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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 01.12.2004
Aktenzeichen: 2 AR 46/04
Rechtsgebiete: FGG, AdwirkG


Vorschriften:

FGG § 5
FGG § 43 b Abs. 2 Satz 2
AdwirkG § 5 Abs. 1
Die Zuständigkeitskonzentration bei dem Vormundschaftsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts im Falle der Annahme eines ausländischen Kindes greift auch dann, wenn über Art. 23 EGBGB das Heimatrecht des anzunehmenden Kindes anzuwenden ist (Anschluss an OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1124; entgegen OLG Hamm FamRZ 2003, 1042 und OLG Karlsruhe OLGR Karlsruhe 2004, 125).
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 2 AR 46/04

In der Adoptionssache

hier: Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 5 FGG,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richterin am Oberlandesgericht Stutz auf die Vorlage des Amtsgerichts Bad Dürkheim vom 19./22. November 2004

ohne mündliche Verhandlung

am 1. Dezember 2004

beschlossen:

Tenor:

Für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Zweibrücken örtlich zuständig.

Gründe:

I.

Der 14-jährige Beteiligte zu 1) ist eheliches Kind der Beteiligten zu 3) aus deren geschiedener Ehe mit dem Beteiligten zu 4). Die Beteiligten zu 1) und 3) sind russische Staatsangehörige. Die Beteiligte zu 3) ist seit dem 25. September 2001 mit dem Beteiligten zu 2), einem Deutschen, verheiratet. Der Beteiligte zu 1) lebt im gemeinsamen Haushalt der Beteiligten zu 2) und 3) in D.......... Der Beteiligte zu 2) beabsichtigt, den Beteiligten zu 1) als Kind anzunehmen und hat im Oktober 2004 den notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Bad Dürkheim gestellt. Das angegangene Gericht hat das Verfahren durch Beschluss vom 26. Oktober 2004 unter Bezugaufnahme auf § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG i.V.m. § 5 Abs. 1 AdWirkG vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953) an das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Zweibrücken abgegeben. Dieses ist aufgrund der im AdWirkG angeordneten Zuständigkeitskonzentration auf das Vormundschaftsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts für alle Verfahren zuständig, in denen "ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen". Das Amtsgericht Bad Dürkheim sieht diesen Fall als gegeben an, weil wegen der russischen Staatsangehörigkeit des minderjährigen Beteiligten zu 1) auch dessen Heimatrecht zu prüfen sei. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Zweibrücken hat durch Beschluss vom 11. November 2004 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt; seiner Auffassung nach ist eine Zuständigkeitskonzentration bei ihm nur dann gegeben, wenn sich die Annahme eines Kindes insgesamt und nicht nur - wie hier - Teil- oder Vorfragen nach ausländischen Sachvorschriften richten. Daraufhin hat das Amtsgericht Bad Dürkheim die Sache dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken "zur Entscheidung über die Abgabe" vorgelegt.

II.

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken nach § 5 FGG liegen vor, nachdem das zum Landgerichtsbezirk Frankenthal (Pfalz) gehörende Amtsgericht Bad Dürkheim als Wohnsitzgericht die Sache an das zum Bezirk des Landgerichts Zweibrücken gehörende Amtsgericht Zweibrücken abgegeben, dieses aber die Übernahme abgelehnt hat. Der Senat entscheidet den Zuständigkeitsstreit dahin, dass das Amtsgericht Zweibrücken zur Übernahme des Adoptionsverfahrens verpflichtet ist. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit des "zentralen" Vormundschaftsgerichts am Sitz des Oberlandesgerichts sind gegeben.

1. Für das vorliegende Adoptionsverfahren sind die deutschen Gerichte nach § 43 b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 FGG international zuständig, weil der Beteiligte zu 2) (Annehmender) Deutscher ist und der Beteiligte zu 1) (anzunehmendes Kind) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Das Verfahren richtet sich nach dem deutschen Recht (lex fori). Auf die Adoption selbst findet über Art. 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ebenfalls deutsches Sachrecht Anwendung. Für die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des anzunehmenden Kindes sowie sonstiger Personen, namentlich des Beteiligten zu 4) (Kindesvater), gilt nach Art. 23 EGBGB zusätzlich auch das Heimatrecht des Anzunehmenden, das aber aus Gründen des Kindeswohls durch das deutsche Recht ersetzt werden kann.

2. Örtlich zuständig für Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, ist nach § 43 b Abs. 2 Satz 1 FGG das Gericht, in dessen Bezirk der Annehmende seinen Wohnsitz hat. Das wäre hier das Amtsgericht Bad Dürkheim. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG i.V.m. § 5 Abs. 1 AdWirkG zur Anwendung kommt. Danach ist in Adoptionsverfahren, in denen "ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen" das Vormundschaftsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts für dessen gesamten Bezirk örtlich zuständig. So liegen die Dinge hier.

Allerdings wird der Umfang der vom Gesetzgeber angeordneten Zuständigkeitskonzentration nach § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers beurteilt, wenn - wie hier - zwar für die Adoption deutsches Recht maßgeblich ist, im Falle der ausländischen Staatsangehörigkeit des Kindes aber zusätzlich dessen Heimatrecht zu prüfen ist.

Gegen eine Zuständigkeitskonzentration auch bei dieser Konstellation haben sich die Oberlandesgerichte Hamm ( Beschluss v. 21. November 2002 - 15 Sbd 13/02- , veröffentlicht in FamRZ 2003, 1042) und Karlsruhe ( Beschluss v. 20. Oktober 2003 - 11 AR 6/03 -, veröffentlicht in OLGR Karlsruhe 2004, 125) ausgesprochen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass es bei der "Regel"-Zuständigkeit des § 43 b Abs. 2 Satz 1 FGG verbleiben müsse, wenn nur "Teil- oder Vorfragen" - wie die nach Erforderlichkeit und Erteilung der Zustimmung des Kindes und Angehöriger - ausländischem Recht unterliegen. Demgegenüber weist das Oberlandesgericht Stuttgart ( Beschluss v. 2. Dezember 2003 - 8 AR 22/03 - mit näherer Darstellung des Meinungsstandes in Rechtsprechung und Schrifttum, veröffentlicht in FamRZ 2004, 1124 ) zutreffend darauf hin, dass eine solche restriktive Auslegung weder im Wortlaut des § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG noch in den Gesetzesmaterialien hinreichenden Anklang findet. Denn nach der Wortfassung des vom Gesetzgeber verabschiedeten Gesetzes gilt die Konzentration auf ein "zentrales" Vormundschaftsgericht ausnahmslos dann, wenn "ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen". Für eine Einschränkung auf die "Hauptsache" unter Ausgrenzung von Teilaspekten gibt der Normtext nichts her. Neben dem Adoptionsstatut des Art. 22 EGBGB, vorliegend also dem deutschen Sachrecht, ist über Art. 23 EGBGB kumulativ vorrangig das Heimatrecht des Kindes und damit ausländisches materielles Recht anzuwenden; ohne Erfüllung danach etwa zu beachtender Zustimmungserfordernisse kann eine Adoption nicht - jedenfalls nicht ohne Weiteres - ausgesprochen werden. Warum die nach ausländischem Recht vorgesehenen Zustimmungserfordernisse des Art. 23 EGBGB keine "ausländischen Sachnormen" sein sollen, ist nicht plausibel.

Diese Erwägungen des Oberlandesgerichts Stuttgart hält der Senat für zutreffend und tritt ihnen bei.

3. Wenn infolgedessen in Rheinland-Pfalz praktisch alle Fälle der Annahme eines ausländischen Kindes für den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts beim Amtsgericht Zweibrücken und für den Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz beim Amtsgericht Koblenz konzentriert werden, ist dies auch im Ergebnis sachgerecht. Denn auch Teil- und Vorfragen, die unter Anwendung ausländischer Sachnormen zu beantworten sind, können komplexe und rechtlich schwierig zu lösende Probleme aufwerfen, die vernünftigerweise bei einem dafür personell und sachlich ausgestatteten (bzw. auszustattenden) zentralen Vormundschaftsgericht konzentriert werden. Für diese Auslegung des § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG spricht zudem die größere Klarheit der Zuständigkeitsregelung, während eine Zuständigkeitsabgrenzung nach "Hauptsache" und "Nebensache" bzw. durch Ausgliederung von "Teil- und Vorfragen" nur zu vielfältigen Zuständigkeitsstreitigkeiten führt, die tunlichst zu vermeiden sind (so zutreffend OLG Stuttgart aaO).

4. Eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof wegen der Abweichung von den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Karlsruhe scheidet aus, weil § 5 FGG eine solche Vorlage im Gegensatz zu § 36 Abs. 3 ZPO nicht vorsieht.

Ende der Entscheidung

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