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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 06.11.2002
Aktenzeichen: 1 Ws 484/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 3
StGB § 7 Abs. 1
StGB § 7 Abs. 2
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
StPO § 112 Abs. 3
1. Zur Zuständigkeit deutscher Strafverfolgungsbehörden für Straftaten im ehemaligen "Protektorat Böhmen und Mähren".

2. Zum Haftgrund gemäß § 112 Abs. 3 StPO bei dringendem Tatverdacht des vierzehnfachen Mordes.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ws 484/02

In dem Ermittlungsverfahren

wegen des Verdachts des Mordes u. a.,

hier: Anordnung von Untersuchungshaft

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Ruppert

am 6. November 2002

beschlossen:

Tenor:

Die (weitere) Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der 4. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. September 2002 (4 Qs 21/02) wird verworfen.

Gründe:

Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen hält die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten für dringend verdächtig, am 24./25. Mai 1945 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen, namentlich nicht bekannten Tätern auf tschechischem Staatsgebiet nahe der Ortschaft Tust vierzehn Menschen, unter ihnen den deutschen Staatsangehörigen Emil Kilian Petrik, getötet zu haben. Zu den Tötungshandlungen des Beschuldigten sei es ausschließlich deshalb gekommen, weil sich die Getöteten im Zuge des Einmarsches deutscher Truppen während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft in das Gebiet der heutigen tschechischen Republik zur deutschen Volkszugehörigkeit bekannt hätten. Dieser Umstand und die Tatsache, dass er wegen strafrechtlicher Verfehlungen von den nationalsozialistischen Machthabern inhaftiert worden sei, hätten den Beschuldigten aus Rachsucht veranlasst, unschuldige Menschen zu töten. Das aufgrund einer Anzeige der Tochter des Getöteten Petrik in Gang gekommene Verfahren war zunächst von den tschechischen Strafverfolgungsbehörden übernommen, in Folge dort aber wegen Verfolgungsverjährung eingestellt worden. Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern führt das Verfahren fort. Sie hat deshalb Antrag auf Erlass eines Haftbefehls wegen bestehender Fluchtgefahr gestellt. Diesen Antrag hat der Ermittlungsrichter zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht als unbegründet verworfen und dies damit begründet, dass ein Haftgrund nicht ersichtlich sei. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der weiteren Beschwerde.

Das zulässige Rechtsmittel (§ 310 Abs. 1 StPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Vorgreiflich zu prüfende Verfahrenshindernisse liegen nicht vor.

Die Verfolgung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat unterliegt der deutschen Gerichtsbarkeit. Zwar ergibt sich die Zuständigkeit der deutschen Strafverfolgungsbehörden, unabhängig von der Frage der Völkerrechtswidrigkeit der Besetzung Böhmens und Mährens durch deutsche Truppen und der Schaffung des Protektorats Böhmen und Mähren durch die deutsche Reichsregierung, nicht aus § 3 StGB (Inlandstat), da die tschechoslowakische Republik nach vorausgegangener Kapitulation des deutschen Reiches bereits vor derTatbegehung am 24./25. Mai 1945 die volle Souveränität über ihr Staatsgebiet wiedererlangt hatte. Die Zuständigkeit der deutschen Strafverfolgungsbehörden ergibt sich jedoch aus § 7 Abs. 1 StGB, wonach das deutsche Strafrecht auch für Taten gilt, die im Ausland von einem Ausländer gegenüber einem Deutschen begangen werden, wenn die Tat - wie hier - am Tatort mit Strafe bedroht ist.

Das Tatopfer Emil Kilian Petrik hat nach Art. II des Erlasses über das Protektorat Böhmen und Mähren vom 16. März 1939 (RGBl. I S. 485) und nach § 1 der Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939 (RGBl. I S. 815) die deutsche Staatsangehörigkeit (automatisch) mit Wirkung vom 16. März 1939 erworben. Durch den vorgelegten Staatsangehörigkeitsausweis (Bl. 51 d. A.) ist dargetan, dass das Tatopfer in Suchenthal, einer Gemeinde in Böhmen/Mähren, Heimatrecht besaß. Damit hatte das Tatopfer trotz der völkerrechtswidrigen Angliederung der im März 1939 besetzten Landesteile der ehemaligen tschechoslowakischen Republik in rechtsbeständiger Weise die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt. Aus der Unwirksamkeit der Annexionen durch das Deutsche Reich seit dem 1. Januar 1938 kann aufgrund der Gesamtumstände nicht die Folgerung gezogen werden, dass alle mit den Annexionen zusammenhängenden (Zwangs-)Verleihungen deutscher Staatsangehörigkeit als nichtig zu betrachten wären. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Regelung der deutschen Staatsangehörigkeit durch das Deutsche Reich nach Beendigung der Feindseligkeiten auch außerhalb Deutschlands jedenfalls mittelbar anerkannt worden sind. So hat das tschechoslowakische Dekret vom 2. August 1945 über die Regelung der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit von Personen deutschen Volkstums (zitiert im Jahrbuch für internationales und ausländisches öffentliches Recht, Band I, S. 212 ff) in § 1 bestimmt, dass tschechoslowakische Staatsangehörige deutschen Volkstums, die entsprechend den Vorschriften einer fremden Besatzungsmacht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, mit dem Tag des Erwerbs die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit eingebüßt haben. Die tschechoslowakische Republik hat somit allen tschechoslowakischen Staatsangehörigen deutschen Volkstums, die nach dem 29. September 1938, sei es aufgrund des Vertrages vom 20. November 1938 in Bezug auf die Sudetendeutschen, sei es aufgrund der Verordnung vom 20. April 1939 in Bezug auf die Volksdeutschen des so genannten Protektorats Böhmen und Mähren, die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit mit Wirkung ex tunc entzogen (vgl. BVerfGE 1, 323, 331). Da die Tschechoslowakei damit auf diese Personen keine Ansprüche erhob, vielmehr ihrerseits die Ausbürgerung an den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit anknüpfte und somit diesen Erwerb doch als rechtlich relevant erachtet hat, besteht kein Grund, das Tatopfer im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht als "Deutschen" im Sinne des § 7 Abs. 1 StGB zu betrachten.

Die Tat ist, wie dies § 7 Abs. 1 StGB weitergehend voraussetzt, auch am Tatort (sei es als Mord, sei es als Völkermord) mit Strafe bedroht. Dem steht nicht entgegen, dass das Verfahren dort wegen Verjährung und damit wegen eines Strafverfolgungshindernisses endgültig eingestellt worden ist. Bei der Frage nach der Tatort-Strafbarkeit kommt es, was die Bestimmung des § 7 Abs. 1 StGB betrifft, allein auf die materielle Strafbarkeit an, während der prozessualen Verfolgbarkeit im Tatort-Staat keine Bedeutung zuzumessen ist (vgl. RGSt 40, 402; BGHSt 2, 160, 1; BGH NJW 1954, 1086; BGHSt 20, 22; BGH GA 1976, 242; KG JR 1988, 346). Zwar vertritt das OLG Düsseldorf in Übereinstimmung mit Teilen der Literatur die Rechtsauffassung, dass im Zusammenhang mit der Frage nach der Tatort-Strafbarkeit auch das Vorliegen von Strafverfolgungs- und Verfahrenshindernissen beachtlich sei (OLG Düsseldorf MDR 1992, 1161 ff.; Roxin JZ 1993, 875 ff.; Scholten NStZ 1994, 266 ff.). Diese zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB entwickelte überzeugende Rechtsauffassung kann indes nicht auf die hier einschlägige Bestimmung des § 7 Abs. 1 StGB übertragen werden. Der insoweit gleichlautende Wortlaut beider Bestimmungen gebietet nicht den Gleichklang ihrer Auslegung. Dies folgt aus der Unterschiedlichkeit des Normzusammenhangs und der gebotenen Differenzierung der beiden Bestimmungen nach den ihnen zugrunde liegenden Anknüpfungsprinzipien. Während es bei § 7 Abs. 1 StGB vorherrschend, wenn nicht gar ausschließlich, um Individualschutz nach dem passiven Personalprinzip geht, bei dem der Gesetzgeber die Hürden für die Anwendung deutschen Strafrechts auf Auslandstaten gegen Deutsche verständlicherweise so niedrig wie möglich hat halten wollen, geht es im Falle des § 7 Abs. 2 StGB um einen Fall stellvertretender Strafrechtspflege mit der Folge, dass es weniger aus begrifflichen als vielmehr aus Normzweckerwägungen sehr wohl begründet erscheint, wenn man sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 StGB mit "Strafbedrohtsein" im Sinne materieller Strafbarkeit mit der Folge begnügt, dass mangelnde Prozessvoraussetzungen und/oder Verfolgungshindernisse im Tatort-Staat einer Anwendung des deutschen Strafrechts nicht entgegenstehen (vgl. Roxin a.a.O.).

Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten sind, unabhängig von der Frage ihrer rechtlichen Qualifizierung als Mord oder Völkermord, auch nicht verjährt.

Die Verjährungsfrist für Mord - wovon die Staatsanwaltschaft derzeit ausgeht - betrug zur Tatzeit 20 Jahre (§ 67 Abs. 1, Alternative 1, § 211 Abs. 1 StGB a. F.). Durch das 9. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1969 wurde die Verjährungsfrist für bis dahin nicht verjährte Mordtaten mit Wirkung vom 6. August 1969 auf 30 Jahre verlängert. Mit dem 16. Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Juli 1979 wurde die Verjährung für Mord aufgehoben. Die Verjährung begann mit dem Tag der Tat, hier also dem 24./25. Mai 1945 (§ 67 Abs. 4 StGB a. F.). In der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 hat die Verjährung aufgrund des 1. Berechnungsgesetzes vom 13. April 1965 (BGBL. I 315) geruht. Erstmals verjährt wäre die Tat des Beschuldigten danach am 1. Januar 1970, womit der Verjährungszeitpunkt nach der am 6. August 1969 in Kraft getretenen Verlängerung der Verjährungszeit und deren völligen Aufhebung liegt.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die Voraussetzungen zum Erlass eines Haftbefehls sind nicht gegeben.

Zwar ist der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig. Der Erlass eines Haftbefehls war jedoch abzulehnen, da kein Haftgrund besteht.

Der Beschuldigte ist nicht flüchtig und hält sich auch nicht verborgen (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Er lebt in Tschechien. Er wohnt in Prag; sein dortiger Wohnsitz ist den Strafverfolgungsbehörden bekannt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt und seinen bisherigen Wohnsitz verlassen hat.

Auch der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) ist nach derzeitigem Stand der Ermittlungen nicht gegeben. Tatsächliche Hinweise dafür, dass der Beschuldigte untertauchen will, liegen nicht vor. Dass der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden derzeit nicht zur Verfügung steht, mag deren Strafverfolgungstätigkeit erschweren; einen Haftgrund beinhaltet dies indes nicht (BGH StV 1990, 309; OLG Karlsruhe, NJW 1972, 2098, 2099; OLG Brandenburg, StV 1996, 381; OLG Stuttgart, StV 1995, 258; OLG Frankfurt am Main, StV 1994, 581; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 112 Rdnrn 13, 14). Die Gefahr, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, kann nur bei einem Verhalten des Beschuldigten angenommen werden, das den - gewollten oder bewusst in Kauf genommenen - Erfolg hat, dass der Fortgang des Strafverfahrens dauernd oder vorübergehend durch Aufhebung der Bereitschaft des Beschuldigten verhindert wird, für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen (vgl. BGHSt 23, 380, 384; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 112 Rdnr. 18), wobei der bloße Ungehorsam gegenüber Vorladungen und bloße Untätigkeit nicht ausreichen (vgl. BGH aaO). Hier hat der Beschuldigte noch nichts unternommen, was die Annahme, er werde sich dem Verfahren - von dem er bisher möglicherweise nicht einmal Kenntnis erlangt hat - entziehen. Die Strafverfolgungsbehörden gehen angesichts des fortgeschrittenen Alters des inzwischen fast 81 Jahre alten Beschuldigten und der sonst erkennbaren Umstände offenbar selbst davon aus, der Beschuldigte werde auch weiterhin seinen Lebensmittelpunkt unverändert in Tschechien unter bekannter Anschrift aufrechterhalten.

Nichts anderes ergibt sich aus § 112 Abs. 3 StPO. Diese Bestimmung lässt zwar ihrem Wortlaut nach bei Straftaten der Schwerstkriminalität die Anordnung der U-Haft auch zu, wenn keiner der Haftgründe nach § 112 Abs. 2 StPO vorliegt. Sie ist jedoch (vgl. BVerfGE 19, 342, 350) verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Erlass eines Haftbefehls nur zulässig ist, wenn Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, dass ohne Festnahme des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte; ausreichen kann hierbei schon die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falles doch nicht auszuschließende Fluchtgefahr. Die Vorschrift begründet bei dieser Auslegung aber keine Vermutung der Haftgründe, wie dies seitens der Beschwerdeführerin offenbar angenommen wird. Vielmehr wird der Richter bei seiner Beurteilung zur Frage der Haftanordnung lediglich von den strengen Anforderungen des Absatzes 2 befreit, in dem die Feststellung ausreichend sein kann, dass eine verhältnismäßig geringe oder entfernte Gefahr des Sich-Entziehens besteht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 112 Rdnr. 38 m. w. N.). Erforderlich bleiben also zumindest Anhaltspunkte, die entsprechend der vorangeführten Darlegungen hier nicht ersichtlich sind.

Die sich für den Beschuldigten aus § 230 StPO ergebende Pflicht, sich einem gegen ihn laufenden Strafverfahren zu stellen, kann nur durch Maßnahmen des Gerichts in einem späteren Verfahrensstadium (vgl. § 230 Abs. 2 StPO) unter Berücksichtigung der sich aus den zwischenstaatlichen Verhältnissen ergebenden Besonderheiten sichergestellt werden.

Ende der Entscheidung

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