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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 02.04.2001
Aktenzeichen: 1 Ws 170-172/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 454
StGB § 57
1. Ein Gerichtsbeschluss über die Nichtaussetzung einer Restfreiheitsstrafe im Sinne der §§ 454 StPO, 57 StGB erübrigt sich dann, wenn der Verurteilte in eine bedingte Reststrafenaussetzung nicht einwilligt. Der Grund für den Ausschluss einer vorzeitigen Entlassung kann in diesem Fall in einem Aktenvermerk niedergelegt werden.

Der Inhalt des Aktenvermerks ist allerdings zusammen mit dem Hinweis, dass die Einwilligung jederzeit erteilt werden kann, dem Verurteilten mitzuteilen.

2. Ein entsprechender Beschluss der Strafvollstreckungskammer ist rein deklaratorischer Natur, ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel des Verurteilten mangels Beschwer unzulässig.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

1 Ws 170-172/01 2 StVK 145-147/01 LG Zweibrücken 4003 Js 2603/97-V 4035 Js 11253/97-V 4035 Js 2617/99-V StA Zweibrücken

In dem Strafvollstreckungsverfahren wegen Raubes u. a.

hier: Strafaussetzung zur Bewährung

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler, den Richter am Oberlandesgericht Friemel und den Richter am Amtsgericht Pick

am 2. April 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken vom 22. Februar 2001 wird als unzulässig verworfen.

Von einer Überbürdung der entstandenen Gerichtskosten auf den Beschwerdeführer wird abgesehen.

Gründe:

Der Verurteilte ist seit dem 25. September 1997 als Erstverbüßer in Haft. Zunächst verbüßte er bis zum jeweiligen Zweidrittel-Zeitpunkt eine Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten sowie eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten (4003 Js 2603/97 und 4035 Js 11253/97 StA Zweibrücken). Derzeit wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat vollstreckt (4035 Js 2617/99 StA Zweibrücken); Halbstrafenzeitpunkt ist auf den 15. Mai 2001, Zweidrittel-Zeitpunkt auf den 20. Juli 2001 errechnet. Mit Schreiben vom 15. Februar 2001 teilte die Justizvollzugsanstalt Zweibrücken mit, dass der Verurteilte auf eine Oberprüfung der bedingten Entlassung zum 15. Mai 2001 verzichtet habe, da er zunächst den dort begonnenen Fräserlehrgang beenden wolle. In der dem Schreiben der JVA beigefügten Niederschrift findet sich indessen die Erklärung des Verurteilten, wonach er im Hinblick auf den Lehrgang auf eine bedingte Entlassung zum 2/3 - Zeitpunkt verzichte (dies ist der 20. Juni 2001).

Die Strafvollstreckungskammer hat durch Beschluss vom 22. Februar 2001 im Hinblick auf die fehlende Zustimmung eine bedingte Entlassung des Verurteilten abgelehnt. Eine Bestimmung des Vollstreckungszeitpunktes, auf den sich diese Entscheidung bezieht, enthält der Beschluss nicht. Der Verurteilte ist deshalb der Ansieht; dass die Entscheidung der Kammer unklar sei und begehrt mit seiner - von der Generalstaatsanwaltschaft unterstützten - sofortigen Beschwerde die Aufhebung des Beschlusses.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Verurteilte ist durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert. Bei der Einwilligung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 StGB handelt es sich um eine formale Voraussetzung für die Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe, deren Fehlen eine gerichtliche Prüfung der sachlichen Voraussetzungen (günstige Sozialprognose gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 StGB; besondere Umstände gem. § 57 Abs. 2 Ziff. 2 StGB) entbehrlich macht, so dass die materielle Rechtsposition des Verurteilten folglich nicht beeinträchtigt wird. Beschwert ist der Verurteilte deshalb erst bei einer zu seinem Nachteil ausfallenden gerichtlichen Überprüfung der sachlichen Kriterien (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1994, 454f.). Der Verurteilte hat es im Übrigen jederzeit in der Hand, seine Weigerung ungeschehen zu machen, indem er einen Antrag auf Strafaussetzung stellt und damit die Strafvollstreckungskammer zu einer (sachlichen) Entscheidung zwingt (LG Zweibrücken MDR 1991, 173). Der Umstand, dass er zu einem früheren Zeitpunkt die erforderliche Einwilligung einmal verweigert hat, steht einer positiven Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt nicht entgegen.

Der Senat schließt sich daher in Fortentwicklung seines Beschlusses vom 29. November 1973 (MDR 1974, 329f.) der Auffassung an, dass sich ein Gerichtsbeschluss über die Nichtaussetzung einer Restfreiheitsstrafe erübrigt, wenn der Verurteilte in eine bedingte Reststrafenaussetzung nicht einwilligt (OLG Düsseldorf, aaO.; LG Zweibrücken, aaO.; OLG Hamburg MDR 1979, 516; OLG Celle NJW 1972, 2054; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO., Rdnr. 39). Der Grund für den Ausschluss einer vorzeitigen Entlassung - das Fehlen der erforderlichen Einwilligung - kann vielmehr in einem Aktenvermerk niedergelegt werden, dessen Inhalt dem Verurteilten mit dem Hinweis, dass die Einwilligung jederzeit nachgeholt werden kann, mitzuteilen ist.

Dem angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer kommt somit lediglich deklaratorische Bedeutung zu, die die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht schmälert. Durch die Beschwerdebegründung wird klargestellt, dass die Einwilligung in die Strafaussetzung zum Unterbrechungszeitpunkt 15. Mai 2001, nicht jedoch zum gemeinsamen Zweidrittelzeitpunkt am 20. Juli 2001 verweigert wird. Die Strafvollstreckungskammer wird deshalb für diesen späteren Zeitpunkt in der Sache über die bedingte Entlassung zu entscheiden haben.

Ende der Entscheidung

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