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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 25.02.2008
Aktenzeichen: 2 UF 166/07
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG, BetrAVG


Vorschriften:

BGB § 1587 a Abs. 1
BGB § 1587 a Abs. 4
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2
BGB § 1587 f Abs. 1
VAHRG § 10 a
BetrAVG § 2
BetrAVG § 2 Abs. 2 Satz 1
BetrAVG § 2 Abs. 5 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss Aktenzeichen: 2 UF 166/07

In der Familiensache wegen Ehescheidung und Folgesachen

hier: Regelung des Versorgungsausgleichs hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin vom 13. August 2007, eingegangen am 14. August 2007 gegen das ihr am 3. August 2007 zugestellte Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 13. Juli 2007 nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung am 25. Februar 2008 beschlossen: Tenor:

I. Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziffern 2 und 3 des Verbundurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 13. Juli 2007 wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Gegenstandswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Mit dem (teilweise) angefochtenen Verbundurteil hat das Familiengericht auf den dem Antragsgegner am 15. Dezember 2006 zugestellten Antrag die am ... geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Mit ihrer befristeten Beschwerde erstrebt die Antragstellerin eine Korrektur der Regelung zum Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten.

Die Entscheidung leide bereits an formalen Mängeln. Das Urteil sei hinsichtlich des Versorgungsausgleichs nicht mit hinreichenden Gründen versehen. Die dem Urteil beigefügten Anlagen zur Berechnung der beiderseitigen betrieblichen Anwartschaften seien nicht Bestandteil der Entscheidung, weil nicht durch die Unterschrift des erkennenden Richters gedeckt.

Zudem habe das Familiengericht den Ehezeitanteil ihrer betrieblichen Altersversorgung unzutreffend zu hoch bewertet.

Schließlich müsse das Verfahren über den Versorgungsausgleich mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. 12. (richtig: 11.) 2007 (IV ZR 74/06) ausgesetzt werden, nach der die Anwartschaften des Antragsgegners bei der VBL einer Neuberechnung nach Neuregelung der satzungsrechtlichen Grundlagen bedürften.

II. Die befristete Beschwerde der Antragstellerin ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 621 e Abs. 3 i. V. m. §§ 517, 520 ZPO). In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

Die Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich ist nicht zum Nachteil der Antragstellerin fehlerhaft. Bei zutreffender Berechnung (auf der Grundlage der erteilten Auskünfte) ergibt sich ein etwas geringerer hälftiger Wertunterschied der beiderseitigen Versorgungsanwartschaften in der Ehezeit und damit ein etwas geringerer Ausgleichsanspruch der Antragstellerin gem. § 1587 a Abs. 1 BGB.

Eine Abänderung der Ausgleichsentscheidung zu ihren Lasten ist wegen des Verbotes der Schlechterstellung des Beschwerdeführers nicht zulässig (BGH FamRZ 1996, 97 f). (1) Das angefochtene Urteil leidet nicht an formalen Mängeln. Die Bezugnahme auf die dem Urteil beigefügten Anlagen zur Berechnung der betrieblichen Altersversorgungen der Parteien in den Urteilsgründen ist nach Auffassung des erkennenden Senats nicht zu beanstanden (a.A. 5. Senat FamRZ 2006, 497; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 274) Die Anlagen sind mit der Urschrift des Urteils fest verbunden, fortlaufend als Urteilsseiten 7 und 8 bezeichnet und zudem jeweils mit dem Aktenzeichen versehen.

Durch Bezugnahme auf die Anlagen in der Begründung des Urteils sind die Berechnungen auch von der Unterschrift des erkennenden Richters gedeckt.

Die Berechnungen sind auf den konkreten Einzelfall bezogen, inhaltlich klar strukturiert und nachvollziehbar. Sie enthalten keine für die Berechnungen unrelevanten Ausführungen.

