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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 08.11.2004
Aktenzeichen: 1 Ws 405/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 454
Zu den Anforderungen an die richterliche Sachverhaltsaufklärung (durch Sachverständigengutachten) bei zweifelhafter Sozialprognose
1 Ws 405/04 1 Ws 406/04

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken - 1. Strafsenat - Beschluss

vom 8. November 2004 -

StVK 652/04 und 661/04 LG Frankenthal ( Pfalz)

606 VRs 4696/95 StA Nürnberg - Fürth und

3252 VRs 204 Js 8730/03 StA Stuttgart

In dem Strafvollstreckungsverfahren gegen

wegen Bandendiebstahls und gewerbsmäßigen Betruges

hier: Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafen

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Ohler, den Richter am Oberlandesgericht Maurer und den Richter am Landgericht Schwenninger am 8. November 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal ( Pfalz ) vom 6. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal ( Pfalz ) zurückverwiesen.

Gründe:

Der Verurteilte verbüßt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, die das Landgericht Nürnberg - Fürth am 30. Januar 1997 gegen ihn wegen Bandendiebstahls in drei Fällen und versuchtem Bandendiebstahl in fünf Fällen verhängt hat, sowie eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten, zu der er von dem Landgericht Stuttgart am 27. April 2004 wegen banden - und gewerbsmäßigen Betruges in 11 Fällen, wovon es in 8 Fällen beim Versuch geblieben war, verurteilt worden ist. Einbezogen wurden bei dieser Verurteilung zwei Einzelstrafen von jeweils 1 Jahr und 8 Monaten aus einer Verurteilung durch das Landgericht Würzburg vom 26. März 2003 wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 2 Fällen.

Die Strafvollstreckungskammer hat die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafen auf übereinstimmenden Antrag der Staatsanwaltschaften Nürnberg - Fürth und Stuttgart abgelehnt und sich hierbei auf die negative Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ................ bezogen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde.

Das zulässige Rechtsmittel hat im Ergebnis aus formalen Gründen vorläufigen Erfolg. Das der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Verfahren verstößt gegen § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO, da es das Landgericht ohne tragende Begründung und hinreichende Aufklärung des zugrunde liegenden Sachverhaltes unterlassen hat, ein Sachverständigengutachten über den Verurteilten einzuholen. Nachdem gegen den Verurteilte nicht nur eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren vollstreckt wird, sondern er von dem Landgericht Stuttgart wegen gewerbsmäßigem Betrug nach § 263 Abs. 5 StGB und damit einem Verbrechen zu einer insoweit maßgebenden Einzelstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt wurde, liegen die Eingangsvoraussetzungen des § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB vor. Hieraus folgt zwar nicht in jedem Fall eine Pflicht zur Einholung eines Prognosegutachtens, weil sich aus den Gesetzesmaterialien ( BT - Dr 13/8586, S. 10 ) und dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt, dass ein Gutachten nur dann eingeholt werden muss, wenn das Gericht erwägt, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen. Zieht das Gericht dagegen eine Aussetzung der Reststrafe nicht in Betracht, weil sie wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles offensichtlich nicht verantwortet werden kann, so ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich ( BGH NJW 2000, 1663; OLG Celle NStZ-RR 1999,179; OLG Thüringen NStZ 2000, 224; OLG Hamm StV 1999, 216). Danach ist eine zweigeteilte Vorgehensweise erforderlich, in deren ersten Schritt das Gericht anhand der allgemeinen Voraussetzungen ( § 454 Abs. 1 StPO, § 57 StGB ) überprüfen muss, ob eine vorzeitige Entlassung in Betracht zu ziehen ist ( Senat NStZ 2000, 447 ), wobei insbesondere der nach § 454 Abs. 1 Satz 2 StPO einzuholenden Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Bedeutung zukommt. Erst wenn diese Prüfung positiv ausfällt, ist in dem zweiten Schritt ein Gutachten einzuholen. Fällt sie dagegen negativ aus, kann dieser zweite Schritt entfallen. Dies wird regelmäßig bei Gewalttätern der Fall sein, die auch in der Haft durch gewalttätiges Verhalten auffallen, keine Auseinandersetzung mit der Tat erkennen lassen oder durch auffälliges Vollzugsverhalten Charaktermängel bestätigen ( BGH a.a.O.). Daneben kommen aber auch solche Täter in Betracht, die zwar resozialisierende Maßnahmen begonnen haben, nach Überzeugung des Gerichtes aber noch so sehr am Anfang dieses Prozesses stehen, dass eine bedingte Entlassung zu einer Destabilisierung der Persönlichkeitsentwicklung und zu der Gefahr eines Rückfalls führen würde. Bei dieser Prüfung trifft das Gericht jedoch eine umfassende Aufklärungspflicht und es muss sich ein möglichst abschließendes Bild über die zu beurteilende Person verschaffen, weswegen eine ausreichende Erforschung des zu Grunde liegenden Sachverhaltes in jedem Fall unerlässlich ist ( BVerfG NJW 1998, 2202,2203; NJW 2000, 501 ).

