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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 04.05.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 177/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 464 Abs. 3 Satz 1
StPO § 311 Abs. 2
StPO § 35 a
StPO § 464 Abs. 3
StPO § 473 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 Ws 177/00

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN

Beschluß

In dem Strafverfahren gegen

wegen Raubes,

hier: sofortige Beschwerde

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Friemel

am 4. Mai 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des früheren Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung zu gewähren gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

2. Die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten gegen die vorgenannte Kostenentscheidung wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Wiedereinsetzungs- und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die 5. Kleine Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat durch Urteil vom 21. Februar 2000 den früheren Angeklagten unter Aufhebung eines Urteils des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein "auf Kosten der Landeskasse" freigesprochen. Am 6. März 2000 hat der Beschwerdeführer durch seinen Pflichtverteidiger gegen die Kostenentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die sofortige Beschwerde ist, weil nicht fristgerecht eingelegt (§ 464 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO), unzulässig.

Das Urteil ist am 21. Februar 2000 in Gegenwart des Verurteilten und seines Verteidigers verkündet worden. Die für die Anfechtung der Kostenentscheidung einzuhaltende Wochenfrist war daher am 29. Februar 2000 abgelaufen. Dass eine Rechtsmittelbelehrung gemäß §§ 35 a, 464 Abs. 3 StPO nicht erteilt wurde, steht dem Beginn und dem Ablauf der Frist nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 1984, 181; 329; OLG Koblenz, OLGSt StPO § 44 Nr. 19).

Zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht keine Veranlassung.

Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung schließt zwar ein Verschulden des Beschwerdeführers an der Fristversäumung aus. Hier handelt es sich aber um ein Verteidigerverschulden, das er sich zurechnen lassen muss. Zwar hat ein Angeklagter für das Verschulden seines Verteidigers in der Regel nicht einzustehen; dieser Grundsatz gilt aber im Strafverfahrensrecht nicht ausnahmslos. Er gilt jedenfalls nicht bei Fristversäumnissen anlässlich der Anfechtung von Kostenentscheidungen. Soweit das Rechtsmittel nur Kosten und Auslagen betrifft, ist das Schutzbedürfnis des Angeklagten geringer als bei der Anfechtung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruches, weil der Angeschuldigte insoweit nicht in die Gefahr kommt, ungerecht bestraft zu werden, weil sein Verteidiger eine Frist versäumt hat. Es besteht deshalb kein Anlass, den Grundsatz, dass einem Angeklagten das Verschulden seines Verteidigers nicht zuzurechnen ist, auch in den Fällen zum Zuge kommen zu lassen, in denen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur darauf gerichtet ist, eine den Angeklagten belastende Kosten- oder Auslagenentscheidung aufgehoben zu bekommen (BGHSt 26, 126; OLG Koblenz, aaO; BayObLG MDR 1974, 158; OLG Stuttgart, Die Justiz 1971, 189; KK-Maul, 4. Aufl., § 44 Rndrn. 34 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 7 StPO.

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