(2) Der Senat sieht keine Veranlassung, Verfahren über den Versorgungsausgleich generell auszusetzen, soweit darin Anwartschaften auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit einzubeziehen sind, die ein am 1. Januar 2002 noch nicht 55 Jahre alter Versicherter in der Zeit vor 1. Januar 2002 erworben hat. Zwar sind die in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 22. November 2002 für die sog. rentenfernen Versicherten geltenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen unwirksam mit der Folge, dass die in den Versorgungsausgleich mit einzubeziehenden Startgutschriften den Wert der bis zum Umstellungsstichtag der Zusatzversorgungen erdienten Anwartschaften nicht verbindlich festlegen können (BGH Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - zitiert nach juris). In der Übergangszeit bis zu der in absehbarer Zeit zu erwartenden Neuregelung für die Ermittlung der vor der Tarifumstellung erworbenen Anwartschaften rentenferner Versicherter durch die Tarifvertragsparteien (BGH aaO Rdnr. 146 ff) hält es der Senat gleichwohl für gerechtfertigt, die nach der Satzung vorgesehene Übergangsregelung weiterhin anzuwenden. Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - nicht mit einem zeitnahen Eintritt des Versicherungsfalls zu rechnen ist. Damit wird den Familiengerichten auch in der Übergangszeit ermöglicht, Versorgungsausgleichsverfahren prozessökonomisch fortzusetzen. Dauerhafte Nachteile größeren Ausmaßes sind bei diesem Vorgehen nicht zu besorgen. Eine sich daraus für einen Teil der Versicherten mit hoher Wahrscheinlichkeit ergebende Unterbewertung ihrer Anrechte kann später - nach Inkrafttreten der zu erwartenden Neuregelung - über Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG aufgefangen werden. Eine unverhältnismäßige zusätzliche Belastung ist dadurch nicht zu erwarten. Die anstehende Rentenreform zur Bewältigung der unausgewogenen Altersstruktur der Bevölkerung sowie die geplante Reform des Versorgungsausgleichs insgesamt, die insbesondere die - auch mit der erneuten Erhöhung der Barwertfaktoren durch die zum 1. Juni 2006 in Kraft getretene Dritte Verordnung zur Änderung der Barwertverordnung nicht vollständig beseitigte - Vermeidung von Fehlbewertungen der nicht volldynamischen Versorgungsanwartschaften zum Ziel hat, werden ohnehin eine weitreichende Neubewertung der dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte erfordern. Aufgrund dieser Umstände dürfte die im Rahmen des Abänderungsverfahrens zu beachtende Bagatellgrenze (§ 10 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 VAHG) einer nachträglichen Korrektur jedenfalls in einer Vielzahl der Fälle nicht entgegenstehen.

Soweit im Einzelfall gleichwohl eine Abänderung an der Wesentlichkeitsgrenze scheitern kann, wird dies hinzunehmen sein; denn dann hat die Fehlbewertung in diesem konkreten Einzelfall gerade nicht zu einem unannehmbaren Verstoß gegen den dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Halbteilungsgrundsatz geführt (so schon Senat FamRZ 2001, 496 und BGH FamRZ 2001, 1700 für die weitere Anwendung der damals geltenden auf veraltenten biometrischen Daten beruhenden Barwertverordnung). (3) Die Antragstellerin hat während der Ehezeit (... bis ... - § 1587 Abs. 2 BGB) (a) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 817,68 € erworben (Auskunft der Versorgungsträgerin vom 31. Mai 2007). (b) Daneben hat sie nach den Auskünften der Versorgungsträger vom 14. Febraur 2007 Anwartschaften auf eine Betriebsrente in Höhe von jährlich 658,56 € (B... Aktiengesellschaft) und 4.318,56 € (B... Pensionskasse) erlangt, insgesamt also Anwartschaften auf eine Jahresrente von 4.977,12 €. Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung können in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur einbezogen werden, soweit sie unverfallbar sind (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB). Die Berechnung des Ehezeitanteils betrieblicher Versorgungsanrechte bei fortbestehender Betriebszugehörigkeit muss deshalb der Berechnung der unverfallbaren betrieblichen Versorgungsanwartschaft entsprechen. Die Neuregelung der Unverfallbarkeitsbestimmungen des § 2 BetrAVG erfordert daher eine von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB abweichende Bemessung des Ehezeitanteils der betrieblichen Altersversorgung in den Fällen, in denen sich die Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft nicht zeitratierlich berechnet (vgl. hierzu Glockner FamRZ 2003, 1233 ff). Die Unverfallbarkeit der Anwartschaften auf Betriebsrente der Firma B... wird nach deren Neustrukturierung auf der Grundlage der erworbenen Anwartschaften ermittelt. Dies entspricht der Unverfallbarkeitsbestimmung des § 2 Abs. 5 a BetrAVG. Eine Hochrechnung auf die in der Versorgungsregelung vorgesehene feste Altersgrenze mit anschließender Quotierung (wie sie für die Unverfallbarkeitsberechnung von Versorgungsleistungen in Form einer Direktzusage in § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgesehen ist) findet nicht statt.