Hieran mangelt es vorliegend, weil insbesondere die in sich widersprüchliche und lückenhafte Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich macht. Während seitens der Vollzugsbediensteten das Vollzugsverhalten des Verurteilten als nicht hausordnungsgemäß beschrieben wird, attestiert die zuständige Mitarbeiterin des Sozialdienstes ihm ein beanstandungsfreies Verhalten in der Haft. Auch seitens der Arbeitsbeamten wird er als freundlich, korrekt und aufgeschlossen beschrieben. Zudem nimmt die Stellungnahme der Vollzugsbediensteten Bezug auf vorangegangene Disziplinierungen, ohne diese im Einzelnen darzulegen. Dem Akteninhalt lässt sich nur entnehmen, dass der Verurteilte darauf hingewiesen werden musste, das Rauchverbot in dem gemeinschaftlichen Fernsehraum der Haftanstalt zu beachten. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht aber auch insoweit, als der Verurteilt im Gegensatz zu dem der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 27. November 2003 zugrunde liegenden Sachverhalt heute eine Arbeitsmöglichkeit vorzuweisen hat. Nachdem die negative Stellungnahme der Mitarbeiterin des Sozialdienstes der Haftanstalt im Wesentlichen auf das Fehlen eines Arbeitsplatzes gestützt war, wäre in Anbetracht der geänderten Umstände die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme angezeigt gewesen. Allein der Umstand, dass der Verurteilte die betreffende Firma nicht kennt und seine Frau ihm diese Arbeit verschafft hat, ist nicht geeignet, die mit einem Arbeitsplatz verbundenen positiven Auswirkungen in Wegfall zu bringen. Denn in Ermangelung von Hafterleichterungen war der Verurteilte auf die Unterstützung seiner Ehefrau bei der Arbeitssuche angewiesen. Auch dürfen im Hinblick auf die angespannte Situation am Arbeitsmarkt und den sehr niedrigen Bildungsgrad des Verurteilten keine überzogenen Anforderungen an eine mögliche Berufstätigkeit gestellt werden. Zudem wird seiner Einbindung in den Familienverbund ebenso Rechnung zu tragen sein wie dem Umstand, dass er sich bereits seit dem 26. März 2002 in Haft befindet und seither Bemühungen zeigt bestehende Persönlichkeitsdefizite auszugleichen.

Soweit auch nach einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes Zweifel verbleiben sollten, wird auch im Interesse des Verurteilten eine Begutachtung zu veranlassen sein. Denn Aufgabe eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 Nr.2 StPO ist es, die Entscheidungsgrundlage der Strafvollstreckungskammer in jeder Hinsicht zu verbessern. Aus dem Gebot einer hinreichenden richterlichen Sachaufklärung im Strafvollstreckungsverfahren ( BVerfG a.a.O ) folgt, dass hierzu neben der möglichen Vermeidung einer bedingten Entlassung nach sachverständiger Begutachtung auch die positive Ermittlung der Voraussetzungen für eine nicht mehr gegebene Gefahr erneuter Strafbarkeit gehört (OLG Köln StV 2001, 30, 31).



Ende der Entscheidung

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