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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 08.05.2000
Aktenzeichen: 2 AR 28/00
Rechtsgebiete: FGG, FEVG, BSeuchG


Vorschriften:

FGG § 5
FGG § 46 Abs. 2
FEVG § 1
FEVG § 12
FEVG § 3 Satz 2
FEVG § 4
BSeuchG § 27 Abs. 2
§§ 5, 46 Abs. 2 FGG, 1, 12, 3 Satz 2, 4 FEVG, 27 Abs. 2 BSeuchG

1. Bei der Entscheidung über die Fortdauer einer nach § 27 Abs. 2 BSeuchG erfolgten Unterbringung handelt es sich nicht um ein selbständiges Verfahren, für das der Gerichtsstand erneut nach § 4 Abs. 1 FEVG zu bestimmen wäre; diese obliegt dem die Unterbringung anordnenden Gericht.

2. Der insoweit zwischen zwei Gerichten bestehende Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 5 FGG zu entscheiden; die Vorschrift des § 46 Abs. 2 FGG kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen ein Gericht seine Zuständigkeit bejaht, das Verfahren jedoch aus Zweckmäßigkeitserwägungen an ein anderes, die Übernahme ablehnendes Gericht abgeben möchte.


PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN Beschluss

2 AR 28/00 XIV 141/00 Amtsgericht Alzey 3 AR 46/00 Amtsgericht Neumarkt in der Oberpfalz

In dem Freiheitsentziehungsverfahren

hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Reichling und die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die Vorlage des Amtsgerichts Alzey vom 2. Mai 2000

am 8. Mai 2000

beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht Alzey ist für das vorliegende, bei ihm anhängige Verfahren zuständig.

Gründe:

Der Senat ist für die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz berufen. Er entscheidet den Zuständigkeitsstreit dahin, dass es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Alzey verbleibt.

Die Vorschrift des § 5 FGG findet hier über §§ 1, 12, 3 Satz 2 FEVG Anwendung. Denn die Unterbringung des Betroffenen erfolgte auf der Grundlage des § 27 Abs. 2 Bundesseuchengesetz. Nach § 5 Abs. 1 FGG wird in den Fällen, in denen Streit oder Ungewissheit darüber besteht, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist, das zuständige Gericht durch das gemeinschaftliche obere Gericht und, falls dies - wie hier - der Bundesgerichtshof ist, durch dasjenige Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. Danach ist das Pfälzische Oberlandesgericht zuständig, weil das Amtsgericht Alzey zuerst mit dem Freiheitsentziehungsverfahren befasst war. Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 FGG, wonach das Bayerische Oberste Landesgericht den Zuständigkeitsstreit zu entscheiden hätte, findet hier keine Anwendung. Denn diese kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen ein Gericht seine Zuständigkeit bejaht, das Verfahren jedoch aus Zweckmäßigkeitserwägungen an ein anderes, die Übernahme ablehnendes Gericht abgeben möchte (vgl. Keidel/Kuntze/ Winkler/Engelhardt, FGG 14. Aufl. § 46 Rdnr. 38). Hier hat das Amtsgericht Alzey seine Erstzuständigkeit bejaht und die Unterbringung des Betroffenen angeordnet. In der Vorlageverfügung vom 14. April 2000 vertritt der Richter jedoch die Auffassung, die Entscheidung über die weitere Notwendigkeit einer Unterbringung des Betroffenen sei in einem eigenständigen Verfahren zu treffen, für das das Amtsgericht zuständig sei, in dessen Bezirk der Betroffene nunmehr untergebracht sei. Da er damit sein seine Zuständigkeit für das Folgeverfahren verneint, findet § 5 FGG Anwendung.

Der Senat entscheidet den Zuständigkeitsstreit - wie bereits ausgeführt - dahin, dass es auch für die über den Fortbestand der Unterbringung zu treffende Entscheidung bei der Zuständigkeit des zunächst mit der Sache befassten Amtsgerichts Alzey verbleibt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FEVG ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Person, der die Freiheit entzogen werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies war für die mit Beschluss vom 9. März 2000 erfolgte Anordnung der Unterbringung das Amtsgericht Alzey, in dessen Bezirk sich der Betroffene zur Alkoholentgiftung in stationärer Behandlung befand. Diese einmal begründete Zuständigkeit bleibt bestehen, auch wenn der Betroffene aufgrund der richterlichen Anordnung der Freiheitsentziehung in einer Anstalt im Bezirk eines anderen Gerichts untergebracht wird (Saage/Göppinger, FEVG 3. Aufl. § 4 Rdnr. 1).

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Alzey handelt es sich bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung nicht um ein selbständiges Verfahren, für das der Gerichtsstand erneut nach § 4 Abs. 1 FEVG zu bestimmen wäre. Denn nach § 12 FEVG gelten die §§ 3 und 5 bis 11 FEVG für das Verfahren, in dem - wie hier - über die Fortdauer einer Freiheitsentziehung entschieden wird, entsprechend. Die Vorschrift des § 4 FEVG ist ausdrücklich von der entsprechenden Anwendung ausgenommen. Das bedeutet, dass es für die Fortdauerentscheidung bei der Zuständigkeit des die Unterbringung anordnenden Gerichts verbleibt (vgl. Saage/Göppinger aaO § 12 Rdnr. 1). Deshalb kommt die Abgabe des Verfahrens an das die Übernahme ablehnende Amtsgericht Neumarkt in der Oberpfalz, in dessen Bezirk sich die Anstalt befindet, in der der Betroffene aufgrund der richterlichen Anordnung untergebracht ist, nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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