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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 16.03.2001
Aktenzeichen: 1 Ws 141/01
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 67 e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

1 Ws 141/01 StVK 159/00 LG Landau in der Pfalz 5050 VRs 1039/00 StA Frankenthal (Pfalz)

In dem Unterbringungsverfahren

wegen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener gefährlicher Körperverletzung

hier: Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Friemel

am 16. März 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 12. Dezember 2000 aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur neuen Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz zurückverwiesen.

Gründe:

Gegen P ist durch Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. Dezember 1999 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Er hatte am 20. Juni 1999 im Zustand der Schuldunfähigkeit infolge einer paranoiden Schizophrenie zunächst mit, einer vollen Weinflasche auf den Kopf seiner schlafenden Ehefrau und sodann auf den Kopf seiner Tochter eingeschlagen. Er befindet sich im Pfalzklinikum Landeck. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat im Rahmen der Überprüfung nach § 67 e StGB mit Beschluss vom 12. Dezember 2000 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Untergebrachten.

Das Rechtsmittel ist als zulässig zu behandeln. Das Vollstreckungsheft der Staatsanwaltschaft ist nicht mehr auffindbar. Nach einer Kopie der Verfügung des Kammervorsitzenden ist der angefochtene Beschluss an den Betroffenen zum Zwecke der Zustellung am 14. Dezember 2000 versandt worden. Der Beschwerdeeinlegungsschriftsatz des Verteidigers datiert vom 21. Dezember 2000 und enthält den Vermerk "vorab per Telefax". Da die Originalakten nicht mehr vorhanden sind, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeschrift fristgerecht beim Landgericht Landau in der Pfalz eingegangen ist.

In der Sache hat die Beschwerde vorläufigen Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass das Verfahren der Strafvollstreckungskammer insoweit an einem Mangel leidet, als für den Untergebrachten kein Verteidiger mitgewirkt hat. Ein Verteidiger hat sich erst für das Beschwerdeverfahren bestellt. Dem in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten ist für das Prüfungsverfahren nach § 67 e StGB in aller Regel ein Verteidiger beizuordnen. Denn bei dem fraglichen Personenkreis kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er nicht in der Lage ist, bei der notwendigen mündlichen Anhörung die medizinischen Sachverstand voraussetzenden Argumente zu seinen Gunsten angemessen vorzubringen und darzulegen; das gilt auch für die rechtlichen Fragen, insbesondere die der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung. Unabhängig davon, ob der Untergebrachte das Begehren auf Beiordnung eines Verteidigers geäußert hat, hat die Strafvollstreckungskammer entweder einen Verteidiger beizuordnen oder darzulegen, aus welchen besonderen Umständen dies ausnahmsweise entbehrlich ist (EGMR NStZ 1992, 148; OLG Stuttgart Die Justiz 1993, 367 f; OLG Karlsruhe StV 1997, 314 f). In der Situation des Beschwerdeführers - seine Krankheit ist nach der Stellungnahme der behandelnden Ärzte derzeit kaum therapierbar und offenbar bestehen weiterhin Wahnvorstellungen - war die Beteiligung eines Verteidigers jedenfalls nicht ausnahmsweise entbehrlich.

Obwohl sich nunmehr für das Beschwerdeverfahren ein Wahlverteidiger für den Untergebrachten bestellt hat, führt der Verfahrensmangel zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer zur Durchführung des erneuten Prüfungsverfahrens (OLG Karlsruhe a.a.O.). Diese Entscheidung folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.

Ende der Entscheidung

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