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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 03.09.2001
Aktenzeichen: 2 UF 104/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587g Abs. 1 Satz 1
Die beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu zahlende Ausgleichsrente kann auch durch einen prozentualen Anteil an der vom Ausgleichsverpflichteten bezogenen Gesamtbetriebsrente (Bruttobetrag) gerichtlich festgesetzt werden.

Wegen der darin liegenden Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die weitere Beschwerde zugelassen.


Beschluss

In der Familiensache

wegen Regelung des schuldrechtlicher Versorgungsausgleichs

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Giersch, den Richter am Oberlandesgericht Burger und die Richterin am Oberlandesgericht Geib-Doll auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners vom 30. Mai 2001, beim Beschwerdegericht eingegangen am 28. Juni 2001, gegen den ihm am 2. Juli 2001 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 18. Mai 2001 nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung am 3. September 2001

beschlossen:

Tenor:

I. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 18. Mai 2001 wird teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:

1. Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin zum Ausgleich der Altersversorgung bei der BASF AG ab dem 6. März 1999 eine monatliche, monatlich im Voraus zahlbare Ausgleichsrente in Höhe von 45,5974 % der jeweils bezogenen monatlichen Bruttobetriebsrente zu zahlen.

2. Der Antragsgegner tritt seine nach Rechtskraft dieser Entscheidung fälligen monatlichen Betriebsrentenansprüche gegenüber der BASF AG in der der Antragstellerin jeweils geschuldeten Höhe (45,5974 % des jeweiligen monatlichen Bruttorentenbetrages) an die Antragstellerin ab.

II. Die weitergehende befristete Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf einen Betrag zwischen 3 001,-- DM und 4 000,-- DM festgesetzt.

V. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

VI. Der Antragstellerin wird zur Rechtsverteidigung gegen die befristete Beschwerde des Antragsgegners Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt. Ihr wird die von ihr ausgewählte, das Mandat bereits innehabende Rechtsanwältin F..., L..., beigeordnet,

Gründe:

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die von ihnen während der Ehezeit (1. August 1959 bis 31. März 1995) erworbenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurden durch das Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 22. Januar 1996 (Az.: 5 c F 37/95) öffentlich-rechtlich ausgeglichen. Den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung bei der BASF AG, die der Antragsgegner aus seiner Betriebszugehörigkeit vom 17. Januar 1957 bis 30. April 1986 erworben hat, haben die Parteien in einer im Rahmen des Scheidungsverfahrens am 22. Januar 1996 getroffenen und gerichtlich genehmigten Vereinbarung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Der am 5. April 1932 geborene Antragsgegner bezog bereits vor Rechtskraft der Ehescheidung Altersrente. Die Antragsgegnerin ist seit 1. Oktober 1998 berentet. Sie hat den Antragsgegner durch vorgerichtliches Schreiben vom 22. Februar 1999 aufgefordert, den Ehezeitanteil der Betriebsrente berechnen zu lassen, damit sie den ihr zustehenden hälftigen Ausgleichsbetrag geltend machen könne; ihre Antragsschrift wurde dem Antragsgegner am 6. März 2000 zugestellt.

Der Antragsgegner ist dem Begehren der Antragstellerin auf schuldrechtlichen Ausgleich der Betriebsrente entgegengetreten. Er meint, der Ausgleich der Betriebsrente habe zu unterbleiben, da er bei dessen Durchführung mit den ihm verbleibenden Einkünften seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten könne und der Sozialhilfe unterfallen werde; es liege daher ein den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausschließender Härtefall vor (§§ 1587 d und 1587 h Nr. 1 BGB).

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Rentenberaters R... G... den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt und entsprechend dem Antrag der Antragstellerin den Antragsgegner zur Abtretung seiner Rentenansprüche gegen den Versorgungsträger in Höhe des auszugleichenden prozentualen Rentenanteiles verurteilt.

II.

Das seitens des Antragsgegners hiergegen eingelegte Rechtsmittel ist als befristete Beschwerde gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO statthaft und verfahrensrechtlich bedenkenfrei, hat in der Sache jedoch lediglich einen geringen Erfolg.

1. Die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs liegen vor. Der Antragsgegner hat während der Ehezeit eine Altersversorgung erlangt, die die der Antragstellerin übersteigt und durch den im Scheidungsverfahren durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht in vollem Umfang ausgeglichen worden ist (vgl. § 1587 f BGB). Er hat der Antragstellerin - entsprechend der genehmigten Vereinbarung - in Höhe der Hälfte des (verbleibenden) Wertunterschiedes eine Ausgleichsrente zu zahlen (§ 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB). Wertveränderungen, die die Ausgleichsrente nach Beendigung der Ehezeit erfahren hat wie hier die Rentenanpassungen der BASF Betriebsrente nach § 16 BetrAVG sind zu berücksichtigen (§ 1587 g Abs. 2 BGB). Die Antragstellerin kann die Ausgleichsrente verlangen, da beide Parteien seit Oktober 1998 Altersrente beziehen (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB).

2. Der der Antragstellerin zustehende Ausgleichsbetrag errechnet sich auf der Grundlage der vom Sachverständigen G bei der Versorgungsträgerin eingeholten Auskunft, gegen deren Richtigkeit die beteiligten Ehegatten Einwendungen nicht erhoben haben, ausgehend von einer monatlichen Bruttobetriebsrente des Antragsgegners von 552,40 DM bei Einholung der Auskunft durch den Sachverständigen im Spätjahr 2000 auf monatlich 252,23 DM. Denn der an den Antragsgegner gezahlten monatlichen Betriebsrente liegt eine Gesamtbetriebszugehörigkeit vom 17. Januar 1957 bis 30. April 1986 zugrunde, das sind (auf volle Monate aufgerundet) 352 Monate. Hiervon fallen in die Ehezeit 321 Monate; dies entspricht einem Ehezeitanteil von 503,75 DM monatlich, so dass sich der auszugleichende hälftige Anteil der Antragstellerin auf monatlich 251,88 DM oder 45,5974 % der Gesamtbetriebsrente beläuft.

3. Der Senat hält vorliegend die vom Erstgericht vorgenommene prozentuale Festlegung des Ausgleichsbetrages für gerechtfertigt.

Zwar ist nach der gesetzlichen Regelung (§ 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB) eine Geldrente (Ausgleichsrente) zu entrichten, deren Änderung nach § 1587 g Abs. 3 BGB i.V.m. § 1587 d Abs. 2 BGB nur bei wesentlicher Änderung der ihr zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse auf entsprechenden Antrag verlangt werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits in einer Entscheidung im Jahre 1990, abgedruckt in FamRZ 1990, 380 [382], der sich der Senat anschließt, ausgeführt, dass dem materiell-rechtlichen Halbteilungsgrundsatz des Versorgungsausgleichsrechtes für den Fall des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches der Vorrang vor dem - auf andere Verhältnisse wie eine aus Billigkeitsgründen getroffene Ruhens- oder Ratenzahlungsanordnung (§ 1587 d Abs. 1 BGB) zugeschnittenen - Ausschluss der Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen bei nur unwesentlicher Veränderungen der ihnen zugrunde liegenden Umstände gebührt und daher eine Anpassung auch bei Änderung des dem Berechtigten zu zahlenden Ausgleichsbetrages um weniger als 10 % möglich sei. Bei der genannten Entscheidung ging es zwar um eine künftige Verringerung einer abschmelzenden VBL-Rente nach § 97 c Abs. 2 VBL-S; die dort dargelegten Grundsätze müssen aber für alle künftigen Änderungen der schuldrechtlich auszugleichenden Rente gelten, mithin auch für Betriebsrenten, die nach den zugrundeliegenden Satzungen der Versorgungsträger in zeitlichen Abständen Erhöhungen erfahren. Dem Ausgleichsberechtigten soll grundsätzlich nicht mehr - aber auch nicht weniger - als die Hälfte der auf die Ehezeit entfallenden Versorgung des Ausgleichspflichtigen zufließen.

Diesem Grundsatz kann jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen künftige Abänderungen der Betriebsrente nur in Form der regelmäßigen Erhöhungen nach § 16 BetrAVG, die gemäß § 1587 g Abs. 2 BGB im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs stets zu beachten sind, erfolgen, bereits in der Ausgangsentscheidung Berücksichtigung finden, da der prozentuale Anteil des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Gesamtbetriebsrente stets gleich bleibt. Im Interesse einer den materiell-rechtlichen Halbteilungsgrundsatz möglichst verwirklichenden Entscheidung hinsichtlich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches und zur Vermeidung künftiger Abänderungsverfahren (zu deren Durchführung die Antragstellerin bei Zuerkennung eines statischen Geldbetrages wegen der turnusgemäßen Überprüfung und Anpassung der Betriebsrente der BASF nach § 16 BetrAVG in Verbindung mit der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichend von § 1587 d Abs. 2 BGB alle drei Jahre berechtigt bzw. zur Durchsetzung ihres Anspruches verpflichtet wäre) hält es der Senat vorliegend für gerechtfertigt, den geschuldeten Ausgleichsbetrag nicht in Form einer Geldrente - die im Übrigen wegen der zum 1. Januar 2001 erfolgten Anpassung der BASF-Betriebsrente nach § 16 BetrAVG seit Antragstellung bereits eine Änderung erfahren hat -, sondern auf den stets gleichbleibenden Prozentsatz des Ausgleichsbetrages im Verhältnis zur Gesamtbetriebsrente - maßgebend ist insoweit deren Bruttobetrag (vgl. BGH FamRZ 1994, 560) - festzulegen.

Da der Senat hiermit von der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1990 abweicht, wird gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 546 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die weitere Beschwerde zugelassen. Der Bundesgerichtshof ist in jener Entscheidung zwar ebenfalls von dem stets gleichbleibenden prozentualen Anteil des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der auszugleichenden Gesamtversorgung ausgegangen, hat sich aber gleichwohl - da Zeitpunkt und Umfang der Abänderung (aber auch die Höhe des Krankenkassenbeitragssatzes) noch nicht feststanden - an einer Berücksichtigung der zu erwartenden Änderungen gehindert gesehen, den Ausgleichspflichtigen zur Zahlung des zum Entscheidungszeitpunkt bezifferbaren Ausgleichsbetrages verpflichtet und ihn im Übrigen auf die Möglichkeit eines Abänderungsverfahrens verwiesen.

4. Ein Ausschluss des Ausgleichsanspruches kommt nicht in Betracht. Dieser wäre nur unter den Voraussetzungen des § 1587 h BGB möglich; der vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung auch angeführte § 1587 d BGB ist für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht anwendbar, er gilt nur für Verpflichtungen zur Beitragszahlung nach § 1587 b Abs. 3 BGB und auch dort - nach dem diese Ausgleichsform durch das Bundesverfassungsgericht (NJW 1983, 1417) für verfassungswidrig erklärt und durch das VAHRG ersetzt wurde - nur für Altfälle, in denen vor dem 1. April 1983 eine rechtskräftige Entscheidung nach § 1587 b Abs. 3 BGB getroffen wurde.

Nach § 1587 h Nr. 1 BGB - nur diese Alternative kommt nach dem Vorbringen des Antragsgegners in Betracht - besteht ein Ausgleichsanspruch nicht, wenn der Ausgleichsberechtigte seinen angemessenen Unterhalt selbst anderweitig decken kann (also keinen Unterhaltsanspruch hätte) und die Zahlung des Ausgleichsbetrages für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde, weil er - im Gegensatz zum Berechtigten - auf den Betrag der schuldrechtlichen Ausgleichsrente dringend angewiesen ist. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hat zwar unterhaltsrechtlichen Charakter, ist jedoch grundsätzlich nicht von der Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen und von der Bedürftigkeit des Ausgleichsberechtigten abhängig (BGH FamRZ 1984, 263 [265]). Ein Ausgleich kann daher nicht schon deshalb versagt werden, weil der Ausgleichspflichtige bei Leistung des Ausgleichsbetrages unter den unterhaltsrechtlichen Eigenbedarf gerät oder gar sozialhilfebedürftig wird. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Ausgleichsberechtigte seinerseits zur Deckung seines angemessenen Unterhaltes, der sich nach § 1578 Abs. 1 BGB und dem Zeitpunkt der Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bestimmt (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 60. Aufl., § 1587 h Abs. 3) auch ohne den Ausgleichsbetrag in der Lage ist. Diese zuletzt genannte Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Der Bedarf der Antragsgegnerin beläuft sich auf die Hälfte der beiderseitigen Renteneinkünfte, das sind - unter Außerachtlassung der nicht festgestellten Erhöhungen der BASF-Rente zum 1. Januar 2001 und der gesetzlichen Renten zum 1. Juli 2001 - (1 444,40 DM + 552,40 DM + 1 101,85 DM : 2 =) rund 1 550,-- DM. Diesen Bedarf kann die Antragstellerin mit ihrer gesetzlichen Rente in Höhe von rund 1 102,-- DM nicht decken; hierzu reicht nicht einmal der zusätzliche Ausgleichsbetrag aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Über sonstige - zur Deckung ihres Lebensbedarfes einsetzbare wesentliche - Einkünfte verfügt die Antragstellerin auch nach der Darlegung des Antragsgegners nicht.

5. Die Antragstellerin kann die Ausgleichsrente ab dem 6. März 1999 verlangen.

Der Antragsgegner befindet sich seit Zugang des vorgerichtlichen Schreibens der Antragstellerin vom 22. Februar 1999, der - ordnungsgemäßen Postlauf unterstellt - noch im Februar 1999 erfolgt sein dürfte, in Verzug (§ 1587 k Abs. 1 i.V.m. § 1585 b Abs. 2 BGB). Dass in diesem Schreiben die zu zahlende Ausgleichsrente nicht beziffert ist, steht dem nicht entgegen. Für die Bestimmbarkeit der gemäß §§ 1587 k Abs. 1, 1585 b Abs. 2 BGB für die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen für die Vergangenheit erforderlichen Mahnung ist eine Bezifferung des Ausgleichsbetrages nicht erforderlich, da der Berechtigte die Ausgleichsrente auch im Hauptverfahren nicht beziffern muss (BGH FamRZ 1989, 950 [951]); da in dem vorgerichtlichen Schreiben der Antragstellerin vom 22. Februar 1999 zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht ist, dass sie die Zahlung des hälftigen auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anteiles an der Betriebsrente des Antragstellers begehre, reicht dies als verzugsbegründende Mahnung aus.

Gemäß § 1587 k Abs. 1 i.V.m. § 1585 b Abs. 3 BGB kann der Ausgleich jedoch nicht für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit des Ausgleichsbegehrens, die mit Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner am 6. März 2000 eingetreten ist (vgl. Bl. 11 d.A.), liegende Zeit verlangt werden; dass der Antragsgegner sich seiner Ausgleichsverpflichtung absichtlich entzogen habe, hat die Antragstellerin nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.

6. Die Antragstellerin kann vom Antragsgegner gemäß § 1587 i Abs. 1 BGB in Höhe der laufenden, d. h. der ab Rechtskraft der Ausgleichsentscheidung fälligen, Ausgleichsrente Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche, die für den gleichen Zeitabschnitt fällig sind, gegenüber dem Versorgungsträger verlangen. Die Abtretung kann - als deren Nebenanspruch - zusammen mit der Entscheidung über die Festsetzung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruches geltend gemacht werden. Sie gilt mit Rechtskraft der Entscheidung als erfolgt (§§ 53 g Abs. 3 FGG, 894 ZPO).

7. Soweit der Antragsgegner seine Beschwerde auch darauf stützt, dass die angefochtene Entscheidung wegen des verspätet erfolgten Antrages der Antragstellerin rechtswidrig sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zum einen hätte es des bezifferten Antrages, wie ihn die Antragstellerin in ihrem am 13. Februar 2001 eingegangenen Schriftsatz gestellt hat, nicht bedurft, weil - wie bereits dargelegt - die Ausgleichsrente nicht beziffert werden muss. Auch der in diesem Schriftsatz erstmals gestellte Antrag auf Abtretung der Ansprüche gegenüber dem Versorgungsträger nach § 1587 i BGB ist nicht verspätetet; die - verlängerte - Fristsetzung erfolgte lediglich zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten. Zudem erfolgte die Antragstellung verfahrensgerecht im vom Erstgericht anberaumten Verhandlungstermin vom 16. April 2001 (Bl. 83 d.A.); auch hat sich der Antragsgegner ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2000 und nochmals in der Verhandlung vom 18. Mai 2001 auf die Anträge eingelassen (vgl. Bl. 83 und 102 d.A.). Seine Verspätungsrüge wäre daher schon bei Anwendung der Verfahrensvorschriften nach der Zivilprozessordnung unbegründet; dies gilt um so mehr im Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen des hier gemäß § 12 FGG - auch in Antragsverfahren - geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes.

8. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 99 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG; die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, 99 Abs. 3 Nr. 2 KostO.



Ende der Entscheidung

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