Die Ermittlung des Ehezeitanteiles dieser Anwartschaft kann daher - auch bei über das Ende der Ehezeit hinaus fortbestehender Betriebszugehörigkeit - nicht (mehr) zeitratierlich bezogen auf die vorgesehene feste Altersgrenze (in der Regel Vollendung des 65. Lebensjahres) erfolgen (vgl. hierzu Glockner aaO; Johannsen/Henrich-Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 a Rdnr. 202). Dem haben die Versorgungsträger in den erteilten Auskünften Rechnung getragen. Danach liegt den mitgeteilten Anwartschaften eine Betriebszugehörigkeit der Antragstellerin vom 8. Mai 1987 (Beginn des Arbeitsverhältnisses) bis zum 30. November 2006 (Ehezeitende) zugrunde. Diese Anwartschaften auf eine Betriebsrente von jährlich 4.977,12 € fallen insgesamt in die Ehezeit, weil die Ehe bei Betriebseintritt der Antragstellerin bereits bestanden hat. Sie sind mithin in voller Höhe in den Versorgungsausgleich einzustellen. Da die betriebliche Versorgung lediglich im Leistungsstadium, nicht aber auch in Anwartschaftsstadium in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie die Anwartschaften auf gesetzliche Rentenversicherung und/oder Beamtenversorgung, ist sie zur Vergleichbarkeit mit den genannten dynamischen Versorgungen gem. § 1587 a Abs. 4, Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 (Tabelle 1) und Satz 4 der Barwertverordnung in eine dynamisierte Anwartschaft von monatlich 177,52 € umzuwerten:

Die Antragstellerin war bei Ehezeitende ... Jahre alt; aus Tabelle 1 ergibt sich damit ein Barwertfaktor von 5,2; dieser ist wegen der Leistungsdynamik um 50% zu erhöhen (§ 2 Abs. 2 Satz 4). Der Barwert der betrieblichen Altersversorgung der Antragstellerin beläuft sich mithin auf (4.977,12 € x 5,2 x 50% =) 38.821,54 €.

Multipliziert mit dem Umrechnungsfaktor von 0,0001750002 und dem aktuellen Rentenwert von 26,13 € (jeweils bezogen auf das Ehezeitende) errechnen sich aus diesem Barwert der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Anwartschaften von monatlich 177,52 €. (c) Insgesamt sind daher auf Seiten der Antragstellerin Anwartschaften in Höhe von monatlich (817,68 € + 177,52 € =) 995,20 € in den Versorgungsausgleich einzustellen. (4) Der Antragsgegner hat während der Ehezeit (a) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.031,68 € erworben (Auskunft der Versorgungsträgerin vom 31. Mai 2007). (b) Daneben bestehen zu seinen Gunsten Anwartschaften auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder aus Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung. (aa) Die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft aus Pflichtversicherung beträgt nach Auskunft der Versorgungsträgerin vom 1. März 2007 monatlich 595,32 €.

Ihr liegt eine Zugehörigkeit des Antragsgegners zum Versorgungssystem vom 01.01.1988 bis zum Ehezeitende zugrunde. Soweit die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften mittels der vom Bundesgerichtshof beanstandeten Besitzstandsregelung (Startgutschrift) ermittelt wurden, steht dies deren Einbeziehung in der mitgeteilten Höhe in den Versorgungsausgleich nicht entgegen (vgl. vorstehend 2). Der Antragsgegner ist erst ... Jahre alt; mit einem Eintreten des Versicherungsfalles in naher Zukunft ist nicht zu rechnen. Da auch dieses Anrecht lediglich im Leistungsstadium in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie Anwartschaften aus gesetzlicher Rentenversicherung und/oder auf Beamtenversorgung, ist es nach den gleichen Grundsätzen wie die Betriebsrente der Antragstellerin bei der Firma B... in eine dynamisierte Anwartschaft von monatlich 279,30 € umzuwerten:

Der Antragsgegner war bei Ehezeitende ... Jahre alt; der Barwertfaktor nach Tabelle 1 beläuft sich daher auf 5,7; der Barwert seiner Betriebsrente mithin auf (595,32 € x 12 = 7.143,84 € Jahresrente x 5,7 + 50% =) 61.079,83 €.

Multipliziert mit dem Umrechnungsfaktor von 0,0001750002 und dem aktuellen Rentenwert von 26,13 € (jeweils bezogen auf das Ehezeitende) errechnen sich aus diesem Barwert der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Anwartschaften von monatlich 279,30 €. (bb) Die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf Betriebsrente aus freiwilliger Versicherung beläuft sich nach Mitteilung der Versorgungsträgerin vom 15. März 2007 auf monatlich 16,72 €. Hiervon ist allerdings lediglich ein Teilbetrag von 75%, das entspricht 12,54 € garantiert, während die verbleibenden 25% von der künftigen Entwicklung der Ertragslage bei der Versorgungsträgerin abhängen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt unverfallbar und damit in den öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist diese Anwartschaft daher nur in Höhe der Garantierente. Die Differenz zwischen Garantierente und den gesamten Anwartschaften wird erst später (im Rahmen einer Änderungsentscheidung nach § 10 a VAHG oder schuldrechtlich) auszugleichen sein (so auch OLG Köln Beschlüsse vom 14.06.2006 12 UF 12/06 und 21.08.2006 4 UF 153/06 - zitiert nach Juris und OLG Koblenz, FamRZ 2007, 1653). Da es sich auch bei dieser Anwartschaft aus freiwilliger Versicherung um eine solche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handelt, ist sie - ungeachtet des Umstandes, dass ihr ein Deckungskapital zugrunde liegt - zur Vergleichbarkeit mit den dynamischen Versorgungen in Anwendung der Barwertverordnung umzuwerten (§ 1587 a Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 BGB) - BGH FamRZ 1994, 24.

Bei gleicher Berechnungsweise wie vorstehend errechnet sich eine vergleichbare monatliche Anwartschaft von (12,54 € x 12 x 5,7 + 50% x 0,0001750002 x 26,13 =) 5,88 €. (c) Auf Seiten des Antragsgegners sind mithin in den Versorgungsausgleich insgesamt Anwartschaften in Höhe von monatlich 1.031,68 € + 279,30 € + 5,88 € =) 1.316,86 € in den Versorgungsausgleich einzustellen. (5) Als Inhaber der insgesamt werthöheren Anwartschaften ist der Antragsgegner ausgleichspflichtig. Die Antragstellerin hat Anspruch auf Ausgleich in Höhe des hälftigen Wertunterschiedes, das sind (1.316,86 € abzüglich 995,20 € : 2 =) 160,83 € (§ 1587 a Abs. 1 BGB). (6) Der Ausgleich hat zunächst in Höhe des hälftigen Wertunterschiedes der von beiden Ehegatten erworbenen Anwartschaften aus gesetzlicher Rentenversicherung, also in Höhe von 1.031,68 € abzüglich 817,68 € : 2 = 107,00 € durch Übertragung von Anwartschaften vom Rentenkonto des Antragsgegners auf das der Antragstellerin zu erfolgen, sogenanntes Rentensplitting gemäß § 1587 f Abs. 1 BGB. Der Ausgleich des verbleibenden Restbetrages von 53,83 € ist zu Lasten der werthöheren Anwartschaften des Antragsgegners auf Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung durchzuführen.

Da die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, bei der diese Anwartschaften bestehen, in ihrer Satzung keine Realteilung vorsieht und öffentlich rechtlich organisiert ist, erfolgt der Ausgleich durch Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung der Antragstellerin zu Lasten der betrieblichen Anwartschaften des Antraggegners (sogenanntes Quasisplitting gem. § 1 Abs. 3 VAHG). Dabei sind die Anwartschaften aus Pflichtversicherung und aus freiwilliger Versicherung anteilig zum Ausgleich heranzusehen (sogenannte Quotierungsmethode). Zu Lasten der Pflichtversicherung sind deshalb Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung der Antragstellerin in Höhe von monatlich 52,72 €, zu Lasten der freiwilligen Versicherung solche in Höhe von monatlich 1,11 € zu begründen. Bei zutreffender Berechnung wären mithin zugunsten der Antragsgegnerin im Wege des Quasisplittings geringere monatliche Anwartschaften zu begründen gewesen als dies mit der angefochtenen Entscheidung geschehen ist (ausgeglichen wurden zu Lasten der Pflichtversicherung monatlich 53,28 € und zu Lasten der freiwilligen Versicherung 1,54 €). Da lediglich die Antragstellerin Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt hat, hat es wegen des Verbotes der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (reformatio in peius) bei der Ausgleichentscheidung im Verbundurteil zu verbleiben. (7) Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 3 und Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 49 Nr. 3 GKG. Wegen der noch nicht höchstrichterlich geklärten Fragen der Erforderlichkeit einer Aussetzung von Versorgungsausgleichsentscheidungen, soweit diese eine Einbeziehung von Startgutschriften nach der VBL-Satzung erfordern, der von der gesetzlichen Regelung in § 1587 a Abs. 2 Satz 3 a BGB abweichenden Ermittlung des Ehezeitanteils betrieblicher Anwartschaften, deren Unverfallbarkeit sich nicht zeitratiertlich bestimmt und der Einbeziehung des nicht garantierten Anteils der Anwartschaft auf Betriebsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Diensts aus der freiwilligen Versicherung lässt der Senat gemäß § 621 € Abs. 2 i.v.m. § 543 Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtssache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Ende der Entscheidung

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