Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 01.12.2003
Aktenzeichen: 2 UF 169/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587a Abs. 3
Zur (Teil-)dynamik der Zusatzversorgung bei der Bayerischen Versorgungskammer Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden (Fortführung der Rechtsprechung des Senats).
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 2 UF 169/02

In der Familiensache

wegen Ehescheidung und Versorgungsausgleich,

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Giersch, den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und die Richterin am Oberlandesgericht Geib-Doll auf die befristete Beschwerde der Bayerischen Versorgungskammer vom 29. Oktober 2002, beim Oberlandesgericht eingegangen am 4. November 2002, gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 25. September 2002, der Beschwerdeführerin zugestellt am 16. Oktober 2002, nach Anhörung der Beteiligten

ohne mündliche Verhandlung am 1. Dezember 2003

beschlossen:

Tenor:

I. Das angefochtene Urteil wird in seiner Nr. 2. (Regelung des Versorgungsausgleichs) geändert:

Zu Lasten der Anwartschaften der Antragsgegnerin auf eine Zusatzversorgung bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden - in München (Vers. Nr. ...) werden auf dem Versicherungskonto des Antragstellers Nr. ... bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz in Speyer Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 4,05 EUR begründet, bezogen auf den 30. April 2001.

Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den beteiligten Eheleuten gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten der übrigen Beteiligten werden nicht erstattet.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

Die befristete Beschwerde der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden - (nachfolgend: ZVK) ist gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, mithin zulässig. In der Sache führt das Rechtsmittel zu einer anderweitigen Regelung des Versorgungsausgleich mit dem aus dem Entscheidungssatze zu 1. ersichtlichen Inhalt.

Die ZVK rügt zu Recht, dass das Familiengericht die werthöheren Anwartschaften der Antragsgegnerin im Wege des Splittings statt gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG durch sog. "Quasisplitting" ausgeglichen hat. Darüber hinaus hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen, dass aufgrund der zweiten Verordnung zur Änderung der Barwertverordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I 728) und aufgrund einer anderweitigen Bewertung der Dynamik der Zusatzversorgung auf dem Hintergrund der Änderung im Versorgungssystem der ZVK gemäß Neufassung der Satzung vom 25. Juni 2002 die von der Antragsgegnerin erworbenen Anwartschaften für die Zwecke des Versorgungsausgleichs mit einem höheren Wert in die Ausgleichsberechnung einzustellen sind. Im einzelnen gilt Folgendes:

In der Ehezeit vom 1. Mai 1996 bis 30. April 2001 haben ausweislich der Auskünfte der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (nachfolgend: LVA) vom 16. August 2001 und 3. April 2002 sowie der Auskunft der ZVK vom 11. Juni 2002, die im Rahmen richterlicher Nachprüfbarkeit keine Unrichtigkeiten aufweisen, der Antragsteller monatliche Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 111,75 EUR und die Antragsgegnerin solche von 107,46 EUR erworben, die Antragsgegnerin darüber hinaus Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung von monatlich 53,79 EUR.

In die Versorgungsausgleichsberechnung sind die einzelnen Versorgungsanwartschaften mit ihren dynamischen Werten einzubeziehen. Ob Versorgungsanrechte dynamisch sind, richtet sich gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB danach, ob deren Wert in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Ist dies nicht sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium der Fall, sind die Anrechte nach Maßgabe der Barwertverordnung in dynamische Werte umzurechnen.

Nach diesen Grundsätzen sind die Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der ZVK zu bewerten. Der Senat ist bislang in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Versorgungsanrechte dieser Zusatzversorgung sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium als statisch anzusehen sind. An dieser Auffassung vermag der Senat aufgrund der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neufassung der Satzung der ZVK nicht mehr uneingeschränkt festzuhalten.

In der Anwartschaftsphase ist allerdings weiterhin davon auszugehen, dass die erworbenen Anrechte statisch sind (gegen Glockner, FamRZ 2002, 287). Das von der ZVK nunmehr eingeführte Punktemodell berechnet die dem Versicherten jährlich zuzurechnenden Versorgungspunkte aus dem Quotienten des Zusatzversicherungspflichtigen Entgelt des Versicherten und einem (willkürlich festgelegten) sog. Referenzentgelt, multipliziert mit einem altersabhängigen Tabellenwert, in den zwar eine jährliche Verzinsung von 3,25 % einfließt, der sich aber in der Anwartschaftsphase nicht verändert. Daneben können zwar auch Bonuspunkte erworben werden, die sich aus etwaigen Überschüssen einer versicherungstechnischen Bilanz ergeben können, deren Entstehung aber auch nicht annähernd sicher festgestellt werden kann. Bei diesen Grundlagen fehlt es an einem hinreichend sicheren Maßstab, ob und in welchem Umfang die Anwartschaften des Versicherten eine Wertsteigerung erfahren, so dass eine Dynamik mithin nicht festgestellt werden kann.

Dagegen ist jedoch nach Auffassung des Senats aufgrund der jährlichen Erhöhung der Zusatzversorgungsrenten der ZVK um 1 % (§37 der Satzung) mit Rücksicht auf die zwischenzeitliche Entwicklung bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung die Bewertung gerechtfertigt, dass diese Versorgungsanrechte in der Leistungsphase dynamisch sind; soweit der Senat in der Vergangenheit aufgrund der damaligen Gegebenheiten die Dynamik auch insoweit verneint hat (vgl. zuletzt Beschluss vom 26. November 2002, 2 UF 21/02), hält er daran nicht mehr fest. Ausgehend von einem - vom Senat regelmäßig zugrunde gelegten - Vergleichszeitraum von zehn Jahren ist festzustellen, dass die gesetzliche Rentenversicherung in den Jahren 1994 bis 2003 um durchschnittlich 1,398 % jährlich und die Beamtenversorgung um 1,53 % jährlich (einschließlich des Zeitraums Januar 2004 bis März 2004) gestiegen ist. Diese Werte liegen zwar noch über der Steigerungsrate von 1% jährlich, die von der ZVK gewährt wird. Es ist jedoch zusätzlich zu berücksichtigen, welche zukünftige Entwicklung prognostiziert werden kann: Hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung ist bei realistischer Einschätzung unter Berücksichtigung der derzeitigen politischen Diskussion davon auszugehen, dass ab 2004 (nach einer Erhöhung um nur 1,04 % im Jahre 2003) keine namhaften Erhöhungen eintreten werden, vielmehr sogar "Nullrunden" konkret erwogen werden. In der Beamtenversorgung steht bereits fest, dass die Bezüge in 2004 zum 1. April 2004 lediglich um 1 % angehoben werden und darüber hinaus Kürzungen bei den Sonderzahlungen beschlossen sind, die praktisch zu einer Reduzierung der Bezüge führen können. Eine Besserung dieser Situation ist auf dem Hintergrund der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der schwierigen Situation der öffentlichen Kassen in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Damit ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass im Durchschnitt eine weitere Annäherung der Steigerungsraten bei der ZVK einerseits sowie der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung andererseits zu erwarten ist und deshalb aufgrund der gesetzlichen Definition der letztgenannten Versorgungen als dynamisch im Sinne der Versorgungsausgleichsberechnung auch die Versorgung bei der ZVK in der Leistungsphase als dynamisch zu bewerten ist.

Alsdann ergibt sich folgendes Rechenwerk:

Jahresbetrag der ehezeitbezogenen Anrechte der Antragsgegnerin bei der ZVK 645,48 EUR multipliziert mit dem Barwertfaktor 4,125 (2,5 + 65 % gemäß Anmerkung 2 zu Tabelle 1 der Barwertverordnung) = 2 662,61 EUR Barwert x 0,0046511901 (vereinfachte Umwertung) = 12,38 EUR monatlich dynamische Anwartschaft. Damit berechnen sich die ausgleichspflichtigen ehezeitbezogenen Anwartschaften des Antragstellers auf 111,75 EUR und diejenigen der Antragsgegnerin auf (107,46 EUR + 12,38 EUR =) 119,84 EUR. Der hälftige Differenzbetrag von (gerundet) 4,05 EUR ist von der Antragsgegnerin als Inhaberin der insgesamt werthöheren Anwartschaften gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des Quasisplittings auszugleichen.

Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte ist gemäß § 1587 b Abs. 6 BGB erforderlich.

Von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 53 b Abs. 1 FGG hat der Senat abgesehen, weil nicht zu erwarten ist, dass sich hierbei wesentliche neue Gesichtspunkte ergeben (vgl. etwa BGH FamRZ 1983, 267/268). Im Übrigen hat keiner der Beteiligten eine mündliche Verhandlung verlangt oder Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine solche erforderlich machen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a ZPO, 13 a Abs. 1 FGG, die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auf § 17 a Nr. 1 GKG.

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Bewertung der Anrechte bei der ZVK als teildynamisch hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen (§§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück