen. Er habe den Kläger dann mit dem Immobilienfachmann T... zusammengebracht, den er, der Beklagte zu 3), in einem Fitnesscenter kennen gelernt habe. Dieser Zeuge T... habe den Kläger beraten. Er, der Beklagte zu 3), habe den Kläger dann noch nach M... zum Beklagten zu 2) - von dem er seine Wohnung ebenfalls gekauft gehabt habe - gebracht. Mehr habe er nicht getan.

(2) Das hat der Kläger nicht ausgeräumt.

Keine der vom Senat vernommenen Zeuginnen hat zu Gesprächen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 3) über den Kauf der Eigentumswohnung Wahrnehmungen gemacht. Die Zeugin B... W..., Ehefrau des Klägers, hat ausgesagt, als der Beklagte zu 3) einmal gekommen sei, sei sie gleich in die Küche gegangen. Sie habe deshalb nichts mitbekommen. Finanzielle Dinge habe sie ihrem Mann überlassen. Die Zeugin E.-L... W..., Mutter des Klägers und des Beklagten zu 3), hat lediglich angeben können, der Kläger habe ihr einmal gesagt, dass der Beklagte zu 3) ihm eine Wohnung verkaufen wolle. Was über deren Finanzierung gesprochen worden sei, wisse sie nicht. Später habe der Beklagte zu 3) gesagt, wenn sie Leute kenne, die eine Wohnung wollten, solle sie die Leute zu ihm schicken. Er habe in M... ein Büro. Auch die Bekundungen der Zeugin Ö... rechtfertigen nicht den Schluss, dass der Beklagte zu 3) im Oktober/November 1998 den Kläger nicht nur auf den Gedanken brachte, eine Eigentumswohnung zu kaufen, sondern dessen Kaufentschluss durch eine mit der Überprüfung von Unterlagen verbundene, mit Berechnungsbeispielen unterlegte Beratung förderte. Die Zeugin hat zwar ausgesagt, der Beklagte zu 3) habe sie im Frühjahr 2000 wegen des Kaufs einer Wohnung angesprochen und er habe dazu Berechnungen angestellt. Ein derartiges Verhalten des Beklagten zu 3) im Frühjahr 2000 widerspricht aber nicht seiner Behauptung, im Oktober/November 1998 sei es der Immobilienfachmann T... - und nicht er, der Beklagte zu 3) - gewesen, der sich mit derartigen Geschäften ausgekannt und die Beratungen durchgeführt habe. Erst durch den Umgang mit dem Zeugen T... habe er sich später für die Tätigkeit eines Immobilienberaters interessiert und den Zeugen auf Tagungen begleitet. Das passt mit der Erklärung des Klägers im Termin am 11. Mai 2004 zusammen, der Beklagte zu 3) sei mit dem Zeugen T... bei ihm, dem Kläger, gewesen und der Zeuge habe ein Rechenbeispiel gemacht sowie Unterlagen mitgenommen